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Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) vom 05. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)
Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft getreten.
§ 1 Grundsatz (1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich. § 2 Anfechtungsberechtigte
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren
Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die
Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer
vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder
wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde. § 3 Vorsätzliche Benachteiligung (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§
138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den
seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist
ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung
geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses
ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt
war. § 4 Unentgeltliche Leistung (1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.
(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk
geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar. § 5 Rechtshandlungen des Erben
Hat der Erbe aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche,
Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so kann ein
Nachlaßgläubiger, der im Insolvenzverfahren über den
Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Rang vorgehen oder gleichstehen
würde, die Leistung in gleicher Weise anfechten wie eine unentgeltliche
Leistung des Erben. § 6 Kapitalersetzende Darlehen Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen worden ist;
2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor der
Anfechtung vorgenommen worden ist. § 7 Berechnung der Fristen (1) Die in den §§ 3, 4 und 6 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der
Maßnahmen nach § 46a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen angeordnet waren. § 8 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung (1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dein ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. (2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder in Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt
der Bedingung oder des Termins außer Betracht. § 9 Anfechtung durch Einrede
Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor
ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der
Gläubiger hat diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht
zu bestimmenden Frist beizubringen. § 10 Vollstreckbarer Titel
Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die
Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die
Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist. § 11 Rechtsfolgen (1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur
Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt
nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß,
daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt. § 12 Ansprüche des Anfechtungsgegners
Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der
infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur
an den Schuldner halten. § 13 Bestimmter Klageantrag
Wird der Anfechtungsanspruch im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der
Klageantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise
der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verfügung stellen soll. § 14 Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel
Vorbehaltsurteil. Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel
des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so ist
in dem Urteil, das den Anfechtungsanspruch für begründet erklärt,
die Vollstreckung davon abhängig zu machen, daß die gegen den
Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird.
§ 15 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger (1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden. (2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden: 1. wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen; 2. wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen; 3. wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.
(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche
Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.
§ 16 Eröffnung des Insolvenzverfahrens (1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.
(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder
Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.
§ 17 Unterbrechung des Verfahrens (1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.
(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann
dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch
die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den
Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen,
nicht ausgeschlossen. § 18 Beendigung des Insolvenzverfahrens (1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.
(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den
§§ 3, 4 und 6 bestimmter, Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet,
wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des
Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. § 19 Internationales Anfechtungsrecht
Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit
einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der
Rechtshandlung unterliegen. § 20 Übergangsregeln (1) Dieses Gesetz ist auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.
(2) Das Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners
außerhalb des Konkursverfahrens in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 311-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836),
wird aufgehoben. Es ist jedoch weiter auf die Fälle anzuwenden, bei
denen die Anfechtbarkeit vor dem 1. Januar 1999 gerichtlich geltend gemacht
worden ist.
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.
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