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Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen
des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Beschäftigten bei der Arbeit
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert
durch Artikel 6 c des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes
zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen
Tätigkeitsbereichen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von
Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz
von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz
unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften
bestehen.
(3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung
von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit
nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt
entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten.
Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu
Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.
(4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften
treten an die Stelle der Betriebs- oder Personalräte die
Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes
sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit
und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen
der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5
Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit
Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4. Beamtinnen und Beamte,
5. Richterinnen und Richter,
6. Soldatinnen und Soldaten,
7. die in Werkstätten für Behinderte
Beschäftigten.
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche
und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die
Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind
Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen,
in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den
Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind
die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen
des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden
Einrichtungen der Streitkräfte.
Zweiter Abschnitt
Pflichten des Arbeitgebers
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der
Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit
zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten
anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach
Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der
Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die
erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen
erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die
betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten
ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf
der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
§ 4 Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes
von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung
für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende
Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik,
Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche
Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik,
Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und
Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu
verknüpfen;
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen
Maßnahmen;
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige
Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu
erteilen;
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende
Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen
zwingend geboten ist.
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für
die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln,
welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der
Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die
Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben
durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte
und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln,
insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie
den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren,
Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der
Beschäftigten.
§ 6 Dokumentation
(1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der
Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen
verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die
von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis
ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger
Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen
zusammengefaßte Angaben enthalten. Soweit in sonstigen
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für
Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige
Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituationen gegeben sind,
anordnen, daß Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der
Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden
mit 0,75 zu berücksichtigen*.
(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein
Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt
oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder
dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.
§ 7 Übertragung von Aufgaben
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte
hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen,
ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden
Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem
Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der
Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen
zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber
je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre
Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für
Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und
Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
(2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit
vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in
seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre
Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb
angemessene Anweisungen erhalten haben.
§ 9 Besondere Gefahren
(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur
Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen
haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben.
(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß
alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt
sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese
Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet
sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit
oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die
geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst
treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar
ist; dabei sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen
technischen Mittel zu berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen
aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben
vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen
getroffen.
(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es
den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen,
sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.
Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen.
Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die
Beschäftigten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Gesetzliche Pflichten
der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des Soldatengesetzes bleiben
unberührt.
§ 10 Erste Hilfe und sonstige
Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der
Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der
Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe,
Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich
sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er
hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen
Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen
der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der
Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen,
die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der
Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung
der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen
Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen
Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder
Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben
unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch
selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung
und Ausrüstung verfügt.
§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch
unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen,
sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es
sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen
Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
§ 12 Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend
und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen
und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich
der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei
der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung
neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit
der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die
Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls
regelmäßig wiederholt werden.
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht
zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter
Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die
ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen
Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.
§ 13 Verantwortliche Personen
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus
diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
1. sein gesetzlicher Vertreter,
2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen
Person,
3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft,
4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines
Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben
und Befugnisse,
5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer
Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben
und Befugnisse.
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige
Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem
Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
§ 14 Unterrichtung und Anhörung der
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind
vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren
Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen
sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die
Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und
die nach § 10 Abs. 2 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine
Vertretung der Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber die
Beschäftigten zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen
auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können.
Dritter Abschnitt
Pflichten und Rechte der Beschäftigten
§ 15 Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren
Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des
Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge
zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für
die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen
oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten
insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel
und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur
Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung
bestimmungsgemäß zu verwenden.
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem
zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare
erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den
Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt
und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu
unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten
entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet
ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte
Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen
auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem
Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
mitteilen.
§ 17 Rechte der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber
Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist §
171 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. § 60 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechendes Landesrecht bleiben
unberührt.
(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte
der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen
und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber
darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können
sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen
den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2
und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung
und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
bleiben unberührt.
Vierter Abschnitt
Verordnungsermächtigungen
§ 18 Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche
Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen
zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben,
um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu
erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß
bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs.
2 genannter Personen anzuwenden sind.
(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere
bestimmt werden,
1. daß und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder
Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt
werden muß,
2. daß der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren
mit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder
der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr erlaubt sein muß
oder besonders gefährdete Personen dabei nicht beschäftigt werden
dürfen,
3. daß bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen
einschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme,
in regelmäßigen Abständen oder auf behördliche Anordnung
fachkundig geprüft werden müssen,
4. daß Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte
gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie
sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besonderen
Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat.
§ 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
und zwischenstaatliche Vereinbarungen
Rechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen
werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen
internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen,
die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere
um Arbeitsschutzpflichten für andere als in § 2 Abs. 3 genannte
Personen zu regeln.
§ 20 Regelungen für den öffentlichen
Dienst
(1) Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
regelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach § 18 erlassenen
Rechtsverordnungen gelten.
(2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen
Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil-
und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten,
können das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das
Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung
oder das Bundesministerium der Finanzen, soweit sie hierfür jeweils
zuständig sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nicht
anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern,
insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das
Bundesministerium des Innern selbst ermächtigt ist, im Einvernehmen
mit diesem Ministerium erlassen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig
festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit
unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes auf andere Weise
gewährleistet werden. Für Tätigkeiten im öffentlichen
Dienst der Länder, Gemeinden und sonstigen landesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
können den Sätzen 1 und 3 entsprechende Regelungen durch Landesrecht
getroffen werden.
Fünfter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 21 Zuständige Behörden; Zusammenwirken
mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz
ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten
zu beraten.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung richten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach
den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Soweit die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen ihres
Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit
und Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahrnehmen, werden sie
ausschließlich im Rahmen ihrer autonomen Befugnisse tätig.
(3) Die zuständigen Landesbehörden und die Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung wirken bei der Überwachung eng zusammen
und fördern den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich gegenseitig
über durchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche
Ergebnisse.
(4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste
Landesbehörde kann mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
vereinbaren, daß diese in näher zu bestimmenden
Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes, bestimmter Vorschriften
dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
überwachen. In der Vereinbarung sind Art und Umfang der Überwachung
sowie die Zusammenarbeit mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden
festzulegen.
(5) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist
zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes
und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in den Betrieben
und Verwaltungen des Bundes die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim
Bundesministerium des Innern. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit
nichts anderes bestimmt ist, die Bundesausführungsbehörde für
Unfallversicherung, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des
Innern unterliegt. Im öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Verkehr führen die
Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums
für Verkehr und die Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger
der Unfallversicherung ist, dieses Gesetz durch. Für Betriebe und
Verwaltungen in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der
Verteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner
Auslandsvertretungen und für die Nachrichtendienste des Bundes führen
das jeweilige Bundesministerium oder das Bundeskanzleramt, soweit sie jeweils
zuständig sind, oder die von ihnen jeweils bestimmte Stelle dieses Gesetz
durch. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und
Telekommunikation führt die Unfallkasse Post und Telekom dieses Gesetz
durch. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Betriebe und Verwaltungen,
die zur Bundesverwaltung gehören, für die aber eine
Berufsgenossenschaft Träger der Unfallversicherung ist. Die
zuständigen Bundesministerien können mit den Berufsgenossenschaften
für diese Betriebe und Verwaltungen vereinbaren, daß das Gesetz
von den Berufsgenossenschaften durchgeführt wird; Aufwendungen werden
nicht erstattet.
§ 22 Befugnisse der zuständigen
Behörden
(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder
von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer
Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung
von entsprechenden Unterlagen verlangen. Die auskunftspflichtige Person kann
die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern,
deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen
würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind
befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts-
und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie
in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht
zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und
persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren
und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere
arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf
welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein
Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung
durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen.
Der Arbeitgeber oder die verantwortlichen Personen haben die mit der
Überwachung beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse
nach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in
Satz 1 genannten Zeiten oder, wenn die Arbeitsstätte sich in einer Wohnung
befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen
ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach den
Sätzen 1 und 2 nur zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung treffen. Die auskunftspflichtige
Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 5 zu dulden.
Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in der
Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben
sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
anordnen,
1. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen
Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu
treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen ergeben,
2. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen
Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit
der Beschäftigten zu treffen haben.
Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im
Verzug ist, zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen.
Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder
eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort
ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung
betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung
betroffenen Arbeitsmittel untersagen. Maßnahmen der zuständigen
Behörde im Bereich des öffentlichen Dienstes, die den Dienstbetrieb
wesentlich beeinträchtigen, sollen im Einvernehmen mit der obersten
Bundes- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde
getroffen werden.
§ 23 Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen
Behörden; Jahresbericht
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu
einem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über
1. die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeit
vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und
Staatsangehörigkeit,
2. den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs,
in dem er sie beschäftigt,
3. seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie
4. den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört,
zu machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, daß die Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber
die in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift
mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden nach Satz
1 zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell
verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten
haben. In der Rechtsverordnung können das Nähere über die
Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung
bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung
der in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden
Arbeitsschutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert
oder verarbeitet werden.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen
die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten
Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung
von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür
zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des
Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer
Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.
(3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen
Behörden konkrete Anhaltspunkte für
1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern
ohne die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch,
2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach §
60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber
einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der
gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem
Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des
Asylbewerberleistungsgesetzes.
3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit,
4. Verstöße gegen das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und
Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen.
6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
7. Verstöße gegen die Steuergesetze,
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der
Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden,
die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des
Ausländergesetzes. In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die
zuständigen Behörden insbesondere mit den Arbeitsämtern, den
Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern, den Krankenkassen
als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht für
die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den
Trägern der Sozialhilfe, den in § 63 des Ausländergesetzes
genannten Behörden und den Finanzbehörden zusammen.
(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben
über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten
Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht
umfaßt auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten
aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutz betreffen.
§ 24 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen
Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann
mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften
erlassen
1. zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit die Bundesregierung
zu ihrem Erlaß ermächtigt ist,
2. über die Gestaltung der Jahresberichte nach §
23 Abs. 4 und
3. über die Angaben, die die zuständigen obersten
Landesbehörden dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
für den Unfallverhütungsbericht nach § 25 Abs. 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen
haben.
Verwaltungsvorschriften, die Bereiche des öffentlichen
Dienstes einbeziehen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern erlassen.
§ 25 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder §
19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist
oder
2.
a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer
vollziehbaren Anordnung
b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 26 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich
wiederholt
2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete
vorsätzliche Handlung
Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.
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