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Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz AuslG)
vom 09. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes vom 15. Juli 1999
(BGBl. I S. 1618) Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen § 1 Einreise und Aufenthalt von Ausländern (1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin (Bundesgebiet) einreisen und sich darin aufhalten, soweit nicht in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116
Abs. 1 des Grundgesetzes ist. § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer, 1. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, 2. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.
(2) Auf die Ausländer, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
Freizügigkeit genießen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit
das Europäische Gemeinschaftsrecht und das Aufenthaltsgesetz/EWG keine
abweichenden Bestimmungen enthalten. § 3 Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung (1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung. Das Bundesministerium des Innern sieht zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Befreiungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung vor. (2) Einer Aufenthaltsgenehmigung bedürfen auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen. (3) Die Aufenthaltsgenehmigung ist vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann. (4) Das Bundesministerium des Innern kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(5) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keiner Aufenthaltsgenehmigung
bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen
und Auflagen abhängig gemacht werden. § 4 Paßpflicht (1) Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten wollen, müssen einen gültigen Paß besitzen. (2) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Ausländer, deren Rückübernahme gesichert ist, von der Paßpflicht befreien,
2. andere amtliche Ausweise als Paßersatz einführen oder zulassen.
Zweiter Abschnitt Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
1. Aufenthaltsgenehmigung § 5 Arten der Aufenthaltsgenehmigung Die Aufenthaltsgenehmigung wird erteilt als 1. Aufenthaltserlaubnis (§§ 15 , 17 ), 2. Aufenthaltsberechtigung (§ 27 ), 3. Aufenthaltsbewilligung (§§ 28 , 29 ),
4. Aufenthaltsbefugnis (§ 30 ). § 6 Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung (1) Ausländern ist auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, wenn sie darauf einen Anspruch haben. Die Aufenthaltsgenehmigung darf nur versagt werden, soweit der Anspruch auf Grund des § 10 Abs 2 ausgeschlossen oder wenn es ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist.
(2) Soweit ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltsgenehmigung von der Dauer eines rechtmäßigen Aufenthalts
im Bundesgebiet oder des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung abhängig
ist, werden die Zeiten nicht angerechnet, in denen der Ausländer sich
in Strafhaft befunden hat. § 7 Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen (1) Soweit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung besteht, kann Ausländern, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich im Bundesgebiet aufhalten wollen, auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. (2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird in der Regel versagt, wenn 1. ein Ausweisungsgrund vorliegt, 2. der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann oder 3. der Aufenthalt des Ausländers aus einem sonstigen Grunde Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
(3) Absatz 2 steht der Erteilung eines Visums ausschließlich für
den Zweck der Durchreise durch das Bundesgebiet (TransitVisum) nicht
entgegen, wenn die Ausreise des Ausländers gesichert ist und die Durchreise
Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. § 8 Besondere Versagungsgründe (1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt, wenn 1. der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist, 2. er mit einem Visum eingereist ist, das auf Grund seiner Angaben im Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden ist, 3. er keinen erforderlichen Paß besitzt, 4. die Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt ist und er keine Berechtigung zur Rückkehr in einen anderen Staat besitzt.
(2) Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, darf
nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird
auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz
keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten
Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit
der Ausreise. § 9 Ausnahmen und Befreiungen von Versagungsgründen (1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann erteilt werden abweichend von 1. § 8 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind und der Ausländer nur wegen des Zweckes oder der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts visumspflichtig ist, 2. § 8 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind, 3. § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz, wenn der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und einen Paß oder eine Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat in zumutbarer Weise nicht erlangen kann. (2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt bis zu sechs Monaten Ausnahmen von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 zulassen. (3) Einem ausgewiesenen oder abgeschobenen Ausländer kann ausnahmsweise vor Ablauf der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Frist erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt, wenn es zur Erfüllung
völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, zur Erleichterung
des vorübergehenden Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, daß Ausländern die Einreise und
ein Aufenthalt von längstens drei Monaten abweichend von § 7 Abs.
2 und § 8 Abs. 2 erlaubt werden kann. § 10 Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme (1) Ausländern, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, um darin eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, wird eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 erteilt. (2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und Begrenzungen für Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, soweit es zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland und der von ihr eingegangenen Verpflichtungen erforderlich ist. Die Verordnung kann Beschränkungen auf bestimmte Berufe, Beschäftigungen und bestimmte Gruppen von Ausländern vorsehen, Art und Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung festlegen und die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung beschränken oder ausschließen.
(3) Auf Verlangen des Bundestages ist die Rechtsverordnung aufzuheben. § 11 Aufenthaltsgenehmigung bei Asylantrag (1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluß des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgenehmigung außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) Eine nach der Einreise des Ausländers von der
Ausländerbehörde erteilte oder verlängerte Aufenthaltsgenehmigung
kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes
verlängert werden, daß der Ausländer einen Asylantrag gestellt
hat. § 12 Geltungsbereich und Geltungsdauer (1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird für das Bundesgebiet (§ 1 Abs. 1) erteilt. Sie kann, auch nachträglich, räumlich beschränkt werden.
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird befristet oder, wenn es gesetzlich bestimmt
ist, unbefristet erteilt. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung
oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen,
kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich
beschränkt werden. § 13 Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung (1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) Ein Visum, das auf Grund der Angaben des Ausländers im Visumsantrag
ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt wurde,
kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches auf
Verlängerung nach diesem Gesetz nicht über eine Geltungsdauer von
insgesamt sechs Monaten hinaus verlängert werden. § 9 Abs. 1 Nr.
2 findet entsprechende Anwendung. § 14 Bedingungen und Auflagen (1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie kann insbesondere von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß ein Dritter die erforderlichen Ausreisekosten oder den Unterhalt des Ausländers für einen bestimmten Zeitraum, der die vorgesehene Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf, ganz oder teilweise zu tragen bereit ist. (2) Die Aufenthaltsgenehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Insbesondere können das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angeordnet werden. Eine unselbständige Erwerbstätigkeit kann nicht der Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung zuwider beschränkt oder untersagt werden, solange der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Satz 3 findet auf eine erlaubte selbständige Erwerbstätigkeit entsprechende Anwendung.
(3) Auflagen können schon vor Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung
angeordnet werden.
2. Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung § 15 Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem
Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck
erlaubt wird. § 16 Recht auf Wiederkehr (1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist abweichend von § 10 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn 1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat, 2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und 3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird. (2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluß erworben hat. (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,
1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden
konnte, als er das Bundesgebiet 2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder 3. solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist. (4) Die Aufenthaltserlaubnis ist zu verlängern, auch wenn der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.
(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente
bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich
vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet
aufgehalten hat. § 17 Familiennachzug zu Ausländern (1) Einem ausländischen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden. (2) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur erteilt werden, wenn 1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt, 2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und 3. der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist; zur Vermeidung einer besonderen Härte kann die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Familie auch aus eigener Erbwerbstätigkeit des sich rechtmäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen oder durch einen unterhaltspflichtigen Familienangehörigen gesichert wird. (3) Dem Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern eines Asylberechtigten kann abweichend von Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. (4) Als ausreichender Wohnraum nach den Vorschriften dieses Gesetzes darf nicht mehr gefordert werden, als für die Unterbringung eines Wohnungsuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraums nicht mitgezählt.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen
eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt werden, wenn gegen den
Familienangehörigen ein Ausweisungsgrund vorliegt oder wenn der
Ausländer für sonstige ausländische Familienangehörige,
die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt
verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die
er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe
in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß. § 18 Ehegattennachzug (1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer 1. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, 2. als Asylberechtigter anerkannt ist, 3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe schon im Zeitpunkt der Einreise des Ausländers bestanden hat und von diesem bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis angegeben worden ist oder 4. im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, sich acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und volljährig ist. (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 3 erteilt werden. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann dem Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Ehegatten ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist; der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Das gleiche gilt, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 der Ausländer sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und aus der Ehe ein Kind hervorgegangen oder die Ehefrau schwanger ist. (4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 befristet verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(5) Ist nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft dem einen Ehegatten
der weitere Aufenthalt nach § 19 erlaubt worden, wird dem anderen Ehegatten
zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine
Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn er ausgereist war, ohne daß
für ihn die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
ausgeschlossen war. § 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten (1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, 2. die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder
3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft
im Bundesgebiet bestand, 4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn dem Ehegatten wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Art und Schwere so erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung drohen, daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht vertretbar erscheinen würde; hierbei ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Mißbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern; die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3, nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen. (3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn gegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt.
(4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten mit der
unbefristeten Verlängerung zu einem eigenständigen, von dem in
§ 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen
Aufenthaltsrecht. § 20 Kindernachzug (1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Asylberechtigten ist nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. (2) Dem ledigen Kind eines sonstigen Ausländers ist nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn 1. auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist und 2. das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (3) Von der in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Einem Kind, das sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Absatz 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden. (4) Im übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1. das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, daß es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann oder 2. es auf Grund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. (5) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.
(6) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von §
17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 verlängert. § 21 Aufenthaltsrecht der Kinder (1) Einem Kind, das im Bundesgesbiet geboren wird, ist von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 zu verlängern, solange die Mutter oder der allein personensorgeberechtigte Vater eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Sie wird abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 verlängert. (2) Auf die Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis findet, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 und der §§ 17 und 20 nicht vorliegen, § 16 entsprechende Anwendung. (3) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht, wenn sie unbefristet oder in entsprechender Anwendung des § 16 verlängert wird oder wenn das Kind volljährig wird.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann befristet verlängert werden, solange
die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht
vorliegen. § 22 Nachzug sonstiger Familienangehöriger
Einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann nach
Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich
ist. Auf volljährige Familienangehörige finden § 18 Abs. 4
und § 19 und auf minderjährige Familienangehörige § 20
Abs. 6 und § 21 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung. § 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 1. dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, 2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen
zur Ausübung der Personensorge (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei Jahre erteilt. Sie wird befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen. (3) § 17 Abs. 5 und die §§ 19 und 21 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers tritt der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 22 entsprechende
Anwendung. § 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer 1. die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, 2. eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist, 3. im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, 4. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,
5. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich und
seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen
verfügt 6. kein Ausweisungsgrund vorliegt. (2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers 1. aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder
2. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate
durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis nachträglich
zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht innerhalb
von drei Jahren nachweist, daß sein Lebensunterhalt aus eigener
Erwerbstätigkeit gesichert ist. § 25 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten (1) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden. (2) Die einem Ehegatten nach § 18 erteilte Aufenthaltserlaubnis wird nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abweichend von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 unbefristet verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt.
(3) Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist in
der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die eheliche
Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht und die in § 24 Abs.
1 Nr. 4 und 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Im Falle der Aufhebung
der ehelichen Lebensgemeinschaft findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
§ 26 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für nachgezogene Kinder (1) Die einem minderjährigen Ausländer zu dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 24 unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer 1. volljährig und seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist, 2. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und 3. seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten kann oder sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt. (2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat. (3) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis darf nur versagt werden, wenn 1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt, 2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder 3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt. In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit befristet verlängert.
(4) Von den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Nr. 3 bezeichneten
Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht
erfüllt werden können. Dies ist der Fall, wenn für die
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
im Ablauf des täglichen Lebens voraussichtlich auf Dauer in erheblichem
Maße eine Hilfsbedürfigkeit besteht. § 27 Aufenthaltsberechtigung (1) Die Aufenthaltsberechtigung ist zeitlich und räumlich unbeschränkt. Sie kann nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 37 bleibt unberührt. (2) Einem Ausländer ist die Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn 1. er seit a) acht Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt oder b) drei Jahren die unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war, 2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist, 3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen nachweist für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens, 4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder einer höheren Strafe verurteilt worden ist und 5. die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. (3) In begründeten Fällen kann abweichend von Absatz 2 Nr. 1 einem Ausländer die Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, wenn er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor bei 1. ehemaligen deutschen Staatsangehörigen, 2. Ausländern, die mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, 3. Asylberechtigten und diesen gleichgestellten Ausländern. (4) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 und in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden. (4a) Die Aufenthaltsberechtigung wird abweichend von Absatz 2 Nr. 3 erteilt, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt. Die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.
(5) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2 Nr. 4
bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Strafhaft.
3. Aufenthaltsbewilligung § 28 Aufenthaltsbewilligung (1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird. § 10 bleibt unberührt. (2) Die Aufenthaltsbewilligung wird dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet. Sie wird für längstens zwei Jahre erteilt und kann um jeweils längstens zwei Jahre nur verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. (3) Einem Ausländer kann in der Regel vor seiner Ausreise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden; dies gilt nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ausländer, die sich noch nicht länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten.
(4) Einem Ausländer, der sich aus beruflichen oder familiären
Gründen wiederholt im Bundesgebiet aufhalten will, kann ein Visum mit
der Maßgabe erteilt werden, daß er sich bis zu insgesamt drei
Monaten jährlich im Bundesgebiet aufhalten darf. Einem Ausländer,
der von einem Träger im Bundesgebiet eine Rente bezieht und der
familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat, wird in der Regel ein Visum
nach Satz 1 erteilt. § 29 Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige (1) Dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltsbewilligung für die Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt werden, wenn 1. der Lebensunterhalt des Ausländers und des Ehegatten ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist und 2. ausreichender Wohnraum (§ 17 Abs. 4 ) zur Verfügung steht. (2) Einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, wird in entsprechender Anwendung der für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an ein minderjähriges lediges Kind geltenden Vorschriften des § 20 Abs. 2 bis 4 und des § 21 Abs. 1 Satz 1 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Als gesicherter Lebensunterhalt genügt, daß dieser ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist.
(3) Die Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und eines Kindes kann nur
verlängert werden, solange der Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung
besitzt und die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihm fortbesteht. Von
der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts kann bei der
Verlängerung abgesehen werden.
4. Aufenthaltsbefugnis § 30 Aufenthaltsbefugnis (1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn einem Ausländer aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist oder ihr einer der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Versagungsgründe entgegensteht. (2) Einem Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn 1. die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist und
2. auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des
Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche
Härte bedeuten würde; (3) Einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiweilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. (4) Im übrigen kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.
(5) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden
ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf eine
Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt
werden. § 31 Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige (1) Dem Ehegatten und einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, darf nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 bis 4 und abweichend von § 30 Abs. 5 eine Aufenthaltsbefugnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt werden.
(2) Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist von Amts wegen eine
Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltsbefugnis
besitzt. Die Aufenthaltsbefugnis ist zu verlängern, solange die Mutter
oder der allein personensorgeberechtigte Vater eine Aufenthaltsbefugnis besitzt.
§ 32 Aufnahmebefugnis der obersten Landesbehörden
Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder
humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß Ausländern aus bestimmten
Staaten oder daß in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen
nach den §§ 30 und 31 Abs. 1 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird
und daß erteilte Aufenthaltsbefugnisse verlängert werden. Zur
Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvervehmens
mit dem Bundesministerium des Innern. § 32a Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen (1) Verständigen sich der Bund und die Länder einvernehmlich darüber, daß Ausländer aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten, ordnet die oberste Landesbehörde an, daß diesen Ausländern zur vorübergehenden Aufnahme eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und verlängert wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. Die Anordnung kann vorsehen, daß die Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 erteilt wird. Die Anordnung kann insbesondere auch vorsehen, daß die Aufenthaltsbefugnis nur erteilt wird, wenn der Ausländer einen vor Erlaß der Anordnung gestellten Asylantrag zurücknimmt oder erklärt, daß ihm keine politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 droht. (2) Die Aufenthaltsbefugnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer keinen Asylantrag stellt oder einen nach Erlaß der Anordnung nach Absatz 1 gestellten Asylantrag zurücknimmt. (3) Familienangehörigen eines nach Absatz 1 aufgenommenen Ausländers darf eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 erteilt werden. (4) Die Ausländerbehörde unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Erteilung und den Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis, wenn sie einem Ausländer erteilt wird, der einen Asylantrag gestellt und nicht nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 zurückzunehmen hat. Sie hat den Ausländer über die Regelungen des § 32a Abs. 2 und des § 80a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes schriftlich zu belehren. (5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er darf seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt nur in dem Gebiet des Landes nehmen, das die Aufenthaltsbefugnis erteilt hat, im Falle der Verteilung nur im Gebiet des Landes, in das er verteilt worden ist. Ist in einem Zuweisungsbescheid ein bestimmter Ort angegeben, hat der Ausländer an diesem Ort seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Die Ausländerbehörde eines anderen Landes kann in begründeten Ausnahmefällen dem Ausländer erlauben, in ihrem Bezirk seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. (6) Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit darf nicht durch eine Auflage ausgeschlossen werden. (7) Ist der Ausländer nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Paßersatzes, wird ihm ein Ausweisersatz ausgestellt. (8) Im Falle der Aufhebung der Anordnung kann die Aufenthaltsbefugnis widerrufen werden. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. (9) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach Absatz 1 entfallen, hat der Ausländer das Bundesgebiet innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Erlöschen der Aufenthaltsbefugnis zu verlassen. Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, auch wenn der Ausländer die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis oder die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat. (10) Die Länder können Kontingente für die vorübergehende Aufnahme von Ausländern nach Absatz 1 vereinbaren. Auf die Kontingente können die Ausländer angerechnet werden, die sich bereits erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und die Aufnahmevoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen. Ausländer, die eine Aufenthaltsberechtigung oder eine im Bundesgebiet erteilte oder verlängerte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbefugnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als zwölf Monaten besitzen, werden nicht angerechnet. (11) Die Länder können vereinbaren, daß die aufzunehmenden Ausländer auf die Länder verteilt werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Auf die Quote eines Landes können die Ausländer angerechnet werden, die sich dort bereits aufhalten und im Falle des Absatzes 10 auf die Kontingente anzurechnen wären.
(12) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
erläßt die Zuweisungsentscheidung. Die Landesregierung oder die
von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz
geregelt ist. Widerspruch und Klage gegen eine Zuweisungsentscheidung nach
den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung. § 33 Übernahme von Ausländern (1) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann einen Ausländer zum Zwecke der Aufenthaltsgewährung in das Bundesgebiet übernehmen, wenn völkerrechtliche oder humanitäre Gründe oder politische Interessen des Bundes es erfordern.
(2) Einem nach Absatz 1 übernommenen Ausländer wird eine
Aufenthaltsbefugnis erteilt. § 34 Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis (1) Die Aufenthaltsbefugnis kann für jeweils längstens zwei Jahre erteilt und verlängert werden.
(2) Die Aufenthaltsbefugnis darf nicht verlängert werden, wenn das
Abschiebungshindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung
entgegenstehenden Gründe entfallen sind. § 35 Daueraufenthalt aus humanitären Gründen (1) Einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert ist. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die acht Jahre angerechnet. Entsprechendes gilt für die Zeiten einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 , 2 , 4 oder 6 oder des § 54 , soweit sie die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis nicht übersteigen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wird dem Ehegatten und den
minderjährigen ledigen Kindern des Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt, wenn sie in diesem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis
sind. Für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wird
die Dauer des Besitzes der Aufenthaltsbefugnis auf die erforderliche Dauer
des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis angerechnet. Dritter Abschnitt
Aufenthalts- und paßrechtliche Vorschriften § 36 Verlassenspflicht bei räumlicher Beschränkung
Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis
der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider
aufhält, unverzüglich zu verlassen. § 37 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung (1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt werden, soweit sie 1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet, 2. den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann, 3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Anwendung von Gewalt, verstößt oder 4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind. (2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird untersagt, soweit sie 1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts widerspricht, 2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet ist oder
3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder
außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die im Bundesgebiet
Anschläge gegen Personen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets
Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen veranlaßt,
befürwortet oder angedroht haben. § 38 Aufenthaltsanzeige
Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung von Interessen der
Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, daß Ausländer, die vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, und Ausländer, die mit einem Visum
einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder
einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben. § 39 Ausweisersatz (1) Ein Ausländer, der einen Paß weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht im Bundesgebiet mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen ist (Ausweisersatz).
(2) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, daß Ausländern, die einen Paß
oder Paßersatz weder besitzen noch in zumutbarer Weise erlangen
können, ein Reisedokument als Paßersatz ausgestellt, die Berechtigung
zur Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt und für den
Grenzübertritt eine Ausnahme von der Paßpflicht erteilt werden
kann. § 40 Ausweisrechtliche Pflichten (1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Paß, seinen Paßersatz oder seinen Ausweisersatz und seine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung auf Verlangen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die
sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung und
Verlängerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage
und der Abgabe eines Passes, Paßersatzes und Ausweisersatzes. § 41 Identitätsfeststellung (1) Bestehen Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, sind die zur Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn 1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung erteilt werden soll oder 2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. (2) Zur Feststellung der Identität können die in § 81b der Strafprozeßordnung bezeichneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchgeführt werden, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. (3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen, können erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt werden, wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Paß oder Paßersatz einreisen will oder eingereist ist oder wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, daß der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird.
(4) Der Ausländer hat die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu
dulden. § 41a Sicherung der Identität von Ausländern aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten (1) Die Identität eines Ausländers aus einem Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, sofern ihm eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 oder § 32a oder einhe Duldung nach § 54 erteilt wird oder seine Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller Finger aufgenommen werden. (2) Zuständig für erkennungsdienstliche Maßnahmen sind die zentrale Verteilungsstelle nach § 32a Abs. 11 Satz 2, die Ausländerbehörden, die Grenzbehörden und die Polizeien der Länder. (3) § 16 Abs. 3 bis 5 des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(4) Nach Absatz 1 gewonnene Unterlagen sind nach Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltsgenehmigung und im übrigen acht Jahre nach Einreise zu
vernichten; die entsprechenden Daten sind zu löschen. Vierter Abschnitt Beendigung des Aufenthalts
1. Begründung der Ausreisepflicht § 42 Ausreisepflicht (1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt. (2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer 1. unerlaubt eingereist ist, 2. nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltsgenehmigung noch nicht die Verlängerung oder die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder 3. noch nicht die erstmalige Erteilung der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat und die gesetzliche Antragsfrist abgelaufen ist. Im übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach Absatz 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. (3) Ist die Ausreisepflicht vollziehbar, hat der Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen Härtefällen befristet verlängert werden. (4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. (5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. (6) Der Paß oder Paßersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(7) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den
Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme
ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Im Fall des §
8 Abs. 2 Satz 1 kann er zum Zweck der Einreiseverhinderung außerdem
zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet
zur Festnahme ausgeschrieben werden. § 43 Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung (1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann nur widerrufen werden, wenn der Ausländer 1. keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt, 2. seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3. noch nicht eingereist ist 4. seine Anerkennung als Asylberechtigter, seine Rechtsstellung als ausländischer Flüchtling, seine Rechtsstellung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge oder die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 vorliegen, erlischt oder unwirksam wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann auch die Aufenthaltsgenehmigung
der mit dem Ausländer in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein Anspruch auf
die Aufenthaltsgenehmigung zusteht. § 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen (1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer 1. ausgewiesen wird, 2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der
Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist
ist; (1a) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er 1. eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, daß er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß, und 2. einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genießt. Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr. 1 können eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden. Zum Nachweis des Fortbestandes der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltsberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag eine Bescheinigung aus. (1b) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung des Ehegatten eines nach § 44 Abs. 1a begünstigten Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn der Ehegatte seinen Lebensunterhalt aus eigenen Rentenansprüchen oder aus dem Unterhalt des Ausländers bestreiten kann und über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt. (2) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 3, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist. (3) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. (4) Einem Ausländer wird die Zeit eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets mit insgesamt sechs Monaten auf die für die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet, wenn er sich länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat, ohne daß seine Aufenthaltsgenehmigung erloschen ist. (5) Die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben wird; § 8 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Im Falle der zeitlichen Beschränkung des Aufenthalts nach § 3 Abs. 5 entfällt die Befreiung mit Ablauf der Frist.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem
und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall der Aufenthaltsgenehmigung
oder Duldung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer
seiner Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist. § 45 Ausweisung (1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. (2) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen 1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, 2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, und 3. die in § 55 Abs. 2 genannten Duldungsgründe.
(3) Eine Verwaltungsvorschrift eines Landes, Ausländer oder bestimmte
Gruppen von Ausländern bei Vorliegen der in Absatz 1 und in § 46
bezeichneten Gründe oder einzelner dieser Gründe nicht oder in
der Regel nicht auszuweisen, bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
des Innern. § 46 Einzelne Ausweisungsgründe Nach § 45 Abs. 1 kann insbesondere ausgewiesen werden, wer 1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht, 2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist, 3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt, 4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, 5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist, 6. für sich, seine Familienangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß oder
7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für
junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält;
das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen
allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten. § 47 Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit (1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder 2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Vorausetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. (2) Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, 2. den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet oder 3. sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt.
(3) Ein Ausländer, der nach § 48 Abs. 1 erhöhten Ausweisungsschutz
genießt, wird in den Fällen des Absatzes 1 in der Regel ausgewiesen.
In den Fällen des Absatzes 2 wird über seine Ausweisung nach Ermessen
entschieden. Über die Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers,
der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, wird in den Fällen der
Absätze 1 und 2 nach Ermessen entschieden. 4Auf minderjährige
Ausländer finden Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung. § 48 Besonderer Ausweisungsschutz (1) Ein Ausländer, der 1. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, 2. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist, 3. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und mit einem der in Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, 4. mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, 5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung für Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,
6. eine nach § 32a erteilte Aufenthaltsbefugnis besitzt, (2) Ein minderjähriger Ausländer, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird nicht ausgewiesen, es sei denn, er ist wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Ein Heranwachsender, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird nur nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 ausgewiesen. (3) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, daß das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn 1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Ausweisung rechtfertigt, oder
2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene
Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
2. Durchsetzung der Ausreisepflicht § 49 Abschiebung (1) Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfüllung nach § 42 Abs. 3 und 4 nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. (2) Befindet sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichem Gewahrsam, bedarf seine Ausreise einer Überwachung. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer 1. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, 2. nach § 47 ausgewiesen worden ist, 3. mittellos ist, 4. keinen Paß besitzt, 5. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
6. zu erkennen gegeben hat, daß er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen
wird. § 50 Androhung der Abschiebung (1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Die Androhung soll mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den der Ausländer nach § 42 Abs. 1 ausreisepflichtig wird. (2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, daß er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. (3) Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 steht dem Erlaß der Androhung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses fest, bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im übrigen unberührt. (4) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Androhung entfällt. Nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit bedarf es keiner erneuten Fristsetzung, auch wenn die Vollziehbarkeit erst nach dem Ablauf der Ausreisefrist entfallen ist.
(5) In den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 1 bedarf es keiner Fristsetzung;
der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam
abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt
werden. § 51 Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter (1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen vor bei 1. Asylberechtigten und 2. sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. In den sonstigen Fällen, in denen sich der Ausländer auf politische Verfolgung beruft, stellt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes fest, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden. (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.
(4) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen
des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung
anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung
sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer abgeschoben werden
darf. § 52 Abschiebung bei möglicher politischer Verfolgung
In den Fällen des § 51 Abs. 3 kann einem Ausländer, der einen
Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des
Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt
werden. § 53 Abschiebungshindernisse (1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. (2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. In diesen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung. (3) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, kann der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nicht in diesen Staat abgeschoben werden. (4) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) ergibt, daß die Abschiebung unzulässig ist. (5) Die allgemeine Gefahr, daß einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können, und, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 4 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(6) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat kann
abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem
Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der
Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen
nach § 54 berücksichtigt. § 54 Aussetzung von Abschiebungen
Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder
humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß die Abschiebung von
Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten
Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für die Dauer
von längstens sechs Monaten ausgesetzt wird. Zur Wahrung der
Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium des Innern, wenn die Abschiebung länger als sechs
Monate ausgesetzt werden soll. § 55 Duldungsgründe (1) Die Abschiebung eines Ausländers kann nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zeitweise ausgesetzt werden (Duldung). (2) Einem Ausländer wird eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 ausgesetzt werden soll. (3) Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
(4) Ist rechtskräftig entschieden, daß die Abschiebung eines
Ausländers zulässig ist, kann eine Duldung nur erteilt werden,
wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
unmöglich ist oder nach § 54 ausgesetzt werden soll. Die Erteilung
einer Duldung aus den in § 53 Abs. 6 Satz 1 genannten Gründen ist
zulässig, soweit sie in der Abschiebungsandrohung vorbehalten worden
ist. § 56 Duldung (1) Die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers bleibt unberührt. (2) Die Duldung ist befristet; die Frist soll ein Jahr nicht übersteigen. Nach Ablauf der Frist kann die Duldung nach Maßgabe des § 55 erneuert werden. (3) Die Duldung ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden. Insbesondere können das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angeordnet werden. (4) Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. (5) Die Duldung wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen.
(6) Der Ausländer wird unverzüglich nach Erlöschen der Duldung
ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Duldung
wird erneuert. Ist der Ausländer länger als ein Jahr geduldet,
ist die für den Fall des Erlöschens der Duldung durch Ablauf der
Geltungsdauer oder durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen
Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen,
wenn die Duldung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. § 57 Abschiebungshaft (1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung. (2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn 1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist, 2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, 3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, 4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder 5. der begründete Verdacht besteht, daß er sich der Abschiebung entziehen will. Der Ausländer kann für die Dauer von längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, daß die Abschiebung durchgeführt werden kann. Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, daß er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.
(3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann
in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert,
um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine
Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
Fünfter Abschnitt
Grenzübertritt § 58 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum (1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er 1. eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt, 2. einen erforderlichen Paß nicht besitzt oder 3. nach § 8 Abs. 2 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3 ) oder ihm ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 4 die Einreise erlaubt worden.
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Paßersatzpapiere
ausstellen, soweit sie hierzu vom Bundesministerium des Innern ermächtigt
sind. § 59 Grenzübertritt (1) Soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind, sind die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig und Ausländer verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen gültigen Paß oder Paßersatz mitzuführen, sich damit über ihre Person auszuweisen und sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.
(2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer
erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die
Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung
(§ 60 dieses Gesetzes, §§ 18 , 18a des Asylverfahrensgesetzes)
oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser
Maßnahmen die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten
vorübergehenden Zweck passieren, liegt keine Einreise im Sinne des Satzes
1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers
möglich bleibt. Im übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn
er die Grenze überschritten hat. § 60 Zurückweisung (1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen. (2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn 1. ein Ausweisungsgrund vorliegt, 2. der begründete Verdacht besteht, daß der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient. (3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist, kann unter denselben Voraussetzungen zurückgewiesen werden, unter denen eine Aufenthaltsgenehmigung versagt werden darf. (4) Die Zurückweisung erfolgt in den Staat, aus dem der Ausländer einzureisen versucht. Sie kann auch in den Staat erfolgen, in dem der Ausländer die Reise angetreten hat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder der den Paß ausgestellt hat, oder in einen sonstigen Staat, in den der Ausländer einreisen darf.
(5) § 51 Abs. 1 bis 3 , § 53 Abs. 1, 2 und 4 und § 57 finden
entsprechende Anwendung. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt
hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im
Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet ist.
§ 61 Zurückschiebung (1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt zurückgeschoben werden. Ist ein anderer Staat auf Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung zur Rückübernahme des Ausländers verpflichtet, so ist die Zurückschiebung zulässig, solange die Rückübernahmeverpflichtung besteht. (2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird, soll unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben werden, in den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht ist noch nicht vollziehbar.
(3) § 51 Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 bis 4 und §§ 57 und
60 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. § 62 Ausreise (1) Ausländer können aus dem Bundesgebiet frei ausreisen. (2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) untersagt werden. Im übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein.
(3) Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses
entfällt. Sechster Abschnitt
Verfahrensvorschriften § 63 Zuständigkeit (1) Für aufenthalts- und paßrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, daß für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Für die Einbürgerung sind die Einbürgerungsbehörden zuständig. (2) Das Bundesministerium des Innern kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates die zuständige Ausländerbehörde für die Fälle bestimmen, in denen 1. der Ausländer sich nicht im Bundesgebiet aufhält, 2. nach landesrechtlichen Vorschriften Ausländerbehörden mehrerer Länder zuständig sind oder jede Ausländerbehörde ihre Zuständigkeit im Hinblick auf die Zuständigkeit der Ausländerbehörde eines anderen Landes verneinen kann. (3) Im Ausland sind für Paß- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. (4) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für 1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der Grenze, die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und die Beantragung von Haft, 2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 58 Abs. 2 sowie die Durchführung des § 74 Abs. 2 Satz 2, 3. den Widerruf eines Visums im Falle der Zurückweisung oder Zurückschiebung, auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte, 4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 82 Abs. 5 an der Grenze, 5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben, sowie 6. sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind. (5) Für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 41 Abs. 2 und 3 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 6 erforderlich ist, die Polizeien der Länder zuständig.
(6) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der
Verlassenspflicht des § 36 und die Durchführung der Abschiebung
und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich
ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der
Länder zuständig. § 64 Beteiligungserfordernisse (1) Eine Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3 ) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Ausländerbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen. (2) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Anordnungen nach § 37 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, dürfen von einer anderen Ausländerbehörde nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist. (3) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. (4) Das Bundesministerium des Innern kann, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.
(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für
Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern
dienen, denen aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis
oder eine Duldung erteilt wird. § 65 Beteiligung des Bundes, Weisungsbefugnis (1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, daß die Verlängerung des Visums und die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden dürfen; die Erteilung einer Duldung bedarf keiner Beteiligung, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. (2) Das Bundesministerium des Innern kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn
1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche
Interessen der Bundesrepublik 2. durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes erhebliche Interessen eines anderen Landes beeinträchtigt werden, 3. eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen Vertretungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten Personen gehört.
(3) Die Durchführung von Einzelweisungen im Land Berlin bedarf der
Zustimmung des Senats von Berlin. § 66 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen (1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Paßersatz, ein Ausweisersatz oder eine Aufenthaltsgenehmigung versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird, sowie die Ausweisung, die Duldung und Beschränkungen der Duldung bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für Beschränkungen des Aufenthalts nach § 3 Abs. 5, die Anordnungen nach § 37 und den Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz.
(2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines
Paßersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der
Schriftform. § 67 Entscheidung über den Aufenthalt (1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der im § 53 bezeichneten Abschiebungshindernisse entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.
(2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder Verlängerung
einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat
oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung über die
Aufenthaltsgenehmigung bis zum Abschluß des Verfahrens, im Falle der
Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen, es
sei denn, über die Aufenthaltsgenehmigung kann ohne Rücksicht auf
den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. § 68 Handlungsfähigkeit Minderjähriger (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. (2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. Das gleiche gilt für die Androhung und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist. (3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.
(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen
Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet,
für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung und auf Erteilung und
Verlängerung des Passes, des Paßersatzes und des Ausweisersatzes
zu stellen. § 69 Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung (1) Eine Aufenthaltsgenehmigung, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen. (2) Beantragt ein Ausländer nach der Einreise die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder die Verlängerung eines ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visums, gilt sein Aufenthalt nach Ablauf der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung oder der Geltungsdauer des Visums beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde als geduldet, bis die Ausländerbehörde über den Antrag entschieden hat. Diese Wirkung der Antragstellung tritt nicht ein, wenn der Ausländer 1. unerlaubt eingereist ist, 2. ausgewiesen oder auf Grund eines sonstigen Verwaltungsaktes ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist oder 3. nach der Ablehnung seines Antrages und vor der Ausreise einen neuen Antrag stellt. (3) Beantragt ein Ausländer, der 1. mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist oder 2. sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,
die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung, gilt sein
Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
In den Fällen des Absatzes 1 gilt der Aufenthalt des Ausländers
bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur
Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Absatz 2 Satz 2
Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. § 70 Mitwirkung des Ausländers (1) Dem Ausländer obliegt es, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer soll auf seine Obliegenheiten nach Satz 1 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen. (2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung. (3) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen
nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen
Gesetzen erforderlich ist, kann das persönliche Erscheinen des
Ausländers bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen
des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, angeordnet
werden. Leistet der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 ohne hinreichenden
Grund keine Folge, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs.
1 und 2 , die §§ 41 , 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des
Bundesgrenzschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 71 Beschränkungen der Anfechtbarkeit (1) Die Versagung eines Visums und eines Paßersatzes an der Grenze ist unanfechtbar. Der Ausländer wird auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen. (2) Gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach den §§ 8 und 13 Abs. 2 Satz 1 können vor der Ausreise des Ausländers Rechtsbehelfe nur darauf gestützt werden, daß der Versagungsgrund nicht vorliegt. In den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 wird vermutet, daß schon im Zeitpunkt der Einreise der Ausländer visumspflichtig und das Visum zustimmungsbedürftig war.
(3) Gegen die Versagung einer Duldung findet kein Widerspruch statt. § 72 Wirkungen von Widerspruch und Klage (1) Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung
die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der
die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Eine
Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein,
wenn der Verwaltungakt durch eine behördliche oder unanfechtbare
gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. § 73 Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer (1) Wird ein Ausländer, der mit einem Luft-, See- oder Landfahrzeug einreisen will, zurückgewiesen, so hat ihn der Beförderungsunternehmer unverzüglich außer Landes zu bringen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die ohne erforderlichen Paß oder ohne erforderliches Visum, das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen, in das Bundesgebiet befördert werden und die bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung oder auf die in § 53 Abs. 1 oder 4 bezeichneten Umstände berufen; die Verpflichtung erlischt, wenn dem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz erteilt wird.
(3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer auf Verlangen
der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt
hat oder aus dem er befördert wurde, oder in einen sonstigen Staat zu
bringen, in dem seine Einreise gewährleistet ist. § 74 Sonstige Pflichten der Beförderungsunternehmer (1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer auf dem Luft- oder Seeweg nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Visums sind, das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer auf einem sonstigen Wege in das Bundesgebiet zu befördern, wenn sie nicht im Besitz eines erforderlichen Passes und eines Visums sind, das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen. (2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr einem Beförderungsunternehmer 1. aufgeben, Ausländer nicht dem Absatz 1 Satz 1 zuwider in das Bundesgebiet zu befördern, und 2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung oder gegen das nach Absatz 1 Satz 2 angeordnete Beförderungsverbot das Zwangsgeld nach Satz 2 androhen. Der Beförderungsunternehmer hat für jeden Ausländer, den er einer Verfügung nach Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 1 Satz 2 zuwider befördert, einen Betrag von mindestens fünfhundert Deutsche Mark und höchstens fünftausend Deutsche Mark, im Falle der Beförderung auf dem Luft- oder Seeweg jedoch nicht unter zweitausend Deutsche Mark zu entrichten.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 dürfen
nur erlassen werden, wenn der Beförderungsunternehmer trotz Abmahnung
Ausländer ohne erforderlichen Paß oder ohne erforderliches Visum
befördert hat oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß
solche Ausländer befördert werden sollen. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 74a Pflichten der Flughafenunternehmer
Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem
Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von
Ausländern, die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines
erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung
über die Einreise bereitzustellen. § 75 Erhebung personenbezogener Daten (1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. (2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nicht-öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn 1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht oder zwingend voraussetzt, 2. es im Interesse des Betroffenen liegt und davon ausgegangen werden kann, daß dieser in Kenntnis des Verwendungszwecks seine Einwilligung erteilt hätte, 3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, 4. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder 5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erforderlich ist. Nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 dürfen Daten nur erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen auf Grund einer
Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, ist der Betroffene
auf diese Rechtsvorschrift hinzuweisen. Werden personenbezogene Daten bei
einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die der
Erhebung zugrundeliegende Rechtsvorschrift, sonst auf die Freiwilligkeit
ihrer Angaben hinzuweisen. § 76 Übermittlungen an Ausländerbehörden (1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 75 Abs. 1 ) den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen. (2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis erlangen von 1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der weder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung noch eine Duldung besitzt, 2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder 3. einem sonstigen Ausweisungsgrund; in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 63 Abs. 6 bezeichneten Maßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde. (3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß der Ausländerbeauftragte des Landes und die Ausländerbeauftragten von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhält oder der sich bis zum Erlaß eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind. (4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- und eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einem Bußgeld bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden kann. (5) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, daß die 1. Meldebehörden, 2. Staatsangehörigkeitsbehörden, 3. Paß- und Personalausweisbehörden, 4. Sozial- und Jugendämter, 5. Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden, 6. Arbeitsämter, 7. Finanz- und Hauptzollämter und 8. Gewerbebehörden
ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von
Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber
Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen
haben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der
Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach
ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind.
Die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen
und die sonstigen Erkenntnisse, die zu übermitteln sind. § 77 Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Angaben nach § 76 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. (2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder anderen in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen einer öffentlichen Stelle zugänglich gemacht worden sind, dürfen von dieser übermittelt werden, 1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluß der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder 2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind, ob die im § 46 Nr. 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. (3) Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen verstoßen hat und wegen dieses Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens tausend Deutsche Mark verhängt worden ist. In den Fällen des Satzes 1 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach § 62 Abs. 2 Satz 1 erlassen werden soll.
(4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung dieses Gesetzes
betrauten Behörden und durch nicht-öffentliche Stellen finden die
Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. § 78 Verfahren bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen (1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen. (2) Die nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt. (3) Die Nutzung der nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständigen Behörden überlassen werden. (4) Die nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen sind von allen Behörden, die sie aufbewahren, zu vernichten, wenn 1. dem Ausländer ein gültiger Paß oder Paßersatz ausgestellt und von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist oder 2. seit der letzten Ausreise des Ausländers und seiner letzten versuchten unerlaubten Einreise zehn Jahre vergangen sind, 3. im Falle des § 41 Abs. 3 Satz 2 seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind.
Das gilt nicht, soweit und solange die Unterlagen im Rahmen eines Strafverfahrens
oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung benötigt werden. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift
anzufertigen. § 79 Übermittlungen durch Ausländerbehörden (1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für 1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
3. die in § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
bezeichneten Verstöße,
(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen dieses
Gesetz arbeiten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Behörden insbesondere mit den anderen in § 304 Abs. 2 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Behörden zusammen. § 80 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten (1) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß 1. jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, 2. die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten Visa führen und 3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Datei führen. Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erfaßt die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Paß, über ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Ausländerzentralregister sowie über frühere Anschriften des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet sich nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder. (2) Die Unterlagen über die Ausweisung und die Abschiebung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 8 Abs. 2 bezeichneten Frist zu vernichten. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu vernichten, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen.
(3) Mitteilungen nach § 76 Abs. 1, die für eine anstehende
ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und auch für
eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden
können, sind unverzüglich zu vernichten. § 81 Kosten (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. (3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen: 1. für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis: 150 Deutsche Mark, 2. für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und einer Aufenthaltsbefugnis: 100 Deutsche Mark, 3. für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und einer Aufenthaltsberechtigung: 250 Deutsche Mark, 4. für die befristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Aufenthaltsbewilligung und einer Aufenthaltsbefugnis: die Hälfte der für die Erteilung bestimmten Gebühren, 5. für die Erteilung eines Visums und einer Duldung und die Ausstellung eines Paßersatzes und eines Ausweisersatzes: 50 Deutsche Mark, 6. für sonstige Amtshandlungen: 50 Deutsche Mark, 7. für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr. (4) Für Amtshandlungen, die im Ausland vorgenommen werden, können Zuschläge zu den Gebühren festgesetzt werden, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen. Für die Erteilung eines Visums und eines Paßersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Deutsche Mark erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Amtshandlung darf ein Zuschlag von höchstens 50 Deutsche Mark erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die Amtshandlungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende Amtshandlungen höhere als die nach Absatz 2 festgesetzten Gebühren erhebt. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 3 bestimmten Höchstsätze überschritten werden. (5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vorsehen, daß für die Beantragung gebührenpflichtiger Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr darf höchstens die Hälfte der für die Amtshandlung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die Amtshandlung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht zurückgezahlt. (6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen 1. für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr, 2. für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshandlung: 100 Deutsche Mark.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr
für die vorzunehmende Amtshandlung anzurechnen und im übrigen
zurückzuzahlen. § 82 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung (1) Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. (3) In den Fällen des § 73 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 73 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 73 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen. (4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht erlaubt war. In gleicher Weise haftet, wer eine nach § 92a oder § 92b strafbare Handlung begeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben werden können.
(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers kann von der
Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung
und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung
gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können
Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die
im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen,
zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise
und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.
§ 83 Umfang der Kostenhaftung; Verjährung (1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung umfassen 1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, 2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungkosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungskosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstigen Versorgung des Ausländers sowie 3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. (2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 82 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen 1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten, 2. die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und 3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt. (3) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 81 und 82 wird auch unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.
(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 63
zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der
tatsächlichen entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung
der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung
von Personalkosten der öffentlichen Hand. Die Ansprüche verjähren
sechs Jahre nach Fälligkeit. § 84 Haftung für Lebensunterhalt (1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat. (3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet auf Ersuchen oder, wenn sie
Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher
Mittel erlangt, ohne Ersuchen unverzüglich die öffentliche Stelle,
der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz
1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung
des Erstattungsanspruches erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger
darf die Daten nur zum Zwecke der Erstattung der für den Ausländer
aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen
verwenden. Siebenter Abschnitt
Erleichterte Einbürgerung § 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder (1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, 2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann, 4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und 5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers
können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden,
auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland
aufhalten. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein
minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat. § 86 Ausschlußgründe Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 besteht nicht, wenn 1. der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, 2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
3. ein Ausweisungsgrund vorliegt. § 87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn 1. das Recht des Heimatstaates das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, 2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat, 3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, 4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, 5. dem Ausländer bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder 6. der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von § 51 ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behandelt wird. (2) Von der Voraussetzung des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.. (3) Von der Voraussetzung des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist. (4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
(5) Erfordert die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit
die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die Voraussetzungen
der Absätze 1 und 4 im übrigen nicht vor, so erhält ein
Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig
ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine Einbürgerungszusicherung.
§ 88 Entscheidung bei Straffälligkeit (1) Nach § 85 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht 1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, 2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und 3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist. Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann. (2) Im Falle der Verhängung von Jugendstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt ist, erhält der Ausländer eine Einbürgerungszusicherung für den Fall, daß die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird.
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt
hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung
über die Einbürgerung bis zum Abschluß des Verfahrens, im
Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen.
Das gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27
des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist. § 89 Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts (1) Der gewönliche Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten außerhalb des Bundesgebiets nicht unterbrochen. Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, wird auch diese Zeit bis zu einem Jahr auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet. (2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben
außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, daß der Ausländer
nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder nicht im
Besitz eines gültigen Passes war. § 90 Einbürgerungsgebühr
Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt
500 Deutsche Mark. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges
Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne
des Einkommenssteuergesetzes hat, auf 100 Deutsche Mark. Von der Gebühr
kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses
Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden. § 91 Verfahrensvorschriften
Für das Verfahren bei der Einbürgerung gelten § 68 Abs. 1
und 3, § 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 entsprechend. Im übrigen gelten
für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Vorschriften des
Staatsangehörigkeitsrechts. Achter Abschnitt
Beauftragte für Ausländerfragen § 91a Amt der Beauftragten (1) Die Bundesregierung kann eine Beauftragte für Ausländerfragen bestellen. Die Amtsbezeichnung kann auch in der männlichen Form geführt werden. (2) Das Amt der Beauftragten wird beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eingerichtet. Die Beauftragte kann Mitglied des Deutschen Bundestages sein. (3) Der Beauftragten ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Der Ansatz ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
(4) Das Amt der Beauftragten endet, außer im Fall der Entlassung, mit
dem Zusammentreten eines neuen Bundestages. § 91b Aufgaben Die Beauftragte hat die Aufgaben, 1. die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen ausländischen Bevölkerung zu fördern und insbesondere die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer Integrationspolitik, auch im Hinblick auf arbeitsmarkt- und sozialpolitische Aspekte, zu unterstützen sowie für die Weiterentwicklung der Integrationspolitik auch im europäischen Rahmen Anregungen zu geben; 2. die Voraussetzungen für ein möglichst spannungsfreies Zusammenleben zwischen Ausländern und Deutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von Ausländern weiterzuentwickeln, Verständnis für einander zu fördern und Fremdenfeindlichkeit entgegenzuwirken; 3. nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, soweit sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken; 4. den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen Ausländer zu einer angemessenen Berücksichtigung zu verhelfen; 5. über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürgerung zu informieren; 6. auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im Bundesgebiet lebenden Unionsbürger zu achten und zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge zu machen; 7. Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen ausländischen Bevölkerung auch bei den Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften sowie bei den gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu unterstützen; 8. die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Europäische Union sowie die Entwicklung der Zuwanderung in anderen Staaten zu beobachten; 9. in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit den Stellen der Gemeinden, Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union selbst, die gleiche oder ähnliche Aufgaben haben wie die Beauftragte, zusammenzuarbeiten;
10. die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9 genannten
Aufgabenbereichen zu informieren. § 91c Amtsbefugnisse (1) Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, möglichst frühzeitig beteiligt. Sie kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten. Die Bundesministerien unterstützen die Beauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. (2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage der Ausländer in Deutschland.
(3) Liegen der Beauftragten hinreichende Anhaltspunkte vor, daß
öffentliche Stellen des Bundes Verstöße im Sinne des §
91b Abs. 1 Nr. 3 begehen oder sonst die gesetzlichen Rechte von Ausländern
nicht wahren, so kann sie eine Stellungnahme anfordern. Sie kann diese
Stellungnahme mit einer eigenen Bewertung versehen und der öffentlichen
und deren vorgesetzter Stelle zuleiten. Die öffentlichen Stellen des
Bundes sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Fragen zu beantworten.
Personenbezogene Daten übermitteln die öffentlichen Stellen nur,
wenn sich der Betroffene selbst mit der Bitte, in seiner Sache gegenüber
der öffentlichen Stelle tätig zu werden, an die Beauftragte gewandt
hat oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.
Neunter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften § 92 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung nach § 55 Abs. 1 besitzt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 sich ohne Paß und ohne Ausweisersatz im Bundesgebiet aufhält, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 56 Abs. 3 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Abs. 6 , oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Abs. 2 zuwiderhandelt, 4. wiederholt einer vollziehbaren Anordnung nach § 37 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 41 Abs. 4 eine erkennungsdienstliche Maßnahme nicht duldet, 6. entgegen § 58 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist oder 7. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheimgehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 unerlaubt a) in das Bundesgebiet einreist oder b) sich darin aufhält oder 2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. (2a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar. (3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
(4) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge bleibt unberührt. § 92a Einschleusen von Ausländern (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und 1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt oder 2. wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt. (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat, (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 anzuwenden, wenn 1. sie den in § 92 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und 2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz
4, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. In den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 2 sind die §§ 43a , 73d des Strafgesetzbuches
anzuwenden. § 92b Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 92a Abs. 1 , auch in Verbindung mit Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§ 43a , 73d des Strafgesetzbuches sind anzuwenden. § 93 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer in den Fällen des § 92 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b fahrlässig handelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 40 Abs. 1 eine dort genannte Urkunde nicht vorlegt, aushändigt oder überläßt oder 2. entgegen § 59 Abs. 1 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs entzieht. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 5 , § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder § 56 Abs. 3 Satz 2 oder einer räumlichen Beschränkung nach § 12 Abs. 1 , Satz 2 oder § 56 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Abs. 6 , oder einer räumlichen Beschränkung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt, 3. einer Rechtsverordnung nach § 38 oder § 40 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 4. entgegen § 59 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen gültigen Paß oder Paßersatz nicht mitführt oder 5. entgegen § 68 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt. (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 4 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und des Absatzes 3, Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 10000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 1000 Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 20000 Deutsche Mark geahndet werden.
(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge bleibt unberührt. Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften § 94 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte (1) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltsberechtigung gilt fort als 1. unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn dem Ausländer Freizügigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG gewährt wird, 2. Aufenthaltsberechtigung nach diesem Gesetz, wenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist. (2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als 1. unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, 2. unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist. (3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als 1. Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, 2. Aufenthaltsbewilligung, wenn sie einem Ausländer für einen seiner Natur nach nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck oder als Familienangehörigen eines solchen Ausländers erteilt worden ist, 3. Aufenthaltsbefugnis, wenn sie dem Ausländer aus humanitären oder politischen Gründen oder wegen eines Abschiebungshindernisses oder als Familienangehörigen eines solchen Ausländers oder eines Ausländers erteilt worden ist, der eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder eine Duldung besitzt, 4. befristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist.
(4) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis
in der Form des Sichtvermerks gilt als Visum nach diesem Gesetz fort. § 95 Fortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher Maßnahmen (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie Duldungen und sonstige begünstigende Maßnahmen bleiben wirksam.
(2) Auflagen zur Aufenthaltsberechtigung sind auf Antrag aufzuheben. Die
Aufhebung ist gebührenfrei. § 96 Erhaltung der Rechtsstellung jugendlicher Ausländer (1) Ausländer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, erhalten nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung. Die Aufenthaltsgenehmigung kann abweichend von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 und auch dann erteilt werden, wenn eine Erteilungsvoraussetzung nach diesem Gesetz nicht vorliegt. (2) Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. Bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat, fort, es sei denn, der Ausländer ist auf Grund eines Verwaltungsaktes ausreisepflichtig geworden. (3) Soweit für den Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder für eine Vergünstigung die Dauer des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung maßgebend ist, sind für Ausländer, die vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres eingereist sind, der rechtmäßige Aufenthalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und der rechtmäßige Aufenthalt nach Absatz 2 Satz 2 als Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung anzurechnen. Das gleiche gilt für Ausländer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen ihres Alters nach Maßgabe einer Rechtsverordnung oder einer anderen Rechtsvorschrift vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind.
(4) Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Bosnien und Herzegowina, der
Bundesrepublik Jugoslawien, von Kroatien, Marokko, Mazedonien, Slowenien,
der Türkei und von Tunesien, die vor dem 15. Januar 1997 vom Erfordernis
der Aufenthaltsgenehmigung befreit waren und sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten, wird nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 eine
Aufenthaltsgenehmigung abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und §
8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erteilt. § 97 Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem
Jahr können außer Betracht bleiben. § 98 Übergangsregelung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis (1) Auf Ausländer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz einer Arbeitserlaubnis und einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sind, findet § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Aufenthaltserlaubnis auch ungeachtet eines ergänzenden Bezuges von Sozialhilfe befristet verlängert werden kann, solange dem Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zusteht. (2) Dem Ehegatten eines Ausländers, dessen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz fortgilt, wird abweichend von § 18 Abs. 1 Nr. 3 nach Maßgabe der §§ 17 und 18 Abs. 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn der
Ausländer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und diese nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes als Aufenthaltserlaubnis verlängert wird. § 99 Übergangsregelung für Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis (1) In den Fällen des § 94 Abs. 3 Nr. 3 kann die Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 34 Abs. 2 verlängert werden. Bei der Anwendung des § 35 ist die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die erforderliche Dauer des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis anzurechnen. Bei Ausländern, die sich vor dem 3. Oktober 1990 rechtmäßig in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet aufgehalten haben, ist die Zeit des rechtmäßigen Aufenthalts vor der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf die in § 35 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Frist anzurechnen.
(2) Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 zur
Ausführung des Absatzes 1 bedarf nicht des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium des Innern. § 100 Übergangsregelung für ehemalige Asylbewerber (1) Einem Ausländer, 1. dessen Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen ist, 2. der auf Grund einer Verwaltungsvorschrift des Landes oder einer Entscheidung im Einzelfall aus rechtlichen oder humanitären Gründen wegen der Verhältnisse in seinem Herkunftsland nicht abgeschoben worden ist oder 3. dessen Aufenthalt wegen eines sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Ausreise- und Abschiebungshindernisses nicht beendet werden kann, kann eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn er sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes seit mindestens acht Jahren auf Grund einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet im Bundesgebiet aufhält; Aufenthaltszeiten vor Stellung des Asylantrages bleiben außer Betracht. § 30 Abs. 5 findet keine Anwendung. (2) Dem Ehegatten und den ledigen Kindern eines Ausländers, dem nach Absatz 1 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird, wird eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn sie sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ausländer, die ausgewiesen sind oder die wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind.
(4) Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 zur
Ausführung der Absätze 1 und 2 bedarf nicht des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium des Innern. § 101 Ausnahmeregelung für Wehrdienstleistende (1) Einem Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht in seinem Heimatstaat nicht im Bundesgebiet aufhält, wird unbeschadet des § 16 und abweichend von § 10 in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zur Rückkehr ins Bundesgebiet erteilt, wenn 1. ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder 2. er zu seinem Ehegatten, seinem minderjährigen ledigen Kind, seinen Eltern oder einem Elternteil, die rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, zurückkehren will.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird nur erteilt, wenn der Ausländer den
Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst
stellt und wenn seine Aufenthaltsgenehmigung ausschließlich wegen Ablaufs
der Geltungsdauer oder wegen der Dauer des Aufenthalts außerhalb des
Bundesgebiets erlischt oder erloschen ist. § 102 Übergangsregelung für Verordnungen und Gebühren (1) In der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1989 (BGBl. I S. 881), tritt an die Stelle des Wortes Aufenthaltserlaubnis jeweils das Wort Aufenthaltsgenehmigung.
(2) Die Gebührenverordnung zum Ausländergesetz vom 20. Dezember
1977 (BGBl. I S. 2840) wird mit Ausnahme von § 2 Abs. 2 und §§
3 und 4 aufgehoben. Bis zum Erlaß einer Gebührenordnung auf Grund
des § 81 Abs. 2 werden für die in § 81 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
bezeichneten Amtshandlungen Gebühren in Höhe der Hälfte, für
Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger in Höhe eines Viertels
der dort genannten Höchstbeträge erhoben. § 102a Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt. § 103 Einschränkung von Grundrechten (1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)2 und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach dem Gesetz
über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen.3 2 Ist über
die Fortdauer der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht
das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluß an das Gericht abgeben,
in dessen Bezirk die Abschiebungshaft vollzogen wird. § 104 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. § 105 Stadtstaatenklausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt,
die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von
Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§ 106 BerlinKlausel (gegenstandslos)
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.
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