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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Juli 1983 (BGBl. I S. 645, 1680)
zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes zur Bereinigung steuerlicher
Vorschriften vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2624)
§ 1 Grundsatz
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung,
Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach
Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen
Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht
zur Verfügung stehen. Abschnitt I
Förderungsfähige Ausbildung § 2 Ausbildungsstätten (1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von 1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, 2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln, 3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, 5. Höheren Fachschulen und Akademien, 6. Hochschulen. Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. (1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und 1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, 2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war, 3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist. (2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte. (3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von 1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, 2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden, wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist. (4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. (5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluß oder Abbruch verbracht wird. (6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende 1. Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhält, 2. Leistungen nach den Regelungen der Länder über die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses oder von den Begabtenförderungswerken erhält, 3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4. als Gefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach den §§
44, 176 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes hat. § 3 Fernunterricht (1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß vorbereiten, wie die in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten. (2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden. (3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn 1. der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluß in längstens 12 Monaten beenden kann, 2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert. Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen. (4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die 1. auf den Hauptschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen, 2. auf den Realschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen, 3. auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 4. auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien gleichgestellt.
(5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden. § 4 Ausbildung im Inland
Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für
die Ausbildung im Inland geleistet. § 5 Ausbildung im Ausland (1) Den in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8 bezeichneten Auszubildenden wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie täglich von ihrem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen. Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne daß es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet. (2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn 1. er der Ausbildung im Inland nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder 2. die Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden kann und sie vor dem 1. Juli 1990 aufgenommen wurde und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Bei Berufsfachschulen gilt Satz 1 nur, wenn der Besuch im Unterrichtsplan zur Vermittlung von Kenntnissen der Sprache des jeweiligen Landes vorgeschrieben ist. Die Ausbildung muß mindestens sechs Monate dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muß sie mindestens drei Monate dauern. Satz 1 gilt für die in § 8 Abs. 2 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist. (3) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und der dänischen Minderheit angehören, wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer in Dänemark gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn die Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden kann.
(4) Absatz 1 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der
dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach §
2 Abs. 3 bestimmten, im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig
ist. Absatz 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der
dem Besuch der im Inland gelegenen Gymnasien ab Klasse 11 oder, soweit der
Auszubildende die Hochschulzugangsberechtigung nach zwölf Schuljahren
erwerben kann, ab Klasse 10, Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs. 1
Nr. 2, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig ist.
Absatz 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem
Besuch der im Inland gelegenen Höheren Fachschulen oder Hochschulen
gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts
wegen im Rahmen des
(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Höheren
Fachschule, Akademie oder Hochschule ein Praktikum gefordert, so wird für
die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur
geleistet, wenn die im Inland gelegene Ausbildungsstätte oder die
zuständige Prüfungsstelle anerkennt, daß diese fachpraktische
Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle
genügt, und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Das Praktikum
im Ausland muß der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich
sein und mindestens drei Monate dauern. Für die Teilnahme an einem Praktikum
außerhalb Europas, das nach dem 30. Juni 1990 beginnt, wird
Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn eine der in Satz 1 bezeichneten
Stellen zusätzlich bestätigt, daß der Aufenthalt außerhalb
Europas nach dem Ausbildungsstand besonders förderlich ist. Absatz 2
Satz 4 findet entsprechende Anwendung. § 5a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten
Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im
Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland
durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr,
unberücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in
Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender
Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist oder die Förderungshöchstdauer
des Auszubildenden vor dem 1. Juli 1999 endet. § 6 Förderung der Deutschen im Ausland
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in
einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem
Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, kann
Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände
des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die
Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen
Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Abs. 1 und 2 sowie §
48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden. § 6a
(aufgehoben) § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung (1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß geleistet. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluß auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluß erworben hat. (1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelor oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und diesen in derselben Fachrichtung ergänzt. (2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geleistet, 1. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung in einem längstens zwei Jahre dauernden Ausbildungsgang entweder in derselben Richtung fachlich, insbesondere wissenschaftlich vertieft, weiterführt oder in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzt; der Auszubildende muß die vorhergehende Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 abgeschlossen und die weitere Ausbildung vor dem 1. Januar 1997 aufgenommen haben, 2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, 3. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, 4. wenn der Auszubildende a) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätten erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, oder 5. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat. Im übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. (3) Hat der Auszubildende 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird
Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei
Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt
Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender
bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten
einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang
hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt
die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluß
oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten
Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben
Ausbildungsstättenart anstrebt. Abschnitt II
Persönliche Voraussetzungen § 8 Staatsangehörigkeit (1) Ausbildungsförderung wird geleistet 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, 2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), 3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind, 4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), sind, 5. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf Grund des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder nach dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtlinge anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, 6. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, 7. Auszubildenden, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG als Kindern Freizügigkeit gewährt wird, die danach als Kinder verbleibeberechtigt sind oder denen danach als Kindern Freizügigkeit oder Verbleiberecht nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre alt oder älter sind und von ihren Eltern oder ihrem Ehegatten keinen Unterhalt erhalten, 8. Auszubildenden, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EG-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Ausbildung muß grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. (2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn 1. sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre sich im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder 2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.
(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern
Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt. § 9 Eignung (1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen läßt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen,
wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 beigebracht
hat. § 10 Alter (1) (aufgehoben) (2) (aufgehoben) (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat, 1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist, 2. die Art einer vor dem 1. Juli 1995 aufgenommenen Ausbildung die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigt, 3. der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder 4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung
unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall
der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge
einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse
aufnimmt. Abschnitt III
Leistungen § 11 Umfang der Ausbildungsförderung (1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) *Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; **die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 als Zuschuß und Darlehen zu leistenden Teil des Bedarfs. Ehegatte im Sinne dieses Gesetzes ist der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2a) Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben ferner außer Betracht,
wenn der 1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, 2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, 3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war, 4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluß einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war oder 5. eine weitere in sich selbständige Ausbildung beginnt, nachdem seine Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben, und die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen. Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. Satz 1 Nr. 5 gilt nur für Auszubildende, deren Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Juli 1990 begonnen hat, sowie auf besonderen Antrag für Auszubildende, die zu diesem Zeitpunkt wegen der Ableistung eines der in § 66a Abs. 4 Nr. 1 bis 4 genannten Dienste gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt zu beginnen, aber in unmittelbarem Anschluß hieran diese Ausbildung aufnehmen. *** (4) Ist Einkommen des Ehegatten, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den Bedarf anderer Auszubildender, für die ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gewährt wird, anzurechnen, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet; dabei sind auch Auszubildende zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht in § 25 Abs. 3 Satz 4 bezeichnet sind. Soweit dabei der Bedarf anderer Auszubildender nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 und § 14 dieses Gesetzes oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch überschritten würde, werden die übersteigenden Einkommensanteile zu gleichen Teilen auf den noch ungedeckten Bedarf des Antragstellers und anderer Auszubildender angerechnet. Diese Aufteilung ist gegebenenfalls mehrfach durchzuführen. * Gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts v. 6.11.1985 - 1 BvL 47/83 - (BGBl. I 1986 S. 257) ist § 11 Abs. 2 idF des 7. BAföGÄndG v. 13.7.1981 (BGBl. I S. 625) insoweit mit GG nicht vereinbar, als Einkommen und Vermögen des dauernd getrennt lebenden Ehegatten eines Auszubildenden über gerichtlich titulierte Unterhaltsforderungen hinaus bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden. ** Gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts v. 10.1.1995 - 1 BvL 20/87, 1 BvL 20/88 - (BGBl. I S. 478) ist § 11 Abs. 2 Halbsatz 1 mit Art. 3 Abs. 1 GG nach Maßgabe der Entscheidunsformel unvereinbar. *** Gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 - (BGBl. I 1999 S. 79) ist § 11 Abs. 3 Satz 3 iVm § 36 Abs. 1 Satz 2 idF des 12. BAföGÄndG v. 22.5.1990 (BGBl. I S. 936) sowie iVm § 36 Abs. 1 Satz 3 idF des 18. BAföGÄndG v. 17.7.1996 (BGBl. I S. 1006) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 36 Abs. 1 Satz 1 idF des
12. BAföGÄndG ohne die Einschränkung des Satzes 2 und idF
des 18. BAföGÄndG ohne die Einschränkung des Satzes 3 anzuwenden.
§ 12 Bedarf für Schüler (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler 1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte a) in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht galt, liegt, 325 [330] * DM, b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, 350 [355] * DM, 2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte a) in dem in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, 590 [605] * DM, b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, 625 [640] * DM. (2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler 1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte a) in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, 570 [580] * DM, b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, 625 [640] * DM, 2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte a) in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, 650 [665] * DM,
b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, 755 [770]
* DM. 1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, 2. der Auszubildende einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war, 3. der Auszubildende einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt, 4. eine Verordnung nach § 2 Abs. 1a Satz 2 erlassen worden ist und die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus einem dort aufgeführten schwerwiegenden sozialen Grund unzumutbar ist. (3) (aufgehoben) (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. (4) Bei einer Ausbildung im europäischen Ausland werden Schülern von Gymnasien und von Berufsfachschulen innerhalb eines Kalenderjahres die notwendigen Aufwendungen für vier Hin- und Rückfahrten zu der Ausbildungsstätte geleistet.
* Die Beträge in eckigen Klammern sind gemäß Art. 8 Abs.
2 des Gesetzes vom 7.5.1999 (BGBl. I S. 850) nur bei Entscheidungen für
die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 30.
Juni 1999 beginnen. Vom 1. Oktober 1999 an sind die Beträge in eckigen
Klammern ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu
berücksichtigen. § 12a
(aufgehoben) § 13 Bedarf für Studierende (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 560 [570] * DM, 2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 605 [615] * DM. (2) Die Beträge nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende 1. bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstätte a) in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich 30 [35] * DM, b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich 75 [80] * DM, 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstätte a) in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich 85 DM, b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich 240 [245] * DM. (2a) Für Auszubildende an Hochschulen, die 1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, 2. der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beigetreten sind oder 3. bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in 257 Abs. 2a und 2b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, versichert sind und aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und des Mutterschaftsgeldes entsprechen, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 für die Krankenversicherung. Er erhöht sich, soweit die Ausbildungsstätte 1. in dem in 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich 65 [70] * DM, 2. im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich 75 [80] * DM. § 257 Abs. 2c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (3) (Aufgehoben) (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 3 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
* Die Beträge in eckigen Klammern sind gemäß Art. 8 Abs.
2 des Gesetzes vom 7.5.1999 (BGBl. I S. 850) nur bei Entscheidungen für
die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 30.
Juni 1999 beginnen. Vom 1. Oktober 1999 an sind die Beträge in eckigen
Klammern ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu
berücksichtigen. § 13a Pflegeversicherungszuschlag Für Auszubildende, die beitragspflichtig 1. in der sozialen Pflegeversicherung oder 2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in § 61 Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind,
erhöhten sich die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13
Abs. 1 für die Pflegeversicherung ab 1. Januar 1995 um monatlich 10
Deutsche Mark, ab 1. Juli 1996 um monatlich 15 Deutsche Mark. Satz 1 ist
bei Entscheidungen für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31.
Dezember 1994 beginnen, oder auf Antrag von Beginn des Antragsmonats an zu
berücksichtigen. § 14 Bedarf für Praktikanten
Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die
für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet
werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Abs.
4 ist entsprechend anzuwenden. § 14a Zusatzleistungen in Härtefällen Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß bei einer Ausbildung im Inland sowie in den Fällen des § 5 Abs. 1 Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 2a sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden 1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist, 2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über 1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird, 2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden, 3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind, 4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs
und die Höhe einer Selbstbeteiligung. § 15 Förderungsdauer (1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet, bei Ausbildungs- und Studiengängen, für die eine Förderungshöchstdauer festgelegt ist, jedoch nicht über die Förderungshöchstdauer hinaus. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet. (2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus. (3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie 1. aus schwerwiegenden Gründen, 2. infolge einer Ausbildung im Ausland (§ 5 Abs. 2 und 3), * 3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke, 4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung, 5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu fünf Jahren überschritten worden ist. (3a) Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird bis zum 30. September 2001 für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer oder die Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 hinaus geleistet, wenn der Auszubildende innerhalb dieser Förderungszeiten zur Abschlußprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, daß er die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abschließen kann. Ist eine Abschlußprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, daß der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, daß er die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abschließen kann. (4) Das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für jede Ausbildung an den in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten oder diesen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten die Förderungshöchstdauer. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt nur für Auszubildende an Höheren Fachschulen und Hochschulen, die vor dem 1. Oktober 1996 das vierte Fachsemester beendet oder die Zusatzausbildung begonnen haben.
* § 15 Abs. 3 Nr. 2 aufgehoben gemäß Art. 1 Nr. 5 Buchstabe
a des Gesetzes vom 7.5.1999 (BGBl. I S. 850) mit der Maßgabe
gemäß Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes, daß die Aufhebung nur
bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu
berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1999 beginnen. § 15a Förderungshöchstdauer (1) Die Förderungshöchstdauer, einschließlich Prüfungs- und praktischer Studienzeiten, beträgt - vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 und des § 15 Abs. 4 - für die Ausbildung an 1. Höheren Fachschulen 6 Semester, 2. Hochschulen a) bei Universitätsstudiengängen und entsprechenden Gesamthochschulstudiengängen 9 Semester, b) bei Fachhochschulstudiengängen und entsprechenden Gesamthochschulstudiengängen aa) ohne Praxiszeiten 7 Semester, bb) mit Praxiszeiten 8 Semester, c) bei Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen 2 Semester, d) bei Lehramtsstudiengängen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I 7 Semester.
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förderungshöchstdauer
für die 1. Ingenieurwissenschaften, einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen, Biologie und Physik 10 Semester, 2. Zahn- und Tiermedizin 11 Semester, 3. Medizin, mit Ausnahme von Zahn- und Tiermedizin, 12 Semester und 3 Monate. (3) Für künstlerische Ausbildungs- und Studiengänge sowie für Studiengänge nach § 7 Abs. 1a wird die Förderungshöchstdauer durch Rechtsverordnung unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmt. (4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungs- und Studiengänge kann durch Rechtsverordnung die Förderungshöchstdauer 1. entsprechend den landesrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungs- oder Regelstudienzeiten niedriger festgesetzt werden, 2. höher festgesetzt werden, wenn dies nach den landesrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungs- oder Regelstudienzeiten und der vermittelten besonderen Stoffülle unabweisbar ist. Eine Förderungshöchstdauer von mehr als vier Semestern kann für Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge nur festgelegt werden, wenn sie eine Hochschulausbildung insoweit ergänzen, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist. Soweit die Festsetzung zu einer Verkürzung der Förderungshöchstdauer führt, können aus Gründen des Vertrauensschutzes Übergangsregelungen für Auszubildende höherer Fachsemester getroffen werden. (5) Durch Rechtsverordnung werden die Anrechnung früherer Ausbildungszeiten und die Bemessung der Förderungshöchstdauer nach Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel geregelt. Durch die Rechtsverordnung kann eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer für den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen, die ein Ausbildungsgang voraussetzt, vorgesehen werden.
(6) Die Rechtsverordnung nach den Absätzen 3, 4 und 5 wird vom
Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates
erlassen. § 15b Aufnahme und Beendigung der Ausbildung (1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden. (2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen. (2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland des Gesetzes und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. Die beiden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum einzubeziehen. (3) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Abschlußprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend; für den Abschluß einer Hochschulausbildung ist stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend.
(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung
abbricht (§ 7 Abs. 3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte
einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt. § 16 Förderungsdauer im Ausland (1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 oder 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. (2) Darüber hinaus kann während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(3) In den Fällen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 wird
Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze
1 und 2 geleistet. In den Fällen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2, in denen
im Inland für die jeweilige Fachrichtung ein zentrales Auswahlverfahren
durchgeführt wird, gilt Satz 1 nur für eine Ausbildung in Europa.
§ 17 Förderungsarten (1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuß geleistet. (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht 1. für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs. 4, 2. für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird. (3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c 1. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2, 2. für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, 3. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis * 4 und Abs. 3a. Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat.
* Gemäß Art. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes
vom 7.5.1999 (BGBl. I S. 850) wird in § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 die Angabe
"1 bis" mit der Maßgabe gestrichen, daß die Streichung nur bei
Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen
sind, die nach dem 30. Juni 1999 beginnen. § 18 Darlehensbedingungen (1) Für Darlehen, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 geleistet werden, gelten die Absätze 2 bis 6 sowie die §§ 18a und 18b. (2) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen. Abweichend von Satz 1 ist das Darlehen - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten. (3) Das Darlehen und die Zinsen nach der bis zum 31. März 1976 geltenden Fassung des Absatzes 2 Nr. 1 sind - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens solchen von 200 DM innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten alle nach Absatz 1 an einen Auszubildenden geleisteten Darlehensbeträge als ein Darlehen. Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder bei Ausbildungen an Akademien fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges zu leisten. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, solange er Leistungen nach diesem Gesetz erhält. (4) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten. (5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig. (5a) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 3 einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Eine Überprüfung dieser Feststellungen findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist ein Darlehensbetrag für ein Kalenderjahr geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend. (5b) Das Darlehen kann - auch in größeren Teilbeträgen vorzeitig zurückgezahlt werden. Wird ein Darlehen vorzeitig getilgt, so ist auf Antrag ein Nachlaß von der Darlehens(rest)schuld zu gewähren. (5c) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist. Ist der Darlehensnehmer vor dem 1. Juli 1990 verstorben, erlischt die Darlehens(rest)schuld, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
1. Beginn und Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen
Gründen, 2. die Verwaltung und Einziehung der Darlehen -
einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung der
Rückzahlungsansprüche - sowie ihre Rückleitung an Bund und
Länder und über 3. die pauschale Erhebung der Kosten für die
Ermittlung der Anschrift des Darlehensnehmers und für das Mahnverfahren.
§ 18a Einkommensabhängige Rückzahlung (1) Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, soweit sein Einkommen monatlich den Betrag von 1475 * DM nicht übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für 1. den Ehegatten um 665 * DM, 2. jedes Kind des Darlehensnehmers, das zu Beginn des in Satz 1 bezeichneten Monats a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 515 * DM, b) das 15. Lebensjahr vollendet hat, um 665 * DM. Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten und des Kindes. Als Kinder des Darlehensnehmers gelten außer seinen eigenen Kindern die in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen. § 47 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Satz 1 bezeichnete Betrag 1. bei Behinderten um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes, 2. bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von monatlich 335 Deutsche Mark für das erste und je 165 Deutsche Mark für jedes weitere Kind. (2) Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung vom Beginn der Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat (Freistellungszeitraum). Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums. Der Darlehensnehmer hat das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen. (3) Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, so wird der Bescheid vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. Der Änderungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der abschließenden Feststellung nach Absatz 4. (4) Ist eine Änderung im Sinne des Absatzes 3 eingetreten, so wird über den gesamten Freistellungszeitraum abschließend entschieden, sobald sich das Einkommen in diesem Zeitraum endgültig feststellen läßt. Dabei gilt als monatliches Einkommen im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Freistellungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate dieses Zeitraums geteilt wird. Als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens. (5) Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18 Abs. 3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer von der Rückzahlungspflicht freigestellt worden ist. Dies gilt nicht, soweit das Darlehen nach § 18b Abs. 5 erlassen worden ist.
* Gemäß Art. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes
vom 7.5.1999 (BGBl. I S. 850) werden am 1.10.1999 in § 18a Abs. 1 die
Zahl "1475" durch die Zahl "1565", die Zahl "665" jeweils durch die Zahl
"705" und die Zahl "515" durch die Zahl "545" ersetzt. § 18b Teilerlaß des Darlehens (1) Dem Auszubildenden, dessen Förderungshöchstdauer vor dem 1. Oktober 1993 endet, der die Abschlußprüfung bestanden hat und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, werden auf Antrag 25 vom Hundert des nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrages erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5 a zu stellen. Abweichend von Satz 1 erhält der Auszubildende, der zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehört, unter den dort genannten Voraussetzungen den Erlaß a) in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlußprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, b) in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlußprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich, c) in Fällen, in denen der Auszubildende nach § 5 Abs. 1 oder § 6 gefördert worden ist und die Abschlußprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden hat, deren Besuch dem einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule gleichwertig ist. Die Funktion der Prüfungsstelle nimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige Amt für Ausbildungsförderung wahr. Auszubildende, die ihre Abschlußprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben, erhalten den Teilerlaß nicht, es sei denn, daß sie nach § 5 Abs. 1, 3 oder § 6 gefördert worden sind. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. (2) Dem Auszubildenden, dessen Förderungshöchstdauer nach dem 30. September 1993 endet, der die Abschlußprüfung bestanden hat und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag ein Teilerlaß gewährt. Der Erlaß beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag 1. 25 vom Hundert, wenn er innerhalb der Förderungshöchstdauer, 2. 20 vom Hundert, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, 3. 15 vom Hundert, wenn er innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer die Abschlußprüfung bestanden hat. Absatz 1 Satz 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung. (2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Teilerlaß unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlußprüfung 20 vom Hundert beträgt. (3) Beendet der Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 5000 DM des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 2000 DM erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen. (4) Das Darlehen wird dem Auszubildenden auf Antrag in Höhe der Ausbildungsförderung erlassen, die ihm nach dem 31. Dezember 1983 wegen einer Behinderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet worden ist. Satz 1 gilt nur, wenn die Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, falls eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig beendet worden ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen. (5) Für jeden Monat, in dem 1. das Einkommen des Darlehensnehmers den Betrag nach § 18a Abs. 1 nicht übersteigt, 2. er ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut und 3. er nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist,
wird auf Antrag das Darlehen in Höhe der nach § 18 Abs. 3 festgesetzten
Rückzahlungsrate erlassen. Unwesentlich ist eine Erwerbstätigkeit,
wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden beträgt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist glaubhaft zu machen. Als
Kinder des Darlehensnehmers gelten außer seinen eigenen Kindern die
in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen. § 18c Bankdarlehen (1) Die Deutsche Ausgleichsbank schließt in den Fällen des § 17 Abs. 3 mit dem Auszubildenden auf dessen Antrag einen privatrechtlichen Darlehensvertrag über die im Bewilligungsbescheid genannte Darlehenssumme nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11. Der Auszubildende und die Deutsche Ausgleichsbank können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren. (2) Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich jeweils zum 31. März und 30. September um die gestundeten Zinsen. (3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gilt vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein halbes Jahr die Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von eins vom Hundert. Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein FIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte FIBOR-Satz. (4) Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf Antrag des Darlehensnehmers ein Festzins für die (Rest-)Laufzeit, längstens jedoch für zehn Jahre zu vereinbaren. Der Antrag kann jeweils zum 1. April und 1. Oktober gestellt werden und muß einen Monat im voraus bei der Deutschen Ausgleichsbank eingegangen sein. Es gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit entsprechender Laufzeit, zuzüglich eines Aufschlags von eins vom Hundert. (5) § 18 Abs. 3 Satz 2 und 4 und Abs. 5c ist entsprechend anzuwenden. (6) Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 200 DM innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die erste Rate ist sechs Monate nach dem Ende des Monats, für den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen. (7) Hat der Darlehensnehmer Darlehen nach § 18 Abs. 1 und Absatz 1 erhalten, ist deren Rückzahlung so aufeinander abzustimmen, daß Darlehen nach Absatz 1 vor denen nach § 18 Abs. 1 und beide Darlehen einschließlich der Zinsen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mindestens 200 DM innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. Die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 ist in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des Darlehens nach Absatz 1 folgt. Wird das Darlehen nach Absatz 1 vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 am Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt. § 18 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. (8) Vor Beginn der Rückzahlung teilt die Deutsche Ausgleichsbank dem Darlehensnehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 6 - die Höhe der Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum mit. Nach Aufforderung durch die Deutsche Ausgleichsbank sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten. (9) Das Darlehen kann jederzeit voll oder teilweise in Beträgen von vollen tausend Deutschen Mark, mindestens jedoch viertausend Deutschen Mark zurückgezahlt werden. (10) Auf Verlangen der Deutschen Ausgleichsbank ist ihr die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des vierfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist, 2. der Darlehensvertrag von der Deutschen Ausgleichsbank entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist, 3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist, 4. der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhält oder 5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte. Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund über.
(11) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
die Anpassung der Höhe der Aufschläge nach den Absätzen 3
und 4 an die tatsächlichen Kosten. § 18d Deutsche Ausgleichsbank (1) Die nach § 18c Abs. 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge werden von der Deutschen Ausgleichsbank verwaltet und eingezogen. (2) Der Deutschen Ausgleichsbank werden erstattet: 1. die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 5c erlöschen, und 2. die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c Abs. 10 Satz 1. (3) Verwaltungskosten werden der Deutschen Ausgleichsbank nur für die Verwaltung der nach § 18c Abs. 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den Darlehensnehmern getragen werden.
(4) Die Deutsche Ausgleichsbank übermittelt den Ländern nach Ablauf
eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der nach Absatz
1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen sowie über
deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2a. Sie zahlt zum
Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land einen Abschlag in Höhe
des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages, bis zum 30. Juni des folgenden
Jahres den Restbetrag. § 19 Aufrechnung
Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung (§ 50
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20) kann gegen den Anspruch
auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend von
§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufgerechnet
werden. Ist der Anspruch auf Ausbildungsförderung von einem Auszubildenden
an einen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Aufwendungen abgetreten
worden, kann das Amt für Ausbildungsförderung gegenüber dem
Träger der Sozialhilfe mit einem Anspruch auf Erstattung von
Ausbildungsförderung nicht aufrechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Bankdarlehen nach § 18c. § 20 Rückzahlungspflicht (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als 1. (aufgehoben) 2. (aufgehoben) 3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht, 4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.
(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil
eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung
aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über
die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.
Abschnitt IV
Einkommensanrechnung § 21 Einkommensbegriff
(1) Als Einkommen gilt - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze
2a, 3 und 4 - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des §
2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten
ist nicht zulässig. 1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes), 2. die Beträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung als Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden; diese Beträge können auch von der Summe der positiven Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten abgezogen werden, 3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und 4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang. Der Abzug nach Satz 3 Nr. 2 ist bei Eltern, die nicht geschieden sind oder dauernd getrennt leben, nur für ein Objekt zulässig; bei der Ermittlung des Einkommens des Auszubildenden, des Darlehensnehmers sowie deren Ehegatten ist er nicht zulässig. Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfaßt ist, und Versorgungsrenten gelten als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. (2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nr. 4 wird von der - um die Beträge nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 4 Nr. 4 geminderten - Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende
22,1 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag
2. für nichtrentenversicherungspflichtige
3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der
4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt. (2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung. (3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge 1. Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht, 2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz, 3. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz, es sei denn, der Auszubildende erhält das Kindergeld für seine Kinder, 4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat. Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes. In den Fällen des § 11 Abs. 3 gelten das auf den Antragsteller entfallende Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen als sein Einkommen. (4) Nicht als Einkommen gelten 1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, 2. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen, 3. Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf
entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen
anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes
bestimmt sind. § 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden (1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird. (2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens 1. der Kinder nach § 23 Abs. 2,
2. der Kinder, der in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen
und der sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3. § 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden (1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. für den Auszubildenden selbst bei dem Besuch von a) weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 190 [200] * DM, b) Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen und Abendrealschulen sowie von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 260 [275] * DM, c) Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 365 [385] * DM, 2. für den Ehegatten des Auszubildenden, es sei denn, er befindet sich in einer nach diesem Gesetz oder § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähigen Ausbildung 635 [675] * DM, 3. für jedes Kind des Auszubildenden 565 [600] * DM. Bei verheirateten Auszubildenden mit mindestens einem Kind unter 10 Jahren, das sich im Haushalt des Auszubildenden befindet, erhöht sich der Freibetrag nach Satz 1 Nr. 2 auf 885 [940] * Deutsche Mark. (2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie nach Absatz 1 Nr. 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten und der Kinder des Auszubildenden zu decken. (3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet. (4) Abweichend von Absatz 1 werden 1. von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bemißt, monatlich 260 [275] *) DM, anderer Auszubildender 190 [200] * DM monatlich nicht angerechnet, 2. Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet. Das gilt auch für Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Ausbildung bezogen wird, 3. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die an den Auszubildenden ausgezahlt werden oder die nach § 21 Abs. 3 Satz 3 als sein Einkommen gelten, voll auf den Bedarf angerechnet, 4. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet. (5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 400 DM monatlich.
* Die Beträge in eckigen Klammern sind gemäß Art. 8 Abs.
2 des Gesetzes vom 7.5.1999 (BGBl. I S. 850) nur bei Entscheidungen für
die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 30.
Juni 1999 beginnen. Vom 1. Oktober 1999 an sind die Beträge in eckigen
Klammern ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu
berücksichtigen. § 24 Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten (1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. (1a) (aufgehoben) (2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden. (3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen läßt, wird über den Antrag abschließend entschieden.
(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums
ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens
anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3
der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen
des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des
Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel
des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens. § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten (1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. vom Einkommen der Eltern, sofern sie nicht geschieden sind oder dauernd getrennt leben, 2140 [2270] * DM, 2. vom Einkommen eines alleinstehenden oder dauernd getrennt lebenden Elternteils oder des Ehegatten 1475 [1565] * DM. Der Freibetrag von 1.475 Deutsche Mark gilt auch für den Elternteil, dessen Ehegatte nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht. (2) (Aufgehoben) (3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich für 1. jedes Kind des Einkommensbeziehers
um 185 [195] * DM 2. den Ehegatten des Einkommensbeziehers um 120 [125] * DM, wenn sie in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, 3. für andere Kinder des Einkommensbeziehers, die bei Beginn des Bewilligungszeitraums a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um je 565 [600] * DM, b) das 15. Lebensjahr vollendet haben, um je 720 [765] * DM, 4. für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 665 [705] * DM. Der Freibetrag nach Satz 1 Nr. 1 wird bei nicht miteinander verheirateten oder dauernd getrennt lebenden Eltern bei jedem Elternteil voll berücksichtigt. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 3 und 4 mindern sich um das Einkommen des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten. Freibeträge nach Satz 1 werden nicht gewährt für Kinder und den Ehegatten des Einkommensbeziehers, die eine Universität der Bundeswehr oder eine Verwaltungsfachhochschule besuchen, sowie für Kinder, die ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung im Sinne des Satzes 1 das 30. Lebensjahr vollendet haben. (4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten bleibt anrechnungsfrei 1. zu 50 vom Hundert und 2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird. (5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern 1. Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und er sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält), 2. in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, 3. in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. (6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.
* Die Beträge in eckigen Klammern sind gemäß Art. 8 Abs.
2 des Gesetzes vom 7.5.1999 (BGBl. I S. 850) nur bei Entscheidungen für
die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 30.
Juni 1999 beginnen. Vom 1. Oktober 1999 an sind die Beträge in eckigen
Klammern ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu
berücksichtigen. § 25a Freibeträge vom Einkommen der Eltern in besonderen Fällen (1) Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern nach § 25 Abs. 1 erhöhen sich - nach Maßgabe des Absatzes 3 - um 25 vom Hundert, wenn der Auszubildende 1. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 27. Lebensjahr vollendet hat, 2. eine weitere in sich selbständige Ausbildung beginnt und seine Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt haben. (2) In den vorbezeichneten Fällen findet § 25 Abs. 4 und 6 Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt nur für Auszubildende, deren Ausbildungsabschnitt
vor dem 1. Juli 1990 begonnen hat, sowie auf besonderen Antrag für
Auszubildende, die zu diesem Zeitpunkt wegen der Ableistung eines der in
§ 66a Abs. 4 Nr. 1 bis 4 genannten Dienste gehindert waren, den
Ausbildungsabschnitt zu beginnen, aber in unmittelbarem Anschluß hieran
diese Ausbildung aufgenommen haben. § 25b
(aufgehoben) Abschnitt V
Vermögensanrechnung § 26 Umfang der Vermögensanrechnung (1) Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet. (2) Vermögen des Ehegatten und der Eltern des Auszubildenden wird mit der Maßgabe angerechnet, daß der Bedarf des Auszubildenden als gedeckt gilt, wenn der Ehegatte oder zumindest ein Elternteil für das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums im Inland Vermögenssteuer nach dem Vermögenssteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland zu entrichten haben. Abweichend von Satz 1 gilt der Bedarf durch die Anrechnung des Vermögens einer der vorgenannten Personen nicht als gedeckt, wenn 1. diese einer Veranlagungsgemeinschaft angehört und ihr eigenes Vermögen eine Vermögensteuerzahlungspflicht nicht begründen würde, 2. ihr Vermögen nach Abzug des Teils, dessen Einsatz oder Verwertung zu einer unwilligen Härte führen würde, eine Vermögensteuerzahlungspflicht nicht begründen würde, oder
3. zu Beginn des Bewilligungszeitraums eine Vermögensteuerzahlungspflicht
nicht mehr besteht. § 27 Vermögensbegriff (1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen, 2. Forderungen und sonstige Rechte. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, 2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), geändert durch § 94 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung, und die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Entwicklungshelfer- Gesetzes, 3. Nießbrauchsrechte,
4. Haushaltsgegenstände. § 28 Wertbestimmung des Vermögens (1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1. bei Grundstücken, die nach dem Bewertungsgesetz als zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörig bewertet sind, auf die Höhe des Einheitswertes auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964, 2. bei nicht unter Nummer 1 fallenden Grundstücken auf 140 vom Hundert des Einheitswertes auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964, 3. bei Betriebsvermögen, mit Ausnahme der Grundstücke, auf die Höhe des Einheitswertes, 4. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, 5. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. * Grundstücke und Betriebsvermögen werden, soweit sie in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegen, nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume berücksichtigt, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen. (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung, bei Wertpapieren der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung. (3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen. (4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
* Gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2.2.1999
- 1 BvL 8/97 - (BGBl. I S. 699) ist § 28 Abs. 1 Satz 1 idF des 14.
BAföGÄndG v. 30.7.1991 (BGBl. I S. 1732) insoweit mit Art. 3 Abs.
1 GG unvereinbar, als bei der Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden
Vermögens des Auszubildenden Gründstücke mit den Einheitswerten
auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1.1.1964 (§ 28 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1) oder 140 vom Hundert dieses Einheitswertes (§ 28 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2) berücksichtigt werden, während Wertpapiere mit
dem Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung (§ 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2) und sonstige Gegenstände mit dem Zeitwert
im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2)
angesetzt werden. Die Vorschrift darf bis zum Erlaß einer
verfassungsgemäßen Regelung, längstens bis zum 31. Dezember
2000, angewandt werden. § 29 Freibeträge vom Vermögen (1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für den Auszubildenden selbst 6000 DM, 2. für den Ehegatten des Auszubildenden 2000 DM, 3. für jedes Kind des Auszubildenden 2000 DM. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. (2) (aufgehoben)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des
Vermögens anrechnungsfrei bleiben. § 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag
Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen,
der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch
die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. §§ 31 bis 34
(aufgehoben)
Abschnitt VI § 35 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge
Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und
Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 sind alle zwei Jahre zu
überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei
ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der
Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie
der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung
hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.
Abschnitt VII
Vorausleistung und Anspruchsübergang § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung (1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung - auch unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Ehegatten im Bewilligungszeitraum - gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Ausbildungsförderung nach Satz 1 wird nicht geleistet, soweit der Auszubildende über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt, auch wenn diese die Freibeträge nach den §§ 23 und 29 nicht übersteigen. Satz 1 gilt nicht für Auszubildende, die bereits eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen haben. Satz 3 gilt nicht für Auszubildende, die für den Monat Juni 1990 Vorausleistung erhalten haben. * (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn 1. der Auszubildende glaubhaft macht, daß seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14a nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Abs. 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens und Vermögens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen und Vermögen nicht angerechnet werden können, und wenn 2. Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben. Haben die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland, so ist weitere Voraussetzung, daß der Auszubildende seinen Unterhaltsanspruch an das Land abgetreten hat. (3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, 1. soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten, oder 2. soweit die Unterhaltsleistung der Eltern hinter dem auf den Antragsteller entfallenden Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz, den Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die sie für den Antragsteller erhalten, zurückbleibt.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn
der * Gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 - (BGBl. I 1999 S. 79) ist § 11 Abs. 3 Satz 3 iVm § 36 Abs. 1 Satz 2 idF des 12. BAföGÄndG v. 22.5.1990 (BGBl. I S. 936) sowie iVm § 36 Abs. 1 Satz 3 idF des 18. BAföGÄndG v. 17.7.1996 (BGBl. I S. 1006) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 36 Abs. 1 Satz 1 idF des
12. BAföGÄndG ohne die Einschränkung des Satzes 2 und idF
des 18. BAföGÄndG ohne die Einschränkung des Satzes 3 anzuwenden.
§ 37 Übergang von Unterhaltsansprüchen (1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Abs. 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat. (2) (aufgehoben) (3) (aufgehoben) (4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem 1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder 2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht. (5) (aufgehoben)
(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen.
Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monat an erhoben, der auf die Mitteilung
des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten
Anspruchsübergang folgt. § 38 Übergang von anderen Ansprüchen
Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm
Ausbildungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich-rechtliche
Stelle, die nicht Leistungsträger ist, Anspruch auf Leistung, die auf
den Bedarf anzurechnen ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz
ausschließt, geht dieser mit der Zahlung in Höhe der geleisteten
Aufwendungen auf das Land über. Die §§ 104 und 115 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Abschnitt VIII
Organisation § 39 Auftragsverwaltung (1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt. (2) Die nach § 18 Abs. 1 geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. Die Bundeskasse Düsseldorf nimmt die Aufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehen und deren Anmahnung für das Bundesverwaltungsamt wahr. (3) Jedes Land bestimmt die Behörden, die für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 sowie § 42 Abs. 3 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben, zuständig sind.
(4) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Allgemeine
Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates eine einheitliche
maschinelle Berechnung, Rückrechnung und Abrechnung der Leistungen nach
diesem Gesetz in Form einer algorithmischen Darstellung materiellrechtlicher
Regelungen (Programmablaufplan) regeln. § 40 Ämter für Ausbildungsförderung (1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. Die Länder können für mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. Im Land Berlin können mehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet werden. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten. (2) Für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, richten die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein. Die Länder können bestimmen, daß ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk zur Durchführung seiner Aufgaben heranzieht. Ein Studentenwerk kann Amt für Ausbildungsförderung nur sein, wenn 1. es eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und 2. ein Bediensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat.
(3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte
besuchen, können die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter
für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken
oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrichten. § 40a Landesämter für Ausbildungsförderung
Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung
errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für
Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Einrichtung eines Landesamtes
für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Abs. 2 Satz
3 Nr. 2 keine Anwendung. § 41 Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung (1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. Bei der Bearbeitung der Anträge können zentrale Verwaltungsstellen herangezogen werden. (2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den Antrag und erläßt den Bescheid hierüber. Es wirkt bei Abschluß der Darlehensverträge der Auszubildenden mit der Deutschen Ausgleichsbank durch Entgegennahme und Übermittlung der für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten und Willenserklärungen mit.
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubildenden und
ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach
bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten. § 42 Förderungsausschüsse (1) Die Länder können Förderungsausschüsse bei Hochschulen errichten. Bei einer Hochschule können mehrere Förderungsausschüsse eingerichtet werden. Jedem Förderungsausschuß gehören an ein hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers und ein Vertreter der Auszubildenden der Hochschule sowie ein Vertreter des zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. (2) (aufgehoben) (3) Die Wahl des Mitgliedes des Lehrkörpers und des Vertreters der Auszubildenden sowie der entsprechenden Ersatzmitglieder erfolgt nach Landesrecht. Die Berufung aller Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch die zuständige Landesbehörde. (4) Das Mitglied des Lehrkörpers hat im Förderungsausschuß den Vorsitz. Der Vertreter des Amtes für Ausbildungsförderung führt die Geschäfte des Förderungsausschusses.
(5) Die Mitglieder des Förderungsausschusses sind bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden; sie dürfen mit einem
Förderungsfall, an dem der Ausschuß mitwirkt, anderweitig nicht
befaßt sein. Sie haben das Recht der Akteneinsicht. Der
Förderungsausschuß hat das Recht, den Auszubildenden zu hören.
§ 43 Aufgaben der Förderungsausschüsse (1) Die Förderungsausschüsse wirken auf Anforderung in folgenden Fällen durch gutachtliche Stellungnahmen zu den besonderen Leistungsvoraussetzungen mit an der Entscheidung über die Leistung von Ausbildungsförderung für 1. (aufgehoben) 2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2, 3. eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, 4. eine Ausbildung, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wird, nach § 10 Abs. 3, 5. (aufgehoben) 6. eine angemessene Zeit nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3. (2) Die Erteilung eines ablehnenden Bescheids ist in den Fällen des Absatzes 1 nur zulässig, wenn eine Stellungnahme des Förderungsausschusses eingeholt worden ist. (3) Ist ein Förderungsausschuß nicht berufen oder gibt er binnen einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme nicht ab, so entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung ohne Vorliegen der gutachtlichen Stellungnahme.
(4) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von einer gutachtlichen
Stellungnahme des Förderungsausschusses nur aus wichtigem Grund abweichen,
der dem Auszubildenden und dem Förderungsausschuß schriftlich
mitzuteilen ist. § 44 Beirat für Ausbildungsförderung (1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der es bei 1. der Durchführung des Gesetzes, 2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und 3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen berät.
(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung des Gesetzes
beteiligten Landes- und Gemeindebehörden, des Deutschen Studentenwerkes
e. V., der Bundesanstalt für Arbeit, der Lehrkörper der
Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Rechts-,
Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer
zu berufen. Abschnitt IX
Verfahren § 45 Örtliche Zuständigkeit (1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn 1. der Auszubildende verheiratet ist oder war, 2. seine Eltern nicht mehr leben, 3. dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand, 4. nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben, 5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat, 6. der Auszubildende von seinem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besucht (§ 5 Abs. 1), 7. der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3). Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. (2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an 1. Abendgymnasien und Kollegs, 2. Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, daß das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch für Auszubildende zuständig ist, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.
(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für
eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 6 ist
ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für
Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium
für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in
einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich
zuständige Amt bestimmt. § 45a Wechsel in der Zuständigkeit (1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. (2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muß das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.
(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen
die Ansprüche nach § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
und § 20 auf dieses Land über. § 46 Antrag (1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung sowie über die Höhe der Darlehenssumme nach § 18c wird auf schriftlichen Antrag entschieden. Der Auszubildende kann die Höhe des Darlehens nach § 18c begrenzen; die Erklärung ist für den Bewilligungszeitraum unwiderruflich. (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. (3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat. (4) (aufgehoben) (5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete 1. Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2, 3 und 5, 2. weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2, 3. andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, 4. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 4 ist für den ganzen
Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr
gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres
nach Antragstellung beginnt. § 47 Auskunftspflichten (1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Abs. 3, § 15 Abs. 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Eine Eignungsbescheinigung nach § 48 ist von dem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte auszustellen, das nach dem jeweiligen Landesrecht als zuständig bestimmt ist. (2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 es erfordert. (3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, daß er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht. (4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden. (5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat 1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen, 2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten zu erteilen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen
2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist
zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen. § 47a Ersatzpflicht des Ehegatten und der Eltern
Haben der Ehegatte oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von
Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt,
daß sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder
unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs.
1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie
den Betrag, der nach § 17 Abs. 1 und 2 für den Auszubildenden als
Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen.
Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom
Hundert für das Jahr zu verzinsen. § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten (1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, oder 2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters verbindlich vorschreiben, wird abweichend von Satz 1 für das dritte und vierte Fachsemester Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden. Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, daß die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind. (2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen. (3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht. (4) In den Fällen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (5) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung, wenn der Auszubildende eine Ausbildungsstätte besuchen will, für die ein Förderungsausschuß nicht errichtet ist, eine gutachtliche Stellungnahme dieser Ausbildungsstätte einholen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen
Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden
schriftlich mitzuteilen ist. § 49 Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland (1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte, die er bisher besucht hat, darüber beizubringen, daß 1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland vorliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1), 2. (aufgehoben) 3. der Besuch einer im Ausland gelegenen Hochschule während drei weiterer Semester für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (§ 16 Abs. 2). (1a) Der Auszubildende hat eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte, die er besuchen will oder besucht hat, oder der zuständigen Prüfungsstelle darüber beizubringen, daß das von ihm beabsichtigte Auslandspraktikum den Erfordernissen des § 5 Abs. 5 entspricht. (2) § 48 Abs. 6 ist anzuwenden.
(3) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den Nachweis der für
eine Ausbildung im Ausland ausreichenden Sprachkenntnisse verlangen. § 50 Bescheid (1) Die Entscheidung, einschließlich der Bestimmung der Höhe der Darlehenssumme nach § 18c, ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen (Bescheid). In den Fällen des § 18c wird der Bescheid unwirksam, wenn der Darlehensvertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nicht wirksam zustande kommt. Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über 1. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2, 2. eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 oder 3. eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt. (2) In dem Bescheid sind anzugeben 1. die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs, 2. die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden, 3. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung, 4. die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Abs. 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten und der Eltern, 5. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern. Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach oder nach § 26 Abs. 2 Satz 1 abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Höhere Fachschule oder Hochschule, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben. (3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.
(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen,
so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung
nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt
der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im
wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des
Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise
beigefügt wurden. § 51 Zahlweise (1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im voraus zu zahlen. Die Auszahlung der Bankdarlehen nach § 18c erfolgt durch die Deutsche Ausgleichsbank. (2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von 700 Deutsche Mark monatlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. (3) Monatliche Förderungsbeträge werden auf volle Deutsche Mark abgerundet. (4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge 1. unter 20 DM bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 bestimmt,
2. unter 30 DM bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 13 bestimmt.
§ 52
(aufgehoben) § 53 Änderung des Bescheides Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert 1. zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde, 2. zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen
gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach §
50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid
vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen
des § 22 und des § 24 Abs. 3 eine Änderung des Einkommens
oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 eine Änderung des Freibetrages
eingetreten ist. § 54 Rechtsweg (1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) (aufgehoben) § 55 Statistik (1) Über die Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt. (2) Die Statistik erfaßt jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden geförderten Auszubildenden folgende Erhebungsmerkmale: 1. von dem Auszubildenden: Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Wohnung während der Ausbildung, Art eines berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Klasse bzw. (Fach-)Semester, Monat und Jahr des Endes der Förderungshöchstdauer, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrags nach § 29 Abs. 3, 2. von dem Ehegatten des Auszubildenden: Berufstätigkeit oder Art der Ausbildung, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und des Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder und der weiteren nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird, 3. von den Eltern des Auszubildenden: Familienstand, Bestehen einer Ehe zwischen den Eltern, Berufstätigkeit, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und des Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6, Unterhaltsberechtigtenverhältnis und Art der Ausbildung der weiteren unterhaltsberechtigten Kinder sowie der nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird, 4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des Auszubildenden, auf den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern, von den Eltern tatsächlich geleistete Unterhaltsbeträge, Monat und Jahr des Beginns und Endes des Bewilligungszeitraums, Monat des Zuständigkeitswechsels im Berichtszeitraum sowie Art und Höhe des Förderungsbetrags, gegliedert nach Monaten. (3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Ämter für Ausbildungsförderung.
(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht.
Auskunftspflichtig sind die Ämter für Ausbildungsförderung.
Abschnitt X § 56 Aufbringung der Mittel (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel, einschließlich der Erstattungsbeträge an die Deutsche Ausgleichsbank nach § 18d Abs. 2, tragen der Bund zu 65 vom Hundert, die Länder zu 35 vom Hundert. Die vom Bund anteilig zu tragenden Mittel für die Darlehen nach § 17 Abs. 2 können von der Deutschen Ausgleichsbank bereitgestellt werden. In diesen Fällen trägt der Bund die der Deutschen Ausgleichsbank entstehenden Aufwendungen für die Bereitstellung der Mittel und das Ausfallrisiko. (2) Das Bundesverwaltungsamt führt 35 vom Hundert des in einem Kalenderjahr eingezogenen Darlehensbetrages in dem Verhältnis an die Länder ab, in dem die in den drei vorangegangenen Jahren an das Bundesverwaltungsamt gemeldeten Darlehensleistungen der einzelnen Länder zueinander stehen. (2a) Die Deutsche Ausgleichsbank führt 35 vom Hundert der von ihr nach § 18d Abs. 1 für den Bund eingezogenen Darlehens- und Zinsbeträge in dem Verhältnis an die Länder ab, in dem die in den drei vorangegangenen Jahren auf Bewilligungsbescheide von Ämtern für Ausbildungsförderung der einzelnen Länder gezahlten Darlehensbeträge zueinander stehen. (3) Das Land führt 65 vom Hundert der auf Grund des § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie der §§ 20, 37, 38 und 47a eingezogenen Beträge an den Bund ab.
(4) Die Länder untereinander führen bei der Ausführung dieses
Gesetzes keine Einnahmen ab; sie erstatten vorbehaltlich des Satzes 2 keine
Ausgaben. Im Falle der Förderung nach § 5 Abs. 2 bis 5 erstattet
das Land, in dem der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, dem
nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 45 Abs. 4 Satz 2 zuständigen
Land 35 vom Hundert der Ausgaben. Abschnitt XI
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 57
(aufgehoben) § 58 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Abs. 4, die dort bezeichneten Tatsachen auf Verlangen nicht angibt oder eine Änderung in den Verhältnissen nicht unverzüglich mitteilt oder auf Verlangen Beweisurkunden nicht vorlegt; 2. entgegen § 47 Abs. 2, 5 oder 6 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 3. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 6 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
1 und 2 das Amt für Ausbildungsförderung, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 3 das Bundesverwaltungsamt. § 59 Fortzahlung bisheriger Stipendien
(aufgehoben) § 60 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht Verfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314) wird für Ausbildungsabschnitte, die vor dem 1. Januar 2001 beginnen, 1. Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 geleistet, sofern sie eine Bescheinigung nach § 17 oder § 18 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erhalten haben; § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt, 2. auf Antrag der nach dem 31. Dezember 1990 nach § 17 Abs. 2 geleistete Darlehensbetrag erlassen, sofern in der Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als drei Jahren festgestellt wird; der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen,
3. auf Antrag der nach dem 31. Juli 1996 nach § 17 Abs. 3 geleistete
Darlehensbetrag unter den Voraussetzungen der Nummer 2 erlassen; der Antrag
ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung nach § 18c Abs.
8 an die Deutsche Ausgleichsbank zu richten. §§ 61 und 62
(aufgehoben) § 63 Aufgabenübertragung auf das Bundesverwaltungsamt (1) Vom 1. April 1972 an werden die Darlehen, die auf Grund des /* Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 1971 (BGBl. I S. 666), */ geleistet worden sind, nach Beendigung der Ausbildung durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. (2) Für die auf Grund der Besonderen Bewilligungsbedingungen für die Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 19. November 1970 geleisteten Darlehen bleibt es bei der Verwaltung und Einziehung durch das Deutsche Studentenwerk e.V.
(3) Das Deutsche Studentenwerk e.V. führt den jeweils eingezogenen
Darlehensbetrag, der auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Besonderen
Bewilligungsbedingungen geleistet worden ist, zu 50 vom Hundert an den Bund
und zu 50 vom Hundert an das Land ab, in dem die Hochschule ihren Sitz hat,
die den Darlehensbetrag geleistet hat. Vom 1. Januar 1997 an führt das
Deutsche Studentenwerk e.V. den in Satz 1 genannten Darlehensbetrag nach
Abzug der ihm durch den Einzug entstandenen Verwaltungskosten dem
Härtefonds des Deutschen Studentenwerks e.V. zu. Dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung ist auf Anforderung ein Nachweis über
die Rückflüsse, die durch die Einziehung verursachten Verwaltungskosten
und die Verwendung der Zuführungen durch den Härtefonds vorzulegen.
Die Einziehung der Darlehen wird durch das Bundesministerium für Bildung
und Wissenschaft, Forschung am 30. Juni des dem Kalenderjahr folgenden Jahres
beendet, in dem die Verwaltungskosten die eingezogenen Darlehensbeträge
erstmals übersteigen. § 64 Übernahme von Bediensteten durch das Bundesverwaltungsamt (1) Auf ihr Verlangen sind die Bediensteten des Deutschen Studentenwerkes e.V., Bonn, die mit Aufgaben der Studienförderung nach den in § 63 Abs. 2 bezeichneten Besonderen Bewilligungsbedingungen beschäftigt waren, nach Erledigung ihrer Aufgaben von dem Bundesverwaltungsamt in der Vergütungsgruppe zu übernehmen, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übernahme für diese Tätigkeit haben. Beschäftigungszeiten, die vom Deutschen Studentenwerk e.V. anerkannt sind, gelten als bei dem Bundesverwaltungsamt zurückgelegt.
(2) Die Übernahme kann abgelehnt werden, wenn der Bedienstete nicht
in eine Beschäftigung am Dienstsitz des Bundesverwaltungsamtes einwilligt.
§ 65 Weitergeltende Vorschriften (1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach 1. dem Bundesversorgungsgesetz, 2. den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, 3. (aufgehoben) 4. dem Bundesentschädigungsgesetz sowie 5. dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel II § 19 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.
§ 66 Aufhebung von Vorschriften (1) (Aufhebungsvorschrift)
(2) Die auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungsförderungsgesetzes
erlassenen Verordnungen gelten als auf Grund des 2 Abs. 3 dieses
Gesetzes erlassen. § 66a Übergangsvorschrift (1) (aufgehoben) (2) (aufgehoben) (3) (aufgehoben) (4) Auf Auszubildende, die 1. den Grundwehr- oder Zivildienst, 2. den Dienst als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von bis zu zwei Jahren, 3. den Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz, 4. das freiwillige soziale Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres geleistet, in unmittelbarem Anschluß hieran eine Ausbildung durchgeführt und vor dem 1. August 1983 die festgesetzte Förderungshöchstdauer nicht erreicht haben, finden auf besonderen Antrag die §§ 17 und 66a Abs. 3 in der am 31. Juli 1983 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt nur für die Zeit bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, längstens jedoch für einen Zeitraum, der der Verzögerung der Ausbildung, bedingt durch die Dienstleistung, entspricht. (5) (aufgehoben) (6) (aufgehoben) (7) (aufgehoben)
(8) Für Auszubildende, die die abgebrochene Ausbildung oder die Ausbildung
in der dem Fachrichtungswechsel vorausgegangenen Fachrichtung vor dem 1.
August 1996 begonnen haben, findet § 7 Abs. 3 Satz 1 in der am 31. Juli
1996 geltenden Fassung Anwendung. § 67
(aufgehoben) § 68 Inkrafttreten (1) (Inkrafttreten) (2) (aufgehoben) (2a) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.
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