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Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. Januar 2000 (BGBl. I S. 4)
Erster Abschnitt
Leistungen § 1 Anspruchsberechtigte (1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und 1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder 2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfergesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V. oder des Deutschen Katholischen Missionsrates sind, tätig ist oder 3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder 4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer 1.. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, 2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und 3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist. § 2 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt.
(3) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz einer
Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Ein ausländischer
Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland
entsandt ist, erhält kein Kindergeld; sein Ehegatte erhält Kindergeld,
wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis
ist und in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für
Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder
versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
ist. § 2 Kinder (1) Als Kinder werden auch berücksichtigt 1 vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen diesen Personen und ihren Eltern nicht mehr besteht), 3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. (2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder 2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) leistet oder 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 13 500 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. Währungen, die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einfuhren (ABI. EG Nr. L 359 S. 1), erfasst werden, sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2 und 5 nicht entgegen. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das 1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder 2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder 3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. (4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. (5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem
Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine
hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz
1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit
dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für
Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld
vergleichbaren Leistungen geboten ist. § 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld gewährt. (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die
die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen
Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere
anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld
derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste
Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt
keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten
untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht
getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. § 4 Andere Leistungen für Kinder (1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre: 1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, 2. Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind, 3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind., Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Bruttobetrag der
anderen Leistung niedriger als das Kindergeld nach § 6, wird Kindergeld
in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt. Ein Unterschiedsbetrag unter
10 Deutsche Mark wird nicht geleistet. § 5 Beginn und Ende des Anspruchs
Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; es wird bis zum Ende des Monats
gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. § 6 Höhe des Kindergeldes (1) Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 270 Deutsche Mark, für das dritte Kind 300 Deutsche Mark und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350 Deutsche Mark monatlich. Abweichend von Satz 1 beträgt das Kindergeld für ein nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu berücksichtigendes Kind, das ohne Kostenbeteiligung der Eltern in einem Heim oder einer Einrichtung untergebracht ist, monatlich 30 Deutsche Mark.
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 270
Deutsche Mark monatlich. Zweiter Abschnitt
Organisation und Verfahren § 7 Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit (1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung durch.
(2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung dieses Gesetzes
die Bezeichnung "Familienkasse". § 8 Aufbringung der Mittel durch den Bund (1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund. (2) Der Bund stellt der Bundesanstalt nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes benötigt.
(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesanstalt aus der
Durchführung dieses Gesetzes entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen
der Bundesregierung und der Bundesanstalt vereinbart wird. § 9 Antrag (1) Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.
(2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es nur dann weiterhin
berücksichtigt, wenn der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 2 vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend. § 10 Auskunftspflicht (1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden. (2) Soweit es zur Durchführung des § 2 erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen.
(3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Verpflichteten eine
angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht setzen. § 11 Zahlung des Kindergeldes (1) Das Kindergeld wird monatlich gezahlt. (2) Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark abzurunden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennige nach unten, sonst nach oben. (3) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend
von § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft
zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit
zurückgenommen werden. § 12 Aufrechnung
§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung
eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren
Kindergeldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft
lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld
für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann
oder konnte. § 13 Zuständiges Arbeitsamt (1) Für die Entgegennahme des Antrages und die Entscheidungen über den Anspruch ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt zuständig in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder seinen Wohnsitz noch seihen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er erwerbstätig ist. In den übrigen Fällen ist das Arbeitsamt Nürnberg zuständig. (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der Direktor des Arbeitsamtes.
(3) Der Präsident der Bundesanstalt kann für bestimmte Bezirke
oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf
Kindergeld einem anderen Arbeitsamt übertragen. § 14 Bescheid (1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgelehnt oder das Kindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. (2) Von der Erteilung eines Bescheides kann abgesehen werden, wenn 1. der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt sind oder
2. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass eine Anzeige nach §
9 Abs. 2 erstattet ist. § 15 Rechtsweg
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Dritter Abschnitt
Bußgeldvorschriften § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 60 Abs. 1 Satz l Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 auf Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt, 2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt oder 3. entgegen § 10 Abs. 2 oder 3 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind die Familienkassen. Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften § 17 Recht der Europäischen Gemeinschaft
Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vorbehalten sind, haben
An gehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
Flüchtlinge und Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte. Auch im Übrigen bleiben
die Bestimmungen der genannten Verordnungen unberührt. § 18 Anwendung des Sozialgesetzbuches
Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der
Ausführung das Sozialgesetzbuch anzuwenden. § 19 Übergangsvorschriften (1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind, werden nach den
Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundeskindergeldgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit
in § 78 des Einkommensteuergesetzes nichts Anderes bestimmt ist. § 20 Anwendungsvorschrift (1) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrags von 13 500 Deutsche Mark ab dem 1. Januar 2002 der Betrag von 14 040 Deutsche Mark tritt.
(2) § 5 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 46) ist letztmals für
das Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so dass Kindergeld auf einen nach dem 31.
Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend längstens bis
einschließlich Juli 1997 gezahlt werden kann § 21 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld
In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des
Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar
1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist,
kommt eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden Fassung
abweichende Bewilligung von Kindergeld nur in Betracht, wenn die Einkommensteuer
formell bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der
Kinderfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum
des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 des
Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden. ist. Dies ist vom
Kindergeldberechtigten durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes
nachzuweisen. Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat die Familienkasse den
vom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten
Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6 des
Einkommensteuergesetzes festzusetzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen
nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen hätten,
als zusätzliches Kindergeld zu zahlen.
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.
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