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Bundeswahlgesetz (BWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288), zuletzt
geändert durch das Gesetz über die allgemeine und die
repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und
bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023).
Erster Abschnitt
Wahlsystem § 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze (1) Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 656 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(2) Von den Abgeordneten werden 328 nach Kreiswahlvorschlägen in den
Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten)
gewählt. § 2 Gliederung des Wahlgebietes (1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.
§ 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung (1) Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Die Ländergrenzen sind einzuhalten. 2. Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muß deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. 3. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. 4. Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden. 5. Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden. Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes) unberücksichtigt. (2) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern. (3) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie die in Absatz 1 genannten Grundsätze zu beachten. (4) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bundesministerium des Innern innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu erstatten. Das Bundesministerium des Innern leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu und veröffentlicht ihn im Bundesanzeiger. Auf Ersuchen des Bundesministeriums des Innern hat die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen Fall gilt Satz 2 entsprechend.
(5) Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vorschriften über das
Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder
nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geändert, so ändern sich
entsprechend auch die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Werden im aufnehmenden
Land zwei oder mehrere Wahlkreise berührt oder wird eine Exklave eines
Landes gebildet, so bestimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit des neuen
Landesteiles nach der Wahlkreiszugehörigkeit der Gemeinde, des
Gemeindebezirks oder des gemeindefreien Gebietes, denen er zugeschlagen wird.
Änderungen von Landesgrenzen, die nach Ablauf des 32. Monats nach Beginn
der Wahlperiode vorgenommen werden, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung
erst in der nächsten Wahlperiode aus. § 4 Stimmen
Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines
Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
§ 5 Wahl in den Wahlkreisen
In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der
Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los. § 6 Wahl nach Landeslisten (1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Abs. 3 oder von einer Partei, für die in dem betreffenden Lande keine Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen ist. Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt oder von einer nach Absatz 6 nicht zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind. (2) Die nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grundlage der nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 zu berücksichtigenden Zweitstimmen wie folgt verteilt. Die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Zweitstimmen, die eine Landesliste im Wahlgebiet erhalten hat, wird durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten geteilt. Jede Landesliste erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Landeslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. (3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Sätze 4 und 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Sätze 4 und 5 zugeteilt. (4) Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. (5) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Abs. 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 findet nicht statt.
(6) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien
berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen
gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen
Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten
eingereichten Listen keine Anwendung. § 7 Listenverbindung (1) Landeslisten derselben Partei gelten als verbunden, soweit nicht erklärt wird, daß eine oder mehrere beteiligte Landeslisten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen. (2) Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.
(3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten
Landeslisten entsprechend § 6 Abs. 2 verteilt. § 6 Abs. 4 und 5
gilt entsprechend. Zweiter Abschnitt
Wahlorgane § 8 Gliederung der Wahlorgane (1) Wahlorgane sind der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für das Wahlgebiet, ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für jedes Land, ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden Wahlkreis, ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses. Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter. (2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuß gebildet werden; die Anordnung trifft der Landeswahlleiter.
(3) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und
Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder
mehrere Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb des Wahlkreises eingesetzt
werden; die Anordnung trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle. § 9 Bildung der Wahlorgane (1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium des Innern, die Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreter von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt. (2) Der Bundeswahlausschuß besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzendem und acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Die übrigen Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis fünf vom Wahlvorsteher berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann anordnen, daß die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde und die Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahlergebnisses vom Kreiswahlleiter, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 von der Gemeindebehörde oder von der Kreisverwaltungsbehörde allein oder im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher berufen werden. Bei Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber,
Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende
Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt
werden. § 10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände (1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die
Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt
gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. § 11 Ehrenämter (1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. (2) (weggefallen)
(3) (weggefallen) Dritter Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit § 12 Wahlrecht (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, 3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. (2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage 1. als Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst auf Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes, 2. in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, 3. in anderen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes. Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht. Für die Anwendung der Nummern 2 und 3 ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungvertrages genannten Gebiet zu berücksichtigen. (3) Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. (4) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 1. für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. I S. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist, 2. für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, 3. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung.
(5) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz
2 Nr. 2 und 3 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist
einzubeziehen. § 13 Ausschluß vom Wahlrecht Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
4. (weggefallen) § 14 Ausübung des Wahlrechts (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. (3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen.
(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich
ausüben. § 15 Wählbarkeit (1) Wählbar ist, wer am Wahltage 1. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und 2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. (2) Nicht wählbar ist, 1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, 2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
3. wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher
im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung
durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz
zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955
(BGBl. I S. 65) erlangt hat. Vierter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl § 16 Wahltag
1 Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Wahltag
muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. § 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein (1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum sechzehnten Tag vor der Wahl öffentlich auszulegen.
(2) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen,
in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von
ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen
worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. § 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige (1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 von Wahlberechtigten eingereicht werden. (2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am neunzigsten Tage vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. (3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn 1. die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist, 2. die Parteibezeichnung fehlt, 3. die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre
Person nicht feststeht. (4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am zweiundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, 1. welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, 2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind. Für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und
in jedem Land nur eine Landesliste einreichen. § 19 Einreichung der Wahlvorschläg
Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem
Landeswahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor der Wahl
bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. § 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge (1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten. (3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden
Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere
Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten. § 21 Aufstellung von Parteibewerbern (1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung. (2) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden. (3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Die Wahlen dürfen frühestens zweiunddreißig Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens dreiundzwanzig Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet. (4) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig. (5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers
mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl
der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem
Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung
und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter
an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl der Bewerber in geheimer
Abstimmung erfolgt ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen
Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne
des § 156 des Strafgesetzbuches.3 § 22 Vertrauensperson (1) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können
durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des
Kreiswahlvorschlages an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt
werden. § 23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
1 Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung
der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson
zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden
ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag
kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen
persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung
zurückgenommen werden. § 24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen
1 Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch
gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der
stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn
der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach
§ 21 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach §
20 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung
eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung
ausgeschlossen. § 25 Beseitigung von Mängeln (1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn 1. die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist, 2. die nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden, 3. bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Abs. 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 nicht erbracht sind, 4. der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine Person nicht feststeht oder 5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt. (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im
Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den
Kreiswahlausschuß anrufen. § 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge (1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind oder 2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben. (2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
(3) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge
spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
§ 27 Landeslisten (1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Sie müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2.000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages einer der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen. Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten. (2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. (3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. (4) Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten
entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an Eides Statt
nach § 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, daß
die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer
Abstimmung erfolgt ist. § 28 Zulassung der Landeslisten (1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind oder 2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben. (2) Weist der Landeswahlausschuß eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und der Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die eine Landesliste zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.
(3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens
am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. § 29 Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten (1) Der Ausschluß von der Listenverbindung (§ 7) ist dem Bundeswahlleiter von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste durch gemeinsame schriftliche Erklärung spätestens am vierunddreißigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr mitzuteilen. (2) Der Bundeswahlausschuß entscheidet spätestens am dreißigsten Tage vor der Wahl über die Erklärungen nach Absatz 1. § 28 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekanntzugeben.
(3) Der Bundeswahlleiter macht die Listenverbindungen und die Landeslisten,
für die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben wurde, spätestens
am sechsundzwanzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. § 30 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge und die Wahlbriefumschläge (§ 36 Abs. 1) werden amtlich hergestellt. (2) Der Stimmzettel enthält 1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort, 2. für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.
(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, die im letzten Deutschen
Bundestag vertreten waren, richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die
sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen
Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen
der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich
nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige
Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge
der Namen der Parteien oder der Kennwörter an. Fünfter Abschnitt
Wahlhandlung § 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die
die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen. § 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen (1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen
nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf
der Wahlzeit unzulässig. § 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses (1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche
Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag
zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne
zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. § 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen. (2) Der Wähler gibt 1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
2. seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher
Landesliste sie gelten soll. § 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten (1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden. (2) Wahlgeräte im Sinne von Absatz 1 müssen die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. Ihre Bauart muß für die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium des Innern auf Antrag des Herstellers des Wahlgerätes. Die Verwendung eines amtlich zugelassenen Wahlgerätes bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden. (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,2 die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über 1. die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Wahlgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung, 2. das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart, 3. das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung, 4. die öffentliche Erprobung eines Wahlgerätes vor seiner Verwendung, 5. das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung, 6. die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl. 2 Die Rechtsverordnung ergeht in den Fällen der Nummern 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
(4) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt § 33 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. § 36 Briefwahl (1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag a) seinen Wahlschein
b) in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen Stimmzettel (2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. (3) Im Falle einer Anordnung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle nach § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 die Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, oder die Verwaltungsbehörde des Kreises, in dem diese Gemeinde liegt.
(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei der Deutschen Bundespost
als Standardbriefe ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert
werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei
Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das
jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt
übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund entrichtet an das Unternehmen
Deutsche Bundespost POSTDIENST für jeden von ihm beförderten, unfrei
eingelieferten oder durch eine besondere Versendungsform übermittelten
amtlichen Wahlbriefumschlag das jeweils für die Briefbeförderung
gültige Leistungsentgelt. Sechster Abschnitt
Feststellung des Wahlergebnisses § 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen
im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten
abgegeben worden sind. § 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses
Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel
durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge
und Landeslisten entfallen. § 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln (1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist, 2. in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, 3. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist, 4. keine Kennzeichnung enthält, 5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt, 6. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. In den Fällen der Nummern 1 bis 4 sind beide Stimmen ungültig. (2) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen. (3) Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig. (4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, 3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist, 4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist, 5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält, 6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist, 8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat,
werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltage
stirbt oder sein Wahlrecht nach § 13 verliert. § 40 Entscheidung des Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen
Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des
Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuß
hat das Recht der Nachprüfung. § 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (1) Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist.
(2) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Wahlkreisabgeordneten
und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob
er die Wahl annimmt. § 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl (1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind. (2) Der Bundeswahlausschuß stellt fest, wieviel Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerber gewählt sind.
(3) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie
auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
Siebenter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen
§ 43 Nachwahl (1) Eine Nachwahl findet statt, 1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist, 2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt. (2) Die Nachwahl soll im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 spätestens sechs Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen
wie die Hauptwahl statt. § 44 Wiederholungswahl (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen. (2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt. (3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident.
(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften
des Sechsten Abschnittes neu festgestellt. § 41 Abs. 2 und § 42
Abs. 3 gelten entsprechend. Achter Abschnitt
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag § 45 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach
§ 41 Abs. 2 oder § 42 Abs. 3 erfolgenden Annahmeerklärung
beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode
des letzten Deutschen Bundestages und im Falle des § 44 Abs. 4 nicht
vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten
Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist
keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem
Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden.
§ 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei 1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft, 2. Neufeststellung des Wahlergebnisses, 3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit, 4. Verzicht, 5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Deutschen Bundestages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 6 Abs. 4 Satz 3 unberücksichtigt geblieben ist. (3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Deutschen Bundestages, eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
(4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das
Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes
für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre
Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und die Listennachfolger ihre Anwartschaft,
sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der
Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht)
und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete, die
nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt
waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei
entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt; hierbei
dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren
haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1
ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für
verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei
gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt §
48 Abs. 1. § 47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft (1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1 wird entschieden 1. im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren, 2. im Falle der Nummern 2 und 5 durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, 3. im Falle der Nummer 3, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, im übrigen im Wahlprüfungsverfahren, 4. im Falle der Nummer 4 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages in der Form der Erteilung einer Bestätigung der Verzichtserklärung. (2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus.
(3) Entscheidet der Ältestenrat oder der Präsident des Deutschen
Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete
mit der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus. Die Entscheidung ist
unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Deutschen
Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft im
Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 48 Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen (1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden sind. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 42 Abs. 3 und § 45 gelten entsprechend.
(2) Ist der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordneter einer Wählergruppe
oder einer Partei gewählt, für die im Land keine Landesliste zugelassen
worden war, so findet Ersatzwahl im Wahlkreis statt. Die Ersatzwahl muß
spätestens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden.
Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein
neuer Deutscher Bundestag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den
allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der
Landeswahlleiter. § 41 Abs. 2 und § 45 gelten entsprechend. Neunter Abschnitt
Schlußbestimmungen § 49 Anfechtung
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren
beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung
vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten
werden. § 49a Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 11 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder 2. entgegen § 32 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 a) der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuß, b) der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuß, c) der Bundeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Bundeswahlausschuß unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Bundeswahlleiter. § 49b Staatliche Mittel für andere Kreiswahlvorschläge (1) Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 4,00 Deutsche Mark. Die Mittel sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen. (2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages beim Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages festgesetzt und ausgezahlt.
(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes über die absolute und relative
Obergrenze finden keine Anwendung. § 50 Wahlkosten (1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlaßten notwendigen Ausgaben durch einen festen, nach Gemeindegrößen abgestuften Betrag je Wahlberechtigten.
(2) Der feste Betrag wird vom Bundesministerium des Innern mit Zustimmung
des Bundesrates festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende
persönliche und sachliche Kosten und Kosten für Benutzung von
Räumen und Einrichtungen der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände) nicht berücksichtigt. § 51 Wahlstatistik (1) Das Ergebnis der Wahlen zum Deutschen Bundestag ist statistisch zu bearbeiten.
(2) In den vom Bundeswahlleiter im Einvernehmen mit den Landeswahlleitern
und den Statistischen Landesämtern zu bestimmenden Wahlbezirken sind
auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten
und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die
einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen. Die Trennung der Wahl nach
Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe
der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird. § 52 Bundeswahlordnung (1) Das Bundesministerium des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über 1. die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane, 2. die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren, 3. die Wahlzeit, 4. die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung, 5. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluß, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, 6. die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen, 7. den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen, 8. das Verfahren nach § 18 Abs. 2 bis 4, 9. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge, 10. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlumschlag, 11. Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen, 12. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern, 13. die Briefwahl, 14. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten, 15. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten, 16. die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern. (2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Falle einer
Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und
in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. § 53 Übergangsregelung
§ 3 Abs. 4 gilt entsprechend für Änderungen von Landesgrenzen,
die nach § 2 Abs. 2 und 3 des Ländereinführungsgesetzes vom
22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955) vorgenommen werden. § 54 Fristen und Termine
1 Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder
ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein
Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich
geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ist ausgeschlossen.
§ 55 (Inkrafttreten)
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.
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