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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
847, 2033), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze vom 19. April
2000 (BGBl. I S. 570) Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes und der Länder.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihre Verbände. § 2 Arten der Versorgung (1) Versorgungsbezüge sind 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, 2. Hinterbliebenenversorgung, 3. Bezüge bei Verschollenheit, 4. Unfallfürsorge, 5. Übergangsgeld, 6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen, 7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 , 8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2, 9. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 l0. Anpassungszuschlag nach § 69b Abs. 2 Satz 5.
(2) Zur Versorgung gehören ferner die jährliche Sonderzuwendung
und der Kindererziehungszuschlag. § 3 Regelung durch Gesetz (1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam, Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise
verzichtet werden. Abschnitt II
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt wenn der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder 2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat. (2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt oder die diesem entsprechenden Dienstbezüge, 2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1, 3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht. (2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können. (3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest; die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.
(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren
Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens
drei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren
Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen
Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes, und der
gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 4 gilt entsprechend.
Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des
letzten Amtes nicht übersteigen. § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, 2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, 3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, 4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit, 5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, 6. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, 7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig. War der Beamte insgesamt länger als zwölf Monate freigestellt (§ 5Abs. 1 Satz 2), werden Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung erreicht worden wäre. Satz 4 gilt nicht für Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1. (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten 1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, 2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen. Disziplinarverfahren verhängt werden kann, 3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, a) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder b) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen; die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. (3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich 1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, 2. die nach dem 8. Mal 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1
Satz 2 Nr. 7 findet keine Anwendung. § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter 1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, 2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für
die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.
7. § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, der früheren Wehrmacht, im früheren Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder 2. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militäranwärter oder als Anwärter des früheren Reichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend. § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft und vergleichbare Zeiten (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Reichsarbeitsdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder 2. sich in Kriegsgefangenschaft oder sich in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen mindestens bis zum 31. Dezember 1947 in einer Internierung oder sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder 3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder der vorstehenden Nummer 1 oder einer Kriegsgefangenschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams (Nummer 2) im Anschluß an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat. (2) Die Zeit, während der ein Beamter sich nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an die Entlassung länger als sechs Monate arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend. § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren
der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder
Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender
hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren
als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis
der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
§ 11 Sonstige Zeiten Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes).oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage öder kommunaler Vertretungskörperschaften oder d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder 2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder 3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder b) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die
Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur
Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus. § 12 Ausbildungszeiten (1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), 2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. (2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang. begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist. (4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) Für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt § 6 Abs.
1 Satz 4 und 5 entsprechend. § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für das
Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht
ruhegehaltfähig. § 12b Zeiten im Beitrittsgebiet (1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 66 Abs. 7 und § 67 Abs. 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgeblet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 66 Abs. 7 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung
nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen
der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf
Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung (1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu einem Drittel* hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt. § 6 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, in findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.
* Gemäß Artikel 6 Nr. 7 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr.
5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert
worden ist, werden am 1. Januar 2001 in § 13 Abs. 1 Satz 1 die Worte
"einem Drittel" durch die Worte" zwei Dritteln" ersetzt, soweit nicht bis
zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist. § 14 Höhe des Ruhegehalts (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens fünfundsiebzig vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend. (2) (weggefallen) (3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften in den Ruhestand versetzt wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.* ** (4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindenstversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist. (5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfaßten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen. (6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltefähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen. * § 14 Abs. 3 gilt gemäß Artikel 6 Nr. 8 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) ab dem 1. Januar 2000 in folgender Fassung: "(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte vor Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird nur die Zeit bis zum Ende des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat." ** § 14 Abs. 3 gilt gemäß Artikel 6 Nr. 8 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998, (BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, ab dem 1. Januar 2001 in folgender Fassung, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist: "(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte 1. vor Ablauf des Monats, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird, 2. vor Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird, 3. vor Ablauf des Monats, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor
der Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze,
tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des
dreiundsechzigsten Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung
des fünfundsechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nun die Zeit bis zum Ende des Monats
berücksichtigt, in dem der Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet. § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht Sich vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, 2. a) dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht ist oder b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, 3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch nicht erreicht hat und 4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat den Betrag in Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht überschreiten. (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf siebzig vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern., (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder 3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit. § 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen.
Wird der Antrag nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt,
so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe (1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entspredhendem Landesbeamtenrecht entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.
(2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen
Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist
(§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes
Landesrecht). § 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion (1) § 15 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit nach den §§ 12a und 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes und nach § 24a des Bundesbeamtengesetzes keine Anwendung. (2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Dienstunfallversorgung bleibt hiervon unberührt. (3) Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder in sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen und den Dienstbezüge, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären. Der Unterschiedsbetrag wird gewährt in Höhe eines Viertels, wenn dem Beamten das Amt nach § 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes mindestens fünf Jahre, in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war. (4) Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn dem Beamten das Amt nach § 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes mindestens fünf Jahre übertragen war.
(5) Wird der Beamte auf Zeit während seiner Amtszeit wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt Absatz 4 entsprechend.
Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung § 16 Allgemeines Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfaßt 1. Bezüge für den Sterbemonat, 2. Sterbegeld, 3. Witwengeld, 4. Witwenabfindung, 5. Waisengeld 6. Unterhaltsbeiträge,
7. Witwerversorgung. § 17 Bezüge für den Sterbemonat (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.
(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für
den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 18 Abs.
1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden. § 18 Sterbegeld (1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. (2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren 1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist, 2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen. (3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die
Bestimmung des Zählungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung
in den Absätzen 1 und 2 maßgebend, bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder- das Sterbegeld aufgeteilt
werden. § 19 Witwengeld (1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei Monate gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder 2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an
den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46 Abs.- 1 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben ist oder
dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder
dem entsprechenden Landesrecht zugestellt war. § 20 Höhe des Witwengeldes (1) Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 und § 14a finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen. (2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung
des § 25 auszugehen. § 21 Witwenabfindung (1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung. (2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach §
61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine
Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld
oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen
einzubehalten. § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen (1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen (2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Fälle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt, 1. solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder 2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines
verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben
oder für nichtig erklärt war. § 23 Waisengeld (1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben Ist oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zugestellt war, erhalten Waisengeld.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten,
wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet
wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war
und das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte. Es kann ihnen
jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt
werden. § 24 Höhe des Waisengeldes (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 und § 14a finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen. (2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus
Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld
gezahlt. § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen (1) Witwen-, und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt. (2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 20 oder § 24 erhalten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 gewährt wird.
(4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für die Anwendung
der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld. Unterhaltsbeiträge nach §
23 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder
zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz
1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen. § 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe (1)Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§22 Abs. 2, 3) und den Kindern eines Beamten, dem nach § 15 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
(2) § 21 gilt entsprechend. § 27 Beginn der Zahlungen (1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an. (2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines
Unterhaltsbeitrages nach § 26. § 28 Witwerversorgung
Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den
geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder
Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften
dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.
Abschnitt IV
Bezüge bei Verschollenheit § 29 Zahlung der Bezüge (1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. (2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 17 und 18 gelten nicht. (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstellen, Wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen. (4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Voraussetzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.
(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit
gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod des
Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten
des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung
der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksichtigung des
festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen. Abschnitt V
Unfallfürsorge § 30 Allgemeines (1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. (2) Die Unfallfürsorge umfaßt 1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32), 2. Heilverfahren (§§ 33, 34), 3. Unfallausgleich (§ 35), 4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38), 5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42), 6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43), 7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a), 8. Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im Ausland (§ 46a).
(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften. § 31 Dienstunfall (1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, 2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. (2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. (3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. (4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird. (5) Unfallfürsorge kann auch einem Beamten gewährt werden, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) Unfallfürsorge wird auch gewährt, wenn eine gesundheitliche
Schädigung bei dienstlicher Verwendung oder bei Dienstgeschäften
im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer
Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder
darauf beruht, daß der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst
zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem
Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist. § 31a Erkrankungen und Unfälle im Ausland
Dem Beamten wird Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall auch dann
gewährt, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf
gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende
Verhältnisse zurückzuführen sind, denen der Beamte während
einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war. Das gleiche gilt für
einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse. Die Unfallfürsorge
ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte grob fahrlässig der
Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß
für ihn eine unbillige Härte wäre. § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände,
die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört
worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden.
Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden,
so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 33 Heilverfahren (1) Das Heilverfahren umfaßt 1.die notwendige ärztliche Behandlung, 2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, 3. die notwendige Pflege (§ 34). (2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt werden. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach amtsärztlichem Gutachten zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist. (3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, daß sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. (4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates. § 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletzten auf Antrag für
die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum
Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren;
die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt. § 35 Unfallausgleich (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestvomhundertsätze festgesetzt werden. (3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge gewährt. § 36 Unfallruhegehalt (1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt. (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten , gilt § 13.* (3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um zwanzig vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. * § 36 Abs. 2 gilt gemäß Artikel 6 Nr. 15 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, ab dem 1. Januar 2001 in folgender Fassung, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist:
"(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit
nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend."
§ 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt (1) Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr im Bereich der Länder entsprechend. (2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte 1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder 2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4 einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. (3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird bei einem kurzfristigen besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit gewährt, wenn der Unfall auf sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne daß für den Beamten die sonstigen Voraussetzungen des § 31 a vorliegen. Die Entscheidung über wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage trifft das Bundesministerium des Innern.
(4) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von Beamten des
Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr infolge eines Unfalles
im Sinne der Absätze 1 bis 3 erstreckt sich die Weitergewährung
der Dienstbezüge auf die Zulage für Dienst zu ungünstigen
Zeiten nach der Erschwerniszulagenverordnung. Dies gilt auch, wenn der Beamte
sich des Lebenseinsatzes im Sinne des Absatzes 1 bei Ausübung der
Diensthandlung nicht bewußt war. Bemessungsgrundlage für die Zahlung
der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate
vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit
eingetreten ist. § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte (1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. (2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt 1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4, 3. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um Wenigstens zwanzig vom Hundert den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1. (3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend. (4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen. (5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. (6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch
Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte
als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden
ist. § 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
(1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder ein
Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalles
verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
1. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Unfallruhegehalts (§§ 36, 37). 2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 23) dreißig vom Hundert des Unfallruhegehalts. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde.
(2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen
des Dienstunfalles verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung
nach Abschnitt III (§§ 16 bis 28) zu; diese Bezüge sind aber
unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen. § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles
ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen (§ 39 Abs. 1) bestritten
wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag
von zusammen dreißig vom Hundert des Unfallruhegehalts zu gewähren,
mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in § 36 Abs. 3 Satz 3 genannten
Betrages. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der
Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die
Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern. § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene (1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38Abs.2 Nr. 1 ergibt. (2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat. (3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht.
(4) 21 gilt entsprechend. § 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) darf insgesamt
die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht
übersteigen, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten
können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 37
als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der nächsthöheren als der von dem Verstorbenen
tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 25
ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 35) sowie der Zuschlag
bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38
Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages
nach § 41 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 25
außer Betracht. § 43 Einmalige Unfallentschädigung (1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von ein hundertfünfzigtausend Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist. (2) Ist ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art verstorben, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt: 1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark. 2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt siebenunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark. 3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt achtzehntausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark. (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter, der 1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes, 2. als Heim- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes, 3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder 4. als Angehöriger des besonders. gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder 5. als Angehöriger eines Verbandes des Bundesgrenzschutzes für besondere polizeiliche Einsätze oder eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder 6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören. (4) (weggefallen) (5) In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 und 2 wird eine einmalige Entschädigung gewährt, wenn der Unfall Folge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen ist, denen der Beamte während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war. Die einmalige Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre. (6) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1, 2 und 5 entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes. § 31 Abs. 6 gilt entsprechend.
(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige
Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine
einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5 und 6, wird nur die
einmalige Unfallentschädigung gewährt. § 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen (1) Schäden, die einem Beamten während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des Beamten durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter betroffen ist. (2) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt. (3) Ist ein Beamter an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt 1. an die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder, 2. an die Eltern sowie die nicht versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind. (4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird der Schadensausgleich auf Grund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, so finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
(5) Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und
2 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend
für Schäden, die anderen Angehörigen des öffentlichen
Dienstes entstehen. § 31 Abs. 6 gilt entsprechend. § 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge (1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. (2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit Versagen. Der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird
im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt. § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren (1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist. (2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist oder daß der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu meiden. Die Meldung muß, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt, zur Vermeidung von Härten kann auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch
Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet ob ein
Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich
herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen
Hinterbliebenen bekanntzugeben. § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche (1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a und 46a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen, das gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. (2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBI. I S. 674) Anwendung. (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen
eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen
Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
gewährt werden, sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben
Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere
Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlaßt werden,
ausgeschlossen ist die Anrechnung der Leistungen privater Schadensversicherungen,
die auf Beiträgen der Beamten beruhen. § 46a Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im Ausland
Im Falle des Dienstgeschäfts eines Beamten im Ausland im Zusammenhang
mit einer Maßnahme im Sinne des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes
oder bei Dienstgeschäften im Ausland mit vergleichbar gesteigerter
Gefährdungslage gelten die §§ 31a, 43 Abs. 5 bis 7, die
§§ 43a und 46 Abs. 4 entsprechend. Wenn der Unfall mit den besonderen
Verhältnissen am Dienst- oder Einsatzort zusammenhängt, wird daneben
Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 gewährt; dies gilt auch im Falle
einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes. Die Entscheidung, ob ein Dienstgeschäft mit
vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage vorliegt, trifft die oberste
Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt Abschnitt VI
Übergangsgeld, Ausgleich § 47 Übergangsgeld (1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird, auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte. (2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn 1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts oder des § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entlassen wird oder 2. ein Unterhaltsbeitrag nach §15 bewilligt wird oder
3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit 4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen wird. (4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zählen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs-, oder Erwerbsersatzeinkommen im
Sinne des § 53 Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld um den
Betrag dieser Einkünfte. § 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte (1) Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Entlassung befunden hat. § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt. (3) § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im
Sinne des § 53 Abs. 7, so verringern sich die in entsprechender Anwendung
des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das
Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 63 Nr. 10
findet keine Anwendung. § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer Unfallentschädigung (§ 43) gewährt. (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein Verfahren, das nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgunggbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben im übrigen unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Fälle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt
in den Ruhestand nach § 72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder
entsprechendem Landesrecht nicht gewährt. Abschnitt VII
Gemeinsame Vorschriften § 49 Zahlung der Versorgungsbezüge (1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse, für Beamte des Bundes und der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Minister, auf andere Stellen übertragen. Die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Versorgungsrecht zuständigen Minister zu treffen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten. (5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. (6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen. (7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(8) Beträge von weniger als fünf Deutsche Mark sind nur auf Verlangen
des Empfangsberechtigten auszuzahlen. § 50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwendung (1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. (2) (weggefallen) (3) Neben dem Waisengeld wird en Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
(4) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonderzuwendung nach besonderer
bundesgesetzlicher Regelung. § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der Kosten
des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34), auf Unfallausgleich
(§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43)
und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) können
weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen
des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder
Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder
Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
§ 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen (1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückförderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Deutsche
Mark unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze
für die Gesamtrückforderung. § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, 2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergibt, 3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird, fünfundsiebzig vom Hundert des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrages, zuzüglich eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). (3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im Monat Juli zu berücksichtigen. (4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Dezember um den Betrag der Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im Monat Dezember zu berücksichtigen. (5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert seines Versorgungsbezuges zu belassen. (6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassender unter Berücksichtigung seiner Minderung, der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht. (7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz, 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. (8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände, ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. (9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet anstelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach
Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert
des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze
übersteigen. § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen eines Wahlbeamten auf Zeit mit sonstigem Erwerbseinkommen (1) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen , aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht von § 53 Abs. 8 erfaßt ist, wird das Erwerbseinkommen auf das Ruhegehalt bis zur Höhe des Betrages angerechnet, um den das Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergibt, den Betrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn dienstunfallbedingte Erhöhungen und die Regelungen des § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 14a sowie § 66 Abs. 6 unberücksichtigt bleiben. Die Zuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung steht dem Ruhegehalt nach Satz 1 gleich. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird. (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 wird das Erwerbseinkommen nur insoweit berücksichtigt, als es zusammen mit dem Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens einen Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 überschreitet. Ein Unfallausgleich (§ 35) und Aufwandsentschädigungen sind außer Betracht zu lassen. (3) Auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 wird im Rahmen des Absatzes 1 Erwerbseinkommen in Höhe des Versorgungsbezuges angerechnet, jedoch ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht.
(4) § 53 Abs. 3, 4 und 7 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen 1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, 2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung, 3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, 2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, 3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) fünfundsiebzig vom Hundert, in den Fällen des § 37 achtzig vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3, gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom Hundert zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens fünfundsiebzig vom Hundert beträgt. (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges zu belassen. (4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.
(5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend. § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, 2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, 3. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 3 rechnet nicht der Kinderzuschuß. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unberücksichtigt. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, 2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. l, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende, Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 19911 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht l. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, 2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit. (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der 1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, 2. auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. (5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen. (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles, zu berücksichtigen. (7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende
Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder
Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger
nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder
überstaatlichen Abkommen gewährt werden. § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung (1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt . die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden. (2) Als Höchstgrenze gelten die in § 54 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln sind; dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt. (3) Verzichtet der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt. (4) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mit telbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten. (5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwengeld und Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung. (6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Dem Ruhestandsbeamten , ist mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert seines deutschen Ruhegehalts zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, daß 1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,875 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht, oder 2. Absatz 1 Satz 2 Anwendung findet.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend. § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind. (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes. (4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechende Vorschriften) werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983
(BGBl. I S. 105) steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten
für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender
Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der
Rückforderung. § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden. (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der
Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag
der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten
oder des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten. § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung (1) Ein Ruhestandsbeamter, 1 . gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder 2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende
Landesrecht finden entsprechende Anwendung. § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften der §§ 39
und 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts
einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach,
obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen
worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge.
Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge
fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt, 2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet, 3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet, 4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht finden entsprechende Anwendung. (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange, die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und, Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 50 Abs. 1) angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn 1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und 2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst,
so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge
Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder
Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach §
50 Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die
Nichtigerklärung gleich. § 62 Anzeigepflicht (1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse 1. die Verlegung des Wohnsitzes, 2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a und 22 Abs. 1 Satz 2 sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2, 3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz), 4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a, 5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 12b sowie im Rahmen des Kindererziehungszuschlagsgesetzes unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, der Erteilung erforderlicher Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Nr. 2 und 3
auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung
ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen
besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder
zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle. § 63 Anwendungsbereich Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt, 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59, 3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld, 4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2, 5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwengeld, 6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57, 7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld, 8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechendem Landesrecht, den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, 9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt, 10. die Bezüge, die entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in anderen als den dort genannten Fällen gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte,
Witwen oder Waisen. Abschnitt VIII
Sondervorschriften § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung (1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfänger von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist. Die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.
(2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt. § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs.
8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne
Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt
für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
Abschnitt IX
Versorgung besonderer Beamtengruppen § 66 Beamte auf Zeit (1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um zwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung. (3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt. (4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden. (5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend. (6) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, daß das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, in der ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden.
(7) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit nach Vollendung des
siebzehnten Lebensjahres durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine
Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben
hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können
bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung
einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten (1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die nach erfolgreichem Abschluß eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs.1 Nr. 4 Buchstabe b des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. (3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Absatz 2 sowie auf Grund der §§ 10 bis 12 soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Diese Entscheidungen stehe n unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,
Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das
Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr
Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der
Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes)
des letzten Monats. § 68 Ehrenbeamte
Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch
auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem kann ihm Ersatz von
Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder
der von ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamte des Bundes und der
Länder im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht
zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach
billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das
gleiche gilt für seine Hinterbliebenen. Abschnitt X
Vorhandene Versorgungsempfänger § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz. 2. Die §§ 3, 9 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 2, die §§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 54, 55 Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65 und 70 dieses Gesetzes finden Anwendung; § 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, die §§ 14a, 55 Abs. 1 und § 56 finden in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Ist in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung: a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. c) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts. d) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert. 3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz. 4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen. 5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 4 finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung dieses Gesetzes Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert. § 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend. 6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben, ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend. (2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; § 82 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für eine sich danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.
(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden,
werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats,
in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember
1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt. § 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 53, 54 und 55 Abs. 2 bis 8 dieses Gesetzes finden Anwendung. 2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung: a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. b) Bei der Anwendung. des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts. c) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert. 3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach , dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. § 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31 Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
4. § 69 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend. § 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle (1) § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 4 Satz 4 gelten nicht für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1.997 bewilligt und angetreten worden sind.
(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten
sind, finden § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz
1, § 66 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung.
Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor
dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers.
Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag
nach § 14 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben,
erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, daß sich dieser
Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der
Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf
jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen.
Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge
entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger,
die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 71
in der an diesem Tag geltenden Fassung, bezogen haben, erhalten diesen in
Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige
Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten
Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend
anteilig. § 69c * Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers. (2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. (3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. (4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung. (5) § 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 56 erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Im übrigen ist § 56 in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger; § 85 Abs. 6 bleibt unberührt. * Gemäß Artikel 6 Nr. 36 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), die durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert worden sind, werden am 1. Januar 2001 dem § 69c folgende Absätze 6 und 7 angefügt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist: "(6) Für Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz), die ihre Versetzung in den Ruhestand nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht beantragen, gilt folgendes: 1. § l4 Abs. 3 gilt nicht, wenn sie a) vor dem 1. Januar 1941 geboren sind, b) nach dem 31. Dezember 1940 und vor dem 1. Januar 1944 geboren sind und am 10. Dezember 1998 schwerbehindert waren, c) bis zum 31. Dezember 1999 einen nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der am 1. Juni 1994 geltenden Fassung oder § 72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach entsprechendem Landesrecht bewilligten Urlaub angetreten haben. 2. Für Schwerbehinderte, die nach dem 31. Dezember 1940 und vor dem 1. Januar 1944 geboren sind und die am 10. Dezember 1998 nicht schwerbehindert waren, gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres a) die Vollendung des einundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, b) die Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1943 geboren sind. 3. Ist für Schwerbehinderte die Anwendung des § 14 Abs. 3 nicht ausgeschlossen, ist § 85 Abs. 5 entsprechend anzuwenden, auch wenn das Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, am 31. Dezember 1991 noch nicht bestanden hat. (7) Für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, ist § 85 Abs. 5 entsprechend anzuwenden, auch wenn das Beamtenverhältnis, aus. dem sie in den Ruhestand getreten sind, am 31. Dezember 1991 noch nicht bestanden hat. Die Minderung des Ruhegehalts darf 1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Beamte vor dem 1. Januar 2002 in den Ruhestand versetzt wird, 2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Beamte vor dem 1. Januar 2003 in den Ruhestand versetzt wird.
Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt werden, findet § 14 Abs. 3 keine Anwendung.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 und § 36 Abs. 2 finden in der bis zum 31. Dezember
2000 geltenden Fassung Anwendung. Abschnitt XI
Anpassung der Versorgungsbezüge § 70 Allgemeine Anpassung (1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes
1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher
Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung
oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge. §§ 71 bis 76
(weggefallen) Abschnitt XII
Übergangsvorschriften aus bisherigem Recht § 77 Zeiten eines Wartestandes
Die Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes
oder des nach Kapitel 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ergangenen Landesrechts
ohne Verwendung im öffentlichen Dienst im Wartestand (einstweiliger
Ruhestand) befunden hat, ist ruhegehaltfähig, jedoch nur zur Hälfte,
soweit sie zwischen dem 1. Dezember 1923 und dem 1. Juli 1937 liegt. § 78 Frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit, Dienstbezüge und Ruhegehaltssätze (1) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und des § 93 Abs. 1 Nr. 2 gelten nicht für Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und für Richter der Länder, deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet worden ist.
(2) § 5 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte aus einem Amt in
den Ruhestand tritt, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn
angehört, und er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes
bereits vor dem 1. Januar 1976 erhalten hat. § 79 Beamte der früheren Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (1) Für die von der früheren Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in den Bundesdienst übernommenen Beamten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der Anrechnung der Rente aus der Rentenversicherung und aus Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Versorgungsbezüge sowie der Berücksichtigung der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit die §§ 7 und 8 des Gesetzes über Maßnahmen auf besoldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem Gebiet vom 22. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 259) mit der Maßgabe, daß an die Stelle des siebenundzwanzigsten Lebensjahres das siebzehnte Lebensjahr tritt. Zu den Renten aus der Rentenversicherung rechnet nicht der Kinderzuschuß.
(2) Leistungen auf Grund von Vereinbarungen, die in Dienstverträgen
nach § 8 des Übergangsgesetzes über die Rechtsstellung der
Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
vom 23. Juni 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
S. 54) getroffen worden sind, werden in voller Höhe auf den
Versorgungsanspruch angerechnet. § 80 Dienst in ehemals angegliederten Gebieten und im Herkunftsland Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 6, 8 bis 10 und 81 Abs. 1 stehen gleich 1 . für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reiche angegliedert waren,
2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der gleichartige Dienst
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland; §
12b findet entsprechende Anwendung. § 81 Amtlose und andere Zeiten (1) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet, so ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er im öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft, Internierung, Gewahrsam oder Heilbehandlung im Sinne des § 9 befunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft, eine Internierung, einen Gewahrsam oder eine Heilbehandlung im Sinne des § 9 wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Für die Zeit einer nach dem 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechende Anwendung; § 11 dieses Gesetzes bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienst der früheren Wehrmacht oder im früheren Reichsarbeitsdienst gestanden hat. (2) Für Beamte des Landes Berlin und des Saarlandes tritt bei der Anwendung des Absatzes 1 an die Stelle des 31. März 1951 der nach bisherigem Recht maßgebende Zeitpunkt. (3) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen Staatspolizei abgeleistete Dienstzeit ist nur in Ausnahmefällen ruhegehaltfähig, wenn ihre Anrechnung nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten gerechtfertigt erscheint; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.
(4) Eine Schädigung im Sinne des § 181a Abs. 6 Satz 1 und §
181b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt auch als Beschädigung im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und des § 5 Abs. 4. § 82 Kriegsunfall, Unfall in Kriegsgefangenschaft und Gewahrsam (1) Die §§ 181 a und 181 b des Bundesbeamtengesetze s und die nach den §§ 92a und 92b des Beamtenrechtsrahmengesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben als Bundesrecht weiter: 1. Für die Berechnung des Ruhegehalts eines vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. 2. Der Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1) erhöht sich um zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. 3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4 Satz 2) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.
(2) Der Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
beträgt mindestens vierzig vom Hundert des in Absatz 1 Nr. 3 genannten
Betrages. § 83 Gebietsbestimmung (1) Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937. (2) Früheres Bundesgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 genannte Gebiet. Abschnitt XIII
Übergangsvorschriften neuen Rechts § 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich von
Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht
ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar
1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31.
Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt
werden. Die Entscheidung trifft der für das Versorgungsrecht
zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle. § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte (1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom. 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. (2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 3-1. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfaßter Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt. (4) Der sich nach Absatz 1; 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. (5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht* beträgt der Vomhundertsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 1998 0,0, (6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2 oder 3, ist § 56 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. (7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vordem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 1 des Kindererziehungszuschlagsgesetzes auch dann, wenn die. Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist. (8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. (9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem Öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und
des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
* Gemäß Artikel 6 Nr. 37 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr.
5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert
worden ist, werden am 1. Januar 2001 in § 85 Abs. 5 in der Überschrift
der Tabelle die Worte § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d6s Bundesbeamntengesetzes
oder entsprechendem Landesrecht durch die Worte § 42 Abs. 4 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sowie bei einer Versetzung
in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ersetzt. § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1991
Bei einem nach dem 31. Dezember 1991 nach § 39 oder § 45 des
Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht erneut in das
Beamtenverhältnis berufenen Beamten bleibt der nach § 69a oder
nach § 85 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Ruhegehaltssatz
gewahrt, wenn der Ruhegehaltssatz für das neue Ruhegehalt hinter dem
Ruhegehaltssatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt; §
13 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 86 Hinterbliebenenversorgung (1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten (§ 22 Abs. 2, 3) richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. (2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Ausschluß von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlußgrund nicht enthalten hat. An die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat. (3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.
(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden
Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989
rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine
Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffen
haben. § 87 Unfallfürsorge (1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. (2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 31 Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.
(3),Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der
Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung
nach § 43 Abs. 3 anzurechnen. § 88 Abfindung (1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis zum 31. August 1977 finden die bisherigen Vorschriften über die Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden bisherigen Landesrecht weiter Anwendung.
(2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtin kann eine
früher erhaltene Abfindung an ihren neuen Dienstherrn zurückzahlen.
Hierbei sind anstelle der Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen,
die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes nach der Besoldungsgruppe des vor der Abfindung
innegehabten Amtes zugrunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn
die im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis
maßgebenden Grundgehalts- und Familienzuschlagssätze im Monat
vor der Entlassung gegolten hätten. Der Antrag auf Rückzahlung
ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes, bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb einer
Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise
Rückzahlung der Abfindung ist nicht zulässig. Nach der
Rückzahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren
Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich so behandelt,
als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden. Satz 5 gilt entsprechend,
wenn eine Beamtin bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis innerhalb
der Ausschlußfrist nach Satz 3 auf eine zugesicherte aber noch nicht
gezahlte Abfindungsrente verzichtet. § 89 Übergangsgeld (1) Bei Entlassungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes finden die bisherigen Vorschriften über das Übergangsgeld Anwendung, wenn es für den Entlassenen günstiger ist.
(2) Auf Beamte auf Zeit, die mit dem Ende der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
laufenden Amtszeit entlassen sind, finden die bisherigen Vorschriften über
das Übergangsgeld Anwendung, wenn es für den Entlassenen
günstiger ist. § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung (1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit, die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem 1. Juli 1 968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer Betracht. (2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungsempfänger findet § 56 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben.
(3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor dem 1. Juli 1968 bei
seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen
Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten,
finden Absatz 1, und § 56 Abs. 2 Anwendung. § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren (1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapitels 1 Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren oder als Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember.1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes: 1. Die §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte. § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen. 2. Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Oberleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung- 3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, daß sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professoren als Ruhestandsbeamte. 4. Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes fallen, wird abweichend von Nummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverhältnisses als Professor im Landesdienst vor der Annahme des Beamtenverhältnisses an einer Hochschule der Bundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung hinzugerechnet. Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der Nummer 3 das Landesrecht, das für das Beamtenverhältnis als Professor im Landesdienst maßgebend war.
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem nach § 72 des
Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professors,
der einen Antrag nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht
gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn der Professor
vor der Entpflichtung verstorben ist. Abschnitt XIV
Änderung von Bundesrecht §§ 92 bis 104
(Änderung von Rechtsvorschriften) Abschnitt XV
Schlußvorschriften § 105 Außerkrafttreten Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung: 1. § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, 2. Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern, 3. § 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin, 4. § 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes, 5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,
6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den
Landtag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften können
auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden. § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen
wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben Werden,
treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen
dieses Gesetzes. § 107 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen 1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach diesem
Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere
Stellen übertragen. § 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2002 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.
(2) Die Landesregierungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
hinsichtlich der Voraussetzungen einer zweijährigen Amtszeit und des
Alters im Sinne des § 2 Nr. 1 der
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung auf das reguläre Ende der
Kommunalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf Grund landesrechtlicher
Vorschriften vorzeitig entfällt. § 107b Verteilung der Versorgungslasten (1) Wird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, sofern der Beamte oder Richter im Zeitpunkt der Übernahme das fünfundvierzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. (2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlaß oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemißt sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion. (3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung. (4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z.B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzelten.
(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen.
Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den
Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. Zahlt an Stelle des
aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge
aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag
an die Versorgungskasse abzuführen. § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung von Ruhestandsbeamten oder Richtern im Ruhestand in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis im Böltrittsgebiet
Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand eines Dienstherrn
im bisherigen Bundesgebiet auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und
dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen diesen
einen weiteren Versorgungsanspruch, so erstattet der frühere Dienstherr
dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem die
beim früheren Dienstherrn entstandenen Versorgungsansprüche infolge
der Ruhensvorschrift des § 54 nicht zur Auszahlung gelangen, sofern
der Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Berufung
in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis das fünfzigste
Lebensjahr vollendet hatte. § 108
(weggefallen) § 109 (Inkrafttreten)
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.
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