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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG
vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert
durch Art. 52 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften § 1 Errichtung von Betriebsräten
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen
wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden
Betriebsräte gewählt. § 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen. (2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der
Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder,
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. § 3 Zustimmungsbedürftige Tarifverträge (1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden: 1. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer bestimmter Beschäftigungsarten oder Arbeitsbereiche (Arbeitsgruppen), wenn dies nach den Verhältnissen der vom Tarifvertrag erfaßten Betriebe der zweckmäßigeren Gestaltung der Zusammenarbeit des Betriebsrats mit den Arbeitnehmern dient; 2. die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen;
3. von § 4 abweichende Regelungen über die Zuordnung
von Betriebsteilen und Nebenbetrieben, soweit dadurch die Bildung von
Vertretungen der (2) Tarifverträge nach Absatz 1 bedürfen insoweit der Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde des Landes, bei Tarifverträgen, deren Geltungsbereich mehrere Länder berührt, der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Vor der Entscheidung über die Zustimmung ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von dem Tarifvertrag betroffen werden, den an der Entscheidung über die Zustimmung interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben.
(3) Mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrags nach Absatz 1
Nr. 2 endet die Amtszeit der Betriebsräte, die in den vom Tarifvertrag
erfaßten Betrieben bestehen; eine solche durch Tarifvertrag errichtete
Vertretung der Arbeitnehmer hat die Befugnisse und Pflichten eines
Betriebsrats. § 4 Nebenbetriebe und Betriebsteile Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 erfüllen und 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Soweit Nebenbetriebe die Voraussetzungen des § 1 nicht
erfüllen, sind sie dem Hauptbetrieb zuzuordnen. § 5 Arbeitnehmer (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. (2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht 1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; 2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie
ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer
oder religiöser Art 4. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; 5. der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben. (3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb 1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder 2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder 3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflußt; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein. (4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer 1. aus Anlaß der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder 2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder 3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben,
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache
der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
überschreitet. § 6 Arbeiter und Angestellte (1) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind. Als Arbeiter gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.
(2) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer,
die eine durch das Sechste Buch Sozialgesetzbuch als Angestelltentätigkeit
bezeichnete Beschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht
versicherungspflichtig sind. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte,
die sich in Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden, sowie die in
Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb
Angestelltentätigkeit verrichten. Zweiter Teil Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat Erster Abschnitt
Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats § 7 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. § 8 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind
abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige
Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei
der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und
die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit
erfüllen. § 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 bis 150 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 151 bis 300 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 301 bis 600 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 601 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 1.001 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 5.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich
die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere
3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. § 10 Vertretung der Minderheitsgruppen (1) Arbeiter und Angestellte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. (2) Die Minderheitsgruppe erhält mindestens bei bis zu 50 Gruppenangehörigen 1 Vertreter, 51 bis 200 Gruppenangehörigen 2 Vertreter, 201 bis 600 Gruppenangehörigen 3 Vertreter, 601 bis 1.000 Gruppenangehörigen 4 Vertreter, 1.001 bis 3.000 Gruppenangehörigen 5 Vertreter, 3.001 bis 5.000 Gruppenangehörigen 6 Vertreter, 5.001 bis 9.000 Gruppenangehörigen 7 Vertreter, 9.001 bis 15.000 Gruppenangehörigen 8 Vertreter, über 15.000 Gruppenangehörigen 9 Vertreter.
(3) Eine Minderheitsgruppe erhält keine Vertretung, wenn
ihr nicht mehr als fünf Arbeitnehmer angehören und diese nicht
mehr als ein Zwanzigstel der Arbeitnehmer des Betriebs darstellen.
§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren
Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der
nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
§ 12 Abweichende Verteilung der Betriebsratssitze (1) Die Verteilung der Mitglieder des Betriebsrats auf die Gruppen kann abweichend von § 10 geregelt werden, wenn beide Gruppen dies vor der Wahl in getrennten und geheimen Abstimmungen beschließen.
(2) Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe
wählen. In diesem Fall gelten die Gewählten insoweit als
Angehörige derjenigen Gruppe, die sie gewählt hat. Dies gilt auch
für Ersatzmitglieder. § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen (1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschußgesetzes einzuleiten. (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn 1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten
sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der
Betriebsratsmitglieder 3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, 4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist, 5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder 6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen
Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden,
so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum
der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die
Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen
Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so
ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der
regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. § 14 Wahlvorschriften (1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Besteht der Betriebsrat aus mehr als einer Person, so wählen die Arbeiter und Angestellten ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. (3) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. (4) In Betrieben, deren Betriebsrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; das gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Betriebsrat zusteht. In den Fällen des Satzes 1 ist in einem getrennten Wahlgang ein Ersatzmitglied zu wählen. (5) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. (6) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muß von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch von mindestens drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte, bei bis zu zwanzig wahlberechtigten Gruppenangehörigen genügt die Unterzeichnung durch zwei wahlberechtigte Gruppenangehörige. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Gruppenangehörige. (7) Ist nach Absatz 2 gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muß jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein; Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß von zwei
Beauftragen unterzeichnet sein. § 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechtern (1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Betriebsabteilungen und der unselbständigen Nebenbetriebe zusammensetzen. Dabei sollen möglichst auch Vertreter der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer berücksichtigt werden.
(2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem
zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. § 16 Bestellung des Wahlvorstands (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muß in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit Arbeitern und Angestellten müssen im Wahlvorstand beide Gruppen vertreten sein. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats
kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens
drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz
1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die
Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann
für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten
Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft,
die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands
bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Wahl erforderlich ist. § 17 Wahl des Wahlvorstands (1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(3) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt
oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt
ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten
Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs.
2 gilt entsprechend. § 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ist zweifelhaft, ob ein Nebenbetrieb oder ein Betriebsteil selbständig oder dem Hauptbetrieb zuzuordnen ist, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft vor der Wahl eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der
Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt
deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern
des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen
Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu
übersenden. § 18a Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen (1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschußgesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden. Soweit zwischen den Wahlvorständen kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen. Soweit eine Einigung zustande kommt, sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in die jeweilige Wählerliste einzutragen. (2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein Vermittler spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahlen erneut eine Verständigung der Wahlvorstände über die Zuordnung zu versuchen. Der Arbeitgeber hat den Vermittler auf dessen Verlangen zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bleibt der Verständigungsversuch erfolglos, so entscheidet der Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich die Wahlvorstände einigen. Zum Vermittler kann nur ein Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs des Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber bestellt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen die Wahlvorstände je eine Person als Vermittler vor; durch Los wird entschieden, wer als Vermittler tätig wird. (4) Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht zeitgleich eine Wahl nach dem Sprecherausschußgesetz eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Sprecherausschuß entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu unterrichten. Soweit kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, hat der Sprecherausschuß Mitglieder zu benennen, die anstelle des Wahlvorstands an dem Zuordnungsverfahren teilnehmen. Wird mit der Wahl nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Sprecherausschußgesetzes nicht zeitgleich eine Wahl nach diesem Gesetz eingeleitet, so gelten die Sätze 1 und 2 für den Betriebsrat entsprechend.
(5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
Die Anfechtung der Betriebsratswahl oder der Wahl nach dem
Sprecherausschußgesetz ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt
wird, die Zuordnung sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die
Zuordnung offensichtlich fehlerhaft ist. § 19 Wahlanfechtung (1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte,
eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung
ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig. § 20 Wahlschutz und Wahlkosten (1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber.
Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur
Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§
18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des
Arbeitsentgelts. Zweiter Abschnitt
Amtszeit des Betriebsrats § 21 Amtszeit
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt
vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses
oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von
dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres,
in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen
stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit
spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen
ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit
mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten
Betriebsrats. § 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt
der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt
und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten (1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluß eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden. (2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine
Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber
aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu
dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider,
eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden,
so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung
nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt
der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu
erkennen, daß er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten
sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene
Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes
beträgt 20.000 Deutsche Mark. § 24 Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch 1. Ablauf der Amtszeit, 2. Niederlegung des Betriebsratsamtes, 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 4. Verlust der Wählbarkeit, 5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,
6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der
Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist,
es sei denn, der Mangel
(2) Bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit bleibt
das Betriebsratsmitglied Vertreter der Gruppe, für die es gewählt
ist. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder. § 25 Ersatzmitglieder (1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats. (2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung der §§ 10 und 12 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
(3) In den Fällen des § 14 Abs. 4 findet Absatz 1
mit der Maßgabe Anwendung, daß das gewählte Ersatzmitglied
nachrückt oder die Stellvertretung übernimmt. Dritter Abschnitt
Geschäftsführung des Betriebsrats § 26 Vorsitzender (1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Besteht der Betriebsrat aus Vertretern beider Gruppen, so sollen der Vorsitzende und sein Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören. (2) Gehört jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der Mitglieder an, so schlägt jede Gruppe aus ihrer Mitte je ein Mitglied für den Vorsitz vor. Der Betriebsrat wählt aus den beiden Vorgeschlagenen den Vorsitzenden des Betriebsrats und dessen Stellvertreter.
(3) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner
Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von
ihm gefaßten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen,
die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des
Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter
berechtigt. § 27 Betriebsausschuß (1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuß. Der Betriebsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit 9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, 19 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern, 27 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, 37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern. Die weiteren Ausschußmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluß des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefaßt wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf. (2) Der Betriebsausschuß muß aus Angehörigen der im Betriebsrat vertretenen Gruppen entsprechend dem Verhältnis ihrer Vertretung im Betriebsrat bestehen. Die Gruppen müssen mindestens durch ein Mitglied vertreten sein. Ist der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 in getrennten Wahlgängen gewählt worden und gehören jeder Gruppe mehr als ein Zehntel der Mitglieder des Betriebsrats, jedoch mindestens drei Mitglieder an, so wählt jede Gruppe ihre Vertreter für den Betriebsausschuß; dies gilt auch, wenn der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 in gemeinsamer Wahl gewählt worden ist und jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der Mitglieder angehört. Für die Wahl der Gruppenvertreter gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend; ist von einer Gruppe nur ein Vertreter für den Betriebsausschuß zu wählen, so wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für die Abberufung der von einer Gruppe gewählten Vertreter für den Betriebsausschuß gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Beschluß von der Gruppe gefaßt wird. (3) Der Betriebsausschuß führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuß mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluß von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
(4) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können
die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere
Betriebsratsmitglieder übertragen. § 28 Übertragung von Aufgaben auf weitere Ausschüsse (1) Ist ein Betriebsausschuß gebildet, so kann der Betriebsrat weitere Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschußmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Soweit den Ausschüssen bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden, gilt § 27 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. (2) Für die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Wahl und Abberufung der Ausschußmitglieder durch die Gruppen gilt § 27 Abs. 2 entsprechend. § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt nicht, soweit dem Ausschuß Aufgaben übertragen sind, die nur eine Gruppe betreffen. Ist eine Gruppe nur durch ein Mitglied im Betriebsrat vertreten, so können diesem die Aufgaben nach Satz 2 übertragen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder
des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und
vom Arbeitgeber benannt werden. § 29 Einberufung der Sitzungen (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. (2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden. (3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt. Ein solcher Antrag kann auch von der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe gestellt werden, wenn diese Gruppe im Betriebsrat durch mindestens zwei Mitglieder vertreten ist.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen
anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen
ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er
angehört, hinzuziehen. § 30 Betriebsratssitzungen
Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während
der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von
Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht
zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu
verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht
öffentlich. § 31 Teilnahme der Gewerkschaften
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit
einer Gruppe des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat
vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem
Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft
rechtzeitig mitzuteilen. § 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 24 des
Schwerbehindertengesetzes) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend
teilnehmen. § 33 Beschlüsse des Betriebsrats (1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Der Betriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der
Beschlußfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und
Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit
mitgezählt. § 34 Sitzungsniederschrift (1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. (2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen
des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.
§ 35 Aussetzung von Beschlüssen (1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Beschluß des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlußfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann. (2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluß nur unerheblich geändert wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die
Schwerbehindertenvertretung einen Beschluß des Betriebsrats als eine
erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten
erachtet. § 36 Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung
sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die
der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
beschließt. § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis (1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. (4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. (5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind. (6) Absatz 2 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekanntzugeben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied
des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch
auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten
Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen
der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt
sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die
erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht
zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz
6 Satz 2 bis 5 findet Anwendung. § 38 Freistellungen (1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 300 bis 600 Arbeitnehmern 1 Betriebsratsmitglied, 601 bis 1.000 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, 1.001 bis 2.000 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, 2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder, 3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, 4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, 7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, 8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, 9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder. In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden. (2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Gruppen sind entsprechend dem Verhältnis ihrer Vertretung im Betriebsrat zu berücksichtigen. Gehört jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der Mitglieder an, so wählt jede Gruppe die auf sie entfallenden freizustellenden Betriebsratsmitglieder; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekanntzugeben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne der Sätze 1 bis 3 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 5 entsprechend. (3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner-
und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht
ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung
eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des
Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene
betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder
des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt
waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre. § 39 Sprechstunden (1) Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung der in § 60 Abs. 1 genannten teilnehmen.
(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der
Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich
ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des
Arbeitnehmers. § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats (1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende
Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang
Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu
stellen. § 41 Umlageverbot
Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer
für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig. Vierter Abschnitt
Betriebsversammlung § 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung (1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.
(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter
Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen,
wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer
erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des
Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil
als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen (1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint. (2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen des Betriebs und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. (3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muß
der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine
Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen
Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen
durchgeführt worden sind. § 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall (1) Die in den §§ 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.
(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden
außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem
Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während
der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber
nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern. § 45 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen
Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können
Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer
und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Frauenförderung und der
Vereinbarkeit von Familie und Beruf, behandeln, die den Betrieb oder seine
Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs.
2 finden Anwendung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können
dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen
Stellung nehmen. § 46 Beauftragte der Verbände (1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder
Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften
rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Fünfter Abschnitt
Gesamtbetriebsrat § 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. (2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat, wenn ihm Vertreter beider Gruppen angehören, zwei seiner Mitglieder, wenn ihm Vertreter nur einer Gruppe angehören, eines seiner Mitglieder. Werden zwei Mitglieder entsandt, so dürfen sie nicht derselben Gruppe angehören. Ist der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 in getrennten Wahlgängen gewählt worden und gehören jeder Gruppe mehr als ein Zehntel der Mitglieder des Betriebsrats, jedoch mindestens drei Mitglieder an, so wählt jede Gruppe den auf sie entfallenden Gruppenvertreter; dies gilt auch, wenn der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 in gemeinsamer Wahl gewählt worden ist und jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der Mitglieder angehört. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Abberufung. (3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Für die Bestellung gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden. (5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, daß Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden. (6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat. (7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Angehörige seiner Gruppe in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat nur ein Mitglied in den Gesamtbetriebsrat, so hat es so viele Stimmen, wie in dem Betrieb wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind.
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere
Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben,
für die es entsandt ist, wahlberechtigte Angehörige seiner Gruppe
in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind für eine Gruppe mehrere
Mitglieder des Betriebsrats entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen
nach Absatz 7 Satz 1 anteilig zu. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 48 Ausschluß von Gesamtbetriebsratsmitgliedern
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des
Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen
vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluß
eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner
gesetzlichen Pflichten beantragen. § 49 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem
Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung,
durch Ausschluß aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen
Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat. § 50 Zuständigkeit (1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für
ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis
vorbehalten. § 27 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 51 Geschäftsführung (1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetriebsausschuß aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit 9 bis 16 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, 17 bis 24 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern, 25 bis 36 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, mehr als 36 Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern besteht. (2) Haben die Vertreter jeder Gruppe mindestens ein Drittel aller Stimmen im Gesamtbetriebsrat, so schlägt jede Gruppe aus ihrer Mitte ein Mitglied für den Vorsitz des Gesamtbetriebsrats vor. Der Gesamtbetriebsrat wählt aus den Vorgeschlagenen seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Der Gesamtbetriebsausschuß muß aus Angehörigen der im Gesamtbetriebsrat vertretenen Gruppen entsprechend dem Stimmenverhältnis bestehen. Die Gruppen müssen mindestens durch ein Mitglied vertreten sein. Haben die nach § 47 Abs. 2 Satz 3 entsandten Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mehr als die Hälfte und die Vertreter jeder Gruppe mehr als ein Zehntel aller Stimmen im Gesamtbetriebsrat und gehören jeder Gruppe mindestens drei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats an, so wählt jede Gruppe ihre Vertreter für den Gesamtbetriebsausschuß. Für die Zusammensetzung der weiteren Ausschüsse sowie die Wahl der Ausschußmitglieder durch die Gruppen gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, soweit dem Ausschuß Aufgaben übertragen sind, die nur eine Gruppe betreffen. Ist eine Gruppe nur durch ein Mitglied im Gesamtbetriebsrat vertreten, so können diesem die Aufgaben nach Satz 7 übertragen werden. (3) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (4) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Auf die Beschlußfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(6) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des
Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses
Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält. § 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 27 Abs. 1 des
Schwerbehindertengesetzes) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats
beratend teilnehmen. § 53 Betriebsräteversammlung (1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird. (2) In der Betriebsräteversammlung hat 1. der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht, 2. der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, zu erstatten.
(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung
in Form von Teilversammlungen durchführen. Im übrigen gelten §
42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und
2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend. Sechster Abschnitt
Konzernbetriebsrat § 54 Errichtung des Konzernbetriebsrats (1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.
(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat,
so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften
dieses Abschnitts wahr. § 55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht (1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat, wenn ihm Vertreter beider Gruppen angehören, zwei seiner Mitglieder, wenn ihm Vertreter nur einer Gruppe angehören, eines seiner Mitglieder. Werden zwei Mitglieder entsandt, so dürfen sie nicht derselben Gruppe angehören. Haben die nach § 47 Abs. 2 Satz 3 entsandten Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mehr als die Hälfte und die Vertreter jeder Gruppe mehr als ein Zehntel aller Stimmen im Gesamtbetriebsrat und gehören jeder Gruppe mindestens drei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats an, so wählt jede Gruppe den auf sie entfallenden Gruppenvertreter. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Abberufung. (2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. Für die Bestellung gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder seiner Gruppe im Gesamtbetriebsrat insgesamt Stimmen haben. Entsendet ein Gesamtbetriebsrat nur ein Mitglied in den Konzernbetriebsrat, so hat dieses Mitglied so viele Stimmen, wie die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, von dem es entsandt wurde, insgesamt im Gesamtbetriebsrat Stimmen haben.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die
Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt
werden. § 47 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. § 56 Ausschluß von Konzernbetriebsratsmitgliedern
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der
Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im
Konzern vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den
Ausschluß eines Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen grober
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. § 57 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet mit dem
Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung,
durch Ausschluß aus dem Konzernbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen
Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat. § 58 Zuständigkeit (1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen
seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit
für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die
Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend. § 59 Geschäftsführung (1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 bis 6 entsprechend.
(2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der
Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher
Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl
der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens
zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des
Konzernbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden
Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat
aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend. Dritter Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung Erster Abschnitt
Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 60 Errichtung und Aufgabe (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz
1 genannten Arbeitnehmer wahr. § 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet
Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und
Auszubildendenvertretern gewählt werden. § 62 Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 1 Jugend- und Auszubildendenvertreter, 21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Jugend- und Auszubildendenvertretern, 51 bis 200 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Jugend- und Auszubildendenvertretern, 201 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Jugend- und Auszubildendenvertretern, 301 bis 600 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Jugend- und Auszubildendenvertretern, 601 bis 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Jugend- und Auszubildendenvertretern, mehr als 1000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Jugend- und Auszubildendenvertretern. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.
(3) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem
zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. § 63 Wahlvorschriften (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt. (2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 3 bis 5, 6 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 7 und 8, § 16 Abs. 1 Satz 6 und 7, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend.
(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht
spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und
Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung
nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz
1 und 2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß
der Antrag beim Arbeitsgericht auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt
werden kann. § 64 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit (1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend. (2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 30. November des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu wählen ist. In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet, bleibt bis zum Ende
der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. § 65 Geschäftsführung (1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, die §§ 25, 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach
Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt
entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein
beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen. § 66 Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats (1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Beschluß des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer Woche auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
(2) Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der
Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste
Beschluß nur unerheblich geändert wird. § 67 Teilnahme an Betriebsratssitzungen (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht. (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat
beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste
Tagesordnung zu setzen. Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders
die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, der Jugend- und
Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten. § 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung
zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn
Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer betreffen. § 69 Sprechstunden
In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in
§ 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend-
und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit
einrichten. Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren.
§ 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. An den Sprechstunden
der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende
oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen. § 70 Allgemeine Aufgaben (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, beim Betriebsrat zu beantragen; 2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
3. Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern,
insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie
berechtigt
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und
Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend
zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen,
daß ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt. § 71 Jugend- und Auszubildendenversammlung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach
jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche
Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat
und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung
auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz
1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten
entsprechend. Zweiter Abschnitt
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung § 72 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten. (2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied. (3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat für das Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden. (5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abzuschließen, in der bestimmt wird, daß Jugend- und Auszubildendenvertretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsenden. Satz 1 gilt entsprechend für die Abberufung der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Bestellung von Ersatzmitgliedern. (6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, in
§ 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen
sind. Ist ein Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für
mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den
Betrieben, für die es entsandt ist, in § 60 Abs. 1 genannte
Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder
der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsandt worden, so stehen diesen
die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu. § 73 Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften (1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.
(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
gelten § 25 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die
§§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 48,
49, 50, 51 Abs. 3, 4 und 6 sowie die §§ 66 bis 68
entsprechend. Vierter Teil Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer Erster Abschnitt
Allgemeines § 74 Grundsätze für die Zusammenarbeit (1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. (2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.
(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben
übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre
Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt. § 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, daß Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung
der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu
schützen und zu fördern. § 76 Einigungsstelle (1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden. (2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird. (3) Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten. (4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden. (5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. (6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben. (7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, daß an die
Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche
Schlichtungsstelle tritt. § 76a Kosten der Einigungsstelle (1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber. (2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer entsprechend. (3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.
(5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz
4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein
Tarifvertrag dies zuläßt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht,
abgewichen werden. § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen (1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen. (2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. (3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zuläßt. (4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen. (5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen
in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch
eine andere Abmachung ersetzt werden. § 78 Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des
Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend-
und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung,
des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Vertretungen
der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle
(§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86)
dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört
oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht
benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre
berufliche Entwicklung. § 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen 1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen. (2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet. (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, 1. festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder 2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon
Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1
nachgekommen ist. § 79 Geheimhaltungspflicht (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekanntgeworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder
und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der
Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung,
des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gebildeten
Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen
Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle
(§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von
Arbeitgebervereinigungen. § 80 Allgemeine Aufgaben (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Arbeitnehmer
geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften,
Tarifverträge und 2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; 2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und
Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen,
durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken;
er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis
der 4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; 5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; 6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; 7. die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern. (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Ihm sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuß oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuß berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben
nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige
hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlich ist. Für die Geheimhaltungspflicht der
Sachverständigen gilt § 79 entsprechend. Zweiter Abschnitt
Mitwirkungs- und Beschwerderecht des
Arbeitnehmers § 81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu belehren. (2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können.
(4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die auf
Grund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und
Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen
und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie
auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht,
daß sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und
seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner
Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu
erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen
der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen
angepaßt werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung
ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. § 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.
(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, daß ihm die Berechnung
und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und daß mit
ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner
beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied
des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über
den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom
Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden
wird. § 83 Einsicht in die Personalakten (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte
sind dieser auf sein Verlangen beizufügen. § 84 Beschwerderecht (1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. (2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem
Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen. § 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat (1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. (2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung
der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 86 Ergänzende Vereinbarungen
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die
Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt
werden, daß in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der
Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt. Dritter Abschnitt
Soziale Angelegenheiten § 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; 4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; 5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; 6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; 7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen,
deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern
9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; 10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; 11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; 12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz
1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat. § 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden 1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen; 2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
3. Maßnahmen zur Förderung der
Vermögensbildung. § 89 Arbeitsschutz (1) Der Betriebsrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen sowie sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb einzusetzen. (2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen. (3) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil. (4) Der Betriebsrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der
nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat
zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen. Vierter Abschnitt
Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und
Arbeitsumgebung § 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung 1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, 2. von technischen Anlagen, 3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder 4. der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen
Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere
auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an
die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, daß Vorschläge und
Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden
können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung
der Arbeit berücksichtigen. § 91 Mitbestimmungsrecht
Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der
Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die
menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in
besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen
zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt
eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch
der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat. Fünfter Abschnitt Personelle Angelegenheiten Erster Unterabschnitt
Allgemeine personelle Angelegenheiten § 92 Personalplanung (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung an Hand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.
(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für
die Einführung einer Personalplanung einschließlich Maßnahmen
im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und ihre Durchführung machen.
§ 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Der Betriebsrat kann verlangen, daß Arbeitsplätze,
die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von
Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben
werden. Er kann anregen, daß sie auch als Teilzeitarbeitsplätze
ausgeschrieben werden. Ist der Arbeitgeber bereit, Arbeitsplätze auch
mit Teilzeitbeschäftigten zu besetzen, ist hierauf in der Ausschreibung
hinzuweisen. § 94 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze (1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche Angaben
in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb
verwendet werden sollen, sowie für die Aufstellung allgemeiner
Beurteilungsgrundsätze. § 95 Auswahlrichtlinien (1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (2) In Betrieben mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines
anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat
überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der
Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden
Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses
üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz
beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht
als Versetzung. Zweiter Unterabschnitt
Berufsbildung § 96 Förderung der Berufsbildung (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats mit diesem Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, daß
unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern
die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen
der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange
älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern
mit Familienpflichten zu berücksichtigen. § 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung
und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die
Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme
an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten.
§ 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. (2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt. (3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen. (4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 20.000 Deutsche Mark. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der
Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb
durchführt. Dritter Unterabschnitt
Personelle Einzelmaßnahmen § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (1) In Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung,
eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem
2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, 3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne daß dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, 4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne daß dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, 5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder 6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze stören werde. (3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der
Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
§ 100 Vorläufige personelle Maßnahmen (1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären. (2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, daß die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, daß die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung
die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es
rechtskräftig fest, daß offensichtlich die Maßnahme aus
sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die
vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach
Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle
Maßnahme nicht aufrechterhalten werden. § 101 Zwangsgeld
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im
Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch
oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen
§ 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim
Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle
Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme
nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen,
daß der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld
anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für
jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark. § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen (1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn 1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, 2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, 3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, 4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungsoder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter
geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer
sein Einverständnis (4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten. (5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muß der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn 1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder 2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder 3. der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war. (6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, daß Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und daß bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften uber die Beteiligung des Betriebsrats
nach dem Kuendigungsschutzgesetz bleiben unberuehrt. § 103 Außerordentliche Kündigung in besonderen Fällen (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das
Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die
außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller
Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht
ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter. § 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch
grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze den
Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat
vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht
einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung
oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung
oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider
nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen,
daß er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld
anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für
jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark. § 105 Leitende Angestellte
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung
eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat
rechtzeitig mitzuteilen. Sechster Abschnitt Wirtschaftliche Angelegenheiten Erster Unterabschnitt
Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 106 Wirtschaftsausschuß (1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuß zu bilden. Der Wirtschaftsausschuß hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. (2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuß rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. (3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens; 2. die Produktions- und Absatzlage; 3. das Produktions- und Investitionsprogramm; 4. Rationalisierungsvorhaben; 5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; 6. die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen; 7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen; 8. der Zusammenschluß oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben; 9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks sowie
10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen
der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
§ 107 Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses (1) Der Wirtschaftsausschuß besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten bestimmt werden. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. (2) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der Mitglieder endet in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden; auf die Abberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem
Ausschuß des Betriebsrats zu übertragen. Die Zahl der Mitglieder
des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses nicht
überschreiten. Der Betriebsrat kann jedoch weitere Arbeitnehmer
einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten
bis zur selben Zahl, wie der Ausschuß Mitglieder hat, in den Ausschuß
berufen; für die Beschlußfassung gilt Satz 1. Für die
Verschwiegenheitspflicht der in Satz 3 bezeichneten weiteren Arbeitnehmer
gilt § 79 entsprechend. Für die Abänderung und den Widerruf
der Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 sind die gleichen
Stimmenmehrheiten erforderlich wie für die Beschlüsse nach den
Sätzen 1 bis 3. Ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat errichtet,
so beschließt dieser über die anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben
des Wirtschaftsausschusses; die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
§ 108 Sitzungen (1) Der Wirtschaftsausschuß soll monatlich einmal zusammentreten. (2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 entsprechend. (3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. (4) Der Wirtschaftsausschuß hat über jede Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten. (5) Der Jahresabschluß ist dem Wirtschaftsausschuß unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern.
(6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine
anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen,
so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. § 109 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten
des Unternehmens im Sinne des § 106 entgegen dem Verlangen des
Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend
erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine
Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Die Einigungsstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich
ist, Sachverständige anhören; § 80 Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige
Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt
Satz 1 entsprechend. § 110 Unterrichtung der Arbeitnehmer (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuß oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte
ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der
Maßgabe, daß die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich
erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuß nicht
zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit
dem Betriebsrat. Zweiter Unterabschnitt
Betriebsänderungen § 111 Betriebsänderungen Der Unternehmer hat in Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten 1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, 2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, 3. Zusammenschluß mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, 4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und
Fertigungsverfahren. § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan (1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben. Das gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden. (2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Präsidenten des Landesarbeitsamtes um Vermittlung ersuchen. Geschieht dies nicht oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt der Präsident des Landesarbeitsamtes an der Verhandlung teil. (3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. (4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen: 1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. 2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der
Sozialplanleistungen darauf zu achten, daß der Fortbestand des Unternehmens
oder die nach § 112a Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen (1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 2 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn 1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer, 2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer, 3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer, 4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlaßte Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen.
(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe
eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies
gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen
Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für
den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.
§ 113 Nachteilsausgleich (1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend. (2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der
Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt,
ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht
zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder
andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Der Unternehmer hat den
Interessenausgleich versucht, wenn er den Betriebsrat gemäß §
111 Satz 1 beteiligt hat und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn
der Beratungen oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme der Beratungen
ein Interessenausgleich nach § 112 Abs. 2 und 3 zustande gekommen ist.
Wird innerhalb der Frist nach Satz 2 die Einigungsstelle angerufen, endet
die Frist einen Monat nach Anrufung der Einigungsstelle, wenn dadurch die
Frist nach Satz 2 überschritten wird. Fünfter Teil Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten Erster Abschnitt
Seeschiffahrt § 114 Grundsätze (1) Auf Seeschiffahrtsunternehmen und ihre Betriebe ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. (2) Seeschiffahrtsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das Handelsschiffahrt betreibt und seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Ein Seeschiffahrtsunternehmen im Sinne dieses Abschnitts betreibt auch, wer als Korrespondentreeder, Vertragsreeder, Ausrüster oder auf Grund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses Schiffe zum Erwerb durch die Seeschiffahrt verwendet, wenn er Arbeitgeber des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder ist oder überwiegend die Befugnisse des Arbeitgebers ausübt. (3) Als Seebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt die Gesamtheit der Schiffe eines Seeschiffahrtsunternehmens einschließlich der in Absatz 2 Satz 2 genannten Schiffe. (4) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. Schiffe, die in der Regel binnen 24 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil dieses Landbetriebs des Seeschiffahrtsunternehmens. (5) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden nur für die Landbetriebe von Seeschiffahrtsunternehmen gebildet.
(6) Besatzungsmitglieder sind die in § 3 des Seemannsgesetzes
genannten Personen. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 dieses
Gesetzes sind nur die Kapitäne. Die Zuordnung der Besatzungsmitglieder
zu den Gruppen der Arbeiter und Angestellten bestimmt sich, abweichend von
den §§ 4 bis 6 des Seemannsgesetzes, nach § 6 dieses
Gesetzes. § 115 Bordvertretung (1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt sind, von denen drei wählbar sind, wird eine Bordvertretung gewählt. Auf die Bordvertretung finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung. (2) Die Vorschriften über die Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Wahlberechtigt sind alle Besatzungsmitglieder des Schiffes. 2. Wählbar sind die Besatzungsmitglieder des Schiffes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr Besatzungsmitglied eines Schiffes waren, das nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führt. § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. 3. Die Bordvertretung besteht auf Schiffen mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus einer Person, 21 bis 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus drei Mitgliedern, über 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus fünf Mitgliedern.
4. Die Minderheitsgruppe erhält, abweichend von §
10 Abs. 2, in einer Bordvertretung, die aus mehr als einer Person besteht,
bei bis zu 75
5. § 13 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung. Die
Bordvertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unter den in § 13 Abs.
2 Nr. 2 bis 5 genannten
6. Die wahlberechtigten Besatzungsmitglieder können mit
der Mehrheit aller Stimmen beschließen, die Wahl der Bordvertretung
binnen 24 Stunden 7. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf zwei Wochen, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist wird auf eine Woche verkürzt.
8. Bestellt die im Amt befindliche Bordvertretung nicht rechtzeitig
einen Wahlvorstand oder besteht keine Bordvertretung, findet § 17 Abs.
1 und 2
9. Die Frist für die Wahlanfechtung beginnt für
Besatzungsmitglieder an Bord, wenn das Schiff nach Bekanntgabe des
Wahlergebnisses erstmalig einen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder einen Hafen, in dem ein Seemannsamt seinen Sitz hat, anläuft. Die
Wahlanfechtung kann auch zu Protokoll des Seemannsamtes erklärt werden.
Wird die Wahl zur Bordvertretung angefochten, zieht das Seemannsamt die an
Bord befindlichen (3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden die §§ 21 bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, daß 1. die Amtszeit ein Jahr beträgt,
2. die Mitgliedschaft in der Bordvertretung auch endet, wenn
das Besatzungsmitglied den Dienst an Bord beendet, es sei denn, daß
es den (4) Für die Geschäftsführung der Bordvertretung gelten die §§ 26 bis 36, § 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 39 bis 41 entsprechend. § 40 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bordvertretung in dem für ihre Tätigkeit erforderlichen Umfang auch die für die Verbindung des Schiffes zur Reederei eingerichteten Mittel zur beschleunigten Übermittlung von Nachrichten in Anspruch nehmen kann. (5) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversammlung finden für die Versammlung der Besatzungsmitglieder eines Schiffes (Bordversammlung) entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitän der Bordversammlung einen Bericht über die Schiffsreise und die damit zusammenhängenden Angelegenheiten zu erstatten. Er hat Fragen, die den Schiffsbetrieb, die Schiffsreise und die Schiffssicherheit betreffen, zu beantworten. (6) Die §§ 47 bis 59 über den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat finden für die Bordvertretung keine Anwendung. (7) Die §§ 74 bis 105 über die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf die Bordvertretung mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Die Bordvertretung ist zuständig für die Behandlung derjenigen nach diesem Gesetz der Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Angelegenheiten, die den Bordbetrieb oder die Besatzungsmitglieder des Schiffes betreffen und deren Regelung dem Kapitän auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder der ihm von der Reederei übertragenen Befugnisse obliegt.
2. Kommt es zwischen Kapitän und Bordvertretung in einer
der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegenden Angelegenheit
nicht zu einer Einigung, so kann die Angelegenheit von der Bordvertretung
an den Seebetriebsrat abgegeben werden. Der Seebetriebsrat hat die Bordvertretung
über die weitere Behandlung der Angelegenheit zu unterrichten.
Bordvertretung und Kapitän dürfen die Einigungsstelle oder das
3. Bordvertretung und Kapitän können im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten Bordvereinbarungen abschließen. Die Vorschriften
über Betriebsvereinbarungen gelten für Bordvereinbarungen entsprechend.
Bordvereinbarungen sind unzulässig, soweit eine Angelegenheit durch
eine 4. In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der Bordvertretung unterliegen, kann der Kapitän, auch wenn eine Einigung mit der Bordvertretung noch nicht erzielt ist, vorläufige Regelungen treffen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs dringend erforderlich ist. Den von der Anordnung betroffenen Besatzungsmitgliedern ist die Vorläufigkeit der Regelung bekanntzugeben. Soweit die vorläufige Regelung der endgültigen Regelung nicht entspricht, hat das Schiffahrtsunternehmen Nachteile auszugleichen, die den Besatzungsmitgliedern durch die vorläufige Regelung entstanden sind.
5. Die Bordvertretung hat das Recht auf regelmäßige
und umfassende Unterrichtung über den Schiffsbetrieb. Die erforderlichen
Unterlagen sind
6. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapitän ihr
Einsicht in die an Bord befindlichen Schiffstagebücher zu gewähren.
In den Fällen, in denen der Kapitän eine Eintragung über
Angelegenheiten macht, die der Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordvertretung
unterliegen, kann diese eine
7. Die Zuständigkeit der Bordvertretung im Rahmen des
Arbeitsschutzes bezieht sich auch auf die Schiffssicherheit und die
Zusammenarbeit mit den § 116 Seebetriebsrat (1) In Seebetrieben werden Seebetriebsräte gewählt. Auf die Seebetriebsräte finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung. (2) Die Vorschriften über die Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Betriebsrats finden mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Wahlberechtigt zum Seebetriebsrat sind alle zum Seeschiffahrtsunternehmen gehörenden Besatzungsmitglieder. 2. Für die Wählbarkeit zum Seebetriebsrat gilt § 8 mit der Maßgabe, daß
a) in Seeschiffahrtsunternehmen, zu denen mehr als acht Schiffe
gehören oder in denen in der Regel mehr als 250
Besatzungsmitglieder
b) in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Buchstabens
a nicht vorliegen, nur Arbeitnehmer wählbar sind, die nach § 8
die Wählbarkeit 3. Der Betriebsrat besteht in Seebetrieben mit in der Regel 5 bis 500 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus einer Person, 501 bis 1.000 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus drei Mitgliedern, über 1.000 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus fünf Mitgliedern.
4. Die Minderheitsgruppe erhält, abweichend von §
10 Abs. 2, in einem Seebetriebsrat, der aus mehr als einer Person besteht,
bei bis zu 500
5. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er im Fall des §
14 Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 mindestens von drei wahlberechtigten
gruppenangehörigen Besatzungsmitgliedern und im Fall des § 14 Abs.
7 mindestens von drei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern
unterschrieben 6. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf drei Monate, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist auf zwei Monate verlängert.
7. Zu Mitgliedern des Wahlvorstands können auch im Landbetrieb
des Seeschiffahrtsunternehmens beschäftigte Arbeitnehmer bestellt werden.
§ 17
8. Die Frist für die Wahlanfechtung nach § 19 Abs.
2 beginnt für Besatzungsmitglieder an Bord, wenn das Schiff nach Bekanntgabe
des 9. Die Mitgliedschaft im Seebetriebsrat endet, wenn der Seebetriebsrat aus Besatzungsmitgliedern besteht, auch, wenn das Mitglied des Seebetriebsrats nicht mehr Besatzungsmitglied ist. Die Eigenschaft als Besatzungsmitglied wird durch die Tätigkeit im Seebetriebsrat oder durch eine Beschäftigung gemäß Absatz 3 Nr. 2 nicht berührt. (3) Die §§ 26 bis 41 über die Geschäftsführung des Betriebsrats finden auf den Seebetriebsrat mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. In Angelegenheiten, in denen der Seebetriebsrat nach diesem
Gesetz innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen hat, kann er,
2. Soweit die Mitglieder des Seebetriebsrats nicht freizustellen
sind, sind sie so zu beschäftigen, daß sie durch ihre Tätigkeit
nicht gehindert sind,
3. Den Mitgliedern des Seebetriebsrats, die Besatzungsmitglieder
sind, ist die Heuer auch dann fortzuzahlen, wenn sie im Landbetrieb
beschäftigt 4. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ist über die Unterkunft der in den Seebetriebsrat gewählten Besatzungsmitglieder eine Regelung zwischen dem Seebetriebsrat und dem Arbeitgeber zu treffen, wenn der Arbeitsplatz sich nicht am Wohnort befindet. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat. 5. Der Seebetriebsrat hat das Recht, jedes zum Seebetrieb gehörende Schiff zu betreten, dort im Rahmen seiner Aufgaben tätig zu werden sowie an den Sitzungen der Bordvertretung teilzunehmen. § 115 Abs. 7 Nr. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
6. Liegt ein Schiff in einem Hafen innerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes, so kann der Seebetriebsrat nach Unterrichtung des
Kapitäns
7. Läuft ein Schiff innerhalb eines Kalenderjahres keinen
Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes an, so gelten die Nummern 5 und
6 für 8. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können Sprechstunden und Bordversammlungen, abweichend von den Nummern 6 und 7, auch in anderen Liegehäfen des Schiffes durchgeführt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis hierfür besteht. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Seebetriebsrat. (4) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversammlung finden auf den Seebetrieb keine Anwendung. (5) Für den Seebetrieb nimmt der Seebetriebsrat die in den §§ 47 bis 59 dem Betriebsrat übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten wahr. (6) Die §§ 74 bis 113 über die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf den Seebetriebsrat mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Der Seebetriebsrat ist zuständig für die Behandlung derjenigen nach diesem Gesetz der Mitwirkung oder Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Angelegenheiten, a) die alle oder mehrere Schiffe des Seebetriebs oder die Besatzungsmitglieder aller oder mehrerer Schiffe des Seebetriebs betreffen, b) die nach § 115 Abs. 7 Nr. 2 von der Bordvertretung abgegeben worden sind oder c) für die nicht die Zuständigkeit der Bordvertretung nach § 115 Abs. 7 Nr. 1 gegeben ist.
2. Der Seebetriebsrat ist regelmäßig und umfassend
über den Schiffsbetrieb des Seeschiffahrtsunternehmens zu unterrichten.
Die erforderlichen Zweiter Abschnitt
Luftfahrt § 117 Geltung für die Luftfahrt (1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden.
(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer
von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet
werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem
Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des
Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende
Regelungen vorsehen; § 3 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Dritter Abschnitt
Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften (1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend 1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder 2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet, dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen
unbeschadet deren Rechtsform. Sechster Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften § 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflußt,
2. die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats,
des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des
Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des
Seebetriebsrats, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb
vertretenen Gewerkschaft verfolgt. § 120 Verletzung von Geheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als 1. Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen, 2. Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung, 3. Sachverständiger, der vom Betriebsrat nach § 80 Abs. 3 hinzugezogen oder von der Einigungsstelle nach § 109 Satz 3 angehört worden ist, oder 4. Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat nach § 107 Abs. 3 Satz 3 oder vom Wirtschaftsausschuß nach § 108 Abs. 2 Satz 2 hinzugezogen worden ist, bekanntgeworden und das vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu dessen persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen bekanntgeworden ist und über das nach den Vorschriften dieses Gesetzes Stillschweigen zu bewahren ist. (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Stirbt
der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über, wenn das Geheimnis
zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten gehört; in anderen
Fällen geht es auf die Erben über. Offenbart der Täter das
Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2
sinngemäß. § 121 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 20.000 Deutsche Mark geahndet werden. Siebenter Teil
Änderung von Gesetzen § 122
(Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) § 123
(Änderung des Kündigungsschutzgesetzes) § 124
(Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) Achter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 125 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz (1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 finden im Jahre 1972 statt. (2) Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre 1988 statt. Die Amtszeit der Jugendvertretung endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung, spätestens am 30. November 1988.
(3) § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 21 Satz
1, § 26 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2, die §§ 28,
38 Abs. 2, § 47 Abs. 2 Satz 3, § 51 Abs. 2 und § 55 Abs. 1
Satz 3 sind in geänderter Fassung erstmalig anzuwenden, wenn
Betriebsräte nach dem 31. Dezember 1988 gewählt worden sind.
§ 126 Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl; 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie; 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung; 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung; 5. die Stimmabgabe; 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
7. die Aufbewahrung der Wahlakten. § 127 Verweisungen
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird
oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder
geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften
oder Bezeichnungen dieses Gesetzes. § 128 Bestehende abweichende Tarifverträge
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach §
20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 geltenden
Tarifverträge über die Errichtung einer anderen Vertretung der
Arbeitnehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung
von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen, werden durch
dieses Gesetz nicht berührt. § 129 Außerkrafttreten von Vorschriften (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1106), mit Ausnahme der §§ 76 bis 77a, 81, 85 und 87 außer Kraft. In § 81 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "§§67 bis 77" durch die Worte "§§67 und 77" ersetzt; Satz 2 wird gestrichen. In § 87 werden die Worte "6 bis20, 46 und 47," gestichen. Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 erhält die Bezeichnung "Betriebsverfassungsgesetz 1952".
(2) Soweit in den nicht aufgehobenen Vorschriften des
Betriebsverfassungsgesetzes 1952 auf Vorschriften verwiesen wird, die nach
Absatz 1 aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften
dieses Gesetzes. § 130 Öffentlicher Dienst
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe
des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 131 Berlin-Klausel
(gegenstandslos) § 132
(Inkrafttreten) |