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Börsengesetz

in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. September 1998 (BGBl. I S. 2682)
 

I.
Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe
 

§ 1

(1) Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde). Diese ist befugt, die Aufhebung bestehender Börsen anzuordnen.

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über die Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Ihrer Aufsicht unterliegen auch die Einrichtungen, die sich auf den Börsenverkehr beziehen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen sowie die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung.

(3) Die Börsenaufsichtsbehörde kann für die Durchführung der Aufsicht an der Börse einen Staatskommissar einsetzen. Sie ist berechtigt, an den Beratungen der Börsenorgane teilzunehmen. Die Börsenorgane sind verpflichtet; die Börsenaufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(4) Die Börsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

(5) Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Börsen, an denen Wertpapiere oder Derivate im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, Devisen oder Rechnungseinheiten gehandelt werden. An Wertpapierbörsen können auch Edelmetalle und Edelmetallderivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.

(6) Warenbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Börsen, an denen Waren, Edelmetalle oder Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.
 

§ 1a

(1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne besonderen Anlaß von der Börse sowie von den nach § 7 zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und Börsenhändlern und den Kursmaklern (Handelsteilnehmer) Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen sowie Prüfungen vornehmen. Sie kann von den Handelsteilnehmern die Angabe der Identität der Auftraggeber und der aus den getätigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen sowie der Veränderungen der Bestände von Handelsteilnehmern in an der Börse gehandelten Wertpapieren oder Derivaten verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Mißstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können. Sofern Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 2 vorliegen, kann die Börsenaufsichtsbehörde von den Auftraggebern und berechtigten oder verpflichteten Personen Auskünfte über die getätigten Geschäfte einschließlich der Angabe der Identität der, an diesen Geschäften beteiligten Personen verlangen. Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der Börsenaufsichtsbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Börse und der Handelsteilnehmer zu gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig und insoweit zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befugnisse nach den Sätzen 1 bis 5 stehen auch den von der Börsenaufsichtsbehörde beauftragten Personen und Einrichtungen zu, soweit sie nach diesem Gesetz tätig werden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber der Börse und den Handelsteilnehmern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Mißstände zu beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung sowie deren Überwachung beeinträchtigen können.

(2a) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen fest, welche die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung zum Kursmakler, der Erlaubnis zur Feststellung oder zur Ermittlung des Börsenpreises oder der Zulassung des Unternehmens oder andere Maßnahmen rechtfertigen können, hat sie die Geschäftsführung zu unterrichten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
 

§ 1b

(1) Die Börse hat unter Beachtung von Maßgaben der Börsenaufsichtsbehörde eine Handelsüberwachungsstelle als Börsenorgan einzurichten und zu betreiben, die den Handel an der Börse und die Börsengeschäftsabwicklung überwacht. Die Handelsüberwachungsstelle hat Daten über den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung systematisch und lückenlos zu erfassen und auszuwerten sowie notwendige Ermittlungen durchzuführen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann der Handelsüberwachungsstelle Weisungen erteilen und die Ermittlungen übernehmen. Die Geschäftsführung kann die Handelsüberwachungsstelle im Rahmen der Aufgaben dieser Stelle nach den Sätzen 1 und 2 mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen.

(2) Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle wird auf Vorschlag der Geschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt oder wiederbestellt. Er hat der Börsenaufsichtsbehörde regelmäßig zu berichten. Die bei der Handelsüberwachungsstelle mit Überwachungsaufgaben betrauten Personen können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde von ihrer Tätigkeit entbunden werden. Mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde kann die Geschäftsführung diesen Personen auch andere Aufgaben übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hierdurch die Erfüllung der Überwachungsaufgaben der Handelsüberwachungsstelle nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 bis 5 zu; § 1a Abs. 1 Satz 8 und 9 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über Geschäftsabschlüsse der Geschäftsführung der Börse und der Handelsüberwachungsstelle einer anderen Börse übermitteln, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich sind. Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über Geschäftsabschlüsse auch den zur Überwachung des Handels an ausländischen Börsen zuständigen Stellen übermitteln und solche Daten von diesen Stellen empfangen, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Handels und der Börsengeschäftsabwicklung erforderlich sind. An diese Stellen dürfen solche Daten nur übermittelt werden, wenn diese Stellen und die von ihnen beauftragten Personen einer der Regelung des § 2b gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Diese Stellen sind darauf hinzuweisen, daß sie die Informationen nur zu dem Zweck verwenden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden. Die Handelsüberwachungsstelle hat der Börsenaufsichtsbehörde, der Geschäftsführung und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel mitzuteilen, mit welchen zuständigen Stellen in anderen Staaten sie welche Art von Daten auszutauschen beabsichtigt.

(5) Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen fest, welche die Annahme rechtfertigen, daß börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Mißstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, hat sie die Börsenaufsichtsbehörde und die Geschäftsführung unverzüglich zu unterrichten. Die Geschäftsführung kann eilbedürftige Anordnungen treffen, die geeignet sind, die ordnungsmäßige Durchführung, des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung sicherzustellen; § 1a Abs. 3 gilt entsprechend. Die Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen fest, deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen oder des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel erforderlich ist, unterrichtet sie unverzüglich das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen oder das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel und die Börsenaufsichtsbehörde.
 

§ 2

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird ermächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde auf eine andere Behörde zu übertragen.

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
 

§ 2a

(1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken, daß die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für den Zugang zu Handels-, Informations- und Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung.

(2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt unberührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde nach Abschluß ihrer Ermittlungen über das Ergebnis der Ermittlungen.
 

§ 2b

(1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer Behörde, der Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 übertragen worden sind, Beschäftigten, die nach § 2 Abs. 2 beauftragten Personen, die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger der Börse Beschäftigten, soweit sie für die Börse tätig sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Handelsteilnehmer oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,

2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen, anderen Wertpapiermärkten und des Wertpapierhandels sowie von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,

soweit diese Stellen diese Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen Beschäftigten gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend.

(2) Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht und nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.
 

§ 2c

Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank Einzelweisungen erteilen, die amtliche Preisfeststellung für ausländische Währungen vorübergehend zu untersagen, wenn eine erhebliche Marktstörung droht, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft oder das Publikum erwarten läßt.
 

§ 3

(1) Die Wertpapierbörse hat einen Börsenrat zu bilden, der aus höchstens 24 Personen besteht. Im Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen, die Kursmakler, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, andere Emittenten solcher Wertpapiere, die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften und die Anleger vertreten sein. Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesellschaften und sonstigen Unternehmen darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen.

(2) Dem Börsenrat obliegt insbesondere

1. der Erlaß der Börsenordnung und der Gebührenordnung,

2. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer im Benehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde,

3. die Überwachung der Geschäftsführung,

4. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,

5. der Erlaß der Bedingungen für die Geschäfte an der Börse.

Die Entscheidung über die Einführung von technischen Systemen, die dem Handel oder der Abwicklung von Börsengeschäften dienen, bedarf der Zustimmung des Börsenrates. Die Börsenordnung kann für andere Maßnahmen der Geschäftsführung von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung des Börsenrates vorsehen.

(3) Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter, der einer anderen Gruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 angehört als der Vorsitzende. Wahlen nach Satz 2 sind geheim; andere Abstimmungen sind auf Antrag eines Viertels der Mitglieder geheim durchzuführen.

(4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse ein, hat er bei der Zusammensetzung der Ausschüsse dafür zu sorgen, daß Angehörige der Gruppen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, deren Belange durch die Beschlüsse berührt werden können, angemessen vertreten sind.

(5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse bestellt die Börsenaufsichtsbehörde einen vorläufigen Börsenrat höchstens für die Dauer eines Jahres.
 

§ 3a

(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer von drei Jahren von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt; die Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates hinzugewählt.

(2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen angehören, dürfen nur in einer Gruppe wählen. Verbundene Unternehmen dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied vertreten sein.

(3) Das Nähere über die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach Anhörung des Börsenrates bestimmt. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung muß sicherstellen, daß alle in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen angemessen vertreten sind. Die Bereiche der privaten, öffentlichen und genossenschaftlichen Kreditinstitute sowie der Kapitalanlagegesellschaften müssen vertreten sein, soweit dies nach Absatz 2 Satz 2 zulässig ist; die Rechtsverordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen. Die Kursmakler sind mit mindestens zwei Mitgliedern, sofern keine Kursmaklerkammer besteht mit mindestens einem Mitglied, die sonstigen Finanzdienstleistungsinstitute und die Anleger mit jeweils mindestens zwei Mitgliedern im Börsenrat zu berücksichtigen. Emittenten, deren Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind und die nach den Angaben im letzten festgestellt en Jahresabschluß vor dem Wahljahr weniger als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen mit mindestens einem Mitglied im Börsenrat vertreten sein. Die Rechtsverordnung kann für Organe des Handelsstandes ein Entsendungsrecht vorsehen. Die Rechtsverordnung kann zudem vorsehen, daß bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer aus der Mitte der jeweiligen Gruppe durch die übrigen Mitglieder des Börsenrates hinzugewählt wird.
 

§ 3b

Auf Warenbörsen sind die Vorschriften der §§ 3 und 3a über den Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und in § 7 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen sowie die Kursmakler im Börsenrat vertreten sein; die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 kann vorsehen, daß sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen und die Anleger im Börsenrat vertreten sind,

2. der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden; die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 kann vorsehen, daß mindestens ein Stellvertreter gewählt wird, der einer anderen Wirtschaftsgruppe im Sinne der Nummer 1 angehört;

3. die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 muß sicherstellen, daß die in Nummer 1 genannten Gruppen angemessen vertreten sind; sie kann Untergruppen vorsehen; die Vertreter der nicht zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung entsandt.
 

§ 3c

(1) Die Leitung der Börse obliegt der Geschäftsführung in eigener Verantwortung. Sie kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Geschäftsführer werden für höchstens fünf Jahre bestellt; die wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Die Geschäftsführer vertreten die Börse gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht der Träger der Börse zuständig ist. Das Nähere über die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer regelt die Börsenordnung.
 

§ 4

(1) Der Börsenrat erläßt die Börsenordnung als Satzung. Sofern eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Börse ist, ist die Börsenordnung im Einvernehmen mit ihr zu erlassen.

Die Börsenordnung soll sicherstellen, daß die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. Sie muß Bestimmungen enthalten über

1. den Geschäftszweig der Börse;

2. die Organisation der Börse;

3. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrundeliegenden Umsätze.

Die Börsenordnung kann vorsehen, daß die Veröffentlichung der Preise und der ihnen zugrundeliegenden Umsätze mit angemessener zeitlicher Verzögerung erfolgt, soweit dies im Interesse der Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung der am Geschäft Beteiligten notwendig erscheint; die; Börsenordnung muß Merkmale zur Bestimmung der Geschäfte enthalten.

(3) Bei Wertpapierbörsen muß die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über

1. die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder der Zulassungsstelle;

2. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise.

(3a) Die Börsenordnung kann Bestimmungen enthalten über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung.

(4) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.

(5) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Börse unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.
 

§ 5

(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für

1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und die Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem,

2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das Recht zur Teilnahme am Handel,

3. die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel,

4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse,

4a. die Notierung von Wertpapieren an der Börse, sofern der Emittent die Wahl hat, Gebühren und Auslagen auf Grund dieser Nummer oder auf Grund von Nummer 4 zu entrichten,

5. die Prüfung der Druckausstattung von Wertpapieren,

6. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung.

Sofern eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Börse ist, ist zum Erlaß der Vorschriften über Gebühren nach Satz 1 Nr. 1 und 2 das Einvernehmen mit ihr erforderlich.

(2) Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichtsbehörde von dieser gegenüber der Börse beanstandet wird.
 

§ 6

Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig, sofern dies nicht mit besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 51) im Widerspruche steht, die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht.
 

§ 7

(1) Zum Besuch der Börse und zur Teilnahme am Börsenhandel ist eine Zulassung durch die Geschäftsführung erforderlich. Zum Börsenhandel gehören auch Geschäfte über zugelassene Gegenstände, die durch Übermittlung von Willenserklärungen durch elektronische Datenübertragung börsenmäßig zustande kommen.

(2) Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren Gegenständen

1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreibt oder

2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt oder

3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung übernimmt

und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. An Warenbörsen können auch Landwirte und Personen zugelassen werden, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(3) Die Zulassung von Personen ohne das Recht zur Teilnahme am Handel regelt die Börsenordnung.

(4) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel nach Absatz 2 Satz 1 ist zu erteilen, wenn

1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Antragstellers betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind und zumindest eine dieser Personen die für das börsenmäßige Wertpapier- oder Warengeschäft notwendige berufliche Eignung hat.

2. die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte am Börsenplatz sichergestellt ist;

3. (weggefallen)

4. der Antragsteller ein Eigenkapital von mindestens 100 000 Deutsche Mark nachweist, es sei denn, er ist ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen, das zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen befugt ist; als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers anzusehen;

5. bei dem Antragsteller, der nach Nummer 4 zum Nachweis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für eine ordnungsmäßige Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat.

(4a) (weggefallen)

(4b) Personen, die berechtigt sein sollen, für ein zugelassenes Unternehmen an der Börse zu handeln (Börsenhändler), sind zuzulassen, wenn sie zuverlässig sind und die hierfür notwendige berufliche Eignung haben.

(5) Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Berufsausbildung nachgewiesen wird, die zum börsenmäßigen Wertpapier- oder Warengeschäft befähigt. Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4b ist anzunehmen, wenn die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen werden, die zum Handel an der Börse befähigen. Der Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse wird insbesondere durch die Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungskommission einer Börse erbracht. Das Nähere über das Prüfungsverfahren regelt eine vom Börsenrat zu erlassende Prüfungsordnung, die der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde bedarf.

(6) Das Nähere darüber, wie die in den Absätzen 4 bis 5 genannten Voraussetzungen nachzuweisen sind, bestimmt die Börsenordnung.

(7) Besteht der begründete Verdacht, daß eine der in den Absätzen 2, 4 oder 4b bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. Das Ruhen der Zulassung kann auch für die Dauer des Verzuges mit der Zahlung der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Gebühren angeordnet werden. Das Recht einer nach Absatz 4b zugelassenen Person zum Abschluß von Börsengeschäften ruht für die Dauer des Wegfalls der Zulassung des Unternehmens, für das sie Geschäfte an der Börse abschließt.

(8) Die Geschäftsführung kann gegenüber Handelsteilnehmern mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten anordnen oder die Zulassung widerrufen, wenn die Erfüllung der Meldepflichten nach § 9 des Wertpapierhandelsgesetzes oder der Informationsaustausch zum Zwecke der Überwachung der Verbote von Insidergeschäften mit den in diesem Staat zuständigen Stellen nicht gewährleistet erscheint. Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel teilt der Geschäftsführung und der Börsenaufsichtsbehörde die für eine Anordnung oder den Widerruf nach Satz 1 maßgeblichen Tatsachen mit.

(9) Haben sich in einem Verfahren vor dem Sanktionsausschuß Tatsachen ergeben, welche die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung rechtfertigen, so ist das Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Sie ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuß Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen. Hat die Geschäftsführung das Verfahren übernommen und erweist sich, daß die Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie das Verfahren an den Sanktionsausschuß zurück.
 

§ 7a

(1) Für die Teilnahme eines Unternehmens am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem an einer Wertpapierbörse genügt die Zulassung die des Unternehmens an einer anderen Wertpapierbörse, wenn die Börsenordnung der Wertpapierbörse, an der das Unternehmen zur Teilnahme am Handel zugelassen ist, dies vorsieht und das Unternehmen das Regelwerk für das elektronische Handelssystem anerkennt; die Börsenordnung kann nähere Bestimmungen treffen.

(2) Der Inhaber des Nutzungs- und Verwertungsrechts eines an einer Wertpapierbörse, an der nicht ausschließlich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, durch die Börsenordnung geregelten elektronischen Handelssystems hat jeder anderen Wertpapierbörse auf deren Verlangen die Einführung des Systems an der betreffenden Börse zu angemessenen Bedingungen zu gestatten. Das Nähere über die Einführung des Systems regelt die Börsenordnung.
 

§ 8

(1) Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und für den Geschäftsverkehr an der Börse Anordnungen zu erlassen.

(2) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Börsenräumen obliegt der Geschäftsführung. Sie ist befugt, Personen, welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an der Börse stören, aus den Börsenräumen zu entfernen.

(3) Finden sich an der Börse Personen zu Zwecken ein, welche mit der Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an derselben unvereinbar sind, so ist ihnen der Zutritt zu untersagen.
 

§ 8a

(1) Die Börsenordnung kann bestimmen, daß die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und die Kursmakler ausreichende Sicherheit zu leisten haben, um die Verpflichtungen aus Geschäften, die an der Börse sowie in einem an der Börse zugelassenen elektronischen Handelssystem abgeschlossen werden, jederzeit erfüllen zu können. Die Höhe der Sicherheitsleistung muß in angemessenem Verhältnis zu den mit den abgeschlossenen Geschäften verbundenen Risiken stehen. Das Nähere über die Art und Weise der Sicherheitsleistung bestimmt die Börsenordnung.

(2) Wird die nach der Börsenordnung erforderliche Sicherheitsleistung nicht erbracht oder entfällt sie nachträglich, kann die Börsenordnung vorsehen, daß das Ruhen der Zulassung längstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden kann. Die Börsenordnung kann vorsehen, daß zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen auf die Tätigkeit als Vermittler beschränkt werden können, wenn die geleistete Sicherheit nicht mehr den in der Börsenordnung festgelegten Erfordernissen entspricht. Die Börsenordnung kann auch bestimmen, daß das Recht einer nach § 7 Abs. 4b zugelassenen Person zum Abschluß von Börsengeschäften für die Dauer des Ruhens der Zulassung des Unternehmens ruht, für das sie Geschäfte an der Börse abschließt.

(3) Die Börsenordnung kann Regelungen zur Begrenzung und Überwachung der Börsenverbindlichkeiten von zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und Kursmaklern vorsehen.

(4) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach Absatz 1 zu leistenden Sicherheiten und die Einhaltung der Regelungen nach Absatz 3 zu überwachen. Ihr stehen die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 1a Abs. 1 zu. Sie kann insbesondere von der jeweiligen Abrechnungsstelle die Liste der offenen Aufgabegeschäfte und die Mitteilung negativer Kursdifferenzen verlangen. Stellt die Handelsüberwachungsstelle fest, daß der Sicherheitsrahmen überschritten ist, hat die Geschäftsführung Anordnungen zutreffen, die geeignet sind, die Erfüllung der Verpflichtungen aus den börslichen Geschäften nach Absatz 1 sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen, daß das zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen und der Kursmakler unverzüglich weitere Sicherheiten zu leisten und offene Geschäfte zu erfüllen haben, oder diese mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise vom Börsenhandel vorläufig ausschließen. Die Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über die Überschreitung des Sicherheitsrahmens und die getroffenen Anordnungen unverzüglich zu unterrichten.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
 

§ 8b

(1) Die Börsenaufsichtsbehörde überprüft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kursmakler und der anderen zur Feststellung oder zur Ermittlung des Börsenpreises bestimmten Personen (Skontroführer) ausschließlich im Hinblick auf deren Funktion bei der Feststellung oder Ermittlung des Börsenpreises. Die Prüfung bezieht sich auf die Feststellung von Tatsachen, die Zweifel an dieser Leistungsfähigkeit begründen. Die Überprüfung umfaßt sowohl die börslichen als auch die außerbörslichen Geschäfte im Rahmen des Handelsgewerbes. Die Börsenaufsichtsbehörde kann mit dieser Prüfung ganz oder teilweise einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. Die Skontroführer haben zu dem in Satz 1 genannten Zweck die nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Unterlagen unverzüglich der Börsenaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Abschlußprüfer hat den Prüfungsbericht nach § 26 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Börsenaufsichtsbehörde einzureichen.

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde teilt dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen unverzüglich mit

1. die Bestellung eines Skontroführers und dessen Identität,

2. Namen und Sitz des Unternehmens, das der Skontroführer vertritt,

3. jede Änderung der Angaben nach den Nummern 1 und 2.

Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und die Börsenaufsichtsbehörden haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Skontroführers begründen.
 

§ 8c

(1) Der Börsenaufsichtsbehörde und den von ihr beauftragten Personen und Einrichtungen stehen die Befugnisse nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 bis 4 zu; § 1a Abs. 1 Satz 7 und 8 ist anzuwenden. Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 8b erforderlich ist,

1. Anordnungen gegenüber Skontroführern erlassen über das Führen von Büchern und das Fertigen von Aufzeichnungen, sowie nach Anhörung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über eine weitergehende Gliederung des Jahresabschlusses,

2. von den Skontroführern, die ihr Unternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betreiben, Auskünfte und Nachweise über ihre privaten Vermögensverhältnisse verlangen.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
 

§ 8d

Betreibt der Skontroführer das börsliche und außerbörsliche Wertpapiergeschäft als Geschäftsleiter eines Finanzdienstleistungsinstituts oder eines Kreditinstituts, sind die §§ 8a bis 8c auf das Finanzdienstleistungsinstitut oder das Kreditinstitut entsprechend anzuwenden.
 

§ 9

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Errichtung eines Sanktionsausschusses, seine Zusammensetzung, sein Verfahren einschließlich der Beweisaufnahme und der Kosten sowie die Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde zu erlassen. Die Vorschriften können vorsehen, daß der Sanktionsausschuß Zeugen und Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, ohne Beeidigung vernehmen und das Amtsgericht um die Durchführung einer Beweisaufnahme, die er nicht vornehmen kann, ersuchen darf. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.

(2) Der Sanktionsausschuß kann einen Handelsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu fünfzigtausend Deutschen Mark oder mit Ausschluß von der Börse bis zu 30 Sitzungstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer vorsätzlich oder leichtfertig

1. gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verstößt, die eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen, oder

2. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit den Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen oder die Ehre eines anderen Handelsteilnehmers verletzt.

Handelt es sich bei dem Handelsteilnehmer um einen Kursmakler oder einen Kursmaklerstellvertreter, ist an Stelle des Sanktionsausschusses die Börsenaufsichtsbehörde für die Entscheidung zuständig.

(3) In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des Sanktionsausschusses oder der Börsenaufsichtsbehörde nach Absatz 2 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung einer Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
 

§ 10

(1) Aufträge für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind über den Handel an einer Börse auszuführen, sofern der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Geschäftsleitung im Inland hat und er nicht für den Einzelfall oder eine unbestimmte Zahl von Fällen ausdrücklich eine andere Weisung erteilt. Der Auftraggeber bestimmt den Ausführungsplatz und darüber, ob der Auftrag im Präsenzhandel oder im elektronischen Handel auszufahren ist.

(2) Trifft der Auftraggeber keine Bestimmung nach Absatz 1 Satz 2, ist der Auftrag im Präsenzhandel auszuführen, es sei denn, das Interesse des Auftraggebers gebietet eine andere Ausführungsart; über den Ausführungsplatz entscheidet der Auftragnehmer unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf festverzinsliche Schuldverschreibungen, die Gegenstand einer Emission sind, deren Gesamtnennbetrag weniger als zwei Milliarden Deutsche Mark beträgt, nicht anzuwenden.
 

§ 11

(1) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit an einer Wertpapierbörse im amtlichen Handel oder im geregelten Markt oder Preise, die an einer Warenbörse festgestellt werden, sind Börsenpreise. Börsenpreise sind auch Preise, die für Derivate an einer Börse festgestellt oder ermittelt werden, oder die sich für Wertpapiere, die zum Handel zugelassen sind, Derivate oder Waren in einem an einer Börse durch die Börsenordnung geregelten elektronischen Handelssystem oder an Börsen bilden, an denen nur ein elektronischer Handel stattfindet.

(2) Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustandekommen. Insbesondere müssen den Handelsteilnehmern Angebote zugänglich und die Annahme der Angebote möglich sein. Vor der Feststellung eines Börsenpreises muß den Handelsteilnehmern die aus Angebot und Nachfrage ermittelte Preisspanne zur Kenntnis gegeben werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Angebote, die zur Feststellung des Eröffnungs-, Einheits- oder Schlußkurses führen. Die Börsenpreise und die ihnen zugrundeliegenden Umsätze sind den Handelsteilnehmern unverzüglich bekanntzumachen. Das Nähere regelt die Börsenordnung; § 4 Abs. 2 Satz 3 ist auf die Bekanntgabe entsprechend anzuwenden. Die Börsenordnung kann auch festlegen, daß vor Feststellung eines Börsenpreises den Handelsteilnehmern zusätzlich der Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrages und des am niedrigsten limitierten Verkaufsauftrages zur Kenntnis gegeben werden muß.

(3) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt haben, sind bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungssystem der Börse besonders zu kennzeichnen.
 

§ 12

(1) In einem elektronischen Handelssystem nach § 11 Abs. 1 Satz 2 können Wertpapiere gehandelt werden, wenn eine der Börsen, an der diese Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, dem zugestimmt hat. In einem elektronischen Handelssystem können auch Wertpapiere gehandelt werden, die ausschließlich in den Freiverkehr einbezogen sind; Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Die näheren Bestimmungen für den Handel in einem elektronischen Handelssystem sind in der Börsenordnung zu treffen. Die Börsenordnung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über die Bildung des Börsenpreises und die Einbeziehung von Wertpapieren in das elektronische Handelssystem. Die Geschäftsführung hat den Emittenten über die Einbeziehung von Wertpapieren in das elektronische Handelssystem zu unterrichten.
 

§ 13

Ein Skontroführer, der während der Börsenzeit im amtlichen Handel oder im geregelten Markt in einem ihm zugewiesenen Wertpapier den Auftrag eines an dieser Wertpapierbörse zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmens nicht in angemessener Zeit ganz oder teilweise ausführen kann und daher ein Aufgabegeschäft tätigt, darf am selben Börsentag an einer anderen Wertpapierbörse einen Skontroführer, dem dieses Wertpapier ebenfalls zugewiesen ist, damit beauftragen, ein zur Teilnahme am Handel an der anderen Börse zugelassenes Unternehmen innerhalb der an der Börse des beauftragenden Skontroführers geltenden Fristen zur Schließung des Aufgabegeschäftes zu benennen. Das Aufgabegeschäft des beauftragenden Skontroführers ist der Börse dieses Skontroführers, das Deckungsgeschäft der Börse des beauftragten Skontroführers zuzurechnen. Für das zwischen den Unternehmen zustandegekommene Wertpapiergeschäft gelten die Bedingungen für die Geschäfte an der Börse des Verkäufers, es sei denn, in den Bedingungen für die Geschäfte an der Börse aller Wertpapierbörsen, an denen nicht nur Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, ist einheitlich etwas anderes bestimmt. Das Nähere regelt die Börsenordnung.
 
 

§§ 14 bis 27

(weggefallen)
 

§ 28

Eine Vereinbarung, durch welche die Beteiligten sich der Entscheidung eines Börsenschiedsgerichts unterwerfen, ist nur verbindlich, wenn beide Teile zu den Personen gehören, die nach § 53 Abs. 1 Börsentermingeschäfte abschließen können, oder wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht nach Entstehung des Streitfalls erfolgt.
 

II.
Feststellung des Börsenpreises und Kursmaklerwesen
 

§ 29

(1) Bei Wertpapieren, deren Börsenpreis amtlich festgestellt wird, erfolgt diese Feststellung durch Kursmakler. Bei Waren, deren Börsenpreis amtlich festgestellt wird, erfolgt diese Feststellung durch die Geschäftsführung, soweit die Börsenordnung nicht die Mitwirkung von Vertretern anderer Berufszweige vorschreibt.

(2) Bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren dürfen nur Vertreter der Börsenaufsichtsbehörde und der Handelsüberwachungsstelle, bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises von Waren darüber hinaus nur die Vertreter der beteiligten Berufszweige, deren Mitwirkung die Börsenordnung vorschreibt, anwesend sein.

(3) Als Börsenpreis ist derjenige Preis amtlich festzustellen, welcher der wirklichen Geschäftslage des Handels an der Börse entspricht. Der Kursmakler hat alle zum Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleichzubehandeln. Werden Aufträge für Wertpapiere, die an mehreren Börsen gehandelt werden, zur Feststellung des Börsenpreises im Auftragsbuch eines Kursmaklers an einer dieser Börsen zusammengeführt, ist als Börsenpreis der Preis amtlich festzustellen, welcher der wirklichen Geschäftslage des Handels an den beteiligten Börsen entspricht.

(4) Der Börsenrat kann beschließen, daß bestimmte Wertpapiere in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit notiert werden.
 

§ 30

(1) An den Börsen, an denen Börsenpreise amtlich festgestellt werden, sind Kursmakler zu bestellen. Die Kursmakler haben an den Wertpapierbörsen die Börsenpreise amtlich festzustellen, an den Warenbörsen bei der amtlichen Feststellung mitzuwirken. Die Börsenaufsichtsbehörde bestellt und entläßt die Kursmakler nach Anhörung der Kursmaklerkammer und der Geschäftsführung. Die Kursmakler haben vor Antritt ihrer Stellung den Eid zu leisten, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen werden.

(2) Zum Kursmakler kann bestellt werden, wer

1. Inhaber oder Geschäftsleiter eines Finanzdienstleistungsinstituts oder Geschäftsleiter eines Kreditinstituts ist, wenn das Finanzdienstleistungsinstitut oder Kreditinstitut die Erlaubnis zum Betreiben der Anlagevermittlung und des Eigenhandels hat, und

2. die für die Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit und berufliche Eignung hat.

Ein Bewerber kann nicht bestellt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er nicht die für die Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat.

(3) Der Kursmakler scheidet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, aus seinem Amt aus.

(4) Die Börsenaufsichtsbehörde hat einen Kursmakler zu entlassen, wenn

1. er die Entlassung beantragt,

2. die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind oder sich herausstellt, daß diese Voraussetzungen zu Unrecht als vorhanden angenommen wurden,

3. er sich weigert, den vorgeschriebenen Eid zu leisten,

4. er die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

5. er durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

6. er infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes unfähig ist oder

7. er sich einer groben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.

In dringenden Fällen kann die Börsenaufsichtsbehörde einem Kursmakler auch ohne Anhörung nach Absatz 1 Satz 3 die Ausübung seines Amtes mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Börsenaufsichtsbehörde kann Kursmaklerstellvertreter bestellen, die in Fällen einer vorübergehenden Abwesenheit des Kursmaklers dessen Amt ausüben; Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Zum Kursmaklerstellvertreter kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 erfüllt und Angestellter eines Kursmaklers, einer Gesellschaft im Sinne des § 34a Abs. 1 oder einer Kursmaklerkammer ist oder zur Vertretung einer Gesellschaft im Sinne des § 34a Abs. 1 befugt ist. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Eine Kursmaklerkammer ist bei jeder Börse zu bilden, an der mindestens acht Kursmakler bestellt sind. Sie ist von der Geschäftsführung vor der Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen Kursmakler zu hören.

(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Kursmakler und der Kursmaklerstellvertreter, das Verfahren ihrer Bestellung und Entlassung, die Organisation der Kursmaklerkammer und ihr Verhältnis zu den anderen Börsenorganen zu erlassen; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.

(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Kursmaklerkammer und der Geschäftsführung eine Gebührenordnung für die Tätigkeit der Kursmakler zu erlassen. Die Festsetzung hat bei Aktien und Optionsscheinen, auf der Grundlage des Kurswertes, bei festverzinslichen Wertpapieren auf der Grundlage des Nennbetrages der Geschäfte zu erfolgen. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren sind das Wagnis und die Beschränkungen der sonstigen gewerblichen Tätigkeit der Kursmakler nach § 32 Abs. 5 zu berücksichtigen. Neben den Gebühren darf die Erstattung von Auslagen, die durch die gebührenpflichtige Tätigkeit entstehen, nicht vorgesehen werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.
 

§ 31

Bei Geschäften in Waren oder Wertpapieren kann ein Anspruch auf Berücksichtigung bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises nur erhoben werden, wenn sie durch Vermittlung eines Kursmaklers abgeschlossen sind. Die Berechtigung des Kursmaklers, im Falle des § 29 Abs. 1 Satz 2 die Berechtigung der Geschäftsführung, auch andere Geschäfte zu berücksichtigen, bleibt hierdurch unberührt.
 

§ 32

(1) Die Kursmakler müssen, solange sie die Tätigkeit als Kursmakler ausüben, die Vermittlung von Börsengeschäften in den Waren oder Wertpapieren betreiben, für die sie bei der amtlichen Feststellung der Börsenpreise mitwirken oder für die ihnen diese Feststellung selbst übertragen ist. Die Kursmakler dürfen während des Präsenzhandels an der Börse nur in den ihnen zugewiesenen Waren oder Wertpapieren handeln.

(2) Der Kursmakler darf bei Wertpapieren oder Waren, für die nur Einheitskurse festgesetzt werden, oder bei der Feststellung sonstiger gerechneter Kurse Handelsgeschäfte für eigene Rechnung oder im eigenen Namen nur abschließen oder eine Bürgschaft oder Garantie für die von ihm vermittelten Geschäfte nur übernehmen (Eigengeschäfte), soweit dies zur Ausführung der ihm erteilten Aufträge nötig ist. Aufgabegeschäfte unterliegen der gleichen Beschränkung. Der Kursmakler darf Eigen- und Aufgabegeschäfte auch beim Fehlen marktnah limitierter Aufträge, bei unausgeglichener Marktlage oder bei Vorliegen unlimitierter Aufträge, die nur zu nicht marktgerechten Kursen zu vermitteln wären, tätigen. Eigen- und Aufgabegeschäfte dürfen nicht tendenzverstärkend wirken. Die Wirksamkeit der Geschäfte wird durch einen Verstoß gegen die Sätze 1 bis 4 nicht berührt.

(3) Eigenbestände und offene Lieferverpflichtungen des Kursmaklers, die sich aus zulässigen Eigen- und Aufgabegeschäften ergehen, dürfen durch Gegengeschäfte ausgeglichen werden.

(4) Alle Eigen- und Aufgabegeschäfte des Kursmaklers sind gesondert zu kennzeichnen.

(5) Der Kursmakler darf, soweit nicht Ausnahmen zugelassen werden, kein sonstiges Handelsgewerbe betreiben, auch nicht an einem solchen als Kommanditist oder stiller Gesellschafter beteiligt sein; ebensowenig darf er zu einem Kaufmann in dem Verhältnis eines gesetzlichen Vertreters, Prokuristen oder Angestellten stehen.
 

§ 33

(1) Der Kursmakler hat ein Tagebuch zu führen, dessen Seiten börsentäglich zu numerieren und mit einem Abschlußvermerk zu versehen sind.

(2) Wenn der Kursmakler stirbt oder aus dem Amt scheidet, ist sein Tagebuch bei der Kursmaklerkammer, wenn eine solche nicht vorhanden ist, bei der Börsenaufsichtsbehörde niederzulegen.
 

§ 34

Die Kursmakler sind zur Vornahme von Verkäufen und Käufen befugt, die durch einen dazu öffentlich ermächtigten Handelsmakler zu bewirken sind.
 

§ 34a

(1) Der Kursmakler darf seine börslichen und außerbörslichen Geschäfte außer als Einzelkaufmann auch als Geschäftsleiter eines Finanzdienstleistungsinstituts oder Kreditinstituts in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreiben, wenn

1. die Mehrheit der Aktien oder der Geschäftsanteile der Gesellschaft und der Stimmrechte einem oder mehreren Kursmaklern zusteht,

2. die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten,

3. die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen der Gesellschaft an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist,

4. die beteiligten Kursmakler in der Geschäftsführung über eine Mehrheit verfügen,

5. an der Gesellschaft keine Unternehmen, die den Wertpapierhandel gewerbsmäßig betreiben, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, Versicherungsunternehmen oder mit diesen Unternehmen oder Instituten verbundene Unternehmen beteiligt sind,

6. die Gesellschaft nicht an Unternehmen im Sinne der Nummer 5 beteiligt ist,

7. eine Beeinträchtigung der Amtspflichten des Kursmaklers nicht zu befürchten ist, insbesondere der Kursmakler sein Amt weisungsfrei, eigenverantwortlich und persönlich ausübt,

8. die Vertretung des Kursmaklers bei Abwesenheit sichergestellt ist,

9. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Gesellschaft nicht die für die Teilnahme am Börsenhandel erforderliche Leistungsfähigkeit hat.

(2) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Börsenaufsichtsbehörde.

(3) (weggefallen)

(4) Die Börsenaufsichtsbehörde untersagt eine Beteiligung an der Gesellschaft, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(5) Die Gesellschaft darf über den Präsenzhandel an der Börse nur in den Wertpapieren handeln oder die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in den Wertpapieren betreiben, die nicht einem der an der Gesellschaft beteiligten Kursmakler an dieser Börse zugewiesen sind. Die Börsenaufsichtsbehörde kann Ausnahmen für die Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. la Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen zulassen, sofern die Erfüllung der dem Kursmakler obliegenden Pflichten gewährleistet erscheint.
 

§ 35

(1) Der Bundesrat ist befugt:

1. eine von den Vorschriften in § 29 Abs. 1 und 2 und in den §§ 30 und 31 abweichende amtliche Feststellung des Börsenpreises von Waren oder Wertpapieren für einzelne Börsen zuzulassen;

2. eine amtliche Feststellung des Börsenpreises bestimmte Waren allgemein oder für einzelne Börsen vorzuschreiben;

3. Bestimmungen zu erlassen, um eine Einheitlichkeit der Grundsätze über die den Feststellungen von Warenpreisen zugrunde zu legenden Mengen und über die für die Feststellung der Preise von Wertpapieren maßgebenden Gebräuche herbeizuführen.

(2) Die Befugnis der Landesregierung zu Anordnungen der im Absatz 1 bezeichneten Art wird hierdurch nicht berührt, soweit der Reichsrat oder die Reichsregierung keine Anordnungen getroffen hat; zu Anordnungen der im Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Art bedarf jedoch die Landesregierung der Zustimmung der Reichsregierung. Die Anordnungen sind der Reichsregierung zur Kenntnisnahme mitzuteilen.
 

III.
Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung,
 

§ 36

(1) Wertpapiere, die mit amtlicher Feststellung des Börsenpreises (amtliche Notierung) an der Börse gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung, soweit nicht in § 41 oder in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen zu beantragen. Das Institut oder Unternehmen muß an einer inländischen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sein und ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von mindestens 730 000 ECU nachweisen. Ein Emittent, der ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist und die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, kann den Antrag allein stellen.

(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn

1. der Emittent und die Wertpapiere den Bestimmungen entsprechen, die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhändel gemäß § 38 erlassen worden sind,

2. dem Antrag ein Prospekt zur Veröffentlichung beigefügt ist, der gemäß § 38 die erforderlichen Angaben enthält, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen, soweit nicht gemäß § 38 Abs. 2 von der Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen werden kann, und

3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führen.

(3a) Der Prospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn er von der Zulassungsstelle gebilligt wurde. Die Zulassungsstelle hat innerhalb von 15 Börsentagen nach Eingang des Prospekts über die Billigung zu entscheiden. Wird der Zulassungsantrag gleichzeitig bei mehreren inländischen Börsen gestellt, so hat der Emittent die für die Billigung des Prospekts zuständige Zulassungsstelle zu bestimmen. Ist der Prospekt von der Zulassungsstelle gebilligt worden, so ist er von den Zulassungsstellen der anderen inländischen Börsen als den Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen.

(4) Der Prospekt ist zu veröffentlichen

1. durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern (§ 37 Abs. 4), in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht ist, oder

2. durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei den im Prospekt benannten Zahlstellen und bei der Zulassungsstelle; in den Börsenpflichtblättern, in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht ist, ist bekanntzumachen, bei welchen Stellen der Prospekt bereitgehalten wird.

Außerdem ist im Bundesanzeiger der Prospekt oder ein Hinweis darauf bekanntzumachen, wo der Prospekt veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist. Die Zulassungsstelle hat dem Emittenten auf Verlangen eine Bescheinigung über die Billigung des Prospekts auszustellen; etwaige Befreiungen im Hinblick auf einzelne Angaben oder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebenen Angaben sind mit Begründung anzugeben. Beantragt der Emittent die Zulassung der Wertpapiere auch an Börsen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so hat er den zuständigen Stellen dieser Staaten den Entwurf des Prospekts, den er in diesen Staaten verwenden will, zu übermitteln.

(5) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann trotz Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 abgelehnt werden, wenn der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung zur amtlichen Notierung an einer anderen inländischen Börse oder an einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht erfüllt.

(6) Die Börsenordnung kann vorsehen, daß Wertpapiere die bereits an einer anderen inländischen Börse zur amtlichen Notierung zugelassen sind, abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 auf Antrag des Emittenten zuzulassen sind; Absatz 5 gilt entsprechend.
 

§ 37

(1) Über die Zulassung entscheidet die Zulassungsstelle. Die Zulassunggstelle trifft, soweit nicht die Geschäftsführung zuständig ist, die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen Maßnahmen und überwacht die Einhaltung der Pflichten, die sich aus der Zulassung für den Emittenten und für das antragstellende Institut oder Unternehmen ergeben.

(2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Zulassungsstelle müssen Personen sein, die sich nicht berufsmäßig am Börsenhandel mit Wertpapieren beteiligen.

(3) Die Börsenordnung kann vorsehen, daß Entscheidungen der Zulassungsstelle von aus ihrer Mitte gebildeten Ausschüssen getroffen werden, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen; Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zulassungsstelle bestimmt mindestens drei inländische Zeitungen zu Bekanntmachungsblättern für vorgeschriebene Veröffentlichungen (Börsenpflichtblätter); mindestens zwei dieser Zeitungen müssen Tageszeitungen mit überregionaler Verbreitung im Inland sein (überregionale Börsenpflichtblätter). Die Bestimmung kann zeitlich begrenzt werden; sie ist durch Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen.
 

§ 38

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen Vorschriften zu erlassen über

1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere

a) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die Dauer seines Bestehens;

b) die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpapiere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Handelbarkeit, Stückelung und Druckausstattung;

c) den Mindestbetrag der Emission;

d) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle Aktien derselben Gattung oder auf alle Schuldverschreibungen der selben Emission zu erstrecken;

2. die Sprache und den Inhalt des Prospekts, insbesondere die zuzulassenden Wertpapiere und den Emittenten, dessen Kapital, Geschäftstätigkeit, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und dessen Geschäftsgang und Geschäftsaussichten sowie die Personen oder Gesellschaften, welche die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernehmen;

3. den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts;

4. das Zulassungsverfahren.

(2) In die Rechtsverordnung können auch Vorschriften aufgenommen werden über Ausnahmen, in denen von der Veröffentlichung eines Prospekts ganz oder teilweise oder von der Aufnahme einzelner Angaben in den Prospekt abgesehen werden kann,

1. wenn beim Emittenten, bei den zuzulassenden Wertpapieren, bei ihrer Ausgabe oder beim Kreis der mit der Wertpapierausgabe angesprochenen Anleger besondere Umstände vorliegen und den Interessen des Publikums durch eine anderweitige Unterrichtung ausreichend Rechnung getragen ist,

2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner Angaben oder

3. im Hinblick auf das öffentliche Interesse oder einen beim Emittenten zu befürchtenden erheblichen Schaden.
 

§ 39

(1) Lehnt die Zulassungsstelle einen Zulassungsantrag ab, so hat sie dies den anderen Zulassungsstellen unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(2) Wertpapiere, deren Zulassung von einer anderen Zulassungsstelle abgelehnt worden ist, dürfen nur mit Zustimmung dieser Zulassungsstelle zugelassen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Ablehnung aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse geschah oder wenn die Gründe, die einer Zulassung entgegenstanden, weggefallen sind.

(3) Wird ein Zulassungsantrag an mehreren inländischen Börsen gestellt, so dürfen die Wertpapiere nur mit Zustimmung aller Zulassungsstellen, die über den Antrag zu entscheiden haben, zugelassen werden. Die Zustimmung darf nicht aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse verweigert werden.

(4) Sind Wertpapiere an einer inländischen Börse zugelassen, so ist, sofern der Emittent nicht von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit worden ist, der Prospekt von den Zulassungsstellen der anderen inländischen Börsen als den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, wenn der Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach der Zulassung gestellt wird. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Veränderungen bei Umständen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der zuzulassenden Wertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Veränderungen entweder in den zu veröffentlichenden Prospekt aufzunehmen oder in einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen; auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den Prospekt und dessen Veröffentlichung entsprechend anzuwenden.
 

§ 40

(1) Die Zulassungsstellen arbeiten untereinander und mit den entsprechenden Stellen oder Börsen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen und übermitteln sich gegenseitig die hierfür erforderlichen Angaben, soweit die Amtsverschwiegenheit gewährleistet ist; insoweit unterliegen die Mitglieder der Zulassungsstellen und die für die Zulassungsstellen tätigen Personen nicht der Pflicht zur Geheimhaltung.

(2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dessen Aktien zur amtlichen Notierung in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zugelassen sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit denen Bezugsrechte für diese Aktien verbunden sind, so hat die Zulassungsstelle vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der zuständigen Steile des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einzuholen.

(3) Wird die Zulassung für Wertpapiere beantragt, die seit weniger als sechs Monaten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum amtlich notiert werden, so kann die Zulassungsstelle den Emittenten davon befreien, einen neuen Prospekt zu erstellen, wenn der vorhandene auf den neuesten Stand gebracht und entsprechend den Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergänzt und veröffentlichte wird.
 

§ 40a

(1) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Zulassungsantrag für dieselben Wertpapiere gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig sowohl bei einer Börse in diesem Staat als auch bei einer inländischen Börse, so hat die Zulassungsstelle vorbehaltlich des Absatzes 2 den von der zuständigen Stelle des anderen Staates gebilligten Prospekt als den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, sofern der Zulassungsstelle eine Übersetzung des Prospekts in die deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der entsprechenden Stelle des anderen Staates gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 über die Billigung des Prospekts vorliegt. Die Zulassungsstelle kann jedoch vom Emittenten verlangen, daß in den Prospekt besondere Angaben für den inländischen Markt, insbesondere über die Zahl- und Hinterlegungsstellen, die Art und Form der nach diesem Gesetz und der Börsenzulassungs-Verordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie die steuerliche Behandlung der Erträge im Inland aufgenommen werden. Die Zulassungsstelle kann auf die Vorlage einer Übersetzung des Prospekts ganz oder teilweise verzichten, wenn der Prospekt in einer Sprache abgefaßt ist, die im Inland auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Wertpapierhandels nicht unüblich ist.

(2) Hat die zuständige Stelle des anderen Staates den Emittenten von einzelnen Angaben im Prospekt befreit oder Abweichungen von den im Regelfall vorgeschriebenen Angaben zugelassen, so anerkennt die Zulassungsstelle den Prospekt nach Absatz 1 Satz 1 nur, wenn

1. die Befreiung oder Abweichung nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zulässig ist,

2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen, welche die Befreiungen rechtfertigen und

3. die Befreiung oder Abweichung an keine weitere Bedingung gebunden ist, welche die Zulassungsstelle veranlassen würde, die Befreiung oder Abweichung abzulehnen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Prospekt von der zuständigen Stelle des anderen Staates anläßlich eines öffentlichen Angebots der zuzulassenden Wertpapiere gebilligt worden ist und der Zulassungsantrag innerhalb von drei Monaten nach dieser Billigung gestellt wird.

(4) Stellt ein Emittent mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Zulassungsantrag sowohl bei einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht der Sitzstaat ist, als auch bei einer inländischen Börse, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn der Emittent bestimmt, daß der Prospekt von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebilligt werden soll. § 39 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
 

§ 41

Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sondervermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder inländischen Börse zur amtlichen Notierung zugelassen.
 

§ 42

(1) Für die Aufnahme der ersten amtlichen Notierung der zugelassenen Wertpapiere an der Börse (Einführung) hat ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen, das an dieser Börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen ist, im Auftrag des Emittenten der Geschäftsführung den Zeitpunkt für die Einführung und die Merkmale der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen, ist der Emittent ein solches Institut oder Unternehmen, so kann er dies selbst mitteilen.

(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung eingeführt werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen.

(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Zulassungsstelle kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.
 

§ 43

(1) Die Geschäftsführung kann die amtliche Notierung zugelassener Wertpapiere

1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint;

2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet erscheint.

Die Geschäftsführung unterrichtet das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aussetzung der amtlichen Notierung haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zur amtlichen Notierung außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze und nach § 44d Satz 2 widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die amtliche Notierung eingestellt hat.

(4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zur amtlichen Notierung auf Antrag des Emittenten widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. Die Zulassungsstelle hat den Widerruf auf Kosten des Emittenten unverzüglich in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen.
 

§ 44

(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere ist verpflichtet,

1. die Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln; dies gilt nicht für vorzeitige Rücknahmeangebote, die der Emittent zugelassener Schuldverschreibungen im berechtigten Interesse bestimmter Gruppen von Inhabern der Schuldverschreibungen abgibt;

2. für die gesamte Dauer der Zulassung der Wertpapiere mindestens eine Zahl- und Hinterlegungsstelle, bei zugelassenen Schuldverschreibungen nur Zahlstelle, im Inland zu benennen, bei der alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Wertpapiere, im Falle der Vorlegung der Wertpapierurkunde bei dieser Stelle kostenfrei, bewirkt werden können;

3. das Publikum und die Zulassungsstelle über den Emittenten und die zugelassenen Wertpapiere angemessen zu unterrichten;

4. im Falle zugelassener Aktien für später ausgegebene Aktien derselben Gattung die Zulassung zur amtlichen Notierung zu beantragen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über Art, Umfang und Form der nach Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Veröffentlichungen und Mitteilungen sowie darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 4 eintritt.
 

§ 44a

(weggefallen)
 

§ 44b

(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, innerhalb des Geschäftsjahrs regelmäßig mindestens einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der anhand von Zahlenangaben und Erläuterungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage und des allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten im Berichtszeitraum vermittelt; dies gilt auch, wenn nicht die Aktien, sondern sie vertretende Zertifikate zur amtlichen Notierung zugelassen sind.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums Vorschriften über den Inhalt des Zwischenberichts, insbesondere über die aufzunehmenden Zahlenangaben und Erläuterungen, sowie über den Zeitpunkt und die Form seiner Veröffentlichung zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß in Ausnahmefällen von der Aufnahme einzelner Angaben in den Zwischenbericht abgesehen werden kann, insbesondere im Hinblick auf die Gefährdung öffentlicher Interessen oder einem beim Emittenten zu befürchtenden erheblichen Schaden.
 

§ 44c

(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie das antragstellende und das einführende Institut oder Unternehmen sind verpflichtet aus ihrem Bereich alle Auskünfte zu erteilen, die für die Zulassungsstelle oder die Geschäftsführung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(2) Die Zulassungsstelle kann verlangen, daß der Emittent der zugelassenen Wertpapiere in angemessener Form und Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht, wenn dies zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlich ist. Kommt der Emittent dem Verlangen der Zulassungsstelle nicht nach, kann die Zulassungsstelle nach Anhörung des Emittenten auf dessen Kosten diese Auskünfte selbst veröffentlichen.
 

§ 44d

Erfüllt der Emittent der zugelassenen Wertpapiere seine Pflichten aus der Zulassung nicht, so kann die Zulassungsstelle diese Tatsache durch Börsenbekanntmachung veröffentlichen. Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zur amtlichen Notierung widerrufen, wenn der Emittent auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Frist diese Pflichten nicht erfüllt.
 

§ 45

(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann

1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und

2. von denjenigen, von denen der Erlaß des Prospekts ausgeht,

als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. Ist ein Ausgabepreis nicht festgelegt, gilt als Ausgabepreis der erste nach Einführung der Wertpapiere festgestellte oder gebildete Börsenpreis, im Falle gleichzeitiger Feststellung oder Bildung an mehreren inländischen Börsen der höchste erste Börsenpreis. Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden werden können, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel zugelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.

(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Darstellung gleich, auf Grund deren Veröffentlichung der Emittent von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit wurde.
 

§ 46

(1) Nach § 45 kann nicht in Anspruch genommen w den, wer nachweist, daß er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(2) Der Anspruch nach § 45 besteht nicht, sofern

1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts erworben wurden,

2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat,

3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte oder

4. vor dem Abschluß des Erwerbsgeschäfts im Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten, einer Veröffentlichung nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Inland veröffentlicht wurde.
 

§ 47

Der Anspruch nach § 45 verjährt in sechs Monaten seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
 

§ 48

(1) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach § 45 im voraus ermäßigt oder erlassen wird, ist unwirksam.

(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
 

§ 49

Für die Entscheidung über die Ansprüche nach § 45 und die in § 48 Abs. 2 erwähnten Ansprüche ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, deren Zulassungsstelle den Prospekt gebilligt oder im Falle des § 45 Abs. 4 den Emittenten von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit hat. Besteht an diesem Landgericht eine Kammer für Handelssachen, so gehört der Rechtsstreit vor diese.
 

IV.
Terminhandel
 

§ 50

(1) Börsentermingeschäfte bedürfen, soweit sie an der Börse abgeschlossen werden (Börsenterminhandel), der Zulassung durch die Geschäftsführung nach näherer Bestimmung der Börsenordnung. Zu den Börsentermingeschäften gehören auch Geschäfte, die wirtschaftlich gleichen Zwecken dienen, auch wenn sie nicht auf Erfüllung ausgerichtet sind.

(2) Vor der Zulassung nach Absatz 1 hat der Börsenrat die Geschäftsbedingungen für den Börsenterminhandel festzusetzen.

(3) Die Geschäftsführung hat vor der Zulassung von Waren zum Börsenterminhandel in jedem einzelnen Falle Vertreter der beteiligten Wirtschaftskreise gutachtlich zu hören.

(4) Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenterminhandel darf nur erfolgen, wenn die Gesamtsumme der Stücke, in denen der Börsenterminhandel stattfinden soll, sich nach ihrem Nennwerte mindestens auf zehn Millionen Deutsche Mark beläuft.

(5) Anteile einer inländischen Erwerbsgesellschaft dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft zum Börsenterminhandel zugelassen werden. Eine erfolgte Zulassung ist auf Verlangen der Gesellschaft spätestens nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem das Verlangen der Geschäftsführung gegenüber erklärt worden ist, zurückzunehmen.

(6) Wird bei Börsentermingeschäften ein Börsenpreis amtlich festgestellt, so sind die Vorschriften des II. Abschnitts entsprechend anzuwenden.
 

§ 51

(1) Soweit Börsentermingeschäfte in bestimmten Waren oder Wertpapieren verboten sind oder die Zulassung zum Börsenterminhandel endgültig verweigert oder zurückgenommen worden ist, ist der Börsenterminhandel von der Benutzung der Börseneinrichtungen und der Vermittlung durch die Kursmakler ausgeschlossen. Findet an einer Börse ein Börsenterminhandel nach Geschäftsbedingungen statt, die von den festgesetzten Geschäftsbedingungen (§ 50 Abs. 2) abweichen, oder findet ein Börsenterminhandel in solchen Waren oder Wertpapieren statt, die zum Börsenterminhandel nicht zugelassen sind, so ist er durch Anordnung der Geschäftsführung von der Benutzung der Börseneinrichtungen und der Vermittlung durch die Kursmakler auszuschließen. Die Geschäftsführung kann den Erlaß der Anordnung aussetzen, wenn Verhandlungen wegen Zulassung der Waren oder Wertpapiere zum Börsenterminhandel schweben. Die Aussetzung darf höchstens auf ein Jahr erfolgen.

(2) Soweit der Börsenterminhandel auf Grund des Absatzes 1 von der Benutzung der Börseneinrichtungen und der Vermittlung durch die Kursmakler ausgeschlossen ist, dürfen für Börsentermingeschäfte, sofern sie im Inland abgeschlossen sind, Preislisten (Kurszettel) nicht veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet werden,
 

§ 52

Ein Börsentermingeschäft, das nicht gegen ein durch dieses Gesetz oder auf Grund des § 63 erlassenes Verbot verstößt, ist nur nach Maßgabe der §§ 53 bis 56 wirksam.
 

§ 53

(1) Ein Börsentermingeschäft ist verbindlich, wenn auf beiden Seiten als Vertragschließende Kaufleute beteiligt sind, die

1. in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen sind oder

2. im Falle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach der für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung nicht eingetragen zu werden brauchen oder

3. nicht eingetragen werden, weil sie ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben.

Als Kaufleute im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher gewerbsmäßig oder berufsmäßig Börsentermingeschäfte betrieben haben oder zur Teilnahme am Börsenhandel dauernd zugelassen waren.

(2) Ist nur einer der beiden Vertragsteile Kaufmann im Sinne des Absatzes 1, so ist das Geschäft verbindlich, wenn der Kaufmann einer gesetzlichen Aufsicht über Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Börsen untersteht und den anderen Teil vor Geschäftsabschluß schriftlich darüber informiert, daß

- die aus Börsentermingeschäften erworbenen befristeten Rechte verfallen oder eine Wertminderung erleiden können;

- das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen kann;

- Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen Börsentermingeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen, möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Marktpreis getätigt werden können;

- sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Börsentermingeschäften Kredit in Anspruch genommen wird oder die Verpflichtung aus Börsentermingeschäften oder die hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf ausländische Währung oder eine Rechnungseinheit lautet.

Bei Börsentermingeschäften in Waren muß der Kaufmann den anderen Teil vor Geschäftsabschluß schriftlich über die speziellen Risiken von Warentermingeschäften informieren. Die Unterrichtungsschrift darf nur Informationen über die Börsentermingeschäfte und ihre Risiken enthalten und ist vom anderen Teil zu unterschreiben. Der Zeitpunkt der Unterrichtung darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen; nach der ersten Unterrichtung ist sie jedoch vor dem Ablauf von zwölf Monaten, frühestens aber nach dem Ablauf von zehn Monaten zu wiederholen. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Kaufmann den anderen Teil unterrichtet hat, so trifft den Kaufmann die Beweislast.
 

§ 54

(weggefallen)
 

§ 55

Das auf Grund des Geschäfts Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil für den Leistenden nach den §§ 52 und 53 eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
 

§ 56

Gegen Forderungen aus Börsentermingeschäften ist eine Aufrechnung auf Grund anderer Börsentermingeschäfte auch dann zulässig, wenn diese Geschäfte nach den §§ 52 und 53 für den Aufrechnenden eine Forderung nicht begründen.
 

§ 57

Ein nicht verbotenes Börsentermingeschäft gilt als von Anfang an verbindlich, wenn der eine Teil bei oder nach dem Eintritte der Fälligkeit sich dem anderen Teile gegenüber mit der Bewirkung der vereinbarten Leistung einverstanden erklärt und der andere Teil diese Leistung an ihn bewirkt hat.
 

§ 58

Gegen Ansprüche aus Börsentermingeschäften kann von demjenigen, für den das Geschäft nach den §§ 53 und 57 verbindlich ist, ein Einwand aus den §§ 762 und 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht erhoben werden. Soweit gegen die bezeichneten Ansprüche ein solcher Einwand zulässig bleibt, ist § 56 entsprechend anzuwenden.
 

§ 59

Die Vorschriften der §§ 52 bis 58 gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem nicht verbotenen Börsentermingeschäfte dem anderen Teile gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
 

§ 60

Die Vorschriften der §§ 52 bis 59 finden auch Anwendung auf die Erteilung und Übernahme von Aufträgen sowie auf die Vereinigung zum Zwecke des Abschlusses von nicht verbotenen Börsentermingeschäften.
 

§ 61

Aus einem Börsentermingeschäft können ohne Rücksicht auf das darauf anzuwendende Recht keine weitergehenden Ansprüche, als nach deutschem Recht begründet sind, gegen eine Person geltend gemacht werden,

1. für die das Geschäft nach § 53 nicht verbindlich ist,

2. die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Inland hat und

3. die im Inland die für den Abschluß des Geschäfts erforderliche Willenserklärung abgegeben hat.
 

§ 62

(1) Bei einem Börsentermingeschäft in Waren kommt der Verkäufer der nach erfolgter Kündigung eine nicht vertragsmäßige Ware liefert, in Verzug, auch wenn die Lieferungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
 

§ 63

Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Börsentermingeschäfte verbieten oder beschränken oder die Zulässigkeit von Bedingungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Publikums geboten ist.
 

§ 64

(1) Durch ein nach § 63 verbotenes Börsentermingeschäft wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf die Bestellung einer Sicherheit.

(2) Das auf Grund des Geschäfts Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil nach Absatz 1 Satz 1 eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
 

§§ 65 bis 68

(weggefallen)
 

§ 69

§ 64 gilt auch für eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Termingeschäft dem anderen Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
 

§ 70

Auf die Erteilung und Übernahme von Aufträgen sowie auf die Vereinigung zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Börsentermingeschäften ist § 64 anzuwenden.
 

V.
Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung
 

§ 71

(1) Wertpapiere können zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung (geregelter Markt) zugelassen werden, wenn sie an dieser Börse nicht zur amtlichen Notierung zugelassen sind. § 74 bleibt unberührt.

(2) Für den Antrag auf Zulassung gelten vorbehaltlich des § 73 Abs. 4 die Vorschriften des § 36 Abs. 2. Über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuß.
 

§ 72

(1) Die näheren Bestimmungen für den geregelten Markt sind in der Börsenordnung zu treffen.

(2) Die Börsenordnung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über

1. die nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2 notwendigen Anforderungen und Angaben sowie über den Zeitpunkt und die Form der Veröffentlichung;

2. die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder des Zulassungsausschusses;

3. das Zulassungsverfahren;

4. die Feststellung und die Veröffentlichung des Börsenpreises.

(3) Die Börsenordnung kann für einen Teilbereich des geregelten Marktes bestimmen, daß der Emittent zugelassener Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate zur Veröffentlichung eines Zwischenberichts entsprechend der Vorschrift des § 44b Abs. 1 verpflichtet ist.
 

§ 73

(1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt zuzulassen, wenn

1. der Emittent und die Wertpapiere den Anforderungen entsprechen, die für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel notwendig sind;

2. dem Antrag ein vom Emittenten unterschriebener Unternehmensbericht zur Veröffentlichung beigefügt ist, der Angaben über den Emittenten und die Wertpapiere enthält, die notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen; der Unternehmensbericht muß mindestens die Angaben enthalten, die für einen Verkaufsprospekt nach einer auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Verkaufsprospektgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind,

3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publikums oder einer Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führen.

(1a) Der Unternehmensbericht darf erst veröffentlicht werden, wenn er von dem Zulassungsausschuß gebilligt wurde. Der Zulassungsausschuß hat innerhalb von 15 Börsentagen nach Eingang des Unternehmensberichts über die Billigung zu entscheiden. Wird der Zulassungsantrag gleichzeitig bei mehreren inländischen Börsen gestellt, so hat der Emittent den für die Billigung des Unternehmensberichts zuständigen Zulassungsausschuß zu bestimmen. Ist der Unternehmensbericht von dem Zulassungsausschuß gebilligt worden, so ist er von den Zulassungsausschüssen der anderen inländischen Börsen als den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen,

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Emittenten, von denen Wertpapiere an einer inländischen Börse zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt zugelassen sind, wenn seit der letzten Veröffentlichung des für die Zulassung zur amtlichen Notierung erforderlichen Prospekts, einer diesem gleichstellenden schriftlichen Darstellung oder des Unternehmensberichts im Falle eines Antrags auf Zulassung von Schuldverschreibungen weniger als drei Jahre, im Falle eines Antrags auf Zulassung von sonstigen Wertpapieren weniger als sechs Monate vergangen sind.

(3) Die Börsenordnung kann regeln, unter welchen Voraussetzungen von dem Unternehmensbericht abgesehen werden kann, wenn das Publikum auf andere Weise ausreichend unterrichtet wird.

(4) Die Börsenordnung kann vorsehen, daß Wertpapiere, die bereits an einer anderen inländischen Börse zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt zugelassen sind, abweichend von Absatz 1 Satz 1 und § 71 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag des Emittenten zum geregelten Markt zuzulassen sind.
 

§ 74

Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sondervermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldverschreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben werden, sind an jeder inländischen Börse, an der die Schuldverschreibungen nicht eingeführt (§ 42) sind, zum geregelten Markt zugelassen.
 

§ 75

(1) Für die Feststellung des Börsenpreises im geregelten Markt bestimmt die Geschäftsführung einen oder mehrere Skontroführer. § 29 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1a) Ist der Skontroführer ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder eine für dieses Institut handelnde Person, darf das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut über den Präsenzhandel an der Börse das Finanzkommissionsgeschäft oder die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in den Wertpapieren, die dem Institut oder der für dieses Institut handelnden Person zur Feststellung des Börsenpreises an dieser Börse zugewiesen sind, nur insoweit betreiben, als die für Rechnung oder im Auftrag des Kunden getätigten Geschäfte nicht bei der Feststellung des Börsenpreises durch diesen Skontroführer berücksichtigt werden.

(2) Für Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, ist eine Feststellung des Börsenpreises vor beendeter Zuteilung an die Zeichner nicht zulässig.

(3) Für die Aussetzung und die Einstellung der Feststellung des Börsenpreises sowie für den Widerruf der Zulassung gilt § 43 entsprechend.
 

§ 76

Die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des 44c Abs. 1 über die Verpflichtungen des Emittenten gelten für den geregelten Markt entsprechend.
 

§ 77

Sind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 45 bis 49 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß abweichend von § 49 das Landgericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Börse ihren Sitz hat, deren Zulassungsausschuß den Unternehmensbericht gebilligt hat.
 

§ 78

(1) Für Wertpapiere, die weder zum amtlichen Handel noch zum geregelten Markt zugelassen sind, kann die Börse einen Freiverkehr zulassen, wenn durch Handelsrichtlinien eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet erscheint.

(2) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit an einer Wertpapierbörse im Freiverkehr ermittelt werden, sind Börsenpreise. Börsenpreise sind auch Preise, die sich für die im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere in einem an einer Börse durch die Börsenordnung geregelten elektronischen Handelssystem oder an Börsen bilden, an denen nur ein elektronischer Handel stattfindet. Die Börsenpreise müssen die Anforderungen nach § 11 Abs. 2 erfüllen.
 

§§ 79 bis 87

(weggefallen)
 

VI.
Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
 

§ 88

Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder von Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes

1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, ausländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile oder Derivate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder

2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 

§ 89

(1) Wer gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften oder zur unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an solchen Geschäften verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Börsenspekulationsgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere

1. An- oder Verkaufsgeschäfte mit aufgeschobener Lieferzeit, auch wenn sie außerhalb einer inländischen oder ausländischen Börse abgeschlossen werden,

2. Optionen auf solche Geschäfte,

die darauf gerichtet sind, aus dem Unterschied zwischen dem für die Lieferzeit festgelegten Preis und dem zur Lieferzeit vorhandenen Börsen- oder Marktpreis einen Gewinn zu erzielen.
 

§ 90

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1a Abs. 1 Satz 1 oder § 8c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt,

2. ein Betreten entgegen § 1a Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 7, nicht gestattet oder entgegen § 1a Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Satz 7, nicht duldet,

3. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 5 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3a. entgegen § 36 Abs. 3a Satz 1 oder § 73 Abs. 1a Satz 1 einen Prospekt oder einen Unternehmensbericht veröffentlicht,

4. entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 76, eine Zahl- und Hinterlegungsstelle oder eine Zahlstelle am Börsenplatz nicht benennt,

5. entgegen § 44b Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44b Abs. 2, einen Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder

6. entgegen § 44c Abs. 1, auch in Verbindung mit § 76, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach

1. § 38 Abs. 1 Nr. 3 oder

2. § 44 Abs. 2

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen § 51 Abs. 2 Preislisten (Kurszettel) veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 4 und 6, des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark geahndet werden.
 

§§ 91 bis 95

(weggefallen)
 

§ 96

(1) Die in dem II. Abschnitt bezüglich der Wertpapiere getroffenen Bestimmungen gelten auch für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel.

(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des ersten Absatzes gelten außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.
 

§ 97

(1) Die Vorschriften über Sicherheitsleistungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4a und 8, § 8c Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) sind bis zum Erlaß einer Bestimmung in der Börsenordnung nach § 8a Abs. 1 anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998.

(2) Die Verpflichtungen der Makler nach § 8a Abs. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030), einen Vermögensstatus und eine Erfolgsrechnung vorzulegen, gelten für Skontroführer im Sinne des § 8b bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, mit der nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Monatsausweise betreffend die Vermögens- und Ertragslage der Institute getroffen werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1998.

(3) Die §§ 3 und 3a gelten nicht für den bei Inkrafttreten des Artikels 1 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes im Amt befindlichen Börsenrat; die §§ 3 und 3a in der vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes geltenden Fassung sind insoweit anzuwenden.

(4) Die Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem auf Grund der Vorschrift des § 7a in der vor Inkrafttreten des Artikels 1 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes geltenden Fassung erlischt am 1. September 1998.

(5) Die in § 43 Abs. 4 Satz 5, auch in Verbindung mit § 75 Abs. 3, genannten Bestimmungen sind spätestes bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Artikels 1 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes in der Börsenordnung zu treffen; § 43 Abs. 4 Satz .4 bleibt hiervon unberührt.

(6) Sind Prospekte, auf Grund deren Wertpapiere zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung zugelassen worden sind, oder Unternehmensberichte vor dem 1. April 1998 veröffentlicht worden, so sind auf diese Prospekte und Unternehmensberichte die Vorschriften der §§ 45 bis 49 und 77 in der Fassung der Bekanntmachung des Börsengesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) weiterhin anzuwenden.
 

§ 98

Die Preise für Wertpapiere können ab dem 1. Januar 1999 an der Börse in Euro festgestellt werden. Das Nähere regelt die Börsenordnung.

 


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