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Filmförderungsgesetz (FFG)

 

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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz – FFG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. August 1998 (BGBl. I S. 2053)
 

1. Kapitel

Filmförderungsanstalt

1. Abschnitt

Errichtung, Aufgaben
 

§ 1 Filmförderungsanstalt

(1) Zur wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Filmförderungsanstalt" (FFA) errichtet.

(2) Die FFA hat ihren Sitz in Berlin.
 

§ 2 Aufgaben der FFA

(1) Die FFA hat die Aufgabe,

1. die Qualität des deutschen Films auf breiter Grundlage zu steigern und die Struktur der Filmwirtschaft zu verbessern; die vom Deutschen Bundestag für den deutschen Film und für europäische Filmförderungsmaßnahmen jährlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sollen eine sinnvolle Ergänzung bilden,

2. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen,

3. die Bundesregierung bei der Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen zu beraten,

4. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft zu unterstützen,

5. die Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen unter Berücksichtigung der besonderen Lage des deutschen Films zu pflegen,

6. für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im In- und Ausland zu wirken,

7. auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderungsmaßnahmen des Bundes und der Länder hinzuwirken.

(2) Die FFA gewährt Förderungshilfen nach Maßgabe des 2. Kapitels.
 

2. Abschnitt

Organe, ständige Kommissionen
 

§ 3 Organe der FFA

Organe der FFA sind

1. der Vorstand,

2. das Präsidium,

3. der Verwaltungsrat.
 

§ 4 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat einen Stellvertreter. Der Vorstand und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, falls ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der FFA in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrates.

(3) Der Vorstand vertritt die FFA gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die FFA verbindlich, wenn sie vom Vorstand oder von seinem Stellvertreter gemeinschaftlich mit einem bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.

(4) Der Vorstand, sein Stellvertreter und die Angestellten der FFA dürfen nicht in der Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben oder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft als Gesellschafter beteiligen, die auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist.
 

§ 5 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Vorsitzender des Präsidiums ist der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates. Je ein vom Deutschen Bundestag gewähltes und von der Bundesregierung benanntes Mitglied des Verwaltungsrates gehören dem Präsidium an. Je ein Mitglied des Präsidiums wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von den Verbänden der Filmhersteller, der Filmverleiher, der Filmtheater, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Verwaltungsrat berufenen Vertreter für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

(3) Die Mitgliedschaft eines nach Absatz 2 Satz 3 gewählten Präsidiumsmitgliedes ruht, wenn und solange die der FFA geschuldeten Leistungen der Gruppe, aus der ein Mitglied gewählt wurde, nicht erbracht werden.

(4) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Es kann die Einberufung des Verwaltungsrates verlangen.

(5) Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge mit dem Vorstand und seinem Stellvertreter. Der Vorsitzende des Präsidiums vertritt die FFA beim Abschluß der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der FFA und dem Vorstand. Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung.

(6) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlußfähig. Es beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Mitglied, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich zur Stimmabgabe bevollmächtigen.

(7) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
 

§ 6 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 29 Mitgliedern:

1. drei Mitgliedern, gewählt vom Deutschen Bundestag,

2. zwei Mitgliedern, gewählt vom Bundesrat,

3. zwei Mitgliedern, benannt von der Bundesregierung,

4. drei Mitgliedern, gemeinsam benannt vom Hauptverband Deutscher Filmtheater e.V. und der Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V.,

5. einem Mitglied, gemeinsam benannt von der Arbeitsgemeinschaft Kino e. V. und der Arbeitsgruppe kommunale Filmarbeit,

6. drei Mitgliedern, gemeinsam benannt vom Verband Deutscher Spielfilmproduzenten e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e.V.

7. ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.,

8. ein Mitglied, benannt vom Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V.,

9. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband der Filmverleiher e.V.,

10. einem Mitglied, benannt vom Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V.,

11. einem Mitglied, gemeinsam benannt von der Industriegewerkschaft Medien und dem deutschen Journalistenverband e.V.,

12. je einem Mitglied, benannt von der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,

13. je einem Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und der Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen",

14. einem Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Filmexporteure e.V.,

15. je einem Mitglied, benannt vom Bundesverband Video (Vereinigung der Video-Programmanbieter Deutschlands e.V.) und vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e.V. - Bundesverband,

16. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V.

Frauen sind bei der Wahl, Benennung und Berufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilnahme zu berücksichtigen.

(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt oder benannt. Die Stellvertreter nehmen die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes nur wahr, wenn dieses verhindert ist, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft beruft die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter für fünf Jahre. Die nach Satz 1 Berufenen bestätigen dem Bundesministerium für Wirtschaft binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über ihre Berufung schriftlich, ob sie die Berufung annehmen.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der FFA gehören, und verabschiedet den Haushalt der FFA. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes Haushaltsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums. Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt.

(7) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von 15 Mitgliedern beschlußfähig. Er beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen des Präsidiums oder von sieben seiner Mitglieder unverzüglich einzuberufen.
 

§ 7

(weggefallen)
 

§ 8 Vergabekommission

(1) Als ständige Kommission wird eine Vergabekommission errichtet.

(2) Die Vergabekommission entscheidet über Anträge auf Förderungshilfen, unter anderem im Rahmen der Projektfilmförderung (§ 32).

(3) Die Vergabekommission besteht aus neun Mitgliedern. Diese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein. Ein Mitglied muß außerdem in Finanzierungsfragen sachverständig sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Frauen sind bei der Benennung von Mitgliedern der Vergabekommission mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilnahme zu berücksichtigen.

(4) Für die Vergabekommission benennen

1. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter der Hauptverband Deutscher Filmtheater e.V. und die Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V.,

2. ein Mitglied und einen Stellvertreter der Verband Deutscher Spielfilmproduzenten e.V.,

3. ein Mitglied und einen Stellvertreter die Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e.V.,

4. ein Mitglied und einen Stellvertreter der Verband der Filmverleiher e.V,

5. ein Mitglied und einen Stellvertreter der Bundesverband Video und der Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e.V. - Bundesverband,

6. ein Mitglied und einen Stellvertreter die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,

7. ein Mitglied und einen Stellvertreter der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V.

8. ein Mitglied und einen Stellvertreter der Deutsche Bundestag.

(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für fünf Jahre benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu benennen.

(6) § 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vergabekommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf.

(8) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

(9) Die Vergabekommission kann Unterkommissionen einrichten, die aus höchstens fünf Mitgliedern bestehen und die insbesondere über die Förderung des Filmabsatzes (§§ 53, 53 a), die Förderung des Filmabspiels (§ 56), die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern und von Videotheken (§§ 53 a, 56 a), die Drehbuchförderung (§ 47) sowie über sonstige Förderungsmaßnahmen (§§ 59, 60) entscheiden. Für die Mitglieder der Unterkommissionen gilt Absatz 3 entsprechend. Mindestens zwei Mitglieder der Unterkommissionen sollen von den Fachverbänden, die von den Förderungsbereichen besonders betroffen sind, benannt werden. Die Vorsitzenden der Unterkommissionen sollen der Vergabekommission angehören.
 

§ 9 Befangenheit

(1) Stehen Mitglieder der Organe und Kommissionen zu einem Dritten in vertraglichen Beziehungen, die geeignet sind, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, dürfen sie an Beschlüssen, insbesondere Beschlüssen über die Gewährung von Förderungshilfen, die den Dritten begünstigen können, nicht mitwirken. § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Absatz 1 mitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Stimme dieses Mitgliedes den Ausschlag gegeben hat.
 

3. Abschnitt

Satzung, Haushalt, Aufsicht
 

§ 10 Satzung, Geschäftsordnungen

(1) Die Satzung der FFA wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Der Beschluß wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder, gefaßt. Die Satzung der FFA und die Geschäftsordnungen ihrer Organe bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß den Mitgliedern des Verwaltungsrates oder den an ihrer Stelle erschienenen Stellvertretern Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Satzung kann ferner bestimmen, daß

1. den Mitgliedern der Kommissionen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sind, oder den an ihrer Stelle erschienenen Stellvertretern Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt werden,

2. die Mitglieder der Vergabekommission oder die an ihrer Stelle tätig werdenden Stellvertreter für die Prüfung von Anträgen eine Vergütung erhalten.

(3) Die Satzung regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, das Kassen- und Rechnungswesen, die Rechnungslegung und die Prüfung der Rechnung der FFA.
 

§ 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Haushaltsplan nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung fest. Darin sind, nach Zweckbestimmung und Ansatz getrennt, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der FFA im kommenden Haushaltsjahr zu veranschlagen. Der Haushaltsplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Das Vermögen und die Schulden sind in einer Anlage des Haushaltsplans auszuweisen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans rechtzeitig vorzulegen.

(2) Der Haushaltsplan ist sparsam und wirtschaftlich auszuführen. Im Haushaltsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn die FFA zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Verpflichtung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der FFA begründet worden ist und für die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 12 Rechnungslegung

(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der FFA und deren Veränderungen im abgelaufenen Haushaltsjahr Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Bundesminister für Wirtschaft vorzulegen.

(2) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer werden vom Bundesminister für Wirtschaft auf Kosten der FFA bestellt. Die Prüfung ist nach Richtlinien durchzuführen, die der Bundesminister für Wirtschaft erläßt. Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat, dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesrechnungshof vorzulegen.
 

§ 13 Aufsicht

(1) Die FFA untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministers für Wirtschaft. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der FFA mit dem geltenden Recht in Einklang zu halten.

(2) Die FFA ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.

(3) Kommt die FFA den ihr obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.
 

2. Kapitel

Filmförderung

1. Abschnitt

Förderung der Filmproduktion
 

§ 14

(weggefallen)
 

§ 15 Allgemeine Bestimmungen

(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinder- oder Jugendfilmen 59 Minuten hat.

(2) Förderungshilfen werden für programmfüllende Filme gewährt, wenn

1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder, sofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt,

2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache hergestellt ist,

3. für Atelieraufnahmen Ateliers benutzt worden sind, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen. Sind vom Thema her Außenaufnahmen in einem anderen Land erforderlich, so dürfen höchstens 30 vom Hundert der Atelieraufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht werden. Wird der größere Teil eines Films an Originalschauplätzen in einem anderen Land gedreht, so können auch für mehr als 30 vom Hundert der Atelieraufnahmen Ateliers dieses Landes benutzt werden, wenn und soweit der Vorstand dies aus Kostengründen für erforderlich hält. Die Grundlage für die Bemessung nach den Sätzen 2 und 3 ist die Drehzeit,

4. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich angehört oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,

5. der Film in deutscher Sprache im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem A-Filmfestspiel als deutscher Beitrag uraufgeführt worden ist.

(3) Ist der Regisseur entgegen Absatz 2 Nr. 4 nicht Deutscher oder kommt er nicht aus dem deutschen Kulturbereich oder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so können Förderungshilfen gewährt werden, wenn, abgesehen vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Hauptdarstellern, alle übrigen Filmschaffenden Deutsche sind oder dem deutschen Kulturbereich oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören.

(4) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1, 2 und 5 absehen, wenn die Gesamtwürdigung des Films, insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen im In- und Ausland, die Ausnahme rechtfertigt.
 

§ 16 Gemeinschaftsproduktionen

(1) Förderungshilfen werden auch für programmfüllende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und

1. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eines auf den Film anwendbaren, von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens entsprechen oder,

2. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt oder auf die Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ist, eine im Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 sowie eine dieser angemessene künstlerische und technische Beteiligung von jeweils 30 vom Hundert von Mitwirkenden aufweisen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturkreis angehören oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und ferner bei majoritären Beteiligungen der Film in deutscher Sprache im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem A-Filmfestspiel als deutscher Beitrag uraufgeführt worden ist.

(2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung sollen mindestens

1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller in einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei Darsteller in wichtigen Rollen,

2. ein Regieassistent oder eine andere künstlerische oder technische Stabskraft und

3. ein Drehbuchautor oder ein Dialogbearbeiter Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein.
 

§ 16 a Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen

Förderungshilfen werden auch für programmfüllende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat, sofern ein zwei- oder mehrseitiges mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen eine solche Beteiligung vorsieht und sofern der Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 dem in dem Abkommen festgelegten Mindestanteil entspricht.
 

§ 17 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft

(1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft eine Bescheinigung darüber aus, daß ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 2 oder 3, des § 16 oder des § 16 a entspricht (filmisches Ursprungszeugnis). Der Antrag ist bei Gemeinschaftsproduktionen (§ 16) oder bei Beteiligungen an finanziellen Gemeinschaftsproduktionen (§ 16 a) spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.

(2) Eine Aussage über die Förderungsfähigkeit des Films enthält die Bescheinigung nicht.
 

§ 17 a Förderungsfähigkeit von Gemeinschaftsproduktionen

(1) Für Filme im Sinne des § 16 oder des § 16 a werden Förderungshilfen nur gewährt, wenn der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1

1. bei einer Gemeinschaftsproduktion mit einer Beteiligung eines Herstellers aus einem außereuropäischen Land innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung einen programmfüllenden Spielfilm in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt hat,

2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16 a mindestens 20 vom Hundert und in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 mindestens 30 vom Hundert beiträgt.

(2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 absehen, wenn die fachliche Eignung des Antragstellers als Filmhersteller außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Films die Ausnahme rechtfertigt.

(3) Filme im Sinne des § 16 a nehmen an der Förderung nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein zwei- oder mehrseitiges von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen die Förderung finanzieller Gemeinschaftsproduktionen vorsieht und soweit und solange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen die anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist und der Rahmen der für finanzielle Gemeinschaftsproduktionen verfügbaren Mittel nicht überschritten wird.

(4) Soweit im Falle des § 16 a der finanzielle Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 25 vom Hundert der gesamten Herstellungskosten übersteigt, bleibt der übersteigende Teil bei der Bemessung der Förderung unberücksichtigt.

(5) Die Förderungshilfe darf in keinem Fall den finanziellen Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 überschreiten.
 

§ 18 Herstellung der Kopien

Förderungshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die Kopien, die für die Auswertung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind, in einer Kopieranstalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezogen werden, es sei denn, daß hierfür die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
 

§ 19 Nicht förderungsfähige Filme

Förderungshilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn der Referenzfilm, der neue Film oder das Filmvorhaben gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Gleiches gilt für Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben, die unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der Kameraführung oder des Bildschnitts nach dem Gesamteindruck von geringer Qualität sind. Nicht zu fördern sind ferner Referenzfilme, neue Filme und Filmvorhaben, die sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten in aufdringlich vergröbernder spekulativer Form darstellen.
 

§ 20 Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen

Jeder mit Förderungshilfen hergestellte programmfüllende Film mit einer Vorführdauer von höchstens 110 Minuten ist für die Dauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Erstaufführung (Erstmonopol) entweder mit einem noch auszuwertenden neuen deutschen Kurzfilm, der ein Prädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden oder eine in der Rechtsverordnung nach § 43 bezeichnete Auszeichnung erhalten hat, oder mit einem noch auszuwertenden Kurzfilm aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der den Deutschen Filmpreis oder das Prädikat „besonders wertvoll" der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhalten hat, zu gemeinsamer Aufführung zu verbinden.
 

§ 21 Archivierung

(1) Der Hersteller eines nach den Vorschriften dieses Gesetzes geförderten Films ist verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie Kopie des Films in dem gedrehten Originalformat unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet ist.

(2) Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke der Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes verwahrt. Sie können für die filmkundliche Auswertung zur Verfügung gestellt werden.
 

1. Unterabschnitt

Referenzfilmförderung
 

§ 22 Referenzfilmförderung

(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films (Referenzfilm) als Zuschuß für die Herstellung eines neuen Films gewährt, wenn der Referenzfilm im Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach der Erstaufführung in einem deutschen Filmtheater eine Besucherzahl von mindestens 100.000 erreicht hat.

(2) Wenn der Referenzfilm ein von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden vergebenes Prädikat oder den Hauptpreis auf einem A-Filmfestival erhalten hat, beträgt die nach Absatz 1 maßgebliche Besucherzahl mindestens 50.000. Dabei beträgt bei Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilmen die maßgebliche Besucherzahl 25.000, und es wird ein Zeitraum von vier Jahren zugrunde gelegt.

(3) Es sind nur solche Besucher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. Bei Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilmen werden auch die Besucher von nichtgewerblichen Abspielstellen berücksichtigt, und zwar kann bei einer Festpreisvermietung als Besucherzahl ein Drittel der Bruttoverleiheinnahmen geltend gemacht werden.

(4) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden gleichmäßig auf die berechtigten Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Besucherzahlen zueinander stehen. Bei der Berechnung der Förderungshilfen werden höchstens 1,2 Millionen Besucher berücksichtigt.

(5) Die Höchstfördersumme nach Absatz 1 beträgt vier Millionen Deutsche Mark.

(6) Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen Förderungshilfen nur bis zur Höhe der Beteiligung nach § 16 oder § 16 a gewährt werden.
 

§ 23

(weggefallen)
 

§ 24 Antrag

(1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1.

(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen des § 22 Abs. 1 und 2 zu stellen. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der FFA bis zum 31. Januar des Jahres, das auf die Erstaufführung des Referenzfilmes folgt, mitgeteilt hat, daß er Referenzfilmförderung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.

(3) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der §§ 15, 16 und 18 nachzuweisen.
 

§ 25 Zuerkennung, Auszahlung

(1) Die Förderungshilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem Schluß eines Kalenderjahres den Herstellern der Referenzfilme zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.

(2) Auf die zuerkannten Förderungshilfen kann die FFA vor Ablauf des Förderungszeitraumes nach Maßgabe ihrer Haushaltslage im Einzelfall bis zu 50 vom Hundert der Höhe des Durchschnitts der zuerkannten Förderungshilfen des Vorjahres Vorauszahlungen leisten.

(3) Die FFA zahlt die Förderungshilfen aus, sobald nachgewiesen ist, daß die Förderungshilfen eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung finden. Bei Zweifeln über die Person des Auszahlungsempfängers kann die FFA den Betrag der Förderungshilfen in entsprechender Anwendung der §§ 372 bis 386 des Bürgerlichen Gesetzbuches hinterlegen.

(4) Der Bescheid über die Zuerkennung der Förderungshilfen soll mit Auflagen, die bis zur Auszahlung nachgeholt werden können, verbunden werden, um sicherzustellen, daß

1. der neue Film zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblichen Filmmiete vermietet wird,

2. die Vermietung des neuen Films an ein Filmtheater nicht von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, abhängig gemacht wird,

3. bei der Aufbringung der Herstellungskosten des neuen Films das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert wird,

4. der Hersteller im Rahmen der Durchführung des neuen Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigt,

5. der Hersteller eines neuen Films nachweist, daß in dem Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach sieben Jahren vereinbart ist, sofern nicht aus besonderen Gründen in dem Auswertungsvertrag eine abweichende Regelung getroffen worden ist,

6. der Hersteller bei einem Auslandsverkauf der Rechte an dem Referenzfilm oder dem nach § 32 geförderten Film einen Beitrag an die Export-Union des Deutschen Films GmbH leistet. Der Beitrag beträgt bei Nettoerlösen bis zu drei Millionen Deutsche Mark 1,5 vom Hundert. Erlöse über drei Millionen Deutsche Mark werden nicht berücksichtigt.
 

§ 26 Versagung der Auszahlung

(1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu versagen,

1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Herstellung eines neuen Films nicht gewährleistet ist,

2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem Verleih oder dem Vertrieb eines bereits mit Förderungshilfen nach diesem Gesetz finanzierten Referenzfilms oder Filmvorhabens des Antragstellers die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,

3. wenn es sich im Falle der Förderung eines programmfüllenden Films bei dem Hersteller um eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Personenhandelsgesellschaft, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt und das eingezahlte Grundkapital oder Stammkapital nicht mindestens 200.000 Deutsche Mark beträgt,

4. soweit die Förderungshilfen 50 vom Hundert der Herstellungskosten des neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des deutschen Anteils an den Herstellungskosten übersteigen,

5. wenn der Hersteller nicht einen angemessenen Eigenanteil an den Herstellungskosten des neuen Films nachweist. § 34 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind.
 

§ 27

(weggefallen)
 

§ 28 Verwendung

(1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der zuletzt erfolgten Zuerkennung für die Herstellung neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15 oder des § 16 zu verwenden.

(2) Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshilfen nach § 22 an dem Filmvorhaben eines anderen Herstellers, so hat er dabei grundsätzlich seine Förderungshilfen in voller Höhe einzusetzen. Die FFA kann Ausnahmen zulassen. Außerdem hat er einen angemessenen Eigenanteil an den Herstellungskosten nachzuweisen.

(3) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftsproduktion zuerkannt worden, bei der die Beteiligung nach § 15 Abs. 2, § 16 oder § 16 a weniger als 50 vom Hundert betragen hat, so darf der Betrag nur für die Finanzierung eines Films verwendet werden, an dem die Beteiligung nach § 15 Abs. 2 oder § 16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten.

(4) Die FFA kann auf Antrag unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Herstellers in Ausnahmefällen gestatten, daß die Beträge zur Begleichung der Herstellungskosten des Referenzfilms verwendet werden, soweit die Einspielerlöse dieses Films seine Herstellungskosten nicht decken. Sie kann auf Antrag ferner gestatten, daß im Interesse der Strukturverbesserung die Beträge bis zu 20 vom Hundert zu einer nicht nur kurzfristigen Aufstockung des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals des Herstellerunternehmens und bis zu 50 vom Hundert, jedenfalls aber bis zu 150.000 Deutsche Mark, für künftige besonders aufwendige Arbeiten der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -ent-wicklung oder für die Vorbereitung eines neuen Projektes verwendet werden.
 

§ 29 Rückzahlung

(1) Der Hersteller ist zur Rückzahlung der Förderungshilfen verpflichtet,

1. wenn diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der den §§ 15, 16, 18 oder 19 nicht entspricht,

2. wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist,

3. wenn die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht eingehalten worden oder Auszahlungsvoraussetzungen nach § 26 nachträglich entfallen sind,

4. wenn der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,

5. wenn der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 30 nicht nachgekommen ist,

6. soweit sie 50 vom Hundert der Herstellungskosten des neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des deutschen Anteils an den Herstellungskosten übersteigen.

(2) Die FFA darf den Rückzahlungsanspruch nur

1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;

2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
 

§ 30 Video- und Fernsehnutzungsrechte

(1) Die Inanspruchnahme von Referenzfilmfördermitteln verpflichtet den Hersteller, den Referenzfilm oder den neuen Film nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes(Erstaufführung) zur Auswertung durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland freizugeben.

(2) Die Inanspruchnahme von Referenzfilmfördermitteln verpflichtet den Hersteller, das ihm zustehende ausschließliche Fernsehnutzungsrecht an dem Referenzfilm oder dem neuen Film an eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt oder an einen unverschlüsseltes Fernsehen betreibenden Veranstalter privaten Rechts im Inland oder Ausland nur mit der Maßgabe zu übertragen, daß der Film frühestens zwei Jahre nach der Erstaufführung zum Empfang im Inland ausgestrahlt werden darf. Bei verschlüsselter Ausstrahlung gilt eine Frist von 18 Monaten.

(3) Sofern filmwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 verkürzen. Für die Videonutzungsrechte, die Pay-per-view- und Video-on-demand-Rechte kann die Frist mit einstimmigem Beschluß des Präsidiums bis auf vier Monate verkürzt werden. Für die Fernsehnutzungsrechte kann die Frist bei unverschlüsselter Ausstrahlung bis auf 18 Monate nach der Erstaufführung des Films, für verschlüsselte Ausstrahlung bis auf zwölf Monate nach der Erstaufführung des Films, in Ausnahmefällen für beide Bereiche mit einstimmigem Beschluß des Präsidiums bis auf sechs Monate verkürzt werden. Für Filme, die unter Mitwirkung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines Fernsehveranstalters privaten Rechts hergestellt worden sind, kann die Frist bis auf sechs Monate, beginnend mit der Abnahme durch die FFA oder den Veranstalter, verkürzt werden.

(4) Die Sperrfristen nach Absatz 3 dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn der Film bereits ausgestrahlt ist.
 

§ 30 a Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Förderung nach § 22 jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft einbezogen werden. Dabei ist die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erreichte Besucherzahl maßgebend.
 

§ 31

(weggefallen)
 

2. Unterabschnitt

Projektfilmförderung
 

§ 32 Förderungshilfen

(1) Projektfilmförderung wird gewährt, wenn ein Filmvorhaben auf Grund des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste einen Film erwarten läßt, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern.

(2) Als Förderungshilfen werden bedingt rückzahlbare zinslose Darlehen bis zur Höhe von 500.000 Deutsche Mark gewährt. Die Förderungshilfe kann bis zu zwei Millionen Deutsche Mark betragen, wenn eine Gesamtwürdigung des Filmvorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten dies rechtfertigen.

(3) Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden, darunter in angemessenem Umfang auch solche, die auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind, sowie solche, zu deren Durchführung in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigt werden.

(4) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Vergabekommission die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. Hat ein Antragsteller dreimal Förderungshilfen nach Absatz 2 erhalten, ohne daß wenigstens in einem Fall 30 vom Hundert nach § 39 zurückgezahlt worden sind, haben andere Antragsteller bei der Vergabe den Vorrang.

(5) Filmvorhaben, die im Wege der Gemeinschaftsproduktion verwirklicht werden sollen, sollen nur gefördert werden, wenn die Beteiligung nach § 15 Abs. 2 oder § 16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten.

(6) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein filmwirtschaftliches Abkommen besteht, können bei Verbürgung der Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel gesondert eine Förderungshilfe erhalten, die auch als Zuschuß zusätzlich zu einer Förderungshilfe gewährt werden kann. Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, nach Anhörung der FFA durch Rechtsverordnung die Art und Zahl der Filmvorhaben sowie die Art und Höhe der Förderungshilfe zu bestimmen.
 

§ 33 Antrag

(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller.

(2) Der Antrag muß eine Beschreibung des Filmvorhabens sowie eine Darlegung der in den §§ 15 und 16 geregelten Voraussetzungen enthalten. Das Drehbuch, eine Stab- und Besetzungsliste, ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete Darlegung über die Verleihpläne sind beizufügen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und § 32 Abs. 1 kann bei Anträgen auf Förderungshilfen bis zu 200.000 Deutsche Mark von der Vorlage eines Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste abgesehen werden, wenn auf andere Weise dargetan wird, daß das Filmvorhaben einen Film erwarten läßt, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern.
 

§ 34 Eigenanteil des Herstellers

(1) Projektfilmförderung wird nur gewährt, wenn der Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten einen nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigenanteil, mindestens jedoch 15 vom Hundert, trägt. Bei Gemeinschaftsproduktionen sind bei der Berechnung des Eigenanteils die auf den deutschen Hersteller entfallenden Kosten zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung einer Rundfunkanstalt hergestellt werden sollen.

(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch Eigenmittel oder durch Fremdmittel, die dem Hersteller darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung überlassen worden sind. Eigenleistungen stehen Eigenmitteln gleich.

(3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreativer Produzent, Herstellungsleiter, Regisseur, Hauptdarsteller oder Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. Als Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des Herstellers an eigenen Werken, wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Films benutzt. Eigenleistungen können nur in Höhe ihres marktüblichen Geldwertes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 10 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten, berücksichtigt werden.

(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch Förderungshilfen nach diesem Gesetz oder auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme sowie sonstige Mittel, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden, es sei denn, daß diese Mittel marktübliches Entgelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als Fremdmittel im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden. hat eine Rundfunkanstalt die Fernsehnutzungsrechte vor der Herstellung des Films erworben, so gilt das Entgelt hierfür als erbracht, wenn die Rundfunkanstalt die Zahlung schriftlich zugesagt hat. Durch die Anrechnung solcher Entgelte für Fernsehnutzungsrechte auf die im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten darf der Eigenanteil nicht unter 10 vom Hundert sinken.

(5) Die FFA kann für die ersten zwei programmfüllenden Filme eines Herstellers auf Antrag Ausnahmen von Absatz 4 Satz 1 zulassen.

(6) Die FFA kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigt.
 

§ 35

(weggefallen)
 

§ 36 Förderungszusage

(1) Die FFA kann auf Grund des Drehbuches, der Stab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finanzierungsplans die Gewährung der Förderungshilfe auch für solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung noch nicht gesichert ist(Förderungszusage). Die Förderungszusage bedarf der Schriftform. § 33 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Förderungszusage erlischt, wenn der Nachweis, daß die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Förderungszusage erbracht worden ist oder die Voraussetzungen, unter denen die Förderungszusage erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr gegeben sind.
 

§ 37 Versagung der Auszahlung

(1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfe zu versagen,

1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist,

2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem Verleih oder dem Vertrieb eines bereits nach diesem Gesetz geförderten Referenzfilms oder Filmvorhabens des Antragstellers die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,

3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft beschränkter Haftung oder Personenhandelsgesellschaft, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt und das eingezahlte Grundkapital oder Stammkapital nicht mindestens 200.000 Deutsche Mark beträgt.

(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als fünf Jahr seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind.
 

§ 38 Schlußprüfung

(1) Die FFA prüft, ob

1. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch im wesentlichen entspricht,

2. der Stab und die Besetzung des Films mit der vorgelegten Liste im wesentlichen übereinstimmen,

3. der Film unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, der Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der Kameraführung und des Bildschnittes geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des deutschen Films beizutragen,

4. der Film nicht § 19 widerspricht,

5. der Film den Anforderungen der §§ 15, 16 und 18 entspricht.

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Auszahlung des Darlehens oder eines Teilbetrages davon der FFA eine Kopie des Films zur Prüfung vorzulegen. Die FFA kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, daß er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann.
 

§ 39 Rückzahlung

(1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald und soweit die Erträge des Herstellers aus der Verwertung des Films 20 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten übersteigen. Zunächst sind 10 vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden. Übersteigen die Erträge des Herstellers 60 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten, sind 20 vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden. Übersteigen die Erträge die im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten, vermindert um die Höhe des Darlehens, sind 50 vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden. Übersteigen die Erträge des Herstellers 20 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten bei Filmen, bei denen außer von der FFA auch von Länderfilmförderungen Darlehen gewährt wurden, so sind die Tilgungen entsprechend dem Verhältnis der von der FFA und den Länderfilmförderungen gewährten Darlehen vorzunehmen. Die FFA kann bei einem Eigenanteil des Herstellers, der 20 vom Hundert übersteigt, günstigere Rückzahlungsbedingungen festlegen.

(2) Das Darlehen ist ferner zurückzuzahlen, wenn

1. der Film nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 1 entspricht,

2. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 2 nicht nachgekommen ist,

3. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,

4. die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist,

5. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 40 nicht nachgekommen ist,

6. die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.

(3) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Hersteller kann verlangen, daß die nach Absatz 1 zurückgezahlten Mittel für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films an ihn rückgewährt werden. Auf die Verwendung der Mittel sind die für die Referenzfilmförderung geltenden Vorschriften, insbesondere § 28 Abs. 4, entsprechend anzuwenden.

(5) Fünf Jahre nach der Erstaufführung des Films erlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung.
 

§ 40 Video- und Fernsehnutzungsrechte

Auf die Übertragung der Video- und Fernsehnutzungsrechte ist § 30 entsprechend anzuwenden.
 

3. Unterabschnitt

Förderung von Kurzfilmen
 

§ 41 Förderungshilfen

(1) Die FFA gewährt auf Grund eines Kurzfilms im Sinne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 mit einer Vorführdauer von höchstens fünfzehn Minuten sowie eines nicht programmfüllenden Kinder- oder Jugendfilms im Sinne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 Förderungshilfen, wenn dem Film innerhalb zweier Jahre nach seiner Freigabe durch die Freiwillige Selbstkontrolle von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden das Prädikat „besonders wertvoll" zuerkannt worden ist. Ist dem Film das Prädikat „wertvoll" zuerkannt worden, so wird eine Förderungshilfe nur gewährt, wenn dem Film auf einem Filmfestspiel oder aus anderem Anlaß eine besondere Auszeichnung verliehen worden ist, die eine dem Prädikat „besonders wertvoll" vergleichbare Bedeutung hat.

(2) § 19 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Als Förderungshilfe wird ein Zuschuß gewährt, dessen Höhe ermittelt wird, indem die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gleichmäßig auf die Anzahl der berechtigten Filme verteilt werden.
 

§ 42 Antrag

(1) Die Förderungshilfe wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller. Ist dieser juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristische Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt.

(2) Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 41 Abs. 1 genannten Frist zu stellen. Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, daß die Voraussetzungen des § 41 erfüllt sind.
 

§ 43 Vergleichbare Auszeichnungen

Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Verwaltungsrates die dem Prädikat „besonders wertvoll" vergleichbaren Auszeichnungen auf einem Filmfestival oder aus anderem Anlaß im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 im einzelnen zu bestimmen.
 

§ 44 Zuerkennung, Auszahlung

(1) Die Förderungshilfe wird spätestens drei Monate nach dem Schluß jedes Haushaltsjahres zuerkannt. Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.

(2) Auf die Auszahlung ist § 25 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
 

§ 45 Verwendung

Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der Zuerkennung in vollem Umfang zur Herstellung neuer Kurzfilme von höchstens fünfzehn Minuten Dauer, neuer nicht programmfüllender Kinder- oder Jugendfilme oder neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 zu verwenden.
 

§ 46 Rückzahlung

(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn

1. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,

2. die Förderungshilfen zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der den Anforderungen des § 19 widerspricht, oder

3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfen auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.

(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
 

4. Unterabschnitt

Förderung von Drehbüchern
 

§ 47 Förderungshilfen

(1) Die FFA kann zur Herstellung von Drehbüchern für programmfüllende Filme Förderungshilfen gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Die Förderungshilfen werden nicht gewährt, wenn das Drehbuch von anderer Stelle gefördert wird.

(2) Die Förderungshilfen werden als Zuschüsse bis zu höchstens 50.000 Deutsche Mark gewährt. In besonderen Fällen kann ein Zuschuß bis zu 100.000 Deutsche Mark gewährt werden.

(3) Die FFA kann für die Fortentwicklung des Drehbuchs weitere Förderungshilfen bis zu 30.000 Deutsche Mark gewähren.

(4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
 

§ 48 Antrag

(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Autor in Verbindung mit dem Filmhersteller.

(2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des Vorhabens (Treatment oder Exposé mit einer ausgearbeiteten Dialogszene) beizufügen.
 

§ 49 Auszahlung

Die Auszahlung der Förderungshilfe erfolgt zur Hälfte nach ihrer Zuerkennung, im übrigen nach Prüfung und Abnahme des Drehbuches.
 

§ 50 Verwendung des Drehbuches

Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe verpflichtet den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 16 oder 16 a zu verwerten.
 

§ 51 Schlußprüfung

(1) Die FFA prüft, ob das Drehbuch im wesentlichen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, das von ihm hergestellte Drehbuch nach Ablauf des im Antrag angegebenen Datums der Fertigstellung zur Prüfung vorzulegen. § 38 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
 

§ 52 Rückzahlung

(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn

1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nicht gegeben sind,

2. der Antragsteller seiner Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist,

3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,

4. das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist.

(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
 

2. Abschnitt

Förderung des Absatzes
 

§ 53 Absatzförderung

(1) Dem Verleiher eines Films im Sinne der §§ 15, 16 oder 16 a, der innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erstaufführung in einem deutschen Filmtheater 50.000 Besucher erreicht hat, wird eine Förderungshilfe für den Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 15, 16 oder 16 a gewährt.

(2) Wenn der Referenzfilm ein von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden vergebenes Prädikat oder den Hauptpreis auf einem A-Festival erhalten hat, beträgt die nach Absatz 1 maßgebliche Besucherzahl mindestens 25.000, wobei bei Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilmen ein Zeitraum von vier Jahren zugrunde gelegt wird.

(3) Die Förderungshilfen können eingesetzt werden.

1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen,

2. zur Herstellung von Kopien, die zum Einsatz bei Nachaufführern bestimmt sind, zur Untertitelung von Kopien oder zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen für den Auslandsvertrieb sowie für besondere Werbemaßnahmen,

3. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinder- und Jugendfilmen,

4. für den Verzicht auf die Geltendmachung von Einspielgarantien,

5. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte,

6. für Maßnahmen der Kooperation für den Absatz von Filmen,

7. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung.

(4) § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Die Förderungshilfen werden als bedingt rückzahlbare Darlehen gewährt. Die Förderungsmittel werden gleichmäßig auf die berechtigten Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Besucherzahlen zueinander stehen. Bei der Berechnung der Förderungshilfen werden höchstens 600.000 Besucher berücksichtigt.
 

§ 53 a Projektförderung

(1) Die FFA kann Förderungshilfen für den Verleih oder Vertrieb (Absatz) von Filmen im Sinne der §§ 15, 16 oder 16 a gewähren, und zwar

1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen,

2. zur Herstellung von Kopien, die zum Einsatz bei Nachaufführern bestimmt sind, zur Untertitelung von Kopien oder zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen für den Auslandsvertrieb sowie für besondere Werbemaßnahmen,

2a. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinder- und Jugendfilmen und von mit solchen Filmen bespielten Bildträgern,

2b. für den Verzicht auf die Geltendmachung von Einspielgarantien,

3. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme und mit Filmen bespielte Bildträger,

4. für Maßnahmen der Kooperation für den Absatz von Filmen oder von mit Filmen bespielten Bildträgern,

5. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung.

(2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a werden als zinslose Darlehen, die auch bedingt rückzahlbar sein können, bis zu höchstens 300.000 Deutsche Mark gewährt. In besonderen Fällen kann auch ein Darlehen bis zu 600.000 Deutsche Mark gewährt werden. Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 2 b, 3 bis 5 werden als Zuschuß bis zu höchstens 150.000 Deutsche Mark oder als zinsloses Darlehen bis zu höchstens 400.000 Deutsche Mark mit einer Laufzeit bis zu fünf Jahren gewährt.

(3) Für Filmvorhaben, für die Projektfilmförderung beantragt wird, kann bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Projektfilmförderung eine Zusage über die Förderung des Absatzes bis zu 300.000 Deutsche Mark gegeben werden, wenn für das Projekt im Zeitpunkt der Antragstellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers nachgewiesen wird.

(4) Die Eigenbeteiligung soll bei Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2 a nach der Leistungsfähigkeit des Antragstellers bemessen werden, muß aber mindestens 30 vom Hundert betragen.

(5) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Eine Förderung des Absatzes können im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel auch solche Filme erhalten, die nach § 32 Abs. 6 gefördert worden sind, sowie nach Maßgabe von zwischenstaatlichen Verleih-Abkommen auch andere Filme, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Staat hergestellt worden sind, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

(7) Bei Inanspruchnahme von Förderungshilfen für den Verleih gilt § 30 entsprechend.
 

§ 54 Antrag

(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind

1. bei Förderungshilfen nach § 53 Verleih- oder Vertriebsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der FFA bis zum 31. Januar des Jahres, das auf die Erstaufführung des Filmes folgt, mitgeteilt hat, daß er Förderungshilfen in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. § 25 Abs. 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden;

2. bei Förderungshilfen nach § 53 a Abs. 1 Nr. 1, 2, 2 a und 2 b Verleih- oder Vertriebsunternehmen oder Programmanbieter von mit Filmen im Sinne des § 66 a bespielten Bildträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

3. bei Förderungshilfen nach § 53 a Abs. 1 Nr. 3 bis 5 Verleih- oder Vertriebsunternehmen oder Programmanbieter von mit Filmen im Sinne des § 66 a bespielten Bildträgern mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, deren Gegenstand mindestens zu 51 vom Hundert des Umsatzes des letzten Geschäftsjahres der Absatz von Filmen im Sinne der §§ 15, 16 oder 16 a oder von Filmen ist, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurden.

(2) Der Antrag muß die Beschreibung der geplanten Maßnahmen unter Beifügung eines Kosten- und Finanzierungsplanes enthalten. Bei Maßnahmen nach § 53 a Abs. 1 Nr. 1 und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sind auch die Voraussetzungen der §§ 15 und 16 nachzuweisen.
 

§ 55 Rückzahlung

(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn

1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,

2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,

3. der Verleiher seiner Verpflichtung nach § 53 a Abs. 7 nicht nachkommt.

(2) § 29 Abs. 2 und § 39 Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden.
 

3. Abschnitt

Förderung des Filmabspiels
 

§ 56 Förderungshilfen

(1) Die FFA gewährt Förderungshilfen

1. zur Modernisierung und Verbesserung von Filmtheatern sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient,

2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuartiger Maßnahmen im Bereich der Filmtheater,

3. zur Gründung von Kooperationen von Filmtheatern,

4. zur Beratung von Filmtheatern,

5. für die Herstellung von Filmkopien, die zum Einsatz in Orten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit in der Regel bis zu 20.000 Einwohnern bestimmt sind.

(2) Die Förderungshilfen werden als Zuschuß gewährt, indem die zur Verfügung stehenden Mittel zu 50 vom Hundert gleichmäßig auf die Zahl der Antragsteller verteilt und zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis vergeben werden, in dem die im abgelaufenen Haushaltsjahr von den Antragstellern erreichten Besucherzahlen zueinander stehen. Die Förderungshilfe wird frühestens drei Monate nach Ablauf eines Haushaltsjahres ausgezahlt.

(3) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 als Zuschuß gewähren. Darlehen können bis zur Höhe von 200.000 Deutsche Mark und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 300.000 Deutsche Mark, mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt werden. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen höchstens 50.000 Deutsche Mark und nach Absatz 1 Nr. 4 höchstens 5.000 Deutsche Mark betragen. § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 Förderungshilfen als Zuschüsse gewähren. Sie regelt die näheren Einzelheiten über die Auswahl der Filme und der Filmtheater sowie über die Anzahl der Kopien durch Richtlinie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
 

§ 56 a Förderung von Videotheken

(1) Die FFA gewährt Förderungshilfen

1. zur Modernisierung und Verbesserung von Videotheken sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient, sofern die Videotheken nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB und § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften nicht ausschließlich Erwachsenen zugänglich sind,

2. zur Verwirklichung eines für Kinder und Jugendliche besonders geeigneten Angebots in Videotheken,

3. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuartiger Maßnahmen im Bereich der in Nummer 1 bezeichneten Videotheken,

4. zur Gründung von Kooperationen der in Nummer 1 bezeichneten Videotheken,

5. zur Beratung von Videotheken.

(2) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 als Zuschuß gewähren. Darlehen können bis zu 100.000 Deutsche Mark und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 200.000 Deutsche Mark, mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt werden. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 dürfen höchstens 50.000 Deutsche Mark und nach Absatz 1 Nr. 5 höchstens 5.000 Deutsche Mark betragen. § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
 

§ 57 Antrag

(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer ein Filmtheater oder eine Videothek betreibt. Im Falle des § 56 Abs. 1 Nr. 3 und des § 56a Abs. 1 Nr. 4 sind die beteiligten Betreiber gemeinsam antragsberechtigt. Auf nichtgewerbliche Veranstalter von entgeltlichen Filmvorführungen sind die Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Antrag muß eine Beschreibung des Vorhabens enthalten. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen.

(3) Anträge nach § 56 Abs. 2 und nach § 56a Abs. 2 können nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der FFA innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Haushaltsjahres mitgeteilt hat, daß er die Förderungshilfe in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.
 

§ 58 Rückzahlung

(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn

1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,

2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.

(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
 

4. Abschnitt

Sonstige Förderungsmaßnahmen
 

§ 59 Förderung der Weiterbildung

(1) Die FFA kann Förderungshilfen für Maßnahmen der filmberuflichen Weiterbildung des künstlerischen, technischen und kaufmännischen Nachwuchses gewähren.

(2) Die Förderungshilfen können an Träger von Schulungsmaßnahmen als Zuschüsse vergeben werden; sie können an sonstige Antragsteller als Zuschüsse oder, wenn die Weiterbildungsmaßnahme von erheblichem wirtschaftlichen Nutzen für sie ist, ganz oder teilweise als Darlehen gewährt werden.

(3) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63 Ab. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
 

§ 60 Förderung von Forschung, Rationalisierung und Innovation

(1) Die FFA kann Förderungshilfen für die Forschung, Rationalisierung und Innovation auf filmwirtschaftlichem Gebiet gewähren. Förderungshilfen auf Grund dieser Vorschrift dürfen nur gewährt werden, wenn eine Förderung weder auf Grund einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes noch anderweitig aus öffentlichen Mitteln möglich ist.

(2) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
 

§ 61 Antrag

(1) Förderungshilfen nach den §§ 59 und 60 werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer die Maßnahme durchzuführen beabsichtigt und hierzu geeignet ist.

(2) Der Antrag muß eine Beschreibung der Maßnahme unter Darlegung ihres Inhalts, Zwecks sowie Art und Dauer ihrer Durchführung enthalten. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen, sofern er nicht nach Art und Umfang der Maßnahme entbehrlich ist.
 

§ 62 Rückzahlung

(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn

1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,

2. die Zuerkennung oder Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.

(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
 

5. Abschnitt

Allgemeine Verfahrensvorschriften
 

§ 63 Verfahrensregelungen

(1) Die FFA kann die Anforderungen an die Anträge und die ihnen beizufügenden Unterlagen, im Gesetz nicht bestimmte Antragsfristen sowie Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise durch Richtlinien regeln. Dabei ist sicherzustellen, daß den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird.

(2) Die Richtlinien werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft.
 

§ 64 Entscheidungszuständigkeiten

(1) Die Vergabekommission trifft alle Entscheidungen im Rahmen der Projektfilmförderung (§§ 32 bis 40), der Förderung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förderung des Filmabsatzes (§§ 53a bis 55), der Förderung des Filmabspiels (§§ 56 bis 58) und der sonstigen Förderungsmaßnahmen (§§ 59 bis 62), soweit die Entscheidung nicht nach Absatz 2 der Vorstand trifft.

(2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Abs. 2, der §§ 58 und 62 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich um keine bewertenden Entscheidungen handelt. Der Vorstand entscheidet ferner über Projektförderungsmaßnahmen bis zur Höhe von 10.000 Deutsche Mark. Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung des Grundbetrages nach den §§ 22 und 23 ist das Präsidium zu unterrichten; verlangen wenigstens drei Mitglieder des Präsidiums innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Vorstandes schriftlich die Entscheidung des Verwaltungsrates bei dessen Vorsitzendem, entscheidet der Verwaltungsrat anstelle des Vorstandes.
 

§ 65 Widerspruchsentscheidungen

(1) Über Widersprüche gegen seine eigenen Entscheidungen sowie gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, soweit diese auf § 19 gestützt werden, entscheidet der Verwaltungsrat. Im übrigen entscheidet der Vorstand über Widersprüche gegen seine Entscheidungen.

(2) Die Vergabekommission entscheidet über Widersprüche gegen ihre Entscheidungen und Entscheidungen ihrer Unterkommissionen.

(3) Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als abgelehnt.
 

3. Kapitel

Finanzierung, Verwendung der Mittel

1. Abschnitt

Finanzierung
 

§ 66 Filmabgabe

(1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, sofern der Umsatz je Spielstelle im Jahr 130.000 Deutsche Mark übersteigt.

(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz bis zu 210.000 Deutsche Mark 1,5 vom Hundert, bei einem Jahresumsatz bis zu 360.000 Deutsche Mark 2 vom Hundert und bei einem Jahresumsatz über 360.000 Deutsche Mark 2,5 vom Hundert.

(3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.

(4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die FFA zu zahlen.

(5) Für die Berechnung der Filmmieten und, falls der Veranstalter Mieter oder Pächter eines Filmtheaters und die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berechnung des Miet- oder Pachtzinses ist, für die Berechnung des Miet- oder Pachtzinses ist die Berechnungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermindern.
 

§ 66a Filmabgabe der Videowirtschaft

(1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder Vorführung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter), hat vom Umsatz eine Filmabgabe zu entrichten. Von der Abgabepflicht sind Special-Interest-Programme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und Tourismusbereich sowie Bildträger ausgenommen, die mit aneinandergereihten Musikstücken (Musikvideoclips) bespielt sind.

(2) Die Filmabgabe beträgt 1,8 vom Hundert des Jahresnettoumsatzes.

(3) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die FFA zu zahlen.
 

§ 66b Rechtsbehelfe gegen Bescheide

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide zur Erhebung der Abgabe nach §§ 66 und 66a haben keine aufschiebende Wirkung.
 

§ 67 Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts und sonstige Zuwendungen
 

(1) Die Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe des § 67b zu verwenden.

(2) Die FFA kann Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit den Aufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die Zuwendungen sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden, es sei denn, daß der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt.
 

2. Abschnitt

Verwendung der Einnahmen
 

§ 67a Verwendung der Filmabgabe der Videowirtschaft

Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe der Videowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu verwenden:

1. 20 vom Hundert für die Absatzförderung von mit Filmen bespielten Bildträgern nach § 53a Abs. 1 Nr. 2a, 3 und 4,

2. 10 vom Hundert für die Förderung des Filmabsatzes nach den §§ 53, 53a,

3. 20 vom Hundert für die Förderung von Videotheken nach § 56a,

4. 40 vom Hundert für die Referenzfilmförderung nach § 22,

5. 7 vom Hundert für die Projektfilmförderung nach § 32,

6. 3 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern nach § 47 und der Weiterbildung nach § 59.
 

§ 67b Verwendung der Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts

(1) Die Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts an die FFA sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 nach Maßgabe der mit der FFA abzuschließenden Abkommen in erster Linie für die Projektfilmförderung (§ 32) zu verwenden.

(2) Die Rundfunkanstalten und Fernsehveranstalter privaten Rechts können in dem Abkommen mit der FFA vereinbaren, daß bis zu 25 vom Hundert ihrer Beiträge nach Absatz 1 für hochqualifizierte fernsehgeeignete Filmprojekte, Dokumentationen und Kinder- oder Jugendfilme eingesetzt werden können, wenn das Vorhaben einen Film erwarten läßt, der geeignet erscheint, die Qualität und Publikumsattraktivität von deutschen Fernsehprogrammen zu verbessern. Diese Mittel können für die Projektförderung, die Drehbuch- oder Entwicklungsförderung verwendet werden.
 

§ 68 Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten

(1) Die Einnahmen der FFA sind unter Berücksichtigung des Vorwegabzuges nach den §§ 67a und 67b nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu verwenden:

1. 45 vom Hundert für die Referenzfilmförderung (§ 22),

2. 8 vom Hundert für die Projektfilmförderung (§ 32),

3. 2 vom Hundert für die Förderung des Kurzfilms (§ 41),

4. 2 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern (§ 47),

5. 20 vom Hundert für die Förderung des Filmabsatzes (§§ 53, 53a), davon jeweils die Hälfte für die Förderungshilfen nach §§ 53 und 53a, wobei mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs zu verwenden ist,

6. 20 vom Hundert für die Förderung des Filmabspiels (§ 56), davon 50 vom Hundert für die Förderung nach § 56 Abs. 2, 40 vom Hundert für die Förderung nach § 56 Abs. 3 und 10 vom Hundert für die Förderung nach § 56 Abs. 4,

7. 3 vom Hundert für die Förderung der Weiterbildung und sonstiger Maßnahmen (§§ 59 und 60).

(2) Die aus revolvierenden Krediten zurückfließenden Mittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungszweck zuzuführen. Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums gemäß § 69.

(3) Für die Förderung finanzieller Beteiligungen nach § 17a in Verbindung mit § 22 dürfen nicht mehr als 20 vom Hundert der für die jeweilige Förderungsart zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1 wieder zuzuführen.

(4) Für die Förderung nach § 32 Abs. 6 dürfen nicht mehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 3 verwendet werden. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Für die Förderung nach § 53a Abs. 6 dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 5 verwendet werden. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Für Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der Einnahmen der FFA verwendet werden.
 

§ 69 Ermächtigung des Verwaltungsrates

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt die Entscheidung über die Ausgestaltung der Förderungshilfen sowie die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Förderungshilfen dem Verwaltungsrat. Für die Förderung aus Mitteln nach § 67 gilt dies nur, sofern und soweit der Zuwendungszweck dies ausdrücklich zuläßt.

(2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel nach den §§ 67a, 67b und 68 kann der Verwaltungsrat bei der Beschlußfassung über den Haushaltsplan die Vomhundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 25 vom Hundert über- oder unterschreiten (Abweichungsspielraum). Stehen der FFA für denselben Förderungszweck Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung, können die Vomhundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom Hundert unterschritten werden. Jede Abweichung ist im Rahmen des Abweichungsspielraumes anderer Ansätze auszugleichen.

(3) Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwaltungsrat für denselben Förderungszweck auf das nächste Haushaltsjahr übertragen. Die Übertragung ist nur soweit zulässig, als dadurch die nach den §§ 67a, 67b und 68 für den jeweiligen Förderungszweck zur Verfügung stehenden Mittel um nicht mehr als 30 vom Hundert erhöht werden. Im übrigen sind nicht verbrauchte Mittel den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe der §§ 67a, 67b und 68 zu verwenden.

(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach den Absätzen 2 und 3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder.
 
 

4. Kapitel

Auskünfte
 

§ 70 Auskünfte

(1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leisten oder Förderungshilfen erhalten hat, muß der FFA, wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft beantragt, muß dem Bundesamt für Wirtschaft die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere

1. auf die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des Geschäfts- oder Wohnsitzes,

2. auf den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten; dabei sind die Umsätze hieraus gesondert von anderen Umsätzen auszuweisen,

3. auf die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes entgeltlich vorgeführten Films, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt haben,

4. die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme.

Im übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund und nach Maßgabe der Anforderung der FFA oder des Bundesamtes für Wirtschaft.

(3) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind monatlich, jeweils bis zum Zehnten des darauffolgenden Monats, schriftlich und kostenfrei zu erteilen. Die Auskünfte über die Erlöse nach Absatz 2 Nr. 3 sind halbjährlich, jeweils zum Ende des übernächsten Monats, zu erteilen.

(4) Die von der FFA mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen sind befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen.

(5) Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen oder deren Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 zu erfüllen und Maßnahmen nach Absatz 4 zu dulden.

(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(7) Weigert sich ein zur Auskunft Verpflichteter, eine Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann die FFA die für die Festsetzung der Filmabgabe erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen oder gewährte Förderungshilfen zurückverlangen.

(8) Auf Anforderung ist die Weiterleitung von Einzelangaben an den Bundesminister für Wirtschaft ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen zulässig. Einzelangaben über die Besucherzahlen von Filmen im Geltungsbereich des Gesetzes oder einem Land dürfen veröffentlicht werden.
 

§ 71 Förderungsbericht

Die FFA erstellt anhand der Angaben nach § 70 jährlich einen Förderungsbericht und leitet diesen dem Bundesminister für Wirtschaft zu.
 

§ 72

(weggefallen)
 

5. Kapitel

Übergangs- und Schlußvorschriften
 

§ 73 Übergangsregelungen

(1) Ansprüche, die auf Grund des Filmförderungsgesetzes in der bisherigen Fassung entstanden sind, werden nach altem Recht abgewickelt.

(2) Laufende Verwaltungsverfahren werden ebenfalls nach altem Recht durchgeführt.

(3) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes berufenen Verwaltungsrates.

(4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 1998 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstaufgeführt oder von der Freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben worden ist. Für diese Filme endet die Ausschlußfrist des § 24 Abs. 2 Satz 2 drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
 

§ 74 Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös"

Das Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös" nach § 26 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1974 (BGBl. I S. 1047), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1978 (BGBl. I. S. 1957), ist weiterhin für die Förderung der Filmwirtschaft zu verwenden. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern des Innern und der Finanzen nach Anhörung der FFA. § 15 Satz 2 des Gesetzes zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens bleibt unberührt. Bis zur bestimmungsmäßigen Verwendung ist das Vermögen verzinslich anzulegen. Die Verwaltung des Sondervermögens obliegt der FFA. Die Kosten der Verwaltung trägt das Sondervermögen.
 

§ 75 Beendigung der Filmförderung

(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezember 2003.

(2) Förderungshilfen nach den §§ 22 und 41 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2002 erstaufgeführt oder im Falle des § 41 der Kurzfilm von der Freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben worden ist und von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden ein Prädikat erhalten hat. Förderungshilfen nach den §§ 32, 47, 53, 53a, 56 und 59 werden letztmalig für das Haushaltsjahr 2003 gewährt.

(3) Anträge auf Förderungshilfen nach den §§ 22 und 41 können nur bis zum 31. März 2004 gestellt werden. Für programmfüllende Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilme verlängert sich diese Frist bis zum 31. März 2006. Anträge auf Gewährung von Förderungshilfen nach den §§ 32, 47, 53, 53a, 56 und 59 können nur bis zum 30. September 2003 gestellt werden.

(4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von Förderungshilfen für programmfüllende Filme entschieden worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der FFA auf die Bundesrepublik Deutschland über. Der Zeitpunkt wird vom Bundesministerium für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Bundesamt für Wirtschaft nimmt die verbleibenden Aufgaben der FFA wahr. Das verbleibende Vermögen ist für die Förderung der Filmwirtschaft zu verwenden.
 

§ 76

(weggefallen)

 


Achtung: Diese Gesetzestexte können veraltet sein oder Fehler enthalten.
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.


 

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