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Futtermittelgesetz
in der Fassung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, 1. die tierische Erzeugung so zu fördern, daß a. die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und b. die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen; 2. sicherzustellen, daß durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt wird; 3. vor Täuschung im Verkehr mit Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen zu schützen;
4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des
Futtermittelrechts durchzuführen. § 2 (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel), mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verfüttert zu werden; 1a. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf von Tieren zu decken, bei denen insbesondere Verdauungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstörungen vorliegen oder zu erwarten sind; 2. Zusatzstoffe: Stoffe, die dazu bestimmt sind, Futtermitteln zur Beeinflussung ihrer Beschaffenheit oder zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen, insbesondere zur Beeinflussung von Aussehen, Geruch, Geschmack, Konsistenz oder Haltbarkeit, zu sonstigen technologischen Zwecken oder aus ernährungsphysiologischen oder diätetischen Gründen, zugesetzt zu werden; ferner Stoffe, die durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b als Zusatzstoffe zugelassen sind; 3. Vormischungen: Mischungen von Zusatzstoffen mit Trägerstoffen oder von Zusatzstoffen untereinander, die für die Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind; 4. unerwünschte Stoffe: Stoffe - außer Tierseuchenerregern -, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind und die Gesundheit von Tieren, die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig beeinflussen können; 5. Schädlingsbekämpfungsmittel: Stoffe, die im jeweiligen Anhang II der a) Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 340 S. 26), b) Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. EG Nr. L 221 S. 37), c) Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABI. EG Nr. L 221 S. 43) und d) Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 350 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, ausgenommen sind Stoffe nach Anhang 1 der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 38 S.31) in der jeweils geltenden Fassung; 6. Herstellen: auch das Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten und Mischen; 7. Behandeln: das Wiegen, Messen, Ab- und Umfüllen, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern so wie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist; 8. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere; 9. Nutztiere: Tiere von Arten, die üblicherweise zum Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehalten werden, sowie Pferde; 10. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist; 11. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört; 12. Drittland: Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört; 13. Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft; 14. Ausfuhr: Verbringen aus dem Inland in ein Drittland; 15. Durchfuhr: Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr.
(2) Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen
im Sinne dieses Gesetzes stehen das Herstellen, das Behandeln und die Abgabe
in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren
Mitglieder gleich. Zweiter Abschnitt
Allgemeine Regelungen über Futtermittel § 3 Es ist verboten, 1. Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, daß sie bei bestimmunsgemäßer und sachgerechter Verfütterung geeignet sind, a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder b) die Gesundheit von Tieren zu schädigen; 2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung geeignet sind, a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder b) die Gesundheit von Tieren zu schädigen; 3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind, a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder b) die Gesundheit der Tiere zu schädigen: 2. a) nachgemachte Futtermittel, b) Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind, oder c) Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken,
ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr
zu bringen. § 4 (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, 1. Anforderungen an Futtermittel hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusammensetzung festzusetzen; 1a. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzusetzen; 2. Einzelfuttermittel nach Absatz 4 allgemein oder für bestimmte Zwecke zuzulassen; 3. a) Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Futtermittel oder Verwendungszwecke zuzulassen, b) Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als Zusatzstoffe zuzulassen; 4. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln festzusetzen; 5. den Höchstgehalt an a) unerwünschten Stoffen und b) Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln festzusetzen; 6. die Abgabe von Futtermitteln zu beschränken, die bei unmittelbarer Verfütterung geeignet sind, die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen; 7. das Verfüttern von Futtermitteln zu beschränken, die wegen ihres Gehaltes an bestimmten Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen geeignet sind, die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen; 7a. die Verwendung von Stoffen für die Herstellung von Futtermitteln zu beschränken, die wegen ihres Gehaltes an bestimmten unerwünschten Stoffen geeignet sind, die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder die Qualität der von Nutztieren gewonnen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen; 8. für Futtermittel, die wegen ihres Gehaltes an bestimmten Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen, eine Zeitdauer zwischen der Verfütterung und der Gewinnung von Erzeugnissen (Wartezeit) festzusetzen und vorzuschreiben, daß innerhalb der Wartezeit Erzeugnisse als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen; 9. vorzuschreiben, daß bestimmte Stoffe als Futtermittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen; 10. bei der Herstellung oder Behandlung von Futtermitteln a) die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände oder die Anwendung bestimmter Verfahren zu verbieten oder zu beschränken, b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und 10 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit, soweit sie sich auf 1. den Gehalt an Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln für Nutztiere oder 2. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, beziehen. (3) Futtermittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen. (3a) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1a festgesetzten Verwendungszweck in den Verkehr gebracht werden. (4) Einzelfuttermittel, die unter im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (Abl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweiligen Fassung aufgeführten Erzeugnisgruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 zugelassen sind. (5) Futtermittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden, wenn sie 1. nicht zugelassene Zusatzstoffe enthalten oder 2. einer durch Rechtsverordnung nach a) Absatz 1 Nr. 4 oder 10 oder b) Absatz 1 Nr. 5 festgesetzten Anforderungen nicht entsprechen.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar
ist, abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b die Abgabe von Futtermitteln
in bestimmten Fällen zur Weiterverarbeitung zuzulassen und, soweit
erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen. Dritter Abschnitt
Allgemeine Regelungen über Zusatzstoffe und Vormischungen § 5 (1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 zugelassen sind und den durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderungen entsprechen. (2) Zusatzstoffe dürfen im Rahmen der Tierernährung auf andere Weise als in Futtermitteln nicht verabreicht werden. (3) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 1 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, 1. Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Futtermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit, festzusetzen; 2. die Abgabe und die Verwendung von Zusatzstoffen und Vormischungen zu beschränken. (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit, soweit sie sich auf 1. den Gehalt an Zusatzstoffen in Futtermitteln für Nutztiere oder 2. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind,
beziehen. Vierter Abschnitt
Kennzeichnung, Werbung und Verpackung § 6 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, 1. für Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen Bezeichnungen festzulegen; 2. Art und Umfang der Kennzeichnung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen zu regeln; 3. duldbare Abweichungen bei Angaben über Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe und Energiewerte in Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, die Zusammensetzung von Mischfuttermitteln sowie bei Angabe des Gewichts festzulegen. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 können insbesondere vorgeschrieben werden 1. die Angabe der Bezeichnung, 2. die Angabe der Masse oder des Volumens und 3. Angaben über a) den Hersteller, b) den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, c) Inhaltsstoffe und Energiewerte, d) die Zusammensetzung und die Beschaffenheit, e) Zusatzstoffe nach Art, Gehalt und Haltbarkeitsdauer, f) unerwünschte Stoffe nach Art und Gehalt, g) die Herkunft, h) die Art und Zeit der Herstellung, i) den Verwendungszweck und die sachgerechte Verwendung und j) die Wartezeit.
(3) Die Kennzeichnung muß in deutscher Sprache abgefaßt, deutlich
lesbar und haltbar sein.
(4) Die Vorschriften des Eichrechts bleiben unberührt. § 7 (1) Es ist verboten, 1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für sie mit irreführenden Aussagen, insbesondere über leistungsbezogene oder gesundheitliche Wirkungen, zu werben; 2. im Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfuttermittel, Zusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie Aussagen zu verwenden, die sich a) auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder b) auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind, beziehen. (2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.
(3) Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln keine
Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr
für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit. § 8 (1) Mischfuttermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung muß so beschaffen sein, daß sie beim Öffnen der Packung oder des Behältnisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für Mischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder Früchten bestehen. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Erleichterung des Verkehrs mit Mischfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken und der Sicherung der Kontrolle im Verkehr mit diesen Stoffen vereinbar ist, Ausnahmen von Absatz 1 zuzulassen; 2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, daß bestimmte Einzelfuttermittel nur in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 2 Nr. 2 Gebrauch gemacht
wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Fünfter Abschnitt
Anforderungen an Herstellerbetriebe § 9 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, 1. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstattung von Räumen und Anlagen zu stellen, in denen a) gewerbsmäßig Futtermittel, b) Futtermittel unter Verwendung von Zusatzstoffen oder Vormischungen oder c) Zusatzstoffe oder Vormischungen hergestellt oder behandelt werden; 2. Anforderungen an die Beschaffenheit von Behältnissen zu stellen, in denen gewerbsmäßig Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen gelagert oder befördert werden; 3. vorzuschreiben, daß Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nur in Betrieben hergestellt oder behandelt oder nur von Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, die von der zuständigen Behörde anerkannt oder registriert sind, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung oder Registrierung, die Zuständigkeiten und das Verfahren einschließlich des Ruhens der Anerkennung oder der Registrierung zu regeln. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 kann insbesondere vorgeschrieben werden, daß die Anerkennung oder die Registrierung zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Betriebsinhaber oder der für die Herstellung Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat. (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit, soweit sie sich auf 1. Futtermittel mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder 2. Zusatzstoffe oder Vormischungen
für Nutztiere beziehen. Sechster Abschnitt
Ausnahmen; Anhörung von Sachverständigen § 10 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall zeitlich befristet Ausnahmen von § 4 Abs. 3, 4 und Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 3 und den durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen zu Forschungs- und Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit besondere Umstände, insbesondere Naturereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und es mit den in § 1 genannten Zwecken noch vereinbar ist; sie sorgt für eine entsprechende Kennzeichnung und unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für
landwirtschaftliche Betriebe für die dort erzeugten und verwendeten
Futtermittel Ausnahmen von 4 Abs. 5 Satz 1 und den durch Rechtsverordnung
nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschriften zulassen, soweit
sie unerwünschte Stoffe betreffen, wenn besondere Umstände dies
zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und durch
geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Gesundheit der
mit diesen Futtermitteln gefütterten Tiere nicht beeinträchtigt
wird und die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse für die Gesundheit
des Menschen unbedenklich sind; sie unterrichtet das Bundesministerium von
den getroffenen Maßnahmen. § 11 (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) kann für Versuchszwecke auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von § 4 Abs. 3, 4 und Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 3 und den durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschriften genehmigen, soweit Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften von Bedeutung sein können, und es mit den in § 1 genannten Zwecken noch vereinbar ist. (2) Bezieht, sich ein Antrag auf Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungsmittel, so ist die Ausnahme im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin zu genehmigen. (3) Der Antrag auf Genehmigung muß folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, 2. die Bezeichnung des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vormischung, 3. bei Futtermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen, 4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung, 5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Zusammensetzung, 6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vormischung erforderliche Angaben. (4) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder Forschungsinstitutes, eines vereidigten Handelschemikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder Person eines Vertragsstaates über eine Untersuchung des Futtermittels, des Zusatzstoffes oder der Vormischung; 2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertragsstaates, aus dem hervorgeht, daß das Futtermittel, der Zusatzstoff oder die Vormischung für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Aus dem Gutachten über ein Mischfuttermittel muß außerdem hervorgehen, daß es zweckmäßig zusammengesetzt ist. (4a) Die Bundesanstalt macht die Ausnahmegenehmigungen, ihre Verlängerung und ihr Ende im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften, über die Angaben
und Unterlagen nach den Absätzen 3 und 4 zu erlassen sowie Einzelheiten
des Genehmigungsverfahrens festzulegen. § 11a (1) Die Bundesanstalt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 1 und deren Verlängerung Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen
Tatbestände und die Höhe der Gebühren näher zu bestimmen
und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden
Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
§ 12 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die Produktion tierischer Erzeugnisse sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 3 und 7. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit, soweit sie sich auf den Gehalt an Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln für Nutztiere beziehen. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlaß für die angeordneten Ausnahmen war, beendet ist.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium Rechtsverordnungen nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 und § 5 Abs. 4 ohne Zustimmung des Bundesrates
erlassen; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates
verlängert werden. § 13
Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs.
4, § 6 Abs. 1 oder § 9 soll ein jeweils auszuwählender Kreis
von Vertretern der Wissenschaft, der Fütterungsberatung, der
Futtermitteluntersuchung, der Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft
und der sonst beteiligten Wirtschaft angehört werden. Dies gilt nicht
in den Fällen des § 12. Siebter Abschnitt
Einfuhr, Ausfuhr § 14 (1) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die nicht den im Inland geltenden futtermittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, dürfen, ausgenommen in Freizonen und Freilager sowie in das Gebiet von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft - BGBl. 1967 II S. 2029, 2336), nicht eingeführt oder in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung und die Lagerung in Zollverschlußlagern. Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich nicht aus besonderen Rechtsvorschriften für bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen etwas anderes ergibt. (2) Mischfuttermittel und Vormischungen, die, ausgenommen in Freizonen und Freilager sowie in das Gebiet von Büsingen, eingeführt werden, sind spätestens bei der Einfuhr vom Einführer der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe der Anschrift des Empfängers anzuzeigen. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anzeigepflicht nach Absatz 2 1. auf bestimmte Einzelfuttermittel, bei denen ihrer Art nach damit zu rechnen ist, daß in ihnen unerwünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten sind, und auf bestimmte Zusatzstoffe auszudehnen, soweit dies zur Abwendung von Gefahren für die tierische Erzeugung erforderlich ist. 2. einzuschränken, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Überwachung des Verbotes in Absatz 1 Satz 1 die Einfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen von 1. einer Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde, 2. einer Untersuchung oder der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses oder 3. der Vorlage oder Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen abhängig zu machen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann angeordnet werden, daß bestimmte Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nur über bestimmte Eingangsstellen eingeführt werden dürfen. Das Bundesministerium gibt die in Satz 2 genannten Eingangsstellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt. (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zur Fütterung von Tieren, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen eingeführt worden sind, sowie für Forschungs- und Untersuchungszwecke zulassen. (6) Futtermittel dürfen nicht ausgeführt werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, oder 7a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen. Dies gilt nicht für Futtermittel, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, wenn diese wieder in das betreffende Drittland ausgeführt werden.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 dürfen Futtermittel mit höheren
Gehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln
als durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b festgesetzt
ausgeführt werde, sofern nachgewiesen wird, daß § 15 (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr oder der Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen mit. Die genannten Behörden können 1. Sendungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr oder der Durchfuhr zur Überwachung anhalten; 2. den Verdacht von Verstößen gegen, Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen; 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Sendungen oder Proben der Sendungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde vorgeführt werden. (2) Vor der Überführung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr führen 1. die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen) bei jeder Lieferung eine Dokumentenkontrolle und stichprobenweise eine Nämlichkeitskontrolle sowie 2. die für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen stichprobenweise eine Warenkontrolle durch. (3) Führen die Untersuchungen nach Absatz 2 zu dem Ergebnis, daß Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, so ist die Sendung von der Einfuhr zurückzuweisen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Einfuhr genehmigen, 1. zur Behebung der festgestellten Mängel, insbesondere durch geeignete Behandlung, 2. zur Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken oder 3. zur unschädlichen Beseitigung, wenn dies mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. (4) Wird bei der Überwachung der Einfuhr festgestellt, daß die Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen, so stellen die Zollstellen, erforderlichenfalls in Abstimmung mit den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungsberechtigten ein Dokument mit Angaben über die Art der durchgeführten Kontrollen und ihre Ergebnisse aus. (5) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 1, 2 Nr. 1 und Absatz 4. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 2 Nr. 2 zu regeln.
§ 16 (1) Dieses Gesetz und die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten, mit Ausnahme der Vorschriften über unerwünschte Stoffe und Schädlingsbekämpfungsmittel in Futtermitteln, nicht für im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten hergestellte Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind. (2) Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1, die nicht den futtermittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, sind von den für die Verwendung im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten bestimmten getrennt zu halten und kenntlich zu machen. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, daß Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1 vom Hersteller oder von demjenigen, der die Erzeugnisse ausführt, bei der zuständigen Behörde anzumelden sind, und nähere Einzelheiten über Inhalt und Verfahren der Anmeldung zu regeln.
(4) Die Durchfuhr von Futtermitteln Zusatzstoffen und Vormischungen erfolgt
unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des
Zollverschlusses. Achter Abschnitt
Anzeige- und Buchführungspflicht, Überwachung § 17 (1) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herstellen oder in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht für den Herstellungs- oder Betriebsort zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Dies gilt entsprechend für denjenigen, der gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen oder in diesen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen will. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird. (3) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herstellt oder in den Verkehr bringt, hat über deren Herstellung, Bestände, Eingänge und Ausgänge Buch zu führen. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung an Endverbraucher. (5) Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Futtermitteln Kenntnis darüber erhält, daß ein Futtermittel so hoch mit unerwünschten Stoffen belastet ist, daß es bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung eine schwerwiegende Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellt, hat die nach § 19 Abs. 1 zuständige Behörde unverzüglich davon zu unterrichten, selbst wenn die Vernichtung der Futtermittel beabsichtigt ist. Eine Unterrichtung gemäß Satz 1 darf von der dort genannten Behörde nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden verwendet werden. (6) Die zuständige Behörde stellt sicher, daß die Verwendung oder Vernichtung der belasteten Futtermittel nach Absatz 5 ohne Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt erfolgt. (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforderlich ist, 1. die Anzeigepflicht nach Absatz 1 und die Buchführungspflicht nach Absatz 3 für andere Hersteller von Futtermitteln vorzuschreiben;
2. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Buchführung sowie
über die Dauer der Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen zu regeln.
§ 18 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung erforderlich ist, 1. das Verfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen einschließlich des Probenahmeverfahrens und der Analysemethoden zu regeln, 2. Mindestanforderungen an a) die Beschaffenheit und Ausstattung der Einrichtungen, die amtliche Untersuchungen durchführen, und b) die Sachkunde der mit den amtlichen Untersuchungen befaßten Personen festzusetzen sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde zu regeln, 3. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben in Herstellerbetrieben und an Behältnissen vorzuschreiben.
(1) Das Bundesministerium veröffentlicht eine amtliche Sammlung von
Analysemethoden für die Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen
und Vormischungen. § 13 Satz 1 gilt entsprechend. § 19 (1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der erteilten Auflagen werden durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht. (2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. (3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort 1. Besichtigungen vornehmen, 2. Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung entnehmen, 3. geschäftliche Unterlagen einsehen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel. 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu gestatten und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 19 a Stellt die zuständige Behörde bei der amtlichen Überwachung fest, daß Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, ordnet sie die zur Beseitigung festgestellter Verstöße erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann insbesondere 1. eine geeignete Behandlung, 2. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken, 3. die unschädliche Beseitigung oder 4. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des Verbringens aus einem anderen Mitgliedstaat
anordnen. § 17 Abs. 6 gilt entsprechend. § 19 b (1) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, dem Bundesministerium, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
(2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem
Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der
zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis
übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse
nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen. Neunter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften § 20 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Futtermittel derart herstellt oder behandelt, daß sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung die von Tieren gewonnenen Erzeugnisse beeinträchtigen können, oder 2. solche Futtermittel in den Verkehr bringt und dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 21 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Futtermittel entgegen § 3 Nr. 1 herstellt oder behandelt, entgegen § 3 Nr. 2 oder 4 in den Verkehr bringt oder entgegen § 3 Nr. 3 verfüttert; 2. entgegen § 4 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 2 oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 10 ein Futtermittel in den Verkehr bringt; 3. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Nr. 3, entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1 einen Zusatzstoff oder eine Vormischung in den Verkehr bringt oder verabreicht; 4. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt, deren Kennzeichnung oder sonstige Aufschriften nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 entsprechen; 5. einem Verbot des § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt; 6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Mischfuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nicht in verschlossenen Packungen oder Behältnissen in den Verkehr bringt; 7. einer mit einer Genehmigung nach § 10, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 5 oder § 15 Abs. 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt; 8. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt oder in das Inland verbringt; 8a. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder 7a ein Futtermittel ausführt; 9. die Anzeige nach § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 oder 2 oder § 25 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet; 10. entgegen § 16 Abs. 2 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, nicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht, 11. entgegen § 1.7 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß Buch führt; 11a. entgegen. § 17 Abs. 5 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 12. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 3 eine Maßnahme nicht gestattet oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt; 12a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19a Satz 1 zuwiderhandelt; 13. einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 6, 7a, 9 oder 10 oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder 14. einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 5 Nr. 2, § 9, § 14 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 7 oder § 18 Abs. 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 10 ein Futtermittel verfüttert oder 2. einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis
3, 5, 7, 8, 8a und 13 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
4, 6, 9 bis 12a und 14 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden. § 22
Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, auf die sich eine Straftat
nach § 20 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 21. Abs. 1 Nr. 1
bis 3, 7, 8 oder 13 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden.
§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. Zehnter Abschnitt
Schlußbestimmungen § 23
Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die
ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften
aus Anhängen von Richtlinien oder aus Anhängen von Entscheidungen
des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft dienen,
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. § 24
Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die
allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes
sowie der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des
Futtermittelrechts erforderlich sind. § 25
(Inkrafttreten)
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.
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