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Geschäftsordnung des Bundesrates (GeschO BR)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007),
geändert durch die Bekanntmachung vom 25. November 1994 (BGBl. I S.
3736)
I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 50 GG Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Artikel 51 GG Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden. Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohner sechs Stimmen.
Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen
eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder
oder deren Vertreter abgegeben werden. § 1 Mitglieder
Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten des Bundesrates
die Namen der Mitglieder des Bundesrates, den Zeitpunkt ihrer Bestellung
als Mitglieder des Bundesrates und der Landesregierungen und den Zeitpunkt
des Erlöschens ihrer Mitgliedschaft mit. § 2 Inkompatibilität
Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag
angehören. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt,
so muß es dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist
mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt. § 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Bundesrates beginnt am 1. November eines jeden
Jahres und endet am 31. Oktober des folgenden Jahres. § 4 Ausweise, Fahrkarten (1) Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen Ausweis über seine Eigenschaft als Bundesratsmitglied. Die Mitglieder des Bundesrates erhalten außerdem Fahrkarten für die Bundesbahn und die Bundespost.
(2) Ausweise und Fahrkarten sind eine Woche nach Erlöschen der
Mitgliedschaft zurückzugeben. II. Organe und Einrichtungen des Bundesrates Artikel 52 Abs. 1 GG
Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. § 5 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten (1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein Jahr aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten.
(2) Endet das Amt des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten vorzeitig,
so soll innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden. § 6 Stellung des Präsidenten (1) Der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Er ist oberste Dienstbehörde für die Beamten des Bundesrates. (2) Beamte des höheren Dienstes werden mit vorheriger Zustimmung des Ständigen Beirats, der Direktor und Stellvertretende Direktor mit vorheriger Zustimmung des Bundesrates vom Präsidenten eingestellt, befördert, entlassen und in den Ruhestand versetzt; gleiches gilt für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten von Vergütungsgruppe BAT IIa an aufwärts.
(3) Der Präsident übt das Hausrecht2 für die der Verwaltung
des Bundesrates unterstehenden Gebäude, Gebäudeteile und
Grundstücke aus. § 7 Stellung der Vizepräsidenten (1) Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung seines Amtes nach Maßgabe ihrer Reihenfolge. Ein Fall der Verhinderung liegt auch vor, solange der Präsident des Bundesrates nach Artikel 57 des Grundgesetzes die Befugnisse des Bundespräsidenten wahrnimmt.
(2) Die Vizepräsidenten beraten den Präsidenten bei der Erledigung
seiner Aufgaben. § 8 Präsidium (1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium. (2) Das Präsidium stellt nach Beratung im Ständigen Beirat den Entwurf des Haushaltsplanes für den Bundesrat auf. Es entscheidet über die inneren Angelegenheiten des Bundesrates, soweit die Befugnis zur Entscheidung weder dem Bundesrat vorbehalten ist noch dem Präsidenten obliegt. Der Bundesrat kann das Präsidium mit der Ausführung seiner Beschlüsse beauftragen. (3) Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet dessen Sitzungen. Er hat das Präsidium einzuberufen, wenn ein Vizepräsident es verlangt. (4) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Es beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. (5) In dringenden Fällen kann der Präsident Beschlüsse des Präsidiums im Wege der Umfrage herbeiführen.
(6) Über jede Sitzung des Präsidiums ist eine Niederschrift zu
fertigen. Diese muß mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge,
das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis
enthalten. § 9 Ständiger Beirat (1) Beim Präsidium besteht ein Ständiger Beirat. Ihm gehören die Bevollmächtigten der Länder an. Er tritt in der Regel einmal wöchentlich zusammen. (2) Der Ständige Beirat berät und unterstützt den Präsidenten und das Präsidium bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Führung der Verwaltungsgeschäfte des Bundesrates. Er entscheidet in den in § 6 Abs. 2 genannten Personalangelegenheiten. Seine Beschlüsse werden in eine Niederschrift aufgenommen. (3) Der Ständige Beirat wirkt bei der Aufrechterhaltung der laufenden Verbindung zwischen Bundesrat und Bundesregierung mit. Der für die Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder zuständige Bundesminister kann insoweit an den Sitzungen des Ständigen Beirates teilnehmen und muß jederzeit gehört werden. (4) Der Direktor des Bundesrates nimmt an den Sitzungen des Ständigen Beirates teil. (5) Der Vorsitz im Ständigen Beirat steht in folgender Reihenfolge zu: 1. einem Mitglied des Präsidiums, 2. dem Bevollmächtigten, der zugleich Mitglied des Bundesrates ist, 3. jedem anderen Bevollmächtigten.
(6) Kommen nach Absatz 5 Nr. 2 oder 3 mehrere Personen als Vorsitzende in
Betracht, so führt das Mitglied des Ständigen Beirates den Vorsitz,
das ihm ohne Unterbrechung am längsten angehört. § 10 Schriftführer (1) Der Bundesrat wählt aus seinen Mitgliedern für jedes Geschäftsjahr zwei Schriftführer. (2) Ein Schriftführer unterstützt den Präsidenten in der Sitzung. Sind beide Schriftführer zu einer Sitzung des Bundesrates nicht erschienen, so bestellt der Präsident ein anderes Mitglied des Bundesrates für diese Sitzung zum Schriftführer. Artikel 52 Abs. 4 GG
Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder
Beauftragte der Regierungen der Länder angehören. § 11 Ausschüsse. (1) Der Bundesrat bildet ständige Ausschüsse. Er kann für besondere Angelegenheiten weitere Ausschüsse einsetzen. (2) Die Länder sind in jedem Ausschuß durch ein Mitglied des Bundesrates, ein anderes Mitglied oder einen Beauftragten ihrer Regierung vertreten. (3) Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung der Ausschußmitglieder schriftlich mit. Diese Mitteilungen werden den Ausschüssen bekanntgegeben.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt auch für die Entsendung der Mitglieder des
Vermittlungsausschusses. Der Präsident oder in seinem Auftrag der Direktor
des Bundesrates teilt die Namen der Mitglieder und der Stellvertreter dem
Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses mit. § 12 Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse (1) Der Bundesrat wählt für jedes Geschäftsjahr die Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mitgliedern. Die Ausschüsse sollen vor der Wahl gehört werden. (2) Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern stellvertretende Vorsitzende.
(3) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden
vorzeitig, so soll für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt
werden. § 13 Vertreter des Bundesrates in anderen Organen
Bestellt der Bundesrat Mitglieder von Organen einer juristischen Person des
öffentlichen oder des privaten Rechts, von Beiräten einer Dienststelle
der Bundesregierung, von Verwaltungsräten oder ähnlichen Einrichtungen,
so können der Bundesrat oder seine Ausschüsse verlangen, daß
diese Mitglieder über ihre Tätigkeit berichten. § 14 Sekretariat (1) Beim Bundesrat besteht ein Sekretariat, dem alle Bediensteten des Bundesrates angehören.
(2) Der Direktor des Bundesrates leitet das Sekretariat im Auftrag des
Präsidenten. Er unterstützt ihn bei der Führung seiner
Amtsgeschäfte. III. Die Sitzungen des Bundesrates 1. Vorbereitung der Sitzungen Artikel 52 Abs. 2 GG
Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn
die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es
verlangen. § 15 Einberufung und Bekanntgabe (1) Der Präsident hat den Bundesrat unverzüglich einzuberufen, wenn ein Land oder die Bundesregierung es verlangt. (2) Der Präsident bereitet die Sitzungen vor. Zur Vorbereitung der Sitzungen werden die zu beratenden Vorlagen in vorläufigen Tagesordnungen zusammengestellt. (3) Die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen sowie die Niederschriften und Empfehlungen der Ausschüsse sollen den Vertretungen der Länder so früh wie möglich zugestellt werden. (4) Kann die Zustellung nicht spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung erfolgen, so sind die vorläufige Tagesordnung, die Vorlagen und die Berichte der beteiligten Ausschüsse den Vertretungen der Länder und gleichzeitig den Mitgliedern des Bundesrates unmittelbar zuzustellen.
(5) Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung werden der
Bundesregierung mitgeteilt. Die Sitzungen des Bundesrates werden durch Anschlag
im Sitzungsgebäude bekanntgegeben. § 16 Anwesenheitsliste
Für jede Sitzung des Bundesrates wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt,
in die sich die Teilnehmer der Sitzung eintragen. 2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze Artikel 52 Abs. 3 Satz 3 und 4 GG
Er (der Bundesrat) verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann
ausgeschlossen werden. § 17 Ausschluß der Öffentlichkeit (1) Über den Ausschluß der Öffentlichkeit für einen Beratungsgegenstand wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist bekanntzugeben. (2) Die Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung sind vertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes beschließt. Artikel 53 Satz 1 und 2 GG
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die
Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse
teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. § 18 Teilnahme an den Verhandlungen (1) An den Verhandlungen des Bundesrates können auch die Berichterstatter des Vermittlungsausschusses und die Staatssekretäre des Bundes teilnehmen; andere Personen nur, wenn der Präsident dies zuläßt. (2) Zur Unterstützung der Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie der anderen Teilnehmer an den Verhandlungen können Beauftragte der Länder und des Bundes zugezogen werden. Artikel 53 Satz 3 GG
Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der
Geschäfte auf dem laufenden zu halten. § 19 Fragerecht (1) Jedes Mitglied des Bundesrates kann in der Sitzung zu den Gegenständen der Tagesordnung Fragen an die Bundesregierung oder deren Mitglieder richten. (2) Jedes Land kann außerdem an die Bundesregierung Fragen stellen, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Tagesordnung stehen. Diese Fragen sind dem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor der Sitzung, in der sie beantwortet werden sollen, schriftlich mitzuteilen. Der Präsident leitet sie an die Bundesregierung weiter und setzt sie auf die Tagesordnung. (3) Die Fragen nach Absatz 2 sollen zu Beginn der dafür vorgesehenen Sitzung behandelt werden. Das fragestellende Land kann seine Frage mündlich begründen. Auf Antrag des fragestellenden Landes stellt der Präsident fest, ob die Frage von der Mehrheit des Bundesrates übernommen wird. (4) Bezieht sich die Frage auf einen Gegenstand, hinsichtlich dessen die Bundesregierung nach Artikel 53 Satz 3 des Grundgesetzes verpflichtet ist, den Bundesrat auf dem laufenden zu halten, so ist auf Verlangen der Bundesregierung die Öffentlichkeit für die Dauer der Behandlung der Frage auszuschließen. § 17 findet entsprechende Anwendung.
(5) Die Behandlung einer Frage in der Sitzung unterbleibt, wenn sich das
fragestellende Land mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt
hat. Die Antwort der Bundesregierung ist allen Ländern mitzuteilen.
§ 20 Leitung der Sitzung (1) Der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.
(2) Sind Präsident und Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert,
eine Sitzung zu leiten, so übernimmt der dem Lebensalter nach älteste
Regierungschef die Leitung der Sitzung. § 21 Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen
Beabsichtigt der Präsident, sich als Redner an den Verhandlungen zu
beteiligen, so gibt er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab. § 22 Ordnungsgewalt des Präsidenten (1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundesrates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.
(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert
oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten
sofort entfernt werden. Der Präsident kann die Tribüne wegen
störender Unruhe räumen lassen.
3. Der Geschäftsgang im Bundesrat § 23 Feststellung und Durchführung der Tagesordnung (1) Der Präsident gibt zu Beginn der Sitzung Änderungen in der Zusammensetzung des Bundesrates bekannt. (2) Vor Eintritt in die Verhandlungen stellt der Bundesrat durch Beschluß die Tagesordnung fest. § 19 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. (3) Hat ein Land unter Berufung auf seine Rechte aus § 15 Abs. 1 spätestens zwei Wochen vor der Sitzung verlangt, daß ein Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird, so muß diesem Verlangen entsprochen werden, wenn das Land nicht auf die Behandlung in dieser Sitzung verzichtet. (4) Sind die Vorlage, die vorläufige Tagesordnung oder die Empfehlungen der Ausschüsse bezüglich eines Gegenstandes nicht spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung gemäß § 15 Abs. 3 zugestellt worden, so darf dieser Gegenstand nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn ein Land widerspricht, es sei denn, daß eine für die Beschlußfassung des Bundesrates vorgesehene gesetzliche Frist in weniger als sieben Tagen abläuft oder daß es sich um einen Eilfall gemäß § 45d Abs. 1 handelt.
(5) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf
nicht verhandelt oder beschlossen werden, wenn ein Land widerspricht. § 24 Verhandlungen
Der Präsident soll darauf hinwirken, daß unabhängig von der
Berichterstattung der Ausschüsse bei Beratungsgegenständen von
allgemeinem Interesse oder von besonderer Bedeutung die Gründe dargelegt
werden, die für die Entscheidung über die Ausschußempfehlungen
oder Anträge von Bedeutung sind. § 25 Berichterstattung
(1) Die Ausschüsse sollen in der Sitzung des Bundesrates über
Beratungsgegenstände von
(2) Die Berichte müssen die Beratungen in den Ausschüssen objektiv
wiedergeben, sollen sich aber auf die politisch bedeutsamen Ergebnisse
beschränken. Über fachliche oder rechtstechnische Beratungen und
deren Ergebnis kann mit Zustimmung des Präsidenten ein schriftlicher
Bericht unter Verzicht auf seinen Vortrag zu dem Bericht über die Sitzung
gegeben werden. § 26 Anträge und Empfehlungen (1) Jedes Land hat das Recht, im Bundesrat Anträge zu stellen. (2) Das Präsidium kann Anträge zu den inneren Angelegenheiten des Bundesrates stellen. (3) Die Ausschüsse legen dem Bundesrat zu den ihnen überwiesenen Beratungsgegenständen Empfehlungen vor. Empfiehlt ein Ausschuß dem Bundesrat die Änderung oder Ablehnung einer Vorlage, so hat er eine Begründung mit vorzulegen. Artikel 51 Abs. 2 GG
Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen
Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern
fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
§ 27 Anzahl der Stimmen. Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes zusteht, bemißt sich nach den Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung, sofern nicht die Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung vorliegen. Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 GG
Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit
seiner Stimmen. § 28 Beschlußfähigkeit (1) Der Bundesrat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Stimmen vertreten ist. (2) Bei Beschlußunfähigkeit hat der Präsident die Sitzung aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung bekanntzugeben. (3) Bei der Beschlußfassung des Bundesrates gemäß Artikel 37, Artikel 84 Abs. 3 und 4 und Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes ist das betroffene Land stimmberechtigt. Artikel 51 Abs. 3 Satz 2 GG
Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende
Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden. § 29 Abstimmung (1) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Landes wird durch Aufruf der Länder abgestimmt. Die Länder werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen. (2) Soweit eine Abstimmung über die Empfehlungen der Ausschüsse nicht beantragt ist und keine einander widersprechenden Empfehlungen, keine Anträge oder Wortmeldungen vorliegen, kann der Präsident feststellen, daß der Bundesrat gemäß den Empfehlungen der Ausschüsse beschlossen hat; er kann die Abstimmung über mehrere Beratungsgegenstände zusammenfassen. Satz 1 gilt für die Feststellung der Tagesordnung nach § 23 Abs. 2 entsprechend.
(3) Der Präsident kann die Abstimmung über einen Gegenstand der
Tagesordnung oder dazu vorliegende Anträge bis spätestens zum
Schluß der Sitzung zurückstellen. Die Abstimmung muß
zurückgestellt werden, wenn mindestens zwei Länder es verlangen.
§ 30 Abstimmungsregeln
(1) Im Gesetzgebungsverfahren nach den Artikeln 76 bis 78 des Grundgesetzes
sind die Abstimmungsfragen so zu fassen, daß sich aus der Abstimmung
zweifelsfrei ergibt, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen
hat, Auch in allen anderen Fällen, in denen eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, muß die Abstimmung eindeutig ergeben, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen die Zustimmung erteilt. Mit der Abstimmung über die Erteilung der Zustimmung wird über Anträge, die Zustimmung zu verweigern, mitentschieden. (2) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Entscheidend ist der Grad der Abweichung von der Vorlage. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat. Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen ist über einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes vor der Beschlußfassung über die Zustimmung abzustimmen.
(3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten für die Empfehlungen der
Ausschüsse entsprechend. § 31 Verfahren bei Beschlüssen nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
Im Verfahren nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes stellt der
Präsident, sofern über mehrere Anrufungsgründe zu einem Gesetz
abzustimmen ist, zunächst allgemein fest, ob eine Mehrheit für
die Anrufung des Vermittlungsausschusses vorhanden ist. Ist dies der Fall,
so läßt er über die Einzelanträge beraten und abstimmen.
Anschließend kann er nach erneuter Beratung darüber abstimmen
lassen, ob der Vermittlungsausschuß1 unter Zugrundelegung aller
gefaßten Einzelbeschlüsse angerufen werden soll; er hat abstimmen
zu lassen, wenn ein Land es verlangt. § 32 Wirksamwerden der Beschlüsse Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende der Sitzung wirksam. Über Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht. Artikel 43 Abs. 2 GG
Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten
haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt.
Sie müssen jederzeit gehört werden. § 33 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages
Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im
Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten. Die Ausschüsse
können Vorschläge hierzu machen. § 34 Sitzungsbericht (1) Über die Sitzungen des Bundesrates wird ein wörtlicher Bericht aufgenommen. (2) Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 17 Abs. 2). Der Bundesrat kann bestimmen, daß über eine nichtöffentliche Sitzung ein Bericht nicht aufgenommen wird.
(3) Der Bericht gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen
nach seiner Ausgabe Einspruch beim Präsidenten eingelegt wird. Gibt
der Präsident dem Einspruch nicht statt, so entscheidet der Bundesrat.
§ 35 Vereinfachtes Verfahren
Bei Vorlagen, die dem Bundesrat lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet werden,
gelten die Empfehlungen der zuständigen Ausschüsse, der Bundesrat
möge von der Vorlage Kenntnis nehmen oder gegen die Vorlage keine Bedenken
erheben, als Stellungnahme des Bundesrates, sofern bis zur nächsten
Sitzung des Bundesrates kein Land den Antrag auf Behandlung dieser Vorlage
stellt.
IV. Das Verfahren in den Ausschüssen § 36 Zuweisung der Vorlagen (1) Der Präsident weist die Vorlagen den zuständigen Ausschüssen zu und bestimmt den federführenden Ausschuß. Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Beratung einer Vorlage soll möglichst beschränkt werden. Der Präsident kann den Direktor des Bundesrates mit der Zuweisung der Vorlagen und der Bestimmung des federführenden Ausschusses beauftragen.
(2) Der Präsident hat Vorlagen eines Landes auf dessen Verlangen unmittelbar
auf die vorläufige Tagesordnung des Bundesrates zu setzen. § 37 Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste (1) Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten. Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt § 15 Abs. 5 entsprechend. (2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt.
(3) Für jede Ausschußsitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt,
in die sich die Teilnehmer der Sitzung eintragen. § 38 Einberufung, Leitung, Tagesordnung (1) Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein. Er hat ihn unverzüglich einzuberufen, wenn ein Ausschußmitglied es verlangt. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Ausschusses vor und leitet sie. (2) Die Tagesordnung wird den Vertretungen der Länder so früh wie möglich, spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung zugestellt. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist die Tagesordnung den Vertretungen der Länder und gleichzeitig fernschriftlich den Mitgliedern des Ausschusses mitzuteilen.
(3) Soweit der Ausschuß nicht federführend ist, soll die Tagesordnung
den Zweck der Beratung der einzelnen Gegenstände angeben. § 39 Beratung (1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlußfassung des Bundesrates vor. (2) Der Präsident kann die Ausschüsse mit der Ausarbeitung gutachtlicher Stellungnahmen beauftragen. (3) Mehrere Ausschüsse können gemeinsam beraten. Ist ein Beratungsgegenstand für die Fachgebiete mehrerer Ausschüsse von gleicher Bedeutung, so kann der Präsident gemeinsame Beratung anordnen. (4) Die Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen.
(5) Die Ausschüsse sollen ihre Beratungen am achten Tag vor der
nächsten Sitzung des Bundesrates abgeschlossen haben. § 40 Teilnahme und Fragerecht (1) Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte der Landesregierungen, die nicht Mitglieder der Ausschüsse sind, sowie Beauftragte der Bundesregierung können an den Verhandlungen der Ausschüsse und Unterausschüsse ohne Stimmrecht teilnehmen. (2) In den Sitzungen können die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beauftragten der Landesregierungen an die Mitglieder der Bundesregierung und deren Beauftragte Fragen stellen.
(3) Die Ausschüsse können Sachverständige oder andere Personen,
deren Teilnahme sie für erforderlich halten, anhören. § 41 Berichterstattung im Ausschuß
Der Ausschuß bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich
ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatter. Die
Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuß nichts
anderes beschließt. § 42 Beschlüsse (1) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Länder vertreten ist. (2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine Stimme.
(3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 43 Umfrageverfahren
Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für
entbehrlich, so kann die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses im
Wege der Umfrage eingeholt werden. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen,
daß auf Antrag eines Landes noch rechtzeitig eine Sitzung einberufen
werden kann. § 44 Sitzungsniederschrift (1) Über jede Sitzung eines Ausschusses fertigt der Sekretär eine Niederschrift. Diese muß mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis sowie das Abstimmungsergebnis nach Ländern enthalten. Die Aufschlüsselung des Abstimmungsergebnisses nach Ländern in einer Niederschrift über eine Sitzung eines Unterausschusses kann unterbleiben, wenn der Unterausschuß im Einzelfall entsprechend beschließt. (2) Die Niederschrift ist vertraulich, soweit nicht der Ausschuß gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 die Vertraulichkeit der Verhandlungen aufgehoben hat.
(3) Der Wortlaut der von einem Ausschuß gefaßten Beschlüsse
und die dazu formulierten Begründungen können der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden, soweit der Ausschuß nichts anderes
beschließt. § 45 Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse
Der Sekretär des federführenden Ausschusses stellt die Empfehlungen
der Ausschüsse zu jeder Vorlage zusammen und leitet sie den Vertretungen
der Länder zu. IVa. Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union Artikel 23 Abs. 2, 4 bis 6 GG (2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. (4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären. (5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeit des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen könnten, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. (6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. § 2 EUZBLG
(1) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat unbeschadet des Artikels
2 des Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen
Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 (BGBl. II S. 753) umfassend und zum
frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben im Rahmen der
Europäischen Union, die für die Länder von Interesse sein
könnten. § 45a Zuweisung von Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union an die Ausschüsse (1) Der Präsident wählt aus den Unterrichtungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union diejenigen aus, welche für eine Beratung im Bundesrat in Betracht kommen, und weist sie den Ausschüssen zu. Der Präsident kann den Direktor mit der Auswahl und der Zuweisung der Unterrichtungen beauftragen. Jedes Land und jeder Ausschuß können verlangen, daß weitere Unterrichtungen den Ausschüssen zugewiesen werden. (2) Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Beratung einer Unterrichtung soll möglichst beschränkt werden. Dies gilt insbesondere für Unterrichtungen, deren Eilbedürftigkeit (§ 45d Abs. 2) bereits zum Zeitpunkt der Zuweisung absehbar ist. (3) Die Zuweisung wirkt bis zum Abschluß des Vorhabens in der Europäischen Union. Sind mehrere Ausschüsse beteiligt, so sollen diese ihre Beratungen über Empfehlungen an den Bundesrat oder die Europakammer zeitlich abgestimmt durchführen, soweit dies möglich ist.
(4) Die beteiligten Ausschüsse haben während des
Entscheidungsverfahrens in den Gremien der Europäischen Union die Aufgabe,
die Vertreter der Länder fachlich zu begleiten, zu den Stellungnahmen
des Bundesrates die Erfolgskontrolle durchzuführen und dem Bundesrat
etwa notwendige Folgebeschlüsse vorzuschlagen. Artikel 52 Abs. 3a GG
Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine
Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates
gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 45b Europakammer (1) Der Bundesrat bildet eine Europakammer, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten. Die Zuständigkeit der Europakammer richtet sich nach § 45d. (2) Jedes Land entsendet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Bundesrates als Mitglied in die Europakammer. Seine weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Bundesrates sind stellvertretende Mitglieder der Europakammer.
(3) Die Regierungen der Länder teilen dem Präsidenten den Zeitpunkt
der Bestellung und Abberufung des Mitgliedes der Europakammer schriftlich
mit. Die Mitteilung wird der Europakammer bekanntgegeben. § 45c Vorsitzende der Europakammer (1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache den Vorsitzenden, den ersten, den zweiten und den dritten stellvertretenden Vorsitzenden der Europakammer für ein Jahr aus der Mitte der Mitglieder der Europakammer.
(2) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden
vorzeitig, so soll für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt
werden. § 45d Zuständigkeit der Europakammer (1) Die Europakammer ist in Eilfällen oder bei zu wahrender Vertraulichkeit nach Zuweisung eines Beratungsgegenstandes zuständig für die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union. (2) Ein Eilfall liegt vor, wenn die Beschlußfassung des Bundesrates im Hinblick auf den Beratungsstand in den Gremien der Europäischen Union keinen Aufschub bis zur nächsten bereits einberufenen Sitzung des Bundesrates duldet. (3) Ein Fall, in dem die Vertraulichkeit zu wahren ist, kann insbesondere vorliegen, wenn 1. dies in einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist; 2. die Bundesregierung die vertrauliche Behandlung des Beratungsgegenstandes für erforderlich erklärt; 3. ein Land oder ein Ausschuß die vertrauliche Behandlung eines Beratungsgegenstandes anregen. (4) Stellt der Präsident fest, daß die Zuständigkeit der Europakammer gegeben ist, weist er dieser den betreffenden Beratungsgegenstand zu, wenn er nicht den Bundesrat einberuft. Der Präsident kann den Direktor damit beauftragen, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union Beratungsgegenstände der Europakammer zuzuweisen.
(5) Die Zuweisung eines Beratungsgegenstandes an die Europakammer steht bis
zu deren Beschlußfassung der Beratung in den Ausschüssen und der
Verhandlung und Beschlußfassung durch den Bundesrat nicht entgegen.
§ 45e Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer (1) Die Sitzungen der Europakammer sollen durch die Ausschüsse vorbereitet werden, soweit dies zeitlich möglich ist. (2) Der Vorsitzende beruft die Europakammer ein, wenn ihr Zusammentreffen erforderlich wird. Jedes Land kann die Einberufung der Europakammer zu einer ihr zugewiesenen Vorlage verlangen.
(3) Die Einberufungsfrist beträgt einer Woche. Sie kann in Eilfällen
so verkürzt werden, wie es der Beratungsstand erfordert. Die Einberufung
erfolgt durch Übermittlung der vorläufigen Tagesordnung. § 45f Öffentlichkeit (1) Die Europakammer verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Soweit die Zuständigkeit der Europakammer auf der Wahrung der Vertraulichkeit beruht, beschließt sie über den Ausschluß der Öffentlichkeit. Im übrigen ist § 17 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Beschlüsse der Europakammer und ihre Begründungen werden
veröffentlicht, soweit die Europakammer nichts anderes beschließt.
§ 45g Teilnahme an den Verhandlungen
An den Verhandlungen der Europakammer können auch Mitglieder und Beauftragte
der Bundesregierung und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen; andere
Personen nur, soweit der Vorsitzende dies zuläßt. § 45h Anzahl der Stimmen, Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung (1) Die Anzahl der Stimmen der Länder in der Europakammer richtet sich nach Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch Anwesende abgegeben werden. Zur Stimmabgabe sind das Mitglied und die stellvertretenden Mitglieder der Europakammer des Landes berechtigt. (2) Die Europakammer ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer Stimmen vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.
(3) Die Europakammer faßt ihre Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit
ihrer Stimmen. § 45i Vertreter der Länder (1) Benennt der Bundesrat Vertreter zu Verhandlungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, so sind diese Vertreter an Beschlüsse des Bundesrates gebunden. Das den Vertreter stellende Land soll auf weitere Beschlüsse hinwirken, sofern im Hinblick auf den Fortgang der Verhandlungen hierzu Anlaß besteht. Auch jedes andere Land kann weitere Beschlüsse beantragen. Das gleiche kann ein Ausschuß empfehlen, dem der entsprechende Beratungsgegenstand zugewiesen ist.
(2) Die Vertreter berichten unverzüglich im Anschluß an eine Sitzung
des jeweiligen Gremiums über die die Länder insbesondere
interessierenden Gesichtspunkte. Die Berichte werden in der Regel schriftlich
erstattet. Die Vertreter berichten darüber hinaus, wenn im Hinblick
auf die Verhandlungen erneuter Beratungsbedarf besteht, oder wenn ein Land
oder ein beteiligter Ausschuß dies verlangen. § 45j Sitzungsbericht
Über die Sitzungen der Europakammer ist eine Niederschrift zu fertigen.
Diese muß mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge und
das Ergebnis der Beratungen enthalten. Der Bericht ist vertraulich, soweit
die Verhandlungen vertraulich sind (§ 45f Abs. 1 Satz 2 bis 4). § 45k Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 15 Abs. 3 und 5, §§ 16, 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1,
§§ 22, 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, § 26 Abs. 3, §§
29, 30 und 32 sind entsprechend anzuwenden. V. Schlußbestimmungen Artikel 51 Abs. 1 GG Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
Artikel 52 Abs. 4 GG § 46 Stellvertreter
Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse im Sinne dieser
Geschäftsordnung sind auch die stellvertretenden Mitglieder. § 47 Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Während einer Sitzung entscheidet der Präsident
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung
für diese Sitzung. § 48 Abweichung von der Geschäftsordnung
Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäftsordnung abweichen,
so bedarf es eines einstimmigen Beschlusses. § 49 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 1966 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 31. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. II S. 527) außer Kraft.
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.
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