|
Professionelle Rechtsberatung zum günstigen Preis janolaw.de - Die juristische Direktberatung. Rechtsberatung, Vorlagen, Verträge online
Achtung: Diese Gesetzestexte können veraltet sein oder Fehler
enthalten.
Handwerksordnung (HandwO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074)
Erster Teil Ausübung eines Handwerks Erster Abschnitt
Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks § 1 (1) Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (selbständige Handwerker) gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts. (2) Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb im Sinne dieses Gesetzes, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz
dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht,
ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für
sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische
und wirtschaftliche Entwicklung erfordert. § 2 Die Vorschriften dieses Gesetzes für selbständige Handwerker gelten auch 1. für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, 2. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stellen verbunden sind,
3. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen des Handwerks,
der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft öder sonstiger Wirtschafts-
und Berufszweige verbunden sind. § 3 (1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt. (2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres den durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt. (3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Handwerksbetriebe, wenn sie 1. Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder 2. Leistungen an Dritte bewirken, die a) als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder b) in unentgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder c) in entgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in dem Hauptbetrieb selbst erzeugt worden sind, sofern die Übernahme dieser Arbeiten bei der Lieferung vereinbart worden ist, oder
d) auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht
beruhen. § 4* (1) Nach dem Tod eines selbständigen Handwerkers dürfen der Ehegatte, der Erbe bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, der Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Nachlaßkonkursverwalter oder Nachlaßpfleger den Betrieb fortführen. Die Handwerkskammer kann Erben bis zur Dauer von zwei Jahren über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus die Fortführung des Betriebs gestatten. Das gleiche gilt für Erben, die beim Tod ;des Handwerkers das fünfundzwanzigste Lebensjahr bereits vollendet haben. (2) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Tod des selbständigen Handwerkers darf der Betrieb nur fortgeführt werden, wenn er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt; die Handwerkskammer kann in Härtefällen diese Frist verlängern. Zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die höhere Verwaltungsbehörde bereits vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Fortführung des Betriebs davon abhängig machen, daß er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. (3) Nach dem Tod eines den Betrieb einer Personengesellschaft leitenden Gesellschafters (§ 7 Abs. 4) dürfen der Ehegatte oder der Erbe bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres die Leitung des Betriebs für die Dauer eines Jahres übernehmen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen; die Handwerkskammer kann in Härtefällen diese Frist verlängern. Zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die höhere Verwaltungsbehörde die Fortführung des Betriebs davon abhängig machen, daß er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. (4) Die Landesregierungen, werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. * Gemäß Artikel 72 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 291 1) gilt vom 1. Januar 1999 an § 4 Abs. 1 Satz 1 mit dem folgenden Wortlaut:
"Nach dem Tod eines selbständigen Handwerkers dürfen der Ehegatte,
der Erbe bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, der
Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Nachlaßinsolvenzverwalter
oder Nachlaßpfleger den Betrieb fortführen." § 5
Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen
Handwerken ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Handwerks
technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich
ergänzen. § 5a (1) Öffentliche Stellen, die in Verfahren auf Grund dieses Gesetzes zu beteiligen sind, können über das Ergebnis unterrichtet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, für dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
(2) Handwerkskammern, Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften dürfen
sich gegenseitig, auch durch Übermittlung personenbezogener Daten,
unterrichten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
erforderlich ist und soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften
enthält. Zweiter Abschnitt
Handwerksrolle § 6 (1) Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die selbständigen Handwerker ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt 1 zu diesem Gesetz mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen sind (Handwerksrolle). (2) Für die Eintragung eines selbständigen Handwerkers in die Handwerksrolle, der im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, ist die Handwerkskammer zuständig, in deren Bezirk er den selbständigen Betrieb des Handwerks als stehendes Gewerbe erstmalig beginnen will. (3) Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt. Eine listenmäßige Übermittlung von Daten aus der Handwerksrolle an nicht-öffentliche Stellen ist unbeschadet des Absatzes 4 zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer erforderlich ist oder wenn der Auskunftbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. Ein solcher Grund besteht nicht, wenn Vor- und Familienname des Betriebsinhabers oder des gesetzlichen Vertreters oder des Betriebsleiters oder des für die technische Leitung des Betriebs verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters, die Firma, das ausgeübte Handwerk oder die Anschrift der gewerblichen Niederlassung übermittelt werden. Die Übermittlung von Daten nach den Sätzen 2 und 3 ist nicht zulässig, wenn der Gewerbetreibende widersprochen hat. Auf die Widerspruchsmöglichkeit sind die Gewerbetreibenden vor der ersten Übermittlung schriftlich hinzuweisen. (4) Öffentlichen Stellen sind auf Ersuchen Daten aus der Handwerksrolle zu übermitteln, soweit die Kenntnis tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse selbständiger Handwerker (§ 1 Abs. 1) zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(6) Für das Verändern und Sperren der Daten in der Handwerksrolle
gelten die Datenschutzgesetze der Länder. § 7 (1) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen Handwerks ermöglicht (verwandte Handwerke). (2) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden Handwerks mindestens gleichwertige andere deutsche Prüfung erfolgreich abgelegt hat und die Gesellenprüfung in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem verwandten Handwerk oder eine Abschlußprüfung in einem dem zu betreibenden Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem für verwandt erklärten Handwerk mindestens drei Jahre praktisch tätig gewesen ist. Der Abschlußprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), anzuerkennen sind. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Prüfungen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. (2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat. (3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 für das zu betreibende Handwerk oder für ein diesem verwandtes Handwerk besitzt. (4) Eine juristische Person wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Eine Personengesellschaft wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn für die technische Leitung ein persönlich haftender Gesellschafter verantwortlich ist, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. (5) Der Inhaber eines handwerklichen Nebenbetriebs (§ 2 Nr. 2 und 3) wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Leiter des Nebenbetriebs die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. (6) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, wird mit einem anderen, damit wirtschaftlich im Zusammenhang stehenden Gewerbe der Anlage A in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter für dieses Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. (7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a besitzt. (8) Nach dem Tod eines selbständigen Handwerkers werden der Ehegatte und die Erben in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betrieb von ihnen nach § 4 fortgeführt wird.
(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen
ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung
im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz
1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.
§ 7a (1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.
(2) Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. § 8 (1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 46 Abs. 2, § 81 Abs. 4 oder § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat, die in wesentlichen fachlichen Punkten mit der Meisterprüfung für ein Gewerbe der Anlage A übereinstimmt. (2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. (3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze l und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer
der Verwaltungsrechtsweg offen; die Händwerkskammer ist beizuladen.
§ 9
Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft über die
Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr und zur
Durchführung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle außer
in den Fällen des § 8 Abs. 1 zu erteilen ist. § 8 Abs. 2 bis
4 findet Anwendung. § 10 (1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen.
(2) Über die Eintragung in die Handwerksrolle hat die Handwerkskammer
eine Bescheinigung auszustellen (Handwerkskarte). In die Handwerkskarte sind
einzutragen der Name und die Anschrift des selbständigen Handwerkers,
der Betriebssitz, das zu betreibende Handwerk und bei Ausübung mehrerer
Handwerke diese Handwerke sowie der Zeitpunkt der Eintragung in die
Handwerksrolle. In den Fällen des § 7 Abs. 4, 5 und 6 ist
zusätzlich der Name des Betriebsleiters, des für die technische
Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters oder des
Leiters eines Nebenbetriebs einzutragen. Die Höhe der für die
Ausstellung der Handwerkskarte zu entrichtenden Gebühr wird durch die
Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde bestimmt.
§ 11
Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung
in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig
und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen,
wenn der Gewerbetreibende dieser angehört. § 12
Gegen die Entscheidung über die Eintragung eines der Industrie- und
Handelskammer angehörigen Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle steht
neben dem Gewerbetreibenden auch der Industrie- und Handelskammer der
Verwaltungsrechtsweg offen. § 13 (1) Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen. (2) Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig betrieben, so kann auch die Industrie- und Handelskammer die Löschung der Eintragung beantragen. (3) Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen. (4) Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben.
(5) Die nach Absatz 1 in der Handwerksrolle gelöschten Daten sind für
weitere dreißig Jahre ab dem Zeitpunkt der Löschung , in einer
gesonderten Datei zu speichern. Eine Einzelauskunft aus dieser Datei ist
jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit
der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß
der Übermittlung hat. § 6 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. § 14
Ein in die Handwerksrolle eingetragener selbständiger Handwerker kann
die Löschung mit der Begründung, daß der Gewerbebetrieb kein
Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Eintragung und nur dann beantragen, wenn sich die
Voraussetzungen für die Eintragung wesentlich geändert haben. Satz
1 gilt für den Antrag der Industrie- und Handelskammer nach § 13
Abs. 2 entsprechend. § 15
Ist einem Gewerbetreibenden die Eintragung in die Handwerksrolle abgelehnt
worden, so kann er die Eintragung mit der Begründung, daß der
Gewerbebetrieb nunmehr Handwerksbetrieb ist', erst nach Ablauf eines Jahres
seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung und nur dann beantragen,
wenn sich die Voraussetzungen für die Ablehnung wesentlich geändert
haben. § 16 (1) Wer den Betrieb eines Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in der Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2) vorzulegen. (2) Der selbständige Handwerker hat ferner der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt oder die nach § 6 Abs. 2 für seine Eintragung in die Handwerksrolle zuständig ist, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 4 und des § 7 Abs. 4 und 5 die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen; bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen .Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der für die technische Leitung verantwortlichen und der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
(3) Wird der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe
entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt, so kann die
zuständige Behörde von Amts wegen oder auf Antrag der Handwerkskammer
die Fortsetzung des Betriebs untersagen. Lehnt die Behörde
(4) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den Gewerbetreibenden
kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder
durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden. § 17 (1) Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über Art und Umfang ihres Betriebs, über die Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten Personen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters sowie über die vertragliche und praktische Ausgestaltung des Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen. Die Handwerkskammer kann für die Erteilung der Auskunft eine Frist setzen. (2) Die Beauftragten der Handwerkskammer sind befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Sofern ein Gewerbetreibender ohne Angabe von Name und Anschrift unter
einem Telekommunikationsanschluß Handwerksleistungen anbietet und
Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er den selbständigen Betrieb
eines Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes
ausübt, ist der Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung verpflichtet,
den Handwerkskammern auf Verlangen Namen und Anschrift des Anschlußinhabers
unentgeltlich mitzuteilen. Dritter Abschnitt
Handwerksähnliches Gewerbe § 18 (1) Wer den selbständigen Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen, der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen. (2) Ein Gewerbe ist handwerksähnlich im Sinne dieses Gesetzes, wenn es in einer handwerksähnlichen Betriebsform betrieben wird und in der Anlage B zu diesem Gesetz aufgeführt ist.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz
dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht,
ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für
sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische
und wirtschaftliche Entwicklung erfordert. § 19
Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber
handwerksähnlicher Betriebe nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt
11 zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen handwerksähnlichen
Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer handwerksähnlicher Gewerbe mit
diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 20
Auf handwerksähnliche Gewerbe finden § 1 0 Abs. 1, die §§
1 1, 12, 13 Abs. 1 bis 3, 5, die §§ 14, 15 und 17 entsprechend
Anwendung. Zweiter Teil Berufsbildung im Handwerk Erster Abschnitt
Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden § 21 (1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. (2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder 2. wiederholt oder schwer gegen dies - es Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes, erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. (3) Fachlich geeignet ist, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat oder wer nach § 22 ausbildungsberechtigt ist.
.(4) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf
Lehrlinge (Auszubildende) nur dann einstellen, wenn er einen Ausbilder bestellt,
der persönlich und fachlich für die Berufsausbildung geeignet ist.
§ 22 (1) Wer eine Abschlußprüfung an einer deutschen Hochschule oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Ingenieurschule bestanden hat, ist in dem Handwerk fachlich geeignet, das der Fachrichtung dieser Abschlußprüfung entspricht, wenn er in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung bestanden hat oder mindestens vier Jahre praktisch tätig gewesen ist. Der Abschlußprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend der Richtlinie des Rates 89/48/EWG anzuerkennen sind. (2) Die für die Berufsausbildung in einem Handwerk erforderliche fachliche Eignung ist auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde nach Anhören der Handwerkskammer Personen zuzuerkennen, die eine anerkannte Prüfung einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde bestanden haben, in der mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung, und wenn sie in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung bestanden haben oder mindestens vier Jahre praktisch tätig gewesen sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, weiche. Prüfungen nach Satz 1 den Anforderungen einer Meisterprüfung entsprechen. (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 oder des § 21 Abs. 3 nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen.
(4) In Handwerksbetrieben, die nach dem Tod des selbständigen Handwerkers
für Rechnung des Ehegatten oder der nach § 4 berechtigten Erben
fortgeführt werden, können bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
Tod des Ausbildenden auch Personen als für die Berufsausbildung fachlich
geeignet gelten, welche die Meisterprüfung nicht abgelegt haben, sofern
sie in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, die Gesellenprüfung
oder eine entsprechende Abschlußprüfung bestanden haben oder
mindestens vier Jahre selbständig oder als Werkmeister oder in
ähnlicher Stellung tätig gewesen sind. Die nach Landesrecht
zuständige Behörde kann in begründeten Fällen nach
Anhören der Handwerkskammer diese Frist verlängern. § 23 (1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt werden, wenn 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist,
2. die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem angemessenen Verhältnis
zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zäh der beschäftigen
Fachkräfte steht, es sei
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als
geeignet, wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb
der Ausbildungsstätte behoben wird. § 23a (1) Die Handwerkskammer hat darüber zu wachen, daß die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen.
(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die Handwerkskammer,
falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung des Lehrlings
(Auszubildenden) nicht zu erwarten ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb
einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der
Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung des Lehrlings
(Auszubildenden) zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten
Frist beseitigt, so hat die Handwerkskammer der nach Landesrecht
zuständigen Behörde dies mitzuteilen. § 24 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat ferner für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 23 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die Handwerkskammer zu
hören. Dies gilt nicht in den Fällen des § 21 Abs. 2 Nr. 1.
Zweiter Abschnitt
Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit § 25
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung
sowie zu ihrer Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung kann das Bundesministerium
für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A
Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und Ausbildungsordnungen erlassen.
Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt
werden, (2) Die Ausbildungsordnung hat mindestens festzulegen 1 .die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, 2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen, 3. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild), 4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan), 5. die Prüfungsanforderungen. In der Ausbildungsordnung kann vorgesehen werden, daß berufliche Bildung durch Fernunterricht vermittelt wird. Dabei kann bestimmt werden, daß nur solche Fernlehrgänge verwendet werden dürfen, die nach § 12 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976 § 27a (BGBl. I S. 2525) zugelassen oder nach § 15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes als geeignet anerkannt worden sind.
(3) Werden Gewerbe in der Anlage A zu diesem Gesetz gestrichen,
zusammengefaßt oder getrennt und wird das Berufsausbildungsverhältnis
nicht gekündigt (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz), so gelten
für die weitere Berufsausbildung die bisherigen Vorschriften. § 26 (1) Die Ausbildungsordnung kann sachlich und zeitlich besonders geordnete, aufeinander aufbauende Stufen der Berufsausbildung festlegen. Nach den einzelnen Stufen soll sowohl ein Ausbildungsabschluß, der zu einer Berufstätigkeit befähigt, die dem erreichten Ausbildungsstand entspricht, als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen möglich sein. (2) In einer ersten Stufe beruflicher Grundbildung sollen als breite Grundlage für die weiterführende berufliche Fachbildung und als Vorbereitung auf eine vielseitige berufliche Tätigkeit Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse vermittelt und Verhaltensweisen geweckt werden, die einem möglichst großen Bereich von Tätigkeiten gemeinsam sind. (3) In einer darauf aufbauenden Stufe allgemeiner beruflicher Fachbildung soll die Berufsausbildung möglichst für mehrere Fachrichtungen gemeinsam fortgeführt werden. Dabei ist besonders das fachliche Verständnis zu vertiefen und die Fähigkeit des Lehrlings (Auszubildenden) zu fördern, sich schnell in neue Aufgaben und Tätigkeiten einzuarbeiten. (4) In weiteren Stufen der besonderen beruflichen Fachbildung sollen die zur Ausübung einer qualifizierten Berufstätigkeit erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. (5) Die Ausbildungsordnung kann bestimmen, daß bei Prüfungen, die vor Abschluß einzelner Stufen abgenommen werden, die Vorschriften über die Gesellenprüfung entsprechend gelten.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ausbildungsdauer (§ 25
Abs. 2 Nr. 1) unterschritten werden. § 26a
Die Ausbildungsordnung kann festlegen, daß die Berufsausbildung in
geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte
durchgeführt wird, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert.
§ 27 (1) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
(2) Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsformen kann das
Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhören
des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
(§§ 50ff. Berufsbildungsgesetz) durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen zulassen, die auch auf eine
bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden
können. § 27a (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, daß der Besuch einer berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist. (2) Die Handwerkskammer hat auf Antrag die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß der Lehrling (Auszubildende) das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht. (3) In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
(4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 sind die Beteiligten
zu hören. § 27b
Werden in einem Betrieb zwei verwandte Handwerke ausgeübt, so kann in
beiden Handwerken in einer verkürzten Gesamtausbildungszeit gleichzeitig
ausgebildet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft bestimmt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Technologie durch Rechtsverordnung, für welche verwandte Handwerke
eine Gesamtausbildungszeit vereinbart werden kann und die Dauer der
Gesamtausbildungszeit. Dritter Abschnitt
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse § 28 (1) Die Handwerkskammer hat zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt III zu diesem Gesetz einzurichten und zu führen (Lehrlingsrolle). Die Eintragung ist für den Lehrling (Auszubildenden) gebührenfrei. (2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Werden Daten an nicht-öffentliche Stellen übermittelt, so ist der Betroffene hiervon zu benachrichtigen, es sei denn, daß er von der Übermittlung auf andere Weise Kenntnis erlangt. (3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen hat die übermittelnde Stelle den Empfänger hiervon zu unterrichten. (4) Für das Verändern und Sperren der Daten in der Lehrlingsrolle gelten die Datenschutzgesetze der Länder. (5) Die Eintragungen sind am Ende des Kalenderjahres, in dem das Berufsausbildungsverhältnis beendet wird, in der Lehrlingsrolle zu löschen. (6) Die nach Absatz 5 gelöschten Daten sind in einer gesonderten Datei zu speichern, solange und soweit dies für den Nachweis der Berufsausbildung erforderlich ist, höchstens jedoch 60 Jahre. Die Übermittlung von Daten ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig.
(7) Die Handwerkskammer darf Daten aus dem Berufsausbildungsvertrag, die
nicht nach Absatz 1 oder Absatz 6 gespeichert sind, nur, für die in
Absatz 1 genannten Zwecke sowie in den Fällen des § 5 Abs. 2
Berufsbildungsförderungsgesetz in Verbindung mit § 74
Berufsbildungsgesetz übermitteln. § 29 (1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in die Lehrlingsrolle einzutragen, wenn 1. der Berufsausbildungsvertrag den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsordnung entspricht, 2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und 3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die
Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach §
23a Abs. 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn
die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach
§ 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am
Tag der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprüfung zur Einsicht
vorgelegt und der Mangel nicht nach § 23a Abs. 2 behoben wird. § 30 (1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts. (2) Der Ausbildende hat anzuzeigen 1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Lehrlings (Auszubildenden),
2. die Bestellung von Ausbildern. Vierter Abschnitt
Prüfungswesen § 31 (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Handwerken) sind Gesellenprüfungen durchzuführen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Dem Ausbildenden werden auf dessen Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlußprüfung übermittelt.
(3) Die Prüfung ist für den Lehrling (Auszubildenden)
gebührenfrei. § 32
Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und
theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht
vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut
ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. § 33 Für die Abnahme der Gesellenprüfung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. Die Handwerkskammer kann Handwerksinnungen ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sicherstellt.
(2) Werden von einer Handwerksinnung Gesellenprüfungsausschüsse
errichtet, so sind sie für die Abnahme der Gesellenprüfung aller
Lehrlinge (Auszubildenden) der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke
ihres Bezirks zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes
bestimmt. § 34 (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder selbständige Handwerker oder Betriebsleiter, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen selbständige Handwerker und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden längstens für fünf Jahre berufen oder gewählt. (3) Die selbständigen Handwerker müssen in dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuß errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 25 Berufsbildungsgesetz bestanden haben und handwerklich tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuß berufen werden. (4) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer berufen. Die Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. (5) Für die mit Ermächtigung der Handwerkskammer von der Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüsse werden die selbständigen Handwerker von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuß gewählt. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer berufen. (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend. (7) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(8) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche
Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
§ 35
Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen
nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Prüfungsausschuß
ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens
drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 36 (1) Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
(2) Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen
nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß. § 37 (1) Der Lehrling (Auszubildende) kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Gesellenprüfung ist auch zugelassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Zur Gesellenprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden
Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese
Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Handwerk)
entspricht. Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts
für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Schulen oder
Einrichtungen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. § 38 (1) Die Handwerkskammer hat eine Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung muß die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. Der Hauptausschuß des Bundesinstituts für Berufsbildung erläßt für die Prüfungsordnung Richtlinien.
(2) Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen
obersten Landesbehörde. § 39
Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstands
mindestens eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung
durchzuführen, bei der Stufenausbildung für jede Stufe. Die
§§ 31 bis 33 gelten entsprechend. § 40 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung Prüfungszeugnisse von Ausbildungsstätten oder Prüfungsbehörden den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachzuweisenden Fertigkeiten und Kenntnisse gleichwertig sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung, durch Rechtsverordnung im Ausland erworbene
Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen
der Gesellenprüfung gleichstellen, wenn in den Prüfungen der
Gesellenprüfung gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Fünfter Abschnitt
Regelung und Überwachung der Berufsausbildung § 41
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die
Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
§ 41a (1) Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung der Berufsausbildung und fördert sie durch Beratung der 9 Ausbildenden und der Lehrlinge (Auszubildenden). Sie hat zu diesem Zweck Ausbildungsberater zu bestellen. § 111 ist anzuwenden.
(2) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung
des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können. Sechster Abschnitt
Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung § 42 (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben worden sind, kann die Handwerkskammer Prüfungen durchfuhren; sie müssen den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die Vorschriften über die Meisterprüfung bleiben unberührt. Die Handwerkskammer regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und errichtet Prüfungsausschüsse; § 31 Abs. 2, §§ 34, 35, 38 und 40 gelten entsprechend.
(2) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Fortbildung
sowie zu ihrer Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung kann das Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft nach Anhören des
Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Inhalt,
das Ziel, die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren sowie
die Zulassungsvoraussetzungen und die Bezeichnung des Abschlusses bestimmen.
In der Rechtsverordnung kann ferner vorgesehen werden, daß die berufliche
Fortbildung durch Fernunterricht vermittelt wird. Dabei kann bestimmt werden,
daß nur solche Fernlehrgänge verwendet werden dürfen, die
nach § 12 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen öder
nach § 15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes als geeignet anerkannt
worden sind. § 42a (1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen. (2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung erworben worden sind, kann die Handwerkskammer Prüfungen durchfuhren; sie müssen den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die Handwerkskammer regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und errichtet Prüfungsausschüsse; § 31 Abs. 2, §§ 34, 35, 38, 40 und 42 Abs. 2 gelten entsprechend. (3) Bei der Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf sind das Ausbildungsberufsbild (§ 25 Abs. 2 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 25 Abs. 2 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 25 Abs. 2 Nr. 5) unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu legen Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt, Art, Ziel und Dauer der beruflichen Umschulung bestimmen.
(4) Die Handwerkskammer hat die Durchführung der Umschulung zu
überwachen. Die §§ 23a, 24 und 41a sowie die Vorschriften
des Dritten Abschnitts gelten entsprechend. Siebenter Abschnitt
Berufliche Bildung Behinderter § 42b (1) Für die Berufsausbildung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter gilt, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern, § 27 nicht. (2) Regelungen nach § 41 sollen die besonderen Verhältnisse der Behinderten berücksichtigen. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist 1. der Berufsausbildungsvertrag mit einem Behinderten in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 28) einzutragen,
2. der Behinderte zur Abschlußprüfung auch zuzulassen, wenn die
Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 nicht vorliegen. § 42c
Für die berufliche Fortbildung (§ 42) und die berufliche Umschulung
(§ 42a) körperlich, geistig , oder seelisch Behinderter gilt §
42b entsprechend soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern. Achter Abschnitt
Berufsbildungsausschuß § 43 (1) Die Handwerkskammer errichtet einen Berufsbildungsausschuß. Ihm gehören sechs selbständige Handwerker, sechs Arbeitnehmer und sechs Lehrer an berufsbildenden Schulen an, die Lehrer mit beratender Stimme. (2) Die selbständigen Handwerker werden von der Gruppe der selbständigen Handwerker, die Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen und der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Vollversammlung gewählt. Die Lehrer an berufsbildenden Schulen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Mitglieder berufen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt längstens fünf Jahre. (3) § 34 Abs. 7 gilt entsprechend. (4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (5) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle. treten. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(6) Der Berufsbildungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. § 44 (1) Der Berufsbildungsausschuß ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. (2) Vor einer Beschlußfassung in der Vollversammlung über Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung, insbesondere nach den §§ 41, 42 und 42a, ist die Stellungnahme des Berufsbildungsausschusses einzuholen. Der Berufsbildungsausschuß kann der Vollversammlung auch von sich aus Vorschläge für Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung vorlegen. Die Stellungnahmen und Vorschläge des Berufsbildungsausschusses sind zu begründen.
(3) Die Vorschläge und Stellungnahmen des Berufsbildungsausschusses
gelten vorbehaltlich der Vorschrift des Satzes 2 als von der Vollversammlung
angenommen, wenn sie nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder
der Vollversammlung in ihrer nächsten Sitzung geändert oder abgelehnt
werden. Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufsbildung
im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder zu deren
Durchführung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden
müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haushalts
nicht unwesentlich übersteigen, bedürfen der Zustimmung der
Vollversammlung. § 44a (1) Der Berufsbildungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, daß der
Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn,
daß er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird. § 44b
Der Berufsbildungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie
kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß
ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die
Unterausschüsse gelten § 43 Abs. 2 bis 6 und § 44a entsprechend.
Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel Erster Abschnitt
Meisterprüfung § 45 Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen kann das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, 1. welche Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten den einzelnen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zuzurechnen sind (Meisterprüfungsberufsbild),
2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind. § 46 (1) Die Meisterprüfung kann nur in einem Gewerbe, das in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführt ist, abgelegt werden. (2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen und Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden; der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen darzutun, ob er die in seinem Handwerk gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. Bei der Prüfung in Teil I und Teil II können in der Rechtsverordnung nach § 45 Schwerpunkte gebildet werden. Für die anderen Bereiche dieser Teile sind die wesentlichen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen. (3) Der Prüfling ist von der Ablegung der Teile III und IV der Meisterprüfung befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen Handwerk bestanden hat. Der Prüfling ist von der Ablegung des Teils III der Meisterprüfung befreit, wenn in einer Prüfung auf Grund einer nach § 42 Abs. 5, dieses Gesetzes oder § 46 Abs. 21 § 81 Abs. 4 oder § 95 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder in einer anderen Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß dem Teil III der Meisterprüfung vergleichbare Kenntnisse nachgewiesen worden sind. Er ist auf Antrag von der Ablegung de Prüfung in gleichartigen Prüfungsfächern durch den Meisterprüfungsausschuß zu befreien, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen Handwerk bestanden hat. Prüflinge, die andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben, sind auf Antrag durch den Meisterprüfungsausschuß von einzelnen Teilen der Meisterprüfung zu befreien, wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung. Der Abschlußprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG anzuerkennen sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Prüfungen nach Satz 3 den Anforderungen einer Meisterprüfung entsprechen und das Ausmaß der Befreiung regeln.
(4) Der Prüfling ist auf Antrag durch den
Meisterprüfungsausschuß von der Ablegung der Prüfung in Teil
IV der Meisterprüfung zu befreien, wenn er eine nach dem
Berufsbildungsgesetz, dem Seemannsgesetz oder dem Bundesbeamtengesetz geregelte
Prüfung bestanden hat, deren Anforderungen den in Teil IV der
Meisterprüfung geregelten Anforderungen entsprechen. § 47
(1) Die Meisterprüfung wird durch Meisterprüfungsausschüsse
abgenommen. Für die Handwerke werden Meisterprüfungsausschüsse
als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für
ihren Bezirk errichtet. Die oberste Landesbehörde kann in besonderen
Fällen die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für
mehrere
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die
Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerkskammer
und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die Mitglieder und die Stellvertreter
für längstens fünf Jahre. Die Geschäftsführung der
Meisterprüfungsausschüsse liegt bei der Handwerkskammer. § 48 (1) Der Meisterprüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern; für die Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder und die Stellvertreter sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Vorsitzende braucht nicht Handwerker zu sein; er soll dem Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, nicht angehören. (3) Zwei Beisitzer müssen das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen. (4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und handwerklich tätig ist. (5) Für die Abnahme der Prüfung in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen soll ein Beisitzer bestellt werden, der in diesen Prüfungsgebieten besonders sachkundig ist und dem Handwerk nicht anzugehören braucht.
(6) § 34 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gelten entsprechend. § 49 (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk oder in einem entsprechenden Beruf eine mehrjährige Tätigkeit ausgeübt hat oder zum Ausbilden von Lehrlingen in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, fachlich geeignet ist. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Eine Berufstätigkeit ist nicht erforderlich, wenn der Prüfling bereits eine Meisterprüfung oder eine entsprechende Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt hat. (2) Der erfolgreiche Abschluß einer Fachschule ist bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen. (3) Ist der Prüfling in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, als selbständiger Handwerker, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen. (4) Die Handwerkskammer kann auf Antrag 1. eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der Gesellentätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der in der Gesellenprüfung und während der Gesellenzeit nachgewiesenen beruflichen Befähigung abkürzen, 2. in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien, 3. unter Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme des Meisterprüfungsausschusses einholen.
(5) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses
ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht
für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß. § 50 (1) Die durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. Das Zulassungs- und Prüfungsverfahren wird durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Meisterprüfungsordnung geregelt.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das
Zulassungs- und Prüfungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassen.
§ 50a
Das Bundesministerium für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene
Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen
einer deutschen Meisterprüfung gleichstellen, wenn an den Bildungsgang
und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Die
Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt. Zweiter Abschnitt
Meistertitel § 51
Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem Handwerk
(§ 1 Abs. 2) oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildungsbezeichnung,
die auf eine Tätigkeit in einem Handwerk oder in mehreren Handwerken
hinweist, darf nur führen, wer für dieses Handwerk oder für
diese Handwerke die Meisterprüfung bestanden hat. Vierter Teil Organisation des Handwerks Erster Abschnitt
Handwerksinnungen § 52 (1) Selbständige Handwerker des gleichen Handwerks oder solcher Handwerke, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehen, können zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Handwerksinnung zusammentreten. Für jedes Handwerk kann in dem gleichen Bezirk nur eine Handwerksinnung gebildet werden; sie ist allein berechtigt, die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem Handwerk zu führen, für das sie errichtet ist. (2) Der Innungsbezirk soll unter Berücksichtigung einheitlicher Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein, daß die Zahl der Innungsmitglieder ausreicht, um die Handwerksinnung leistungsfähig zu gestalten, und daß die Mitglieder an dem Leben und den Einrichtungen der Handwerksinnung teilnehmen können. Der Innungsbezirk hat sich mindestens mit dem Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises zu decken. Die Handwerkskammer kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine andere Abgrenzung zulassen.
(3) Der Innungsbezirk soll sich nicht über den Bezirk einer Handwerkskammer
hinaus erstrecken. Soll der Innungsbezirk über den Bezirk einer
Handwerkskammer hinaus erstreckt werden, so bedarf die Bezirksabgrenzung
der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Soll sich der Innungsbezirk
auch auf ein anderes Land erstrecken, so kann die Genehmigung nur im Einvernehmen
mit den beteiligten obersten Landesbehörden erteilt werden. § 53
Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig. § 54 (1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie 1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen, 2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben, 3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern, 4. die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist, 5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten, 6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken, 7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern, 8. über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten, 9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, 10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzufahren. (2) Die Handwerksinnung soll 1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern, 2. bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergebungsstellen beraten, 3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen. (3) Die Handwerksinnung kann 1. Tarifverträge abschließen, soweit. und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind, 2. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten 3. bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln. (4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen.
(5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen
richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.
§ 55 (1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit gesetzlich nichts darüber bestimmt ist, durch die Satzung zu regeln. (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über 1. den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerksinnung sowie die Handwerke, für welche die Handwerksinnung errichtet ist, 2. die Aufgaben der Handwerksinnung, 3. den Eintritt, den Austritt und den Ausschluß der Mitglieder 4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge, 5. die Einberufung der Innungsversammlung, das Stimmrecht in ihr und die Art der Beschlußfassung, 6. die Bildung des Vorstands, 7. die Bildung des Gesellenausschusses, 8. die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des Vorstands, 9. die Aufstellung des Haushaltsplans sowie die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung, 10. die Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die Auflösung der Handwerksinnung sowie den Erlaß und die Änderung der Nebensatzungen,
11. die Verwendung des bei der Auflösung der Handwerksinnung verbleibenden
Vermögens. § 56 (1) Die Satzung der Handwerksinnung bedarf der Genehmigung durch die Handwerkskammer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz nimmt. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn, 1. die Satzung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht,
2. die durch die Satzung vorgesehene Begrenzung des Innungsbezirks die nach
§ 52 Abs. 3 Satz 2 erforderliche Genehmigung nicht erhalten hat. § 57 (1) Soll in der Handwerksinnung eine Einrichtung der im § 54 Abs. 3 Nr. 2 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebensatzungen zusammenzufassen. Diese bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz hat.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrichtungen ist getrennt
Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte Vermögen gesondert
von dem Innungsvermögen zu verwalten. Das getrennt verwaltete Vermögen
darf für andere Zwecke nicht verwandt werden. Die Gläubiger haben
das Recht auf gesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen. § 58 (1) Mitglied bei der Handwerksinnung kann jeder selbständige Handwerker werden, der das Handwerk ausübt, für welches die Handwerksinnung gebildet ist. Die Handwerksinnung kann durch Satzung im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit bestimmen, daß Gewerbetreibende, die ein dem Handwerk, für welches die Handwerksinnung gebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich nahestehendes handwerksähnliches Gewerbe ausüben, Mitglied der Handwerksinnung werden können. (2) Übt ein selbständiger Handwerker mehrere Handwerke aus, so kann er allen für diese Handwerke gebildeten Handwerksinnungen angehören. (3) Einem selbständigen Handwerker oder einem Gewerbetreibenden, der ein handwerksähnliches Gewerbe ausübt, das den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften. entspricht, darf der Eintritt in die Handwerksinnung nicht versagt werden.
(4) Von der Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen
Bedingungen kann zugunsten einzelner nicht abgesehen werden § 59
Die Handwerksinnung kann Gastmitglieder aufnehmen, die dem Handwerk, für
das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahestehen. Ihre
Rechte und Pflichten sind in der Satzung zu regeln. An der Innungsversammlung
nehmen sie mit beratender Stimme teil. § 60 Die Organe der Handwerksinnung sind 1. die Innungsversammlung, 2. der Vorstand,
3. die Ausschüsse. § 61 (1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Handwerksinnung, soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind. Die Innungsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Handwerksinnung. Die Satzung kann bestimmen, daß die Innungsversammlung aus Vertretern besteht, die von den Mitgliedern de r Handwerksinnung aus ihrer Mitte gewählt werden (Vertreterversammlung); es kann auch bestimmt werden, daß nur einzelne Obliegenheiten der Innungsversammlung durch eine Vertreterversammlung wahrgenommen werden. (2) Der Innungsversammlung obliegt im besonderen 1. die Feststellung des Haushaltsplans und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, 2. die Beschlußfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren; Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden; 3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 4. die Wahl des Vorstands und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind; 5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten; 6. der Erlaß von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3); 7. die Beschlußfassung über a) den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum, b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, c) die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten, d) den Abschluß von Verträgen, durch welche der Handwerksinnung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung, e) die Anlegung des Innungsvermögens; 8. die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung der Handwerksinnung; 9. die Beschlußfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Landesinnungsverband.
(3) Die nach Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse
bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer. § 62 (1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Innungsversammlung ist erforderlich, daß der Gegenstand bei ihrer Einberufung bezeichnet ist, es sei denn, daß er in der Innungsversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird, sofern es sich nicht um einen Beschluß über eine Satzungsänderung oder Auflösung der Handwerksinnung handelt. (2) Beschlüsse der Innungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung der Handwerksinnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluß auf Auflösung der Handwerksinnung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden. Sind in der ersten Innungsversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefaßt werden kann. Satz 3 gilt für den Beschluß zur Bildung einer Vertreterversammlung (§ 61 Abs. 1 Satz 3) mit der Maßgabe, daß er auch im Wege schriftlicher Abstimmung gefaßt werden kann.
(3) Die Innungsversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen
sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse der Handwerksinnung es erfordert.
Sie ist ferner einzuberufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder
in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt; wird dem
Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das Interesse der Handwerksinnung,
so kann die Handwerkskammer die Innungsversammlung einberufen und leiten.
§ 63
Stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die Mitglieder der Handwerksinnung
im Sinne des § 58 Abs. 1. Für eine juristische Person oder eine
Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere
vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind. § 64
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die
Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines
Rechtsstreits zwischen ihm und der Handwerksinnung betrifft. § 65 (1) Ein gemäß § 63 stimmberechtigtes Mitglied, das Inhaber eines Nebenbetriebs im Sinne des § 2 Nr. 2 oder 3 ist, kann sein Stimmrecht auf den Leiter des Nebenbetriebs übertragen, falls dieser die Pflichten übernimmt, die seinen Vollmachtgebern gegenüber der Handwerksinnung obliegen. (2) Die Satzung kann die Übertragung der in Absatz 1 bezeichneten Rechte unter den dort gesetzten Voraussetzungen auch in anderen Ausnahmefällen zulassen.
(3) Die Übertragung und die Übernahme der Rechte bedarf der
schriftlichen Erklärung gegenüber der Handwerksinnung. § 66 (1) Der Vorstand der Handwerksinnung wird von der Innungsversammlung für die in der Satzung bestimmte Zeit mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn niemand widerspricht. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Wahl des Vorstands ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen. (2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Bestellung des Vorstands jederzeit widerruflich ist. Die Satzung kann ferner bestimmen, daß der Widerruf nur zulässig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. (3) Der Vorstand vertritt die Handwerksinnung gerichtlich und außergerichtlich. Durch die Satzung kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstands oder dem Geschäftsführer übertragen werden. Als Ausweis genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.
(4) Die Mitglieder des Vorstands verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich;
es kann ihnen nach näherer Bestimmung der Satzung Ersatz barer Auslagen
und eine Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden.
§ 67 (1) Die Handwerksinnung kann zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse bilden. (2) Zur Förderung der Berufsausbildung ist ein Ausschuß zu bilden. Er besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, von denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, und die andere Hälfte Gesellen sein müssen.
(3) Die Handwerksinnung kann einen Ausschuß zur Schlichtung von
Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) errichten,
der, für alle Berufsausbildungsverhältnisse der in der Handwerksinnung
vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig ist. Die Handwerkskammer
erläßt die hierfür erforderliche Verfahrensordnung. § 68 (1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2) wird bei der Handwerksinnung ein Gesellenausschuß errichtet. Der Gesellenausschuß hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist. (2) Der Gesellenausschuß ist zu beteiligen 1. bei Erlaß von Vorschriften über die Regelung der Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3), 2. bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und zur Förderung der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge (§ 54 Abs. 1 Nr. 3), 3. bei der Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse (§ 54 Abs. 1 Nr. 4), 4. bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen, insbesondere bei der Errichtung oder Unterstützung der zu dieser Förderung bestimmten Fachschulen und Lehrgänge (§ 54 Abs. i Nr. 5), 5. bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltungen (§. 54 Abs. 1 Nr. 6), 6. bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist, 7. bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind. (3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß 1. bei der Beratung und Beschlußfassung des Vorstands der Handwerksinnung mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt, 2. bei der Beratung und Beschlußfassung der Innungsversammlung seine sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht teilnehmen, 3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen haben, vom Gesellenausschuß gewählte Gesellen in gleicher Zahl zu beteiligen sind wie die Innungsmitglieder. (4) Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den in Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versag t oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die Handwerksinnung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen.
(5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten,
die Gegenstand eines von der Handwerksinnung oder von dem Innungsverband
abgeschlossenen oder abzuschließenden Tarifvertrags sind. § 69 (1) Der Gesellenausschuß besteht aus dem Vorsitzenden (Altgesellen) und einer weiteren Zahl von Mitgliedern. (2) Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Stellvertreter zu wählen, die im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten. (3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses werden mit verdeckten Stimmzetteln in allgemeiner, unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt. Zum Zwecke der Wahl ist eine Wahlversammlung einzuberufen; in der Versammlung können durch Zuruf Wahlvorschläge gemacht werden. Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist auf Grund von schriftlichen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen; jeder Wahlvorschlag muß die Namen von ebensovielen Bewerbern enthalten, wie Mitglieder des Gesellenausschusses zu wählen sind; wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die darin bezeichneten Bewerber als gewählt. Die Satzung trifft die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung des Gesellenausschusses und über das Wahlverfahren, insbesondere darüber, wie viele Unterschriften für einen gültigen schriftlichen Wahlvorschlag erforderlich sind. (4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Auch dürfen sie deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die Mitglieder des Gesellenausschusses sind, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstellen, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen.
(5) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist in den
für die Bekanntmachung der zuständigen Handwerkskammer bestimmten
Organen zu veröffentlichen. § 70
Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei einem Innungsmitglied
beschäftigten Gesellen. § 71 (1) Wählbar ist jeder Geselle, der 1. volljährig ist, 2. eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung abgelegt hat und 3. seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. § 71 a
Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit läßt das Wahlrecht nach den
§§ 70 und 71 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl
nicht länger als drei Monate besteht. § 72
Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie nicht mehr bei
Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der
Handwerksinnung im Betrieb eines selbständigen Handwerkers verbleiben,
die Mitgliedschaft noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens
für ein Jahr. Im Falle eintretender Arbeitslosigkeit behalten sie ihr
Amt bis zum Ende der Wählzeit. § 73 (1) Die der Handwerksinnung und ihrem Gesellenausschuß erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen. Zu den Kosten des Gesellenausschusses zählen auch die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten, die dem Arbeitgeber durch die Freistellung der Mitglieder des Gesellenausschusses von ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen. Diese Kosten sind dem Arbeitgeber auf Antrag von der Innung zu erstatten. (2) Die Handwerksinnung kann für die Benutzung der von ihr getroffenen Einrichtungen Gebühren erheben. (3) Soweit die Handwerksinnung ihre Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbekapital, Gewerbeertrag, Gewinn aus Gewerbebetrieb oder der Lohnsumme bemißt, gilt § 113.Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 bis 8.
(4) Die Beiträge und Gebühren werden auf Antrag des Innungsvorstands
nach den für die Beitreibung von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen
Vorschriften beigetrieben. § 74
Die Handwerksinnung ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand,
ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer satzungsmäßig berufener
Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen
begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 75
Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die Handwerkskammer,
in deren Bezirk die Handwerksinnung ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt
sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere daß
die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden. § 76 Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbands aufgelöst werden, 1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet, 2. wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt,
3. wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, daß die
Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben
gefährdet erscheint. § 77* (1) Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Handwerksinnung hat die Auflösung kraft Gesetzes zur Folge. (2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner. *Gemäß Artikel 72 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) gilt vom 1. Januar 1999 an § 77 Abs. 1 und 2 mit dem folgenden Wortlaut: "(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Handwerksinnung hat die Auflösung kraft Gesetzes zur Folge.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der
Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des
gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags
verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur
Last fällt, den Gläubigem für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner." § 78 (1) Wird die Handwerksinnung durch Beschluß der Innungsversammlung oder durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Innungsvermögen in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert.
(2) Wird eine Innung geteilt oder wird der Innungsbezirk neu abgegrenzt,
so findet eine Vermögensauseinandersetzung statt, die der Genehmigung
der für den Sitz der Innung zuständigen Handwerkskammer bedarf;
kommt eine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung nicht
zustande, so entscheidet die für den Innungsbezirk zuständige
Handwerkskammer. Erstreckt sich der Innungsbezirk auf mehrere
Handwerkskammerbezirke, so kann die Genehmigung oder Entscheidung nur im
Einvernehmen mit den beteiligten Handwerkskammern ergehen. Zweiter Abschnitt
Innungsverbände § 79 (1) Der Landesinnungsverband ist der Zusammenschluß von Handwerksinnungen des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bezirk eines Landes. Für mehrere Bundesländer kann ein gemeinsamer Landesinnungsverband gebildet werden. (2) Innerhalb eines Landes kann in der Regel nur ein Landesinnungsverband für dasselbe Handwerk oder für sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehende Handwerke gebildet werden. Ausnahmen können von der obersten Landesbehörde zugelassen werden.
(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß selbständige
Handwerker dem Landesinnungsverband ihres Handwerks als Einzelmitglieder
beitreten können. § 80
Der Landesinnungsverband ist eine juristische Person des privaten Rechts;
er wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig. Die Satzung und ihre
Änderung bedürfen der Genehmigung durch die oberste
Landesbehörde. Im Falle eines gemeinsamen Landesinnungsverbandes nach
§ 79 Abs. 1 Satz 2 ist die Genehmigung durch die für den Sitz des
Landesinnungsverbandes zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen
mit den beteiligten obersten Landesbehörden zu erteilen. Die Satzung
muß den Bestimmungen des § 55 Abs. 2 entsprechen. § 81 (1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe, 1. die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das er gebildet ist, 2. die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, 3. den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.
(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.
§ 82 Der Landesinnungsverband kann ferner die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der den Handwerksinnungen angehörenden Mitglieder fördern. Zu diesem Zweck kann er insbesondere 1. Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Betriebe, vor allem in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht schaffen oder unterstützen, 2. den gemeinschaftlichen Einkauf und die gemeinschaftliche Übernahme von Lieferungen und Leistungen durch die Bildung von Genossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder auf sonstige Weise im Rahmen der allgemeinen Gesetze fördern,
3. Tarifverträge abschließen. § 83 (1) Auf den Landesinnungsverband finden entsprechende Anwendung: 1. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6, 8 bis 9 und hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die Auflösung des Landesinnungsverbandes Nummer 10 sowie Nummer 11, 2. §§ 60, 61 Abs. 1 und Abs. 2 N r. 1 und hinsichtlich der Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge zum Landesinnungsverband Nummer 2 sowie Nummern 3 bis 5 und 7 bis 8, 3.. §§ 59, 62, 64, 66 und 74, 4. § 39 und §§ 41 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der angeschlossenen Handwerksinnungen und im Fall des § 79 Abs. 3 auch aus den von den Einzelmitgliedern nach näherer Bestimmung der Satzung gewählten Vertretern. Die Satzung kann bestimmen, daß die Handwerksinnungen und die Gruppe der Einzelmitglieder entsprechend der Zahl der Mitglieder der Handwerksinnungen und der Einzelmitglieder mehrere Stimmen haben und die Stimmen einer Handwerksinnung oder der Gruppe der Einzelmitglieder uneinheitlich abgegeben werden können.
(3) Nach näherer Bestimmung der Satzung können bis zur Hälfte
der Mitglieder des Vorstands Personen sein, die nicht von der
Mitgliederversammlung gewählt sind. § 84
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß sich Vereinigungen von
Inhabern handwerksähnlicher Betriebe oder Inhaber handwerksähnlicher
Betriebe einem Landesinnungsverband anschließen können. In diesem
Fall obliegt dem Landesinnungsverband nach Maßgabe der §§
81 und 82 auch die Wahrnehmung der Interessen des handwerksähnlichen
Gewerbes. § 83 Abs. 2 gilt entsprechend für die Vertretung des
handwerksähnlichen Gewerbes in der Mitgliederversammlung. § 85 (1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammenschluß von Landesinnungsverbänden des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehender Handwerke im Bundesgebiet.
(2) Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts
sinngemäß Anwendung. Die nach § 80 erforderliche Genehmigung
der Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch das Bundesministerium für
Wirtschaft. Dritter Abschnitt
Kreishandwerkerschaften § 86
Die Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben,
bilden die Kreishandwerkerschaft. Die Handwerkskammer kann eine andere Abgrenzung
zulassen. § 87 Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe, 1. die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen, 2. die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, 3. Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen, 4. die Behörden bei den das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen, 5. die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen,
6. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen
Vorschriften und Anordnungen durchzuführen; die Handwerkskammer hat
sich an den hierdurch entstehenden Kosten angemessen zu beteiligen. § 88
Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft besteht aus Vertretern
der Handwerksinnungen. Die Vertreter oder ihre Stellvertreter üben das
Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Handwerksinnungen aus. Jede
Handwerksinnung hat eine Stimme. Die Satzung kann bestimmen, daß den
Handwerksinnungen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder bis höchstens
zwei Zusatzstimmen zuerkannt und die Stimmen einer Handwerksinnung uneinheitlich
abgegeben werden können. § 89 (1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung: 1. § 53 und 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung § 55 Abs. 2 Nr. 10, 2. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3. § 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung Nummer 8; die nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer, 4. § 62 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3, 5. §§ 64, 66, 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77.
(2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst,
so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung
der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert.
§ 78 Abs. 2 gilt entsprechend. Vierter Abschnitt
Handwerkskammern § 90 (1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks werden Handwerkskammern errichtet; sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. (2) Zur Handwerkskammer gehören die selbständigen Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden.
(3) Die Handwerkskammern werden von der obersten Landesbehörde errichtet;
diese bestimmt deren Bezirk, der sich in der Regel mit dem der höheren
Verwaltungsbehörde decken soll. Die oberste Landesbehörde kann
den Bezirk der Handwerkskammer ändern; in diesem Fall muß eine
Vermögensauseinandersetzung erfolgen, welche der Genehmigung durch die
oberste Landesbehörde bedarf. Können sich die beteiligten
Handwerkskammern hierüber nicht einigen, so entscheidet die oberste
Landesbehörde. § 91 (1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere, 1. die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen, 2. die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten, 3. die Handwerksrolle (§ 6) zu führen, 4. die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41 a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Satz 1) zu führen, 4a. Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten, 5. Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen, 6. Meisterprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 50) und die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen, 7. die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten, 8. Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern zu bestellen und zu vereidigen, 9. die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern, 10. die Formgestaltung im Handwerk zu fördern, 11. Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen selbständigen Handwerkern und ihren Auftraggebern einzurichten, 12. Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen, 13. die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen. (2) Absatz 1 Nr. 4, 4a und 5 gilt für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Berufen entsprechend, soweit sie in Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben durchgeführt wird. Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten. (3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.
(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 findet auf handwerksähnliche Gewerbe
entsprechende Anwendung. § 92 Die Organe der Handwerkskammer sind 1. die Mitgliederversammlung (Vollversammlung), 2. der Vorstand,
3. die Ausschüsse. § 93 (1) Die Vollversammlung besteht aus gewählten Mitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sein, die in dem Betrieb eines selbständigen Handwerkers oder in einem handwerksähnlichen Betrieb beschäftigt sind. (2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und ihre Aufteilung auf die einzelnen in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbegruppen und auf die in der Anlage B zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können, zu bestimmen. Bei der Aufteilung sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gruppen zu berücksichtigen. (3) Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu wählen, die im Verhinderungsfall und im Falle des Ausscheidens der Mitglieder einzutreten haben. Auf die Stellvertreter finden die für die Mitglieder geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(4) Die Vollversammlung kann sich nach näherer Bestimmung der Satzung
bis zu einem Fünftel der Mitgliederzahl durch Zuwahl von
sachverständigen Personen unter Wahrung der in Absatz 1 festgelegten
Verhältniszahl ergänzen; diese haben gleiche Rechte und Pflichten
wie die gewählten Mitglieder der Vollversammlung. Die Zuwahl der
sachverständigen Personen, die auf das Drittel der Gesellen und anderer
Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung anzurechnen sind,
erfolgt auf Vorschlag der Mehrheit dieser Gruppe. § 94
Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter des gesamten Handwerks
und des handwerksähnlichen Gewerbes und als solche an Aufträge
und Weisungen nicht gebunden. § 66 Abs. 4, § 69 Abs. 4 und §
73 Abs. 1 gelten entsprechend. § 95 (1) Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Das Wahlverfahren regelt sich nach der diesem Gesetz als Anlage C
beigefügten Wahlordnung. § 96* (1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sind die in der Handwerksrolle (§ 6) oder im Verzeichnis des handwerksähnlichen Gewerbes (§ 19) eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften. Das Wahlrecht kann nur von volljährigen Personen ausgeübt werden. Juristische Personen und Personengesellschaften haben jeweils nur eine Stimme. (2) Nicht wahlberechtigt sind Personen, 1. die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen, 2. die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. (3) An der Ausübung des Wahlrechts ist behindert, 1. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, 2. wer sich in Straf- oder Untersuchungshaft befindet,
3. wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten
wird. * Gemäß Artikel 72 Nr. 3 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) gilt vom 1. Januar 1999 an § 96 Abs. 2 mit dem folgenden Wortlaut:
(2) Nicht wahlberechtigt sind Personen, die infolge strafgerichtlicher
Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen
oder zu stimmen, nicht besitzen. § 97 (1) Wählbar als Vertreter des selbständigen Handwerks sind 1. die wahlberechtigten natürlichen Personen, sofern sie a) im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung ein Handwerk selbständig betreiben, b) die Befugnis zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen, c) am Wahltag volljährig sind; 2. die gesetzlichen Vertreter der wahlberechtigten juristischen Personen und die vertretungsberechtigten Gesellschafter der wahlberechtigten Personengesellschaften, sofern a) die von ihnen vertretene juristische Person oder Personengesellschaft im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahr ein Handwerk selbständig betreibt und b) sie im Bezirk der Handwerkskammer seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung gesetzliche Vertreter oder vertretungsberechtigte Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft sind, am Wahltag volljährig sind. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. (2) Bei der Berechnung der Fristen in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b sind die Tätigkeiten als selbständiger Handwerker und als gesetzlicher Vertreter oder vertretungsberechtigter Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft gegenseitig anzurechnen.
(3) Für die Wahl der Vertreter des handwerksähnlichen Gewerbes
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 98 (1) Berechtigt zur Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer in der Handwerkskammer sind die Gesellen und die weiteren Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung, sofern sie am Tag der Wahl volljährig sind und in einem Handwerksbetrieb oder einem handwerksähnlichen Betrieb beschäftigt sind. § 96 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
(2) Kurzzeitig bestehende Arbeitslosigkeit läßt das Wahlrecht
unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei
Monate besteht. § 99 Wählbar zum Vertreter der Arbeitnehmer in der Vollversammlung sind die wahlberechtigten Arbeitnehmer im Sinne des § 90 Abs. 21 sofern sie 1.am Wahltag volljährig sind,
2. eine Gesellenprüfung oder eine andere Abschlußprüfung
abgelegt haben oder, wenn sie in einem handwerksähnlichen Betrieb
beschäftigt sind, nicht nur vorübergehend mit Arbeiten betraut
sind, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder einem Arbeitnehmer
ausgeführt werden, der einen Berufsabschluß hat. § 100 (1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekanntzumachen. § 101 (1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben; der Einspruch eines selbständigen Handwerkers oder Inhabers eines handwerksähnlichen Gewerbes kann sich nur gegen die Wahl der Vertreter des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes, der Einspruch eines Gesellen oder anderen Arbeitnehmers mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung nur gegen die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer richten (2) Der Einspruch, gegen die Wahl eines Gewählten kann nur auf eine Verletzung der Vorschriften der §§ 96 bis 99 gestützt werden. (3) Richtet sich der Einspruch gegen die Wahl insgesamt, so ist er binnen einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer einzulegen. Er kann nur darauf gestützt werden, daß 1. gegen das Gesetz oder gegen die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen worden ist und
2. der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.
§ 102 (1) Der Gewählte kann die Annahme der Wahl nur ablehnen, wenn er 1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder 2. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen. (2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer geltend gemacht worden sind.
(3) Mitglieder der Handwerkskammer können nach Vollendung des sechzigsten
Lebensjahrs ihr Amt niederlegen. § 103 (1) Die Wahl zur Handwerkskammer erfolgt auf fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. (2) Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewählten solange im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.
(3) Die Vertreter der Arbeitnehmer behalten, auch wenn sie nicht mehr im
Betrieb eines selbständigen Handwerkers beschäftigt sind, solange
sie im Bezirk der Handwerkskammer verbleiben, das Amt noch bis zum Ende der
Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. Im Falle der Arbeitslosigkeit
behalten sie das Amt bis zum Ende der Wahlzeit. § 104* (1) Mitglieder der Vollversammlung haben aus dem Amt auszuscheiden, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen oder wenn Tatsachen eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen. (2) Gesetzliche Vertreter juristischer Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter der Personengesellschaften haben ferner aus dem Amt auszuscheiden, wenn 1. sie die Vertretungsbefugnis verloren haben, 2. die juristische Person oder die Personengesellschaft in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe gelöscht worden ist, 3. durch gerichtliche Anordnung die juristische Person oder die Gesellschafter der Personengesellschaft in der Verfügung über das Gesellschaftsvermögen beschränkt sind. (3) Weigert sich das Mitglied auszuscheiden, so ist es von der obersten Landesbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer seines Amtes zu entheben.
* Gemäß Artikel 72 Nr. 4 des Einführungsgesetzes zur
Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) wird § 104 Abs.
2 Nr. 3 am 1. Januar 1999 aufgehoben. § 105 (1) Für die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehörde eine Satzung zu erlassen. Über eine Änderung der Satzung beschließt die Vollversammlung; der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über 1. den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerkskammer, 2. die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und der Stellvertreter sowie die Reihenfolge ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder, 3. die Verteilung der Mitglieder und der Stellvertreter auf die im Bezirk der Handwerkskammer vertretenen Handwerke, 4. die Zuwahl zur Handwerkskammer, 5. die Wahl des Vorstands und seine Befugnisse, 6. die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe, 7. die Form der Beschlußfassung und die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstands, 8. die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an die Vollversammlung, 9. die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans, 10. die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung sowie über die Übertragung der Prüfung auf eine unabhängige Stelle außerhalb der Handwerkskammer, 11. die Voraussetzungen und die Form einer Änderung der Satzung, 12. die Organe, in denen die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu veröffentlichen sind. (3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.
(4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem amtlichen Organ der für
den Sitz der Handwerkskammer zuständigen höheren
Verwaltungsbehörde bekanntzumachen. § 106 (1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten 1. die Wahl des Vorstands und der Ausschüsse, 2. die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4), 3. die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer, 4. die Feststellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum, 5. die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren, 6. der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung 7. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung geprüft werden soll, 8. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts, 9. der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum, 10. der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a), 11. der Erlaß der Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6), 12. der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8), 13. die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94), 14. die Änderung der Satzung.
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten
Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste
Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 10 bis 12 und
14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten
Organen (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen. § 107
Die Handwerkskammer kann zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit
beratender Stimme zuziehen, § 108 (1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein. (2) Der Vorstand besteht nach näherer Bestimmung der Satzung aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten), von denen einer Geselle oder ein anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein muß, und einer weiteren Zahl von Mitgliedern. (3) Der Präsident wird von der Vollversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Fällt die Mehrzahl der Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. (4) Die Wahl der Vizepräsidenten darf nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Gruppe, der sie angehören, erfolgen. Erfolgt in zwei Wahlgängen keine Entscheidung, so entscheidet ab dem dritten Wahlgang die Stimmenmehrheit der jeweils betroffenen Gruppe. Gleiches gilt für die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstands. (5) Die Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter ist der obersten Landesbehörde binnen einer Woche anzuzeigen.
(6) Als Ausweis des Vorstands genügt eine Bescheinigung der obersten
Landesbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den
Vorstand bilden. § 109
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer Präsident und
Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich
und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung, die auch
bestimmen kann, daß die Handwerkskammer durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten wird. § 110
Die Vollversammlung kann unter Wahrung der im § 93 Abs. 1 bestimmten
Verhältniszahl aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden und sie mit besonderen
regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben betrauen. §
107 findet entsprechende Anwendung. § 111 (1) Die in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe eingetragenen Gewerbetreibenden haben der Handwerkskammer die zur Durchführung von Rechtsvorschriften über die Berufsbildung und der von der Handwerkskammer erlassenen Vorschriften, Anordnungen und der sonstigen von ihr getroffenen Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Handwerkskammer kann für die Erteilung der Auskunft eine Frist setzen. (2) Die von der Handwerkskammer mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck die Betriebsräume, Betriebseinrichtungen und Ausbildungsplätze. sowie die für den Aufenthalt und die Unterkunft der Lehrlinge und Gesellen bestimmten Räume oder Einrichtungen zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahme von Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach, dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 112 (1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld bis zu eintausend Deutsche Mark festsetzen. (2) Das Ordnungsgeld muß vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgelds sind dem Betroffenen zuzustellen. (3) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgelds steht dem Betroffenen der Verwaltungsgerichtsweg offen.
(4) Das Ordnungsgeld fließt der Handwerkskammer zu. Es wird auf Antrag
des Vorstands der Handwerkskammer nach Maßgabe des § 113 Abs.
2 Satz 1 beigetrieben. § 113 (1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den selbständigen Handwerkern und den Inhabern handwerksähnlicher Betriebe nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen. (2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung gespeichert und genutzt sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen. (3) Die Beiträge der selbständigen Handwerker und der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die
Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung
der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung
gilt Absatz 3. § 114
(aufgehoben) § 115 (1) Die oberste Landesbehörde führt die Staatsaufsicht über die Handwerkskammer. Die Staatsaufsicht beschränkt sich darauf, soweit nicht anderes bestimmt ist, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die den Handwerkskammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht
ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Kammer trotz
wiederholter Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden
Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Anordnung über die Auflösung ist eine Neuwahl
vorzunehmen. Der bisherige Vorstand führt seine Geschäfte bis zum
Amtsantritt des neuen Vorstands weiter und bereitet die Neuwahl der
Vollversammlung vor. § 116
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
zuständigen Behörden abweichend von § 104 Abs. 3 und §
108 Abs. 6 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden übertragen. Fünfter Teil Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften Erster Abschnitt
Bußgeldvorschriften § 117 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 1 ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, 2. entgegen § 51 die Ausbildungsbezeichnung "Meister" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße
bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, und die Ordnungswidrigkeit nach Absatz
1 Nr. 2 kann mit einer Handgeldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden. § 118 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder § 113 Abs. 2 Satz 8, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 3, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder das Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen nicht duldet, 3. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl er nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 persönlich oder nach § 21 Abs. 3 fachlich nicht geeignet ist, 4. entgegen § 21 Abs. 4 einen Ausbilder bestellt, obwohl dieser nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 persönlich oder nach § 21 Abs. 3 fachlich nicht geeignet ist oder diesem das Ausbilden nach § 24 untersagt worden ist, 5. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl ihm das Einstellen oder Ausbilden nach § 24 untersagt worden ist, 6. entgegen § 30 die Eintragung in die Lehrlingsrolle nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift nicht beifügt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6 können mit
einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeiten
nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 können mit einer Geldbuße bis zu Zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden. § 118a
Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Handwerkskammer
über die Einleitung von und die abschließende Entscheidung in
Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 117 und 118. Gleiches
gilt für Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.
Januar 1982, zuletzt geändert durch Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet
E Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel
1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1038), in seiner
jeweils geltenden Fassung, soweit Gegenstand des Verfahrens eine handwerkliche
Tätigkeit ist. Zweiter Abschnitt
Übergangsvorschriften § 119* (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Berechtigung eines Gewerbetreibenden, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, bleibt bestehen. Für juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebe im Sinne des § 7 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn und solange der Betrieb von einer Person geleitet wird, die am 1. April 1998 Betriebsleiter oder für die technische Leitung verantwortlicher persönlich haftender Gesellschafter oder Leiter eines Betriebs im Sinne des § 7 Abs. 5 und 6 ist, das gleiche gilt für Personen, die eine dem Betriebsleiter vergleichbare Stellung haben. Soweit die Berechtigung zur Ausübung eines selbständigen Handwerks anderen bundesrechtlichen Beschränkungen als den in diesem Gesetz bestimmten unterworfen, ist, bleiben, diese Vorschriften unberührt. (2) Ist ein nach Absatz 1 Satz 1 berechtigter Gewerbetreibender bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in der Handwerksrolle eingetragen, so ist er auf Antrag oder von Amts wegen binnen drei Monaten in die Handwerksrolle einzutragen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gewerbe, die in die Anlage A zu diesem Gesetz aufgenommen werden, entsprechend. In diesen Fällen darf nach dem Wechsel des Betriebsleiters einer juristischen Person oder eines für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft oder des Leiters eines Betriebs im Sinne des § 7 Abs. 5 oder 6 der Betrieb für die Dauer von drei Jahren fortgeführt werden, ohne daß die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt sind. Zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die höhere Verwaltungsbehörde die Fortführung des Betriebs davon abhängig machen, daß er von einem Handwerker geleitet wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. (4) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführte Gewerbe durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung zusammengefaßt, so ist der selbständige Handwerker, der eines der zusammengefaßten Handwerke betreibt, mit dem durch die Zusammenfassung entstandenen Handwerk in die Handwerksrolle einzutragen. (5) Soweit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Gewerbe der Anlage A zusammengefaßt werden, gelten die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift nach § 25 erlassenen Ausbildungsordnungen und die nach § 45 erlassenen Rechtsvorschriften für die Meisterprüfung bis zum Erlaß neuer Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz fort. Satz 1 gilt entsprechend für noch bestehende Vorschriften gemäß § 122 Abs. 2 und 4. (6) Soweit durch Gesetz Gewerbe von Anlage A in Anlage B überführt werden, gilt, für Ausbildungsordnungen Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß der jeweilige Ausbildungsberuf als staatlich anerkannter Ausbildungsberuf nach § 25 Berufsbildungsgesetz gilt. In den Fällen des Satzes 1 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften laufende Meisterprüfungsverfahren nach den bis dahin geltenden Vorschriften abzuschließen.
(7) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 liegt ein Ausnahmefall nach
§ 8 Abs. 1 Satz 2 auch dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung
für das zu betreibende Handwerk eine Rechtsverordnung nach § 45
noch nicht in Kraft getreten ist. * Gemäß Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - der Vereinbarung vom 18. September 1990 vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 998) gelten das Gesetz zur Ordnung des und die auf Grund dieses Gesetzes nach den § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, §§ 40 und 46 Abs. 3 Satz 3 erlassenen Rechtsverordnungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben: a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung, aa) ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, bb) zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben oder cc) zur Führung des Meistertitels bleibt bestehen. b) Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind. c) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als Stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu führen. d) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet, selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen. e) Buchstabe c Satz. 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung. f) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember 1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, die .Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen. g) Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung. h) Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt. i) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. k) Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben. l) Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. m) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Prüfungen an Ausbildungseinrichtungen der Nationalen Volksarmee nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) als Voraussetzung für die Befreiung von Teil II der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt werden. n) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung bestimmen, welche Prüfungen von Meistern der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher Maßgabe als ausreichende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt werden.
o) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie
der Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenprüfungszeugnisse nach
§ 31 Abs. 2 der Handwerksordnung gleich." § 120 (1) Die am 31. März 1998 vorhandene Befugnis zur Einstellung oder zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) in Handwerksbetrieben bleibt erhalten.
(2) Wer bis zum 31. März 1998 die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen
(Auszubildenden) in einem Gewerbe erworben hat, das in die Anlage A zu diesem
Gesetz aufgenommen wird, gilt im Sinne des § 21 Abs. 3 als fachlich
geeignet. § 121
Der Meisterprüfung im Sinne des § 46 bleiben die in § 133
Abs. 10 der Gewerbeordnung bezeichneten Prüfungen gleichgestellt, sofern
sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelegt worden sind. § 122 (1) Werden in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführte Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach § 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusammengefaßt, so können auch solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprüfungsausschüsse der durch die Trennung oder Zusammenfassung entstandenen Handwerke berufen werden, die in dem getrennten Handwerk oder in einem der zusammengefaßten Handwerke die Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen und im Falle des § 48 Abs. 3 seit mindestens einem Jahr als selbständige Handwerker tätig sind. (2) Die für die einzelnen Handwerke geltenden Gesellen- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum Erlaß der in § 25 Abs. 1 und § 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 und § 50 Satz 2 vorgesehenen Prüfungsordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen. (3) Die für die einzelnen Handwerke geltenden Berufsbilder sind bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 45 Nr. 1 anzuwenden.
(4) Die für die einzelnen Handwerke geltenden Fachlichen Vorschriften
sind bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 25 und §
45 Nr. 2 anzuwenden. § 123 (1) Beantragt ein Gewerbetreibender, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt ist, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, in diesem Handwerk zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, so gelten für die Zulassung zur Prüfung die Bestimmungen der §§ 49 und 50 mit folgender Maßgabe: 1. der Nachweis einer Ausbildungszeit oder einer Gesellenprüfung ist nicht erforderlich; 2. es genügt der Nachweis einer fünfjährigen Tätigkeit als Facharbeiter oder selbständiger Gewerbetreibender in dem Handwerk, in welchem die Meisterprüfung abgelegt werden soll; ist die Gesellenprüfung oder eine Abschlußprüfung (§ 49 Abs. 2) in diesem Handwerk abgelegt, so genügt der Nachweis einer zweijährigen Tätigkeit.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Gewerbe, das in die Anlage A
aufgenommen wird. § 124 (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Handwerksinnungen oder Handwerkerinnungen, Kreishandwerkerschaften oder Kreisinnungsverbände, Innungsverbände und Handwerkskammern sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum 30. September 1954 umzubilden; bis zu ihrer Umbildung gelten sie als Handwerksinnungen, Kreishandwerkerschaften, Innungsverbände und Handwerkskammern im Sinne dieses Gesetzes. Wenn sie sich nicht bis zum 30. September 1954 umgebildet haben, sind sie aufgelöst. Endet die Wahlzeit der Mitglieder einer Handwerkskammer vor dem 30. September 1954, so wird sie bis zu der Umbildung der Handwerkskammer nach Satz 1, längstens jedoch bis zum 30. September 1954 verlängert. (2) Die nach diesem Gesetz umgebildeten Handwerksinnungen, Kreishandwerkerschaften, Innungsverbände und Handwerkskammern gelten als Rechtsnachfolger der entsprechenden bisher bestehenden Handwerksorganisationen.
(3) Soweit für die bisher bestehenden Handwerksorganisationen eine
Rechtsnachfolge nicht eintritt, findet eine Vermögensauseinandersetzung
nach den für sie bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen statt. Bei
Meinungsverschiedenheiten entscheidet die nach dem geltenden Recht
zuständige Aufsichtsbehörde. § 124a
Verfahren zur Wahl zur Vollversammlung von Handwerkskammern, die vor dem
1. Januar 1994 begonnen worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften
zu Ende zu führen, wenn zwischen der Aufforderung zur Einreichung von
Wahlvorschlägen und dem Wahltag nicht mehr als vier Monate liegen. Dritter Abschnitt
Schlußvorschriften § 125
(Inkrafttreten) Anlage A
zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können
(§ 1 Abs. 2) * I Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe Nr. 1 Maurer und Betonbauer 2 Ofen- und Luftheizungsbauer 3 Zimmerer 4 Dachdecker 5 Straßenbauer 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 7 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 8 Betonstein- und Terrazzohersteller 9 Estrichleger 10 Brunnenbauer 11 Steinmetzen und Steinbildhauer 12 Stukkateure 13 Maler und Lackierer 14 Gerüstbauer
15 Schornsteinfeger II Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe 16 Metallbauer 17 Chirurgiemechaniker 18 Karosserie- und Fahrzeugbauer 19 Feinwerkmechaniker 20 Zweiradmechaniker 21 Kälteanlagenbauer 22 Informationstechniker 23 Kraftfahrzeugtechniker 24 Landmaschinenmechaniker 25 Büchsenmacher 26 Klempner 27 Installateur und Heizungsbauer 28 Behälter- und Apparatebauer 29 Elektrotechniker 30 Elektromaschinenbauer 31 Uhrmacher 32 Graveure 33 Metallbildner 34 Galvaniseure 35 Metall- und Glockengießer 36 Schneidwerkzeugmechaniker
37 Gold- und Silberschmiede III Gruppe der Holzgewerbe Nr. 38 Tischler 39 Parkettleger 40 Rolladen- und Jalousiebauer 41 Boots- und Schiffbauer 42 Modellbauer 43 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher 44 Holzbildhauer 45 Böttcher
46 Korbmacher IV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe 47 Damen- und Herrenschneider 48 Sticker 49 Modisten 50 Weber 51 Seiler 52 Segelmacher 53 Kürschner 54 Schumacher 55 Sattler und Feintäschner
56 Raumausstatter V Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe 57 Bäcker 58 Konditoren 59 Fleischer 60 Müller 61 Brauer und Mälzer
62 Weinküfer VI Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe 63 Augenoptiker 64 Hörgeräteakustiker 65 Orthopädietechniker 66 Orthopädieschuhmacher 67 Zahntechniker 68 Friseure 69 Textilreiniger 70 Wachszieher
71 Gebäudereiniger VII Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe 72 Glaser 73 Glasveredler 74 Feinoptiker 75 Glasbläser und Glasapparatebauer 76 Glas- und Porzellanmaler 77 Edelsteinschleifer und -graveure 78 Fotografen 79 Buchbinder 80 Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker 81 Siebdrucker 82 Flexografen 83 Keramiker 84 Orgel- und Harmoniumbauer 85 Klavier- und Cembalobauer 86 Handzuginstrumentenmacher 87 Geigenbauer 88 Bogenmacher 89 Metallblasinstrumentenmacher 90 Holzblasinstrumentenmacher 91 Zupfinstrumentenmacher 92 Vergolder 93 Schilder- und Lichtreklamehersteller
94 Vulkaniseure und Reifenmechaniker
* Gemäß dem Übergangsgesetz aus Anlaß des Zweiten Gesetzes
zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher
Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) gilt für die Zuordnung
wesentlicher Tätigkeiten zu den Gewerben der Anlage A folgendes: § 1 (1) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Ziegeldächern des Gewerbes Nummer 4 Dachdecker der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 3 Zimmerer der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. (2) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Dachstühlen des Gewerbes Nummer 3 Zimmerer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 4 Dachdecker der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. (3) Die wesentliche Tätigkeit Lackierung von Karosserien und Fahrzeugen des Gewerbes Nummer 13 Maler und Lackierer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch den Gewerben Nummer 18 Karosserie und Fahrzeugbauer und Nummer 23 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche Tätigkeit Reparatur von Karosserien und Fahrzeugen der Gewerbe Nummer 18 Karosserie- und Fahrzeugbauer und Nummer 23 Kraftfahrzeugtechniker der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 13 Maler und Lackierer der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet, soweit dies zur Vorbereitung der Lackierung von Fahrzeugen und Karosserien erforderlich ist. (4) Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 14 Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch den Gewerben Nummer 1 Maurer und Betonbauer, 3 Zimmerer, 4 Dachdecker, 5 Straßenbauer, 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, 7 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, 8 Betonstein- und Terrazzohersteller, 9 Estrichleger, 10, Brunnenbauer, 11 Steinmetzen und Steinbildhauer, 12 Stukkateure, 13 Maler und Lackierer, 15 Schornsteinfeger, 16 Metallbauer, 21 Kälteanlagenbauer, 26 Klempner, 29 Elektrotechniker, 38 Tischler, 71 Gebäudereiniger, 72 Glaser sowie 93 Schilder- und Lichtreklamehersteller der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. (5) Das Gewerbe Nummer 22 Informationstechniker umfaßt nicht die strukturierte Verkabelung als wesentliche Tätigkeit. (6) Die wesentliche Tätigkeit Herstellung und Reparatur von Energieversorgungsanschlüssen des Gewerbes Nummer 27 Installateur und Heizungsbauer der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 2 Ofen- und Luftheizungsbauer der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet.
(7) Die wesentliche Tätigkeit Flachglasbemalung des Gewerbes Nummer
76 Glas- und Porzellanmaler der Anlage A zur Handwerksordnung wird auch dem
Gewerbe Nummer 72 Glaser der Anlage A zur Handwerksordnung als wesentliche
Tätigkeit zugeordnet. Die wesentliche Tätigkeit Hohlglasbemalung
des Gewerbes Nummer 76 - Glas- und Porzellanmaler der Anlage A zur
Handwerksordnung wird auch dem Gewerbe Nummer 73 Glasveredler der Anlage
A zur Handwerksordnung als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. § 2
Soweit durch Artikel 1 des zweiten Gesetzes zur Änderung der
Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März
1998 (BGBl. I S. 596) Gewerbe in der Anlage A zur Handwerksordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), die
zuletzt durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl.
I S. 3108) geändert worden ist, zu Gewerben zusammengefaßt werden,
werden die wesentlichen Tätigkeiten der bisherigen Gewerbe beibehalten,
soweit in § 1 nicht etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt entsprechend,
soweit Gewerbe eine neue Bezeichnung erhalten." Anlage B
zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden
können (§ 18 Abs. 2) I Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe Nr. 1 Eisenflechter 2 Bautentrocknungsgewerbe 3 Bodenleger 4 Asphaltierer (ohne Straßenbau) 5 Fuger (im Hochbau) 6 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) 7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) 8 Betonbohrer und -schneider
9 Theater- und Ausstattungsmaler II Gruppe der Metallgewerbe 10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung 11 Metallschleifer und Metallpolierer 12 Metallsägen-Schärfer 13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) 14 Fahrzeugverwerter 15 Rohr- und Kanalreiniger
16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlußarbeiten) III Gruppe der Holzgewerbe 17 Holzschuhmacher 18 Holzblockmacher 19 Daubenhauer 20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) 21 Muldenhauer 22 Holzreifenmacher 23 Holzschindelmacher 24 Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
25 Bürsten- und Pinselmacher IV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe 26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung 27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) 28 Fleckteppichhersteller 29 Klöppler 30 Theaterkostümnäher 31 Plisseebrenner 32 Posamentierer 33 Stoffmaler 34 Stricker 35 Textil-Handdrucker 36 Kunststopfer 37 Änderungsschneider 38 Handschuhmacher 39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen
40 Gerber V Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe 41 Innerei-Fleischer (Kuttler) 42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
43 Fleischzerleger, Ausbeiner VI Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe 44 Appreteure, Dekateure 45 Schnellreiniger 46 Teppichreiniger 47 Getränkeleitungsreiniger 48 Kosmetiker
49 Maskenbildner VII Gruppe der sonstigen Gewerbe 50 Bestattungsgewerbe 51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) 52 Klavierstimmer 53 Theaterplastiker 54 Requisiteure 55 Schirmmacher 56 Steindrucker
57 Schlagzeugmacher
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.
|
||
|