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Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333)
Erster Abschnitt
Allgemeiner Kündigungsschutz § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen (1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn 1. in Betrieben des privaten Rechts a) die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, 2. in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts a) die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle
oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben
Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt
werden kann und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser
Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat,
es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der
übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten
hat. (3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. Satz 1 gilt nicht, wenn betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bedingen und damit der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach §
95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie
nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, welche sozialen Gesichtspunkte
nach Absatz 3 Satz 1 zu berücksichtigen sind und wie diese Gesichtspunkte
im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die soziale Auswahl
der Arbeitnehmer nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
§ 2 Änderungskündigung
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem
Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann
der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die
Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§
1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens
jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
§ 3 Kündigungseinspruch
Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt,
so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat
einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet,
so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber
herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer
und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, daß eine Kündigung sozial
ungerechtfertigt ist, so muß er innerhalb von drei Wochen nach Zugang
der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, daß
das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst
ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß
die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. Hat
der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll
er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die
Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist
zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung
der Behörde an den Arbeitnehmer ab. § 5 Zulassung verspäteter Klagen (1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. (2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten. (3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
(4) Über den Antrag entscheidet die Kammer durch Beschluß, der
ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen diesen ist die sofortige
Beschwerde zulässig. § 6 Verlängerte Anrufungsfrist
Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen im
Klageweg geltend gemacht, daß eine rechtswirksame Kündigung nicht
vorliege, so kann er in diesem Verfahren bis zum Schluß der
mündlichen Verhandlung erster Instanz auch die Unwirksamkeit der
Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 geltend machen. Das
Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen. § 7 Wirksamwerden der Kündigung
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer sozial ungerechtfertigten Kündigung
nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6),
so gilt die Kündigung, wenn sie nicht aus anderem Grunde rechtsunwirksam
ist, als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2
erklärter Vorbehalt erlischt. § 8 Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung
der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die
Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam. § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers (1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung
geendet hätte. § 10 Höhe der Abfindung (1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. (2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn
maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem
das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen
zusteht. § 11 Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, 1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat, 2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit
aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosenhilfe
oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese
Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet
hat. § 12 Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort,
ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis
eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils
durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird auch
durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung
gewahrt. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis.
Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm
entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem
Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. §
11 findet entsprechende Anwendung. § 13 Verhältnis zu sonstigen Kündigungen (1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, daß die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen; die Vorschriften des § 9 Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend. (2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so kann der Arbeitnehmer ihre Nichtigkeit unabhängig von den Vorschriften dieses Gesetzes geltend machen. Erhebt er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung; die Vorschriften des § 5 über Zulassung verspäteter Klagen und des § 6 über verlängerte Anrufungsfrist gelten gleichfalls entsprechend.
(3) Im übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts auf eine
Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3
bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung. § 14 Angestellte in leitender Stellung (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht 1. in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, 2. in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.
(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende
Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung
von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts
mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der
Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf
Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.
Zweiter Abschnitt
Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und
Personalvertretung § 15 Unzulässigkeit der Kündigung (1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht. (2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht. (3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist. (4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer
Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine
andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen
Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift
des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs
sinngemäß Anwendung. § 16 Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in §
15 Abs. 1 bis 3 genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie
inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer
Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem
alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. Im
übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz
2 bis 4 entsprechende Anwendung. Dritter Abschnitt
Anzeigepflichtige Entlassungen § 17 Anzeigepflicht (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitsamt Anzeige zu erstatten, bevor er 1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, 2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens
30 Arbeitnehmer (2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über 1. die Gründe für die geplanten Entlassungen, 2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, 3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, 4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, 5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, 6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien. (3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig dem Arbeitsamt eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber dem Arbeitsamt weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten. (3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat. (4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet. (5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht 1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, 2. in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3. Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen,
soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern
berechtigt sind. § 18 Entlassungssperre (1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt nur mit dessen Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden. (2) Das Arbeitsamt kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt wirksam werden. (3) (weggefallen)
(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt,
zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt
werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten
Anzeige. § 19 Zulässigkeit von Kurzarbeit (1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann das Landesarbeitsamt zulassen, daß der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt. (2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden würde.
(3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Einführung, das
Ausmaß und die Bezahlung von Kurzarbeit werden durch die Absätze
1 und 2 nicht berührt. § 20 Entscheidungen des Arbeitsamtes (1) Die Entscheidungen des Arbeitsamtes nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft dessen Direktor oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger). Der Direktor darf nur dann entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt. (2) Der Ausschuß setzt sich aus dem Direktor des Arbeitsamtes oder einem von ihm beauftragten Angehörigen des Arbeitsamtes als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes benannt werden. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. (3) Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung den Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören. Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers
als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse
und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des
Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen.
§ 21 Entscheidungen der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit
Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Verkehr oder des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen,
ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Hauptstelle der Bundesanstalt
für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach §
18 Abs. 1 und 2. Das zuständige Bundesministerium kann zwei Vertreter
mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. Die Anzeigen nach
§ 17 sind in diesem Falle an die Hauptstelle der Bundesanstalt für
Arbeit zu erstatten. Im übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
§ 22 Ausnahmebetriebe (1) Auf Saisonbetriebe und Kampagnebetriebe finden die Vorschriften dieses Abschnitts bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind, keine Anwendung.
(2) Keine Saisonbetriebe oder Kampagnebetriebe sind Betriebe des Baugewerbes,
in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch gefördert wird. Das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften
zu erlassen, welche Betriebe als Saisonbetriebe oder Kampagnebetriebe im
Sinne des Absatzes 1 gelten. Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen § 23 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und
Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer
öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche
Zwecke verfolgen. Sie gelten nicht für Seeschiffe und ihre Besatzung.
§ 24 Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schiffahrt und des Luftverkehrs (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 auf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwendung. Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jeweils die Gesamtheit der Seeschiffe oder der Binnenschiffe eines Schiffahrtsbetriebs oder der Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs. (2) Dauert die erste Reise eines Besatzungsmitglieds im Dienst einer Reederei oder eines Luftverkehrsbetriebs länger als sechs Monate, so verlängert sich die Sechsmonatsfrist des § 1 Abs. 1 bis drei Tage nach Beendigung dieser Reise. (3) Die Klage nach § 4 ist binnen drei Wochen, nachdem das Besatzungsmitglied zum Sitz des Betriebs zurückgekehrt ist, zu erheben, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach Zugang der Kündigung. Wird die Kündigung während der Fahrt des Schiffes oder des Luftfahrzeugs ausgesprochen, so beginnt die sechswöchige Frist nicht vor dem Tage, an dem das Schiff oder das Luftfahrzeug einen deutschen Hafen oder Liegeplatz erreicht. An die Stelle der Dreiwochenfrist in § 6 treten die hier in den Sätzen 1 und 2 bestimmten Fristen. (4) Für Klagen der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder im Sinne der §§ 2 und 3 des Seemannsgesetzes nach § 4 dieses Gesetzes tritt an die Stelle des Arbeitsgerichts das Gericht, das für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis dieser Personen zuständig ist. Soweit in Vorschriften des Seemannsgesetzes für die Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis Zuständigkeiten des Seemannsamts begründet sind, finden die Vorschriften auf Streitigkeiten über Ansprüche aus diesem Gesetz keine Anwendung.
(5) Der Kündigungsschutz des Ersten Abschnitts gilt, abweichend von
§ 14, auch für den Kapitän und die übrigen als leitende
Angestellte im Sinne des § 14 anzusehenden Angehörigen der Besatzung.
§ 25 Kündigung in Arbeitskämpfen
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Kündigungen
und Entlassungen, die lediglich als Maßnahmen in wirtschaftlichen
Kämpfen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vorgenommen werden.
§ 26
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.
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