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Gesetz über das Kreditwesen - KWG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung
insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften vom 08. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2384).
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute,
Finanzholding-Gesellschaften und Finanzunternehmen § 1 Begriffsbestimmungen (1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft), 3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), 5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), 6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft), 7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben, 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft), 9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft), 10. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), 11. die Ausgabe vorausbezahlter Karten zu Zahlungszwecken, es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Leistungserbringer, der die Zahlung aus der Karte erhält (Geldkartengeschäft), und 12. die Schaffung und die Verwaltung von Zahlungseinheiten in Rechnernetzen (Netzgeldgeschäft).
(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen
für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. 2 1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung), 2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung), 3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel), 5. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), 6. die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft) und 7. der Handel mit Sorten (Sortengeschäft). (1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. (2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. In Ausnahmefällen kann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; § 33 Abs. 2 ist anzuwenden. Wird das Institut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnet werden. Beruht die Bezeichnung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so ist sie auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters zu widerrufen. (3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, 1. Beteiligungen zu erwerben, 2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, 3. Leasingverträge abzuschließen, 4. Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten, 5. mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln, 6. andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten (Anlageberatung), 7. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder 8. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte). Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, um welche die Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG - ABl. EG Nr. L 386 S. 1 - (Zweite Bankrechtskoordinierungsrichtlinie) erweitert wird. (3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunternehmen, deren Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute oder Finanzunternehmen sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben. (3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die keine Finanzholding-Gesellschaften oder Institute sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben. (3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind Unternehmen, die keine Institute oder Finanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute sind. (3d) Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben. Wertpapierhandelsunternehmen sind Institute, die keine Einlagenkreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen, es sei denn, die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken sich auf Devisen, Rechnungseinheiten oder Derivate im Sinne des Absatzes 11 Satz 4 Nr. 5. Wertpapierhandelsbanken sind Kreditinstitute, die keine Einlagenkreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen. (3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht werden. (4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist. (5) Aufnahmestaat ist der Staat, in dem ein Institut außerhalb seines Herkunftsstaats eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird. (5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Staaten der Europäischen Gemeinschaften sowie die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten. (5b) Zone A umfaßt die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, sofern sie nicht innerhalb der letzten fünf Jahre ihre Auslandsschulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden haben, sowie die Staaten, die mit dem Internationalen Währungsfonds besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen haben. Zone B umfaßt alle anderen Staaten. (6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluß ausüben können, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. (7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben. (8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht. (9) Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder durch Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung besteht, ein maßgeblicher Einfluß ausgeübt werden kann. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt § 22 Abs. 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. (10) Eine enge Verbindung besteht, wenn ein Institut und eine andere natürliche Person oder ein anderes Unternehmen verbunden sind 1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte oder 2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder als Schwesterunternehmen. (11) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, 1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genußscheine, Optionsscheine und 2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können; Wertpapiere sind auch Anteilscheine, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden. Geldmarktinstrumente sind Forderungen, die nicht unter Satz 2 fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden. Derivate sind als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von 1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, 2. dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten, 3. dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten, 4. Zinssätzen oder anderen Erträgen oder 5. dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen. (12) Dem Handelsbuch im Sinne dieses Gesetzes sind zum Zweck der Ermittlung und der Anrechnung von Handelsbuch-Risikopositionen zuzurechnen 1. Finanzinstrumente, handelbare Forderungen und Anteile, die das Institut zum Zweck des Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder von dem Institut übernommen werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird, 2. Bestände und Geschäfte zur Absicherung von Marktrisiken des Handelsbuchs und damit im Zusammenhang stehende Refinanzierungsgeschäfte, 3. Aufgabegeschäfte sowie 4. Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die mit den Positionen des Handelsbuchs unmittelbar verknüpft sind.
Dem Handelsbuch sind auch Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare
Geschäfte auf Positionen des Handelsbuchs zuzurechnen. Ihm sind nicht
Devisen, Rechnungseinheiten und Derivate im Sinne des Absatzes 11 Satz 4
Nr. 5 zuzurechnen. Das Anlagebuch bilden alle Geschäfte eines Instituts,
die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Die Einbeziehung in das Handelsbuch
hat nach institutsintern festgelegten nachprüfbaren Kriterien zu erfolgen,
die dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank mitzuteilen sind;
Änderungen der Kriterien sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen.
Die Umwidmung von Positionen in das Handelsbuch oder Anlagebuch ist in den
Unterlagen des Instituts nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.
Die Einhaltung der institutsintern festgelegten Kriterien hat der
Abschlußprüfer im Rahmen der Jahresabschlußprüfung
zu überprüfen und zu bestätigen. § 2 Ausnahmen (1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht 1. die Deutsche Bundesbank; 2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau; 3. die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit; 4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen; 5. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand betreiben; 6. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind; 7. Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben; 8. Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich an einer Börse, an der ausschließlich Derivate gehandelt werden, für andere Mitglieder dieser Börse betreiben und deren Verbindlichkeiten durch ein System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an dieser Börse abgedeckt sind. (2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten § 14 und die auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesanstalt für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14. (3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. (4) Das Bundesaufsichtsamt kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Institut die §§ 10 bis 18, 24, 24a, 25 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. (5) Das Bundesaufsichtsamt kann im Einzelfall im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank bestimmen, daß auf ein Unternehmen, das nur das Geldkartengeschäft betreibt, die §§ 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt nicht anzuwenden sind, sofern im Hinblick auf die begrenzte Nutzung und Verbreitung der vorausbezahlten Karten eine Gefährdung des Zahlungsverkehrs nicht zu erwarten ist. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für die Freistellung nach Satz 1 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. (6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht 1. die Deutsche Bundesbank; 2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau; 3. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken; 4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen; 5. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen; 6. Unternehmen, deren Finanzdienstleistung ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht; 7. Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne sowohl der Nummer 5 als auch der Nummer 6 erbringen; 8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 ausschließlich die Anlage- und Abschlußvermittlung zwischen Kunden und a) einem Institut, b) einem nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 tätigen Unternehmen, c) einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt oder freigestellt ist, oder d) einer ausländischen Investmentgesellschaft betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; 9. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschließlich an einer Börse, an der ausschließlich Derivate gehandelt werden, für andere Mitglieder dieser Börse erbringen und deren Verbindlichkeiten durch ein System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an dieser Börse abgedeckt sind; 10. Angehörige freier Berufe, die Finanzdienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt; 11. Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Geschäfte über Rohwaren mit gleichartigen Unternehmen, mit den Erzeugern oder den gewerblichen Verwendern der Rohwaren zu tätigen, und die Finanzdienstleistungen nur für diese Personen und nur insoweit erbringen, als es für ihre Haupttätigkeit erforderlich ist; 12. Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung der Handel mit Sorten ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft besteht. Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. (7) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der §§ 10 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 10, der §§ 24a und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 45 und 46 bis 46c sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung, dem Finanztransfergeschäft und dem Sortengeschäft keine weitere Finanzdienstleistung erbringen. (8) Die Vorschriften des § 2a Abs. 2, der §§ 10, 11 und 12 Abs. 1, der §§ 13, 13a, 14 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 10 und der §§ 45 und 46 bis 46c sind nicht anzuwenden auf Anlagevermittler und Abschlußvermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. (9) Auf Anlagevermittler und Abschlußvermittler, die anstelle des Anfangskapitals den Abschluß einer geeigneten Versicherung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 nachweisen, finden die Vorschriften des § 24a über die Errichtung einer Zweigniederlassung und den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr keine Anwendung. (10) Ein Unternehmen gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, wenn es die Anlage- oder Abschlußvermittlung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder eines nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 tätigen Unternehmens oder unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher Institute oder Unternehmen ausübt, ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbringen, und wenn dies dem Bundesaufsichtsamt von einem dieser haftenden Institute oder Unternehmen angezeigt wird. Seine Tätigkeit wird den Instituten oder Unternehmen zugerechnet, für deren Rechnung und unter deren Haftung es tätig wird. Ändern sich die von den haftenden Instituten oder Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt übermittelt die Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 der Deutschen Bundesbank und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel. (11) Ein Institut braucht die Vorschriften dieses Gesetzes über das Handelsbuch nicht anzuwenden, sofern 1. der Anteil des Handelsbuchs des Instituts in der Regel 5 vom Hundert der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte nicht überschreitet, 2. die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs in der Regel den Gegenwert von 15 Millionen ECU nicht überschreitet und 3. der Anteil des Handelsbuchs zu keiner Zeit 6 vom Hundert der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen ECU überschreiten.
Zur Bestimmung des Anteils des Handelsbuchs werden Derivate entsprechend
dem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrundeliegenden Instrumente,
die anderen Finanzinstrumente mit ihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt;
Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.
Näheres wird durch Rechtsverordnung nach § 22 geregelt. Das Institut
hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen, wenn es von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch macht,
eine Grenze nach Satz 1 Nr. 3 überschritten hat oder die Vorschriften
über das Handelsbuch anwendet, obwohl die Voraussetzungen des Satzes
1 vorliegen. § 2a Rechtsform (1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.
(2) Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
oder der Personenhandelsgesellschaft sind die Risikoaktiva des Inhabers oder
der persönlich haftenden Gesellschafter in die Beurteilung der Solvenz
des Instituts gemäß § 10 Abs. 1 einzubeziehen; das freie
Vermögen des Inhabers oder der Gesellschafter bleibt jedoch bei der
Berechnung der Eigenmittel des Instituts unberücksichtigt. Wird ein
solches Institut in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns betrieben, hat der
Inhaber angemessene Vorkehrungen für den Schutz seiner Kunden für
den Fall zu treffen, daß auf Grund seines Todes, seiner
Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen Gründen das Institut
seine Geschäftstätigkeit einstellt. § 2b Inhaber bedeutender Beteiligungen (1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut zu erwerben, hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsichtigten Beteiligung nach Maßgabe der Sätze 2 und 4 unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 hat er die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 näher zu bestimmen sind, sowie die Personen und Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes hat er die in § 32 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen einzureichen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige nach Satz 1 die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben. Solange die bedeutende Beteiligung besteht, hat er jeden neu bestellten gesetzlichen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, daß die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das Institut unter seine Kontrolle kommt. Das Bundesaufsichtsamt übermittelt jeweils eine Ausfertigung der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 6 an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel. (1a) Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 6 den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß 1. der Anzeigende oder, wenn er eine juristische Person ist, ein gesetzlicher Vertreter, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt, 2. das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt, oder 3. das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz im Ausland würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit dem Bundesaufsichtsamt nicht bereit ist. Wird der Erwerb nicht untersagt, kann das Bundesaufsichtsamt eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 6 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat diese Person oder Personenhandelsgesellschaft die Anzeige unverzüglich beim Bundesaufsichtsamt einzureichen. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung seiner Stimmrechte untersagen und anordnen, daß über die Anteile nur mit seiner Zustimmung verfügt werden darf, wenn 1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz 1a Satz 1 vorliegen, 2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen Unterrichtung des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen Bundesbank nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder 3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1a Satz 1 erworben oder erhöht worden ist. In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen werden - er hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 kann das Bundesaufsichtsamt über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus einen Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung dem Bundesaufsichtsamt nicht innerhalb einer von diesem bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Der Treuhänder wird auf Antrag des Instituts, eines an ihm Beteiligten oder des Bundesaufsichtsamtes vom Gericht des Sitzes des Instituts bestellt. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das Institut gesamtschuldnerisch. (3) Vor Maßnahmen nach Absatz 1a Satz 1 hat das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Stellen des anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung um ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen Staat zugelassenen Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens oder um eine Person handelt, die ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen kontrolliert, und wenn das Institut, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch den Erwerb unter dessen Kontrolle käme. Von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 gegenüber Erwerbern im Sinne des Satzes 1 hat das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Stellen des anderen Staates zu unterrichten; es soll sie vorher anhören, wenn nicht zu befürchten ist, daß durch die Verzögerung die Wirksamkeit der Maßnahme vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt wird. (4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das Institut nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Dabei hat es die beabsichtigte verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. Das Bundesaufsichtsamt kann eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung an das Bundesaufsichtsamt anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, die Anzeige unverzüglich beim Bundesaufsichtsamt einzureichen.
(5) Das Bundesaufsichtsamt hat den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren
Beteiligung an einem Institut, durch den das Institut zu einem Tochterunternehmen
eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaften
würde, vorläufig zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein
entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 22 Abs. 2 der
Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie oder Artikel 7 Abs. 5 der Richtlinie
93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen
- ABl. EG Nr. L 141 S. 27- (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) zustande
gekommen ist. Die vorläufige Untersagung oder Beschränkung darf
drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten.
Beschließt der Rat die Verlängerung der Frist nach Satz 2, hat
das Bundesaufsichtsamt die Fristverlängerung zu beachten und die
vorläufige Untersagung oder Beschränkung entsprechend zu
verlängern. § 3 Verbotene Geschäfte Verboten sind 1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses Einlagengeschäftes übersteigen; 2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für Bausparkassen;
3. der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagengeschäftes,
wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen
oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen
durch Barabhebung zu verfügen. § 4 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen
Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen
den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Seine Entscheidungen binden
die Verwaltungsbehörden.
2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen § 5 Organisation (1) Das Bundesaufsichtsamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde. Es hat seinen Sitz in Bonn.
(2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf Vorschlag der
Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt; die Bundesregierung
hat bei ihrem Vorschlag die Deutsche Bundesbank anzuhören. § 6 Aufgaben (1) Das Bundesaufsichtsamt übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. (2) Das Bundesaufsichtsamt hat Mißständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können, soweit nicht das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel nach dem Wertpapierhandelsgesetz zuständig ist. (3) Das Bundesaufsichtsamt kann im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben gegenüber dem Institut und seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Mißstände in dem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen.
(4) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen
Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. § 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank (1) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Die Deutsche Bundesbank und das Bundesaufsichtsamt haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Deutsche Bundesbank hat insoweit dem Bundesaufsichtsamt auch die Angaben zur Verfügung zu stellen, die sie auf Grund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung das Bundesaufsichtsamt zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend. (2) Die Zusammenarbeit und die Mitteilungen nach Absatz 1 schließen die Übermittlung personenbezogener Daten ein. Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank dürfen gegenseitig die bei der anderen Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz jeweils gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. Werden bei der Deutschen Bundesbank vom Bundesaufsichtsamt Daten abgerufen, hat sie bei jedem zehnten Abruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für den Datenabruf der Deutschen Bundesbank beim Bundesaufsichtsamt.
(3) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes, im Falle der Verhinderung
sein Stellvertreter, hat das Recht, an den Beratungen des Zentralbankrates
der Deutschen Bundesbank teilzunehmen, soweit bei diesen Gegenstände
seines Aufgabenbereichs behandelt werden. Er hat kein Stimmrecht, kann aber
Anträge stellen. § 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen (1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen. (2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten Steuerstrafverfahren eingeleitet, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts begangen haben. (3) Bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis - ABl. EG Nr. L 110 S. 52 -(Konsolidierungsrichtlinie) arbeiten das Bundesaufsichtsamt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Stellen des betreffenden Staates zusammen. Mitteilungen der zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: 1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Instituts, 2. zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf zusammengefaßter Basis, 3. für Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch das Bundesaufsichtsamt, 4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes oder 5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten. Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.
(4) Das Bundesaufsichtsamt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
Maßnahmen mit, die es ergreifen wird, um Verstöße eines
Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu beenden, über
die das Bundesaufsichtsamt durch die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats
unterrichtet worden ist. § 8a Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis (1) Das Bundesaufsichtsamt kann von der Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 absehen und das übergeordnete Unternehmen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis widerruflich freistellen, wenn 1. bei Institutsgruppen das übergeordnete Unternehmen Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist und dort in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis gemäß der Konsolidierungsrichtlinie einbezogen ist oder 2. bei Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf zusammengefaßter Basis gemäß der Konsolidierungsrichtlinie beaufsichtigt werden. Die Freistellung setzt eine Übereinkunft des Bundesaufsichtsamtes mit den zuständigen Stellen des anderen Staates voraus. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann über die Fälle des § 10a Abs.
3 hinaus nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 2 bis 4 der
Konsolidierungsrichtlinie eine Gruppe von Unternehmen als Finanzholding-Gruppe
und ein Institut der Gruppe als übergeordnetes Unternehmen bestimmen;
die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf
zusammengefaßter Basis sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
§ 9 Verschwiegenheitspflicht (1) Die beim Bundesaufsichtsamt beschäftigten und die nach § 8 Abs. 1 beauftragten Personen, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bestellten Aufsichtspersonen, die nach § 37 Satz 2 und § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an 1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte, 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, 3. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befaßte Stellen, 4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen, 5. eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung oder 6. Wertpapier- oder Terminbörsen, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich die Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, daß sie Informationen nur zu dem Zweck verwenden darf, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Die in Satz 3 Nr. 3 bis 6 genannten Stellen, die direkt oder indirekt Informationen von zuständigen Stellen anderer Staaten erhalten, dürfen diese nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Stellen weiterübermitteln.
(2) Die §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung
mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht
für die in Absatz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung
dieses Gesetzes tätig werden. Dies gilt nicht, soweit die
Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich
falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen
Personen handelt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen
sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch die
zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser
Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind. Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Institute
1. Eigenmittel und Liquidität § 10 Eigenmittelausstattung (1) Die Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben. Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind; die Spitzenverbände der Institute sind vorher anzuhören. Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Institute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach den Grundsätzen für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung erforderlichen Angaben einzureichen. Sie haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der gemäß Satz 4 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten. Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Position mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen, stehen die Eigenmittel in diesem Umfang für die Unterlegung anderer Positionen nicht zur Verfügung; insbesondere dürfen die Eigenmittel insoweit nicht bei den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 2 über die Angemessenheit der Eigenmittel berücksichtigt werden. Die von Dritten zur Verfügung gestellten Eigenmittel können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen sind. Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts durch einen für Rechnung des Instituts handelnden Dritten, durch ein Tochterunternehmen des Instituts oder durch einen Dritten, der für Rechnung eines Tochterunternehmens des Instituts handelt, steht für ihre Berücksichtigung einem Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das Institut weist nach, daß ihm die Eigenmittel tatsächlich zugeflossen sind; diese Regelung gilt für die Inpfandnahme entsprechend. (1a) Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach § 10 Abs. 1 und § 10a Abs. 1 kann Krediten, deren Erfüllung von 1. einer Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder 2. einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem Drittstaat, soweit Unternehmen mit Sitz in diesem Drittstaat auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c vollständig oder teilweise von den Vorschriften des § 53 freigestellt sind, geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, ein adressenbezogenes Bonitätsgewicht von Null vom Hundert beigemessen werden, sofern das Bundesaufsichtsamt keinen anderen Gewichtungssatz bekanntgegeben hat und die Kredite von der zuständigen Behörde des anderen Staates oder Drittstaates mit Null vom Hundert gewichtet werden. Vor der Bekanntgabe eines anderen Gewichtungssatzes gewährte Kredite können bis zum Ende der Kreditlaufzeit weiterhin mit Null vom Hundert gewichtet werden. (2) Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln. Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital abzüglich der Positionen des Absatzes 6 Satz 1. (2a) Als Kernkapital gelten abzüglich der Positionen des Satzes 2 1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften das eingezahlte Geschäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers; 2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Grund- oder Stammkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen; bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ferner Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das Grundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite; 3. bei eingetragenen Genossenschaften die Geschäftsguthaben und die Rücklagen; Geschäftsguthaben von Genossen, die zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an der in der Bilanz nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von eingetragenen Genossenschaften gesondert ausgewiesenen Ergebnisrücklage der Genossenschaft sind abzusetzen; 4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei Sparkassen des privaten Rechts, die als öffentliche Sparkassen anerkannt sind, die Rücklagen; 5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte Dotationskapital und die Rücklagen; 6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das eingezahlte Kapital und die Rücklagen; 7. die Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g des Handelsgesetzbuchs; 8. die Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter im Sinne des Absatzes 4. Abzugspositionen im Sinne des Satzes 1 sind 1. der Bilanzverlust, 2. die immateriellen Vermögensgegenstände, 3. der Korrekturposten gemäß Absatz 3b, 4. Kredite an den Kommanditisten, den Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, den Aktionär, den Kommanditaktionär oder den Anteilseigner an einem Institut des öffentlichen Rechts, dem mehr als 25 vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Instituts gehören oder dem mehr als 25 vom Hundert der Stimmrechte zustehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie nicht banküblich gesichert sind, und 5. Kredite an stille Gesellschafter im Sinne des Absatzes 4, deren Vermögenseinlage mehr als 25 vom Hundert des Kernkapitals ohne Berücksichtigung der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter beträgt, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie nicht banküblich gesichert sind. Für die Berechnung der Vomhundertsätze nach Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt § 16 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes entsprechend. (2b) Das Ergänzungskapital besteht abzüglich der Korrekturposten gemäß Absatz 3b aus 1. Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs, 2. Vorzugsaktien, 3. Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 45 vom Hundert, soweit diese Rücklagen durch die Einstellung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden entstanden sind, 4. Genußrechtsverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5, 5. längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a, 6. den im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen nicht realisierten Reserven nach Maßgabe der Absätze 4a und 4b bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden in Höhe von 45 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem Beleihungswert, 7. den im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen nicht realisierten Reserven nach Maßgabe der Absätze 4a und 4c bei Anlagebuchpositionen in Höhe von 35 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert zuzüglich Vorsorgereserven und a) dem Kurswert bei Wertpapieren, die an einer Wertpapierbörse zum Handel zugelassen sind, b) dem nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes festzustellenden Wert bei nicht notierten Wertpapieren, die Anteile an zum Verbund der Kreditgenossenschaften oder der Sparkassen gehörenden Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Deutsche Mark verbriefen, oder c) dem veröffentlichten Rücknahmepreis von Anteilen an einem Sondervermögen im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder von Anteilen an einem Wertpapier-Sondervermögen, die von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach den Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren - ABl. EG Nr. L 375 S. 3 - (Investmentrichtlinie) ausgegeben werden, und 8. dem bei eingetragenen Genossenschaften vom Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlag, welcher der Haftsummenverpflichtung der Genossen Rechnung trägt (Haftsummenzuschlag). Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungskapital nur bis zur Höhe des Kernkapitals berücksichtigt werden. Dabei darf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzuschlag bestehen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 8 durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. (2c) Drittrangmittel sind 1. der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstellung aller Handelsbuchpositionen entstünde, abzüglich aller vorhersehbaren Aufwendungen und Ausschüttungen sowie der bei einer Liquidation des Unternehmens voraussichtlich entstehenden Verluste aus dem Anlagebuch, soweit diese nicht bereits in den Korrekturposten gemäß Absatz 3b berücksichtigt sind (Nettogewinn), und 2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 7. Der Nettogewinn und die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten können nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden, der zusammen mit dem Ergänzungskapital, das nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals, das nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Kernkapital), nicht übersteigt. Soweit das Institut die Grenze von 250 vom Hundert nicht durch kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten ausschöpft, kann es diese durch Positionen, die allein wegen einer Kappung nach Absatz 2b Satz 2 und 3 nicht als Ergänzungskapital berücksichtigt werden können, ersetzen. Bei Wertpapierhandelsunternehmen beträgt die in Satz 2 bezeichnete Grenze 200 vom Hundert des freien Kernkapitals, es sei denn, von den Drittrangmitteln werden die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne des Satzes 5, soweit diese nicht nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden, sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen abgezogen. Schwer realisierbare Aktiva sind 1. Sachanlagen, 2. Anteile sowie Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter, Genußrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit sie nicht in Wertpapieren, die zum Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind, verbrieft und nicht Teil des Handelsbuchs sind, 3. Darlehen und nicht marktgängige Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von mehr als 90 Tagen und 4. Bestände in Rohwaren, soweit diese nicht gemäß den Grundsätzen nach Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 2 mit Eigenmitteln zu unterlegen sind; Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer Wertpapier- oder Terminbörse abgeschlossen werden, gelten nicht als schwer realisierbare Aktiva. (3) Erstellt ein Institut Zwischenabschlüsse, die den für den Jahresabschluß geltenden Anforderungen entsprechen, gilt für die Bemessung der Eigenmittel der Zwischenabschluß als Jahresabschluß, wobei Zwischengewinne dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen. Ein Institut, das Zwischengewinne dem Kernkapital zurechnet, muß Zwischenabschlüsse mindestens fünf Jahre hintereinander erstellen. Gibt ein Institut das Verfahren auf, Zwischenabschlüsse zu erstellen, dürfen Zwischengewinne dem Kernkapital frühestens wieder nach fünf Jahren zugerechnet werden. Das Institut hat den Zwischenabschluß dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Zwischenabschlusses (Zwischenprüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Ein im Zuge einer Verschmelzung erstellter unterjähriger Jahresabschluß gilt nicht als Zwischenabschluß im Sinne dieses Absatzes. (3a) Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 gelten nur die in der letzten für den Schluß eines Geschäftsjahres festgestellten Bilanz als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passivposten, die erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind. Als Rücklagen ausgewiesene Beträge, die aus Erträgen gebildet worden sind, auf die erst bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses Steuern zu entrichten sind, können nur in Höhe von 45 vom Hundert berücksichtigt werden. Rücklagen, die auf Grund eines bei der Emission von Anteilen erzielten Aufgeldes oder anderweitig durch den Zufluß externer Mittel gebildet werden, können vom Zeitpunkt des Zuflusses an berücksichtigt werden. (3b) Das Bundesaufsichtsamt kann auf das haftende Eigenkapital einen Korrekturposten festsetzen, insbesondere um noch nicht bilanzwirksam gewordene Verluste zu berücksichtigen. Die Festsetzung wird mit der Feststellung der nächsten für den Schluß eines Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz gegenstandslos. Das Bundesaufsichtsamt hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt. (4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn 1. sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen und das Institut berechtigt ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben, 2. vereinbart ist, daß sie im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller Gläubiger zurückzuzahlen sind, 3. sie dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden sind, 4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Gesellschaftsvertrags fällig werden kann, 5. der Gesellschaftsvertrag keine Besserungsabreden enthält, nach denen der durch Verluste während der Laufzeit der Einlage ermäßigte Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach mehr als vier Jahren nach der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird, und 6. das Institut bei der Begründung der stillen Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder das Bundesaufsichtsamt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt. (4a) Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn das Kernkapital mindestens 4,4 vom Hundert der entsprechend den Grundsätzen nach Absatz 1 Satz 2 des Bundesaufsichtsamtes nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva des Instituts beträgt; die nicht realisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieser nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva zugerechnet werden. Für diese Berechnungen dürfen Positionen des Handelsbuchs als Positionen des Anlagebuchs berücksichtigt werden. Nicht realisierte Reserven können nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung des Unterschiedsbetrags jeweils sämtliche Aktiva nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7 einbezogen werden. Die Berechnung der nicht realisierten Reserven ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Abschluß unter Angabe der maßgeblichen Wertansätze offenzulegen. (4b) Für die Ermittlung des Beleihungswertes von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden gilt § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechend. Diese Werte sind mindestens alle drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln. Für die Ermittlung des Beleihungswertes hat das Institut einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuß zu bestellen. § 32 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften gilt entsprechend. Liegt der Beleihungswert unter dem Buchwert, sind die nicht realisierten Reserven um diesen negativen Unterschiedsbetrag zu ermäßigen. (4c) Der Kurswert der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a bestimmt sich nach dem Kurs am Bilanzstichtag. Liegt der Durchschnitt aus diesem Kurs und den Kursen, die an den vorher vergangenen drei Bilanzstichtagen festgestellt wurden, unterhalb dieses Kurses, so gilt der Durchschnittskurs. Liegt an einem Bilanzstichtag kein Kurs vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Bilanzstichtag festgestellte Kurs maßgebend. Wird von der Behandlung von Wertpapieren nach den Grundsätzen für das Anlagevermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht realisierten Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Kurswert und dem höheren Buchwert zu ermäßigen. Auf die Ermittlung des Wertes der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem Sondervermögen ist das Verfahren der Sätze 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. (5) Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist (Genußrechtsverbindlichkeiten), ist dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen, wenn 1. es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Institut berechtigt ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben, 2. vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird, 3. es dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden ist, 4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrags fällig werden kann, 5. der Vertrag über die Einlage keine Besserungsabreden enthält, nach denen der durch Verluste während der Laufzeit der Einlage ermäßigte Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach mehr als vier Jahren nach der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird, und 6. das Institut bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat. Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genußrechte führt. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder das Bundesaufsichtsamt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Werden Wertpapiere über die Genußrechte begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. (5a) Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital als längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn 1. vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird, 2. es dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden ist und 3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten in den Vertragsbedingungen keine Sicherheiten durch das Institut oder durch Dritte gestellt werden. Wenn der Rückzahlungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrags fällig werden kann, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu zwei Fünfteln dem haftenden Eigenkapital angerechnet. Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der nachrangigen Forderungen führt. Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder das Bundesaufsichtsamt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Das Institut hat bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen 4 und 5 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. § 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Aufrechnungsverbot findet keine Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten des Instituts. Für nachrangige Verbindlichkeiten darf keine Bezeichnung verwendet und mit keiner Bezeichnung geworben werden, die den Wortanteil "Spar" enthält oder sonst geeignet ist, über den Nachrang im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation zu täuschen; dies gilt jedoch nicht, soweit ein Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten Firmennamen benutzt. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Institut nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist. (6) Von der Summe des Kern- und Ergänzungskapitals sind abzuziehen: 1. Beteiligungen an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen in Höhe von mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen; das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag des Instituts Ausnahmen zulassen, wenn das Institut Beteiligungen eines anderen Instituts oder eines Finanzunternehmens vorübergehend besitzt, um dieses Unternehmen finanziell zu stützen; 2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a an Institute, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt ist; 3. Forderungen aus Genußrechten an Unternehmen nach Nummer 2; 4. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Unternehmen nach Nummer 2; 5. der Gesamtbetrag der folgenden Beteiligungen und Forderungen, soweit er 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts vor Abzug der Beträge nach den Nummern 1 bis 4 und nach dieser Nummer übersteigt: a) Beteiligungen an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen; b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut nicht oder bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist; c) Forderungen aus Genußrechten an Unternehmen nach Buchstabe b; d) Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Unternehmen nach Buchstabe b. Ein Institut braucht Beteiligungen, die es oder das ihm übergeordnete Unternehmen pflichtweise in die Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und, für den Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993 vorbehaltlich des § 64a, nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht, nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen. Die Regelung gilt entsprechend für Beteiligungen, die es oder das ihm übergeordnete Unternehmen freiwillig in die Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und, für den Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993 vorbehaltlich des § 64a, nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht oder die es freiwillig nach diesen Bestimmungen konsolidiert. (7) Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist den Drittrangmitteln als kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn 1. vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird, 2. es dem Institut für mindestens zwei Jahre zur Verfügung gestellt worden ist, 3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts ausdrücklich ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten in den Vertragsbedingungen ausdrücklich keine Sicherheiten durch das Institut oder durch Dritte gestellt werden und 4. in den Vertragsbedingungen ausdrücklich festgelegt ist, daß a) auf die Verbindlichkeit weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden müssen, wenn dies zur Folge hätte, daß die Eigenmittel des Instituts die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen, und b) vorzeitige Tilgungs- oder Zinszahlungen dem Institut unbeschadet entgegenstehender Vereinbarungen zurückzuerstatten sind. Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 5 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder das Bundesaufsichtsamt der vorzeitigen Rückzahlung zugestimmt hat; das Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Das Institut hat bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 5 Gebrauch zu machen, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Ein Institut hat das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank unverzüglich zu unterrichten, wenn seine Eigenmittel durch Tilgungs- oder Zinszahlungen auf die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten unter 120 vom Hundert des Gesamtbetrags der nach Absatz 1 Satz 1 angemessenen Eigenmittel absinken. (8) Ein Institut hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 einen Kredit anzuzeigen, der nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 4 oder 5 abzuziehen ist. Dabei hat es die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. Es hat einen Kredit, den es nach Satz 1 angezeigt hat, unverzüglich erneut dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechenden Änderungen anzugeben. Das Bundesaufsichtsamt kann von den Instituten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der nach Satz 1 anzuzeigenden Kredite einzureichen.
(9) Ein Wertpapierhandelsunternehmen muß Eigenmittel aufweisen, die
mindestens einem Viertel seiner Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und
Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen
Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf
immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. Bei Fehlen eines
Jahresabschlusses für das erste volle Geschäftsjahr sind die im
Geschäftsplan für das laufende Jahr für die entsprechenden
Posten vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen. Das Bundesaufsichtsamt kann
die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 heraufsetzen, wenn dies durch
eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit des Instituts angezeigt
ist. § 10a Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (1) Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe (Gruppe) insgesamt muß angemessene Eigenmittel haben. § 10 über die Eigenmittelausstattung einzelner Institute gilt entsprechend. (2) Eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift besteht aus dem übergeordneten Unternehmen mit Sitz im Inland und den nachgeordneten Unternehmen (gruppenangehörige Unternehmen). Nachgeordnete Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind die Tochterunternehmen eines Instituts, die selbst Institute, Finanzunternehmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind. Das übergeordnete Unternehmen der Gruppe ist das Institut, das keinem anderen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut der Gruppe diese Voraussetzung, bestimmt das Bundesaufsichtsamt das übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Sind einem Institut ausschließlich Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten nachgeordnet, besteht keine Institutsgruppe. (3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnet ist, es sei denn, die Finanzholding-Gesellschaft ist ihrerseits 1. einem Einlagenkreditinstitut, einem Wertpapierhandelsunternehmen oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland als Tochterunternehmen oder 2. einem Einlagenkreditinstitut oder einem Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Tochterunternehmen nachgeordnet. Hat die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht vorbehaltlich des Satzes 1 Nr. 1 und 2 eine Finanzholding-Gruppe, wenn 1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland und weder ein Einlagenkreditinstitut noch ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als Tochterunternehmen nachgeordnet ist und 2. das Einlagenkreditinstitut oder das Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland eine höhere Bilanzsumme hat als jedes andere der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnete Einlagenkreditinstitut und jedes andere als Tochterunternehmen nachgeordnete Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums; bei gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere Zulassungszeitpunkt maßgeblich. Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland oder bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, bestimmt das Bundesaufsichtsamt das übergeordnete Unternehmen. (4) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Institute, Finanzunternehmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder Ausland, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält, die Institute oder Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen leitet und für die Verbindlichkeiten dieser Institute oder Unternehmen auf ihre Kapitalanteile beschränkt haftet. Unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die von einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Unternehmens gehalten werden, sind zusammenzurechnen. Mittelbar gehaltene Kapitalanteile sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht Tochterunternehmen des übergeordneten Instituts oder der Finanzholding-Gesellschaft ist. Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. (5) Kapitalanlagegesellschaften gelten nicht als nachgeordnete Unternehmen. (6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insgesamt angemessene Eigenmittel haben, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der weiteren im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Positionen zu beurteilen; bei gruppenangehörigen Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Für die Zusammenfassung hat das übergeordnete Unternehmen seine maßgeblichen Positionen mit denen der anderen gruppenangehörigen Unternehmen zusammenzufassen. Von den gemäß Satz 2 zusammenzufassenden Eigenmitteln sind abzuziehen 1. die bei dem übergeordneten Unternehmen und den anderen Unternehmen der Gruppe ausgewiesenen, auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden Buchwerte a) der Kapitalanteile, b) der Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter nach § 10 Abs. 4 Satz 1, c) der Genußrechte nach § 10 Abs. 5 Satz 1, d) der längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5a Satz 1 und e) der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 sowie 2. die bei dem übergeordneten Unternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe berücksichtigten nicht realisierten Reserven nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 und 7, soweit sie auf gruppenangehörige Unternehmen entfallen. Abzuziehen sind die Kapitalanteile, jedoch nur vorbehaltlich der Regelung für den aktivischen Unterschiedsbetrag nach den Sätzen 6 und 7, und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter vom Kernkapital, die längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten von den Bestandteilen des Ergänzungskapitals gemäß § 10 Abs. 2b Satz 3, die Genußrechtsverbindlichkeiten und die nicht realisierten Reserven vom Ergänzungskapital insgesamt, jeweils vor der in § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 vorgesehenen Kappung, und die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten von den Drittrangmitteln gemäß § 10 Abs. 2c Satz 1 vor der in § 10 Abs. 2c Satz 2 und 4 vorgesehenen Kappung. Bei Beteiligungen, die über nicht gruppenangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche Buchwerte und nicht realisierte Reserven jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, hat das übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom Kern- und Ergänzungskapital der Gruppe abzuziehen. Dabei kann der aktivische Unterschiedsbetrag mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt werden. Die Positionen, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Marktrisikobehaftete Positionen verschiedener gruppenangehöriger Unternehmen können nicht miteinander verrechnet werden, es sei denn, die Unternehmen sind in die zentrale Risikosteuerung des übergeordneten Unternehmens einbezogen, die Eigenmittel sind in der Gruppe angemessen verteilt und es ist bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten gewährleistet, daß die örtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den freien Kapitaltransfer zu anderen gruppenangehörigen Unternehmen nicht behindern. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften erlassen, insbesondere auch um die Anwendung von Vorschriften über das Handelsbuch in der Gruppe, die Anforderungen an die zentrale Risikosteuerung des übergeordneten Unternehmens und die Angemessenheit der Verteilung der Eigenmittel in der Gruppe zu konkretisieren sowie die Verrechnung marktrisikobehafteter Positionen näher zu regeln. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. (7) Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, hat das übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die weiteren im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Positionen mit den Eigenmitteln und den weiteren maßgeblichen Positionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem nachgeordneten Unternehmen entspricht. Im übrigen gilt Absatz 6. (8) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung der Gruppe verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (9) Die gruppenangehörigen Unternehmen haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für die Zusammenfassung gemäß den Absätzen 6 und 7 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind verpflichtet, dem übergeordneten Unternehmen die für die Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu übermitteln. Kann ein übergeordnetes Unternehmen für einzelne gruppenangehörige Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf das gruppenangehörige Unternehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buchwerte von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abzuziehen.
(10) Die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten nicht für ein
übergeordnetes Unternehmen, das selbst einem Institut mit Sitz im Inland
nachgeordnet ist, für das die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten. § 11 Liquidität
Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, daß jederzeit eine
ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. Das Bundesaufsichtsamt
stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf,
nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Liquidität eines
Instituts ausreicht; die Spitzenverbände der Institute sind vorher
anzuhören. Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen. In den Grundsätzen ist an die Definition der
Spareinlagen, insbesondere des Sparbuchs, in der Verordnung über die
Rechnungslegung der Institute, die insoweit der Zustimmung des Deutschen
Bundestages bedarf, anzuknüpfen. Die Institute haben dem Bundesaufsichtsamt
und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach den Grundsätzen für
die Überprüfung der Liquiditätsausstattung erforderlichen
Angaben einzureichen. § 12 Begrenzung von bedeutenden Beteiligungen (1) Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder Institut, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen noch Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten ist, keine bedeutende Beteiligung halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. Ein Einlagenkreditinstitut darf an Unternehmen im Sinne des Satzes 1 bedeutende Beteiligungen nicht halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berechnung der Höhe der bedeutenden Beteiligung nicht einzubeziehen. Das Einlagenkreditinstitut darf die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes überschreiten. Das Bundesaufsichtsamt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Einlagenkreditinstitut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital unterlegt.
(2) Ein Institut hat als übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe (§
10a Abs. 2 oder 3), zu der mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört,
sicherzustellen, daß die Gruppe an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes
1 Satz 1 bedeutende Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital
dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe
übersteigt. Es hat außerdem sicherzustellen, daß die Gruppe
insgesamt an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bedeutende Beteiligungen
nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60
vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Absatz
1 Satz 3 ist anzuwenden. Mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes darf das
Institut zulassen, daß die Gruppe die in Satz 1 oder 2 festgelegten
Grenzen überschreitet. Das Bundesaufsichtsamt darf die Zustimmung nur
erteilen, wenn das Institut die über die Grenze hinausgehenden
Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag,
mit haftendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt. § 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen (1) Ein Institut oder eine Finanzholding-Gesellschaft hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Sitz im Ausland oder der Begründung einer Unternehmensbeziehung mit einem solchen Unternehmen, wodurch das Unternehmen zu einem nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 oder § 13b Abs. 2 wird, sicherzustellen, daß es, im Falle einer Finanzholding-Gesellschaft das für die Zusammenfassung verantwortliche übergeordnete Unternehmen, die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a, 13b und 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben erhält. Satz 1 ist hinsichtlich der für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 10a und 13b erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn durch den gemäß § 10a Abs. 9 Satz 3 vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in einer der Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 oder 7 und § 13b Abs. 3 vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung getragen und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen. Das Institut oder die Finanzholding-Gesellschaft hat die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe einer in Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Fortführung der Beteiligung oder
der Unternehmensbeziehung untersagen, wenn das übergeordnete Unternehmen
die für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 10a,
13b oder 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht erhält. Die Ausnahme
nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die
Untersagungsermächtigung nach Satz 1.
2. Kreditgeschäft § 13 Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten (1) Ein Institut, das nach § 2 Abs. 11 von den Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt ist (Nichthandelsbuchinstitut), hat der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn seine Kredite an einen Kreditnehmer insgesamt 10 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals erreichen oder übersteigen (Großkredit). Die Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 kann statt der unverzüglichen Anzeige nach Satz 1 regelmäßige Sammelanzeigen vorsehen. Die Deutsche Bundesbank leitet die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung bestimmter Anzeigen verzichten. (2) Ein Nichthandelsbuchinstitut in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der Beschluß soll vor der Kreditgewährung gefaßt werden. Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluß unverzüglich nachzuholen. Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluß sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden und wird die Beschlußfassung nicht innerhalb eines Monats nach Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das Nichthandelsbuchinstitut dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung des haftenden Eigenkapitals zu einem Großkredit, darf das Nichthandelsbuchinstitut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren. Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. Wird der Beschluß nicht innerhalb eines Monats, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kredit zu einem Großkredit geworden ist, nachgeholt, hat das Nichthandelsbuchinstitut dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. (3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf ein Nichthandelsbuchinstitut ohne Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes an einen Kreditnehmer nicht Kredite gewähren, die insgesamt 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts (Großkrediteinzelobergrenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob das Bundesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat das Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der Großkrediteinzelobergrenze unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Betrag, um den der Großkredit die Großkrediteinzelobergrenze überschreitet, mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Die Kredite an ein verbundenes Unternehmen, das weder einer Gruppe im Sinne des § 13b Abs. 2 angehört noch durch die zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums zu einer Gruppe nach Maßgabe der Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten - ABl. EG 1993 Nr. L 29 S. 1 - (Großkreditrichtlinie) zusammengefaßt wird, dürfen ohne Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes 20 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts nicht überschreiten. Satz 2 gilt entsprechend. Das Nichthandelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß alle Großkredite zusammen ohne Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes nicht das Achtfache seines haftenden Eigenkapitals (Großkreditgesamtobergrenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob das Bundesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat das Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der Großkreditgesamtobergrenze unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Betrag, um den die Großkredite zusammen die Großkreditgesamtobergrenze überschreiten, mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Ein Nichthandelsbuchinstitut, das sowohl die Großkrediteinzelobergrenze gegenüber einem oder mehreren Kreditnehmern als auch die Großkreditgesamtobergrenze überschreitet, hat nur den jeweils höheren Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Die Zustimmung nach den Sätzen 1, 3 und 5 steht im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesaufsichtsamtes. Das Bundesaufsichtsamt kann ein Nichthandelsbuchinstitut in besonders gelagerten Fällen vorübergehend von der Unterlegungspflicht nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, befreien, wenn die Überschreitung der Grenze durch die Verschmelzung von Kreditnehmern oder vergleichbare Ereignisse eingetreten ist und für das Nichthandelsbuchinstitut nicht vorhersehbar war.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von
Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die Anzeigen nach
Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die durch Rechtsverordnung nach
§ 24 Abs. 4 Satz 1 bestimmt werden. § 13a Großkredite von Handelsbuchinstituten (1) Ein Institut, das nicht nach § 2 Abs. 11 von den Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt ist (Handelsbuchinstitut), hat Großkredite gemäß Satz 3 der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Für ein Handelsbuchinstitut besteht ein Gesamtbuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer (kreditnehmerbezogene Gesamtposition) 10 vom Hundert der Eigenmittel erreicht oder überschreitet; für das Handelsbuchinstitut besteht ein Anlagebuch-Großkredit, wenn die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer ohne Berücksichtigung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuchgesamtposition (kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition) 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts erreicht oder überschreitet. Die kreditnehmerbezogene Handelsbuchgesamtposition bildet die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer, die dem Handelsbuch zugeordnet werden. (2) § 13 Abs. 2 über die Beschlußfassung über Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten gilt für Handelsbuchinstitute entsprechend. (3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte hat ein Handelsbuchinstitut sicherzustellen, daß die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes 25 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals (Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze) überschreitet. Unabhängig davon, ob das Bundesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Gegenüber einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 darf die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes 20 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals überschreiten. Satz 2 gilt entsprechend. Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß alle Anlagebuch-Großkredite zusammen nicht ohne Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes das Achtfache seines haftenden Eigenkapitals (Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob das Bundesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. § 13 Abs. 3 Satz 7 gilt entsprechend. Die Zustimmung nach den Sätzen 1, 3 und 5 steht im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesaufsichtsamtes. § 13 Abs. 3 Satz 9 gilt entsprechend. (4) Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß die kreditnehmerbezogene Gesamtposition nicht ohne Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes 25 vom Hundert seiner Eigenmittel überschreitet (Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze). Unabhängig davon, ob das Bundesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut eine Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. Gegenüber einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 darf die kreditnehmerbezogene Gesamtposition 20 vom Hundert der Eigenmittel nicht überschreiten. Satz 2 gilt entsprechend. Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, daß die Gesamtbuch-Großkredite zusammen nicht ohne Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes das Achtfache seiner Eigenmittel (Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze) überschreiten. Unabhängig davon, ob das Bundesaufsichtsamt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Überschreiten der Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. § 13 Abs. 3 Satz 7 gilt entsprechend. Die Zustimmung nach den Sätzen 1, 3 und 5 steht im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesaufsichtsamtes; die Zustimmung nach Satz 1 oder 3 gilt als nicht erteilt, wenn die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition die jeweils maßgebliche Obergrenze nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 überschreitet. (5) Auch mit der Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes darf im Falle einer Überschreitung der Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts höchstens das Fünffache der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung von Risiken des Anlagebuchs benötigt werden, betragen. Eine Überschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuchinstitut unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. Alle kreditnehmerbezogenen Gesamtpositionen, welche die Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 länger als zehn Tage überschreiten, dürfen nach Abzug der Beträge, die diese Obergrenzen nicht überschreiten (Gesamt-Überschreitungsposition), zusammen nicht das Sechsfache der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung von Risiken des Anlagebuchs benötigt werden, übersteigen. Eine Überschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuchinstitut unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Überschreitungsbetrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von
Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die Anzeigen nach
Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die durch Rechtsverordnung nach
§ 24 Abs. 4 Satz 1 bestimmt werden. § 13b Großkredite von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (1) Für die von den Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe insgesamt gewährten Kredite gelten § 13 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 13a Abs. 1 und 3 bis 6 über Großkredite einzelner Institute entsprechend. (2) Für die Bestimmung einer Gruppe im Sinne dieser Vorschrift gilt § 10a Abs. 2 bis 5 entsprechend. (3) Ob Unternehmen, die einer Gruppe angehören, insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen Unternehmen die kreditnehmerbezogene Gesamtposition 5 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals beträgt oder übersteigt. § 10a Abs. 6 Satz 2 bis 15 und Abs. 7 gilt entsprechend. (4) Das übergeordnete Unternehmen hat die Anzeigepflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 13 und 13a zu erfüllen. Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen Unternehmen insgesamt die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a einhalten. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf gruppenangehörige Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
(5) § 10a Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. § 14 Millionenkredite (1) Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 und ein Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 haben der Deutschen Bundesbank bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschuldung bei ihnen zu einem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate 3 Millionen Deutsche Mark oder mehr betragen hat (Millionenkredite). Übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 haben zugleich für die gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 deren Kreditnehmer im Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen. Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind. Die nicht selbst nach Satz 1 anzeigepflichtigen gruppenangehörigen Unternehmen haben dem übergeordneten Unternehmen die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln. Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von 3 Millionen Deutsche Mark und mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 3 Millionen Deutsche Mark nicht erreicht. Aus der Anzeige muß die Höhe der Kreditinanspruchnahme des Kreditnehmers am Meldestichtag ersichtlich sein. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von mehreren Unternehmen Millionenkredite gewährt worden sind, hat die Deutsche Bundesbank die anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung darf nur Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die Anzahl der beteiligten Unternehmen umfassen. Die Verschuldung bei den beteiligten Kreditgebern ist in der Benachrichtigung aufzugliedern in 1. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Derivate, die Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 sind, 3. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 bis 5, 7, 9 und 12, 4. Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise gesichert sind (öffentlich verbürgte Kredite), 5. Kredite, soweit sie den Erfordernissen der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen (Realkredite), 6. Kredite im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 7. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und Forderungen aus dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen. Die Deutsche Bundesbank teilt einem anzeigepflichtigen Unternehmen auf Antrag den Schuldenstand eines Kunden mit, sofern das Unternehmen beabsichtigt, dem Kunden einen Kredit in Höhe von 3 Millionen Deutsche Mark oder mehr zu gewähren oder einen bereits gewährten Kredit auf 3 Millionen Deutsche Mark oder mehr zu erhöhen und der Kunde in die Mitteilung eingewilligt hat. Die bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigten Personen dürfen Angaben, die dem Unternehmen nach diesem Absatz mitgeteilt werden, Dritten nicht offenbaren und nicht verwerten. (3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung der einzelnen Schuldner anzugeben. Bei der Benachrichtigung nach Absatz 2 ist die Gesamtverschuldung der als ein Kreditnehmer geltenden Schuldner mitzuteilen. Die Verschuldung einzelner Schuldner ist nur den Unternehmen mitzuteilen, die selbst oder deren nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 4 diesen Schuldnern Kredite gewährt haben.
(4) Nach dem Abschluß von zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder nach
dem Inkrafttreten einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften
über Kreditmeldungen im Sinne dieser Vorschrift ist die Deutsche Bundesbank
befugt, die Anzeigen nach Absatz 1 in der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 vorgesehenen
Zusammenfassung an die in der zwischenstaatlichen Vereinbarung oder in der
Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Stellen zur
Benachrichtigung der beteiligten Unternehmen mit Sitz im Ausland weiterzuleiten
sowie die beteiligten Unternehmen gemäß Absatz 2 über die
Verschuldung von Kreditnehmern bei Unternehmen mit Sitz im Ausland zu
benachrichtigen. § 15 Organkredite (1) Kredite an 1. Geschäftsleiter des Instituts, 2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Instituts, wenn dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, sowie an persönlich haftende Gesellschafter eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Instituts, die nicht Geschäftsleiter sind, 3. Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs des Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan), 4. Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des Instituts, 5. Ehegatten und minderjährige Kinder der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Personen, 6. stille Gesellschafter des Instituts, 7. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter des Instituts gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans der juristischen Person oder Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ist, 8. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsorgan des Instituts angehört, 9. Unternehmen, an denen das Institut oder ein Geschäftsleiter mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei denen das Institut oder ein Geschäftsleiter persönlich haftender Gesellschafter ist, 10. Unternehmen, die an dem Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals des Instituts beteiligt sind und 11. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person oder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft an dem Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals beteiligt ist, dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Instituts und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt werden. Als Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 9 bis 11 gilt jeder Besitz von Aktien oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt. Der Gewährung eines Kredits steht die Gestattung von Entnahmen gleich, die über die einem Geschäftsleiter oder einem Mitglied des Aufsichtsorgans zustehenden Vergütungen hinausgehen, insbesondere auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf Vergütungen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von Krediten an persönlich haftende Gesellschafter, an Geschäftsführer, an Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsorgans, an Prokuristen und an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines von dem Institut abhängigen oder es beherrschenden Unternehmens sowie an ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder. In diesen Fällen muß die ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsorgans des herrschenden Unternehmens erteilt sein. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht 1. für Kredite an Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sowie an ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des Prokuristen oder des Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt, 2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als 1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts oder weniger als 100 000 Deutsche Mark beträgt, und 3. für Kredite, die um nicht mehr als 10 vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden. (4) Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung sind vor der Gewährung des Kredits zu fassen. Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits enthalten. Sie sind aktenkundig zu machen. Ist die Gewährung eines Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, genügt es, daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich nachträglich zustimmen. Ist der Beschluß der Geschäftsleiter nicht innerhalb von zwei Monaten oder der Beschluß des Aufsichtsorgans nicht innerhalb von vier Monaten, jeweils vom Tage der Kreditgewährung an gerechnet, nachgeholt, hat das Institut dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung zu Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2 genannten Personen können für bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften im voraus, jedoch nicht für länger als ein Jahr gefaßt werden.
(5) Wird entgegen Absatz 1, 2 oder 4 ein Kredit an eine in Absatz 1 Satz
1 Nr. 1 bis 5 oder an eine in Absatz 2 genannte Person gewährt, so ist
dieser Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort
zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie
das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung nachträglich zustimmen.
§ 16
(aufgehoben) § 17 Haftungsbestimmung (1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als Gesamtschuldner für den entstehenden Schaden; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft gehandelt haben. (2) Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch von dessen Gläubigern geltend gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich des Instituts noch dadurch aufgehoben, daß bei Instituten in der Rechtsform der juristischen Person die Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten Organs des Instituts (Hauptversammlung, Generalversammlung, Gesellschafterversammlung) beruht.
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.
§ 18 Kreditunterlagen Ein Kreditinstitut darf einen Kredit von insgesamt mehr als 500 000 Deutsche Mark nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen läßt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn 1. der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist, 2. der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes nicht übersteigt und 3. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an eine ausländische
öffentliche Stelle im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis
d. § 19 Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 14 und des Kreditnehmers (1) Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterpositionen von Optionsgeschäften sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind 1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern, 2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind, 3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschußt wurden, 4. Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft), 5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt, 6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt, 7. Beteiligungen, 8. Anteile an verbundenen Unternehmen, 9. Gegenstände, über die als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen worden sind, unabhängig von ihrem Bilanzausweis und 10. sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen. Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen 1. den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf, 2. Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln, 3. Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva, 4. Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Derivate beziehen, 5. Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven, 6. unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer, 7. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, 8. beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen zurücknehmen muß, 9. Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Institut verbleibt, 10. Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht, 11. Plazierung von Termineinlagen auf Termin, 12. Ankaufs- und Refinanzierungszusagen, 13. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr haben und nicht jederzeit fristlos und vorbehaltlos von dem Institut gekündigt werden können und 14. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr haben oder jederzeit fristlos und vorbehaltlos von dem Institut gekündigt werden können. (2) Im Sinne der §§ 10, 13 bis 18 gelten als ein Kreditnehmer zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, die insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß auf die andere oder die anderen ausüben kann, oder die ohne Vorliegen eines solchen Beherrschungsverhältnisses als Risikoeinheit anzusehen sind, da die zwischen ihnen bestehenden Abhängigkeiten es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß, wenn einer dieser Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten gerät, dies auch bei den anderen zu Zahlungsschwierigkeiten führt. Dies ist insbesondere der Fall bei: 1. allen Unternehmen, die demselben Konzern angehören oder durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, sowie in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen und den an ihnen mit Mehrheit beteiligten Unternehmen oder Personen, ausgenommen a) der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, b) die Europäischen Gemeinschaften, c) ausländische Zentralregierungen, d) Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, für die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute - ABl. EG Nr. L 386 S. 14 - (Solvabilitätsrichtlinie) die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist, 2. Personenhandelsgesellschaften und jedem persönlich haftenden Gesellschafter sowie Partnerschaften und jedem Partner und 3. Personen und Unternehmen, für deren Rechnung Kredit aufgenommen wird, und denjenigen, die diesen Kredit im eigenen Namen aufnehmen. Bei Anwendung der §§ 13 und 13a gilt Satz 1 nicht für Kredite innerhalb einer Gruppe nach § 13b Abs. 2 an Unternehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13b Abs. 3 einbezogen sind. Satz 3 gilt entsprechend für Kredite an Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie an deren andere Tochterunternehmen, sofern das Institut, sein Mutterunternehmen und deren andere Tochterunternehmen von den zuständigen Stellen des anderen Staates in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefaßter Basis nach Maßgabe der Großkreditrichtlinie einbezogen werden. (3) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, welche die Förderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), gelten für die beteiligten Institute in bezug auf die §§ 13 bis 13b die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkredits, wenn ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für Kredite aus nicht öffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet. (4) Für die Anwendung der §§ 13 bis 13b gelten bei Krediten, die Zentralkreditinstitute über die ihnen angeschlossenen Zentralbanken oder Girozentralen oder über die diesen angeschlossenen eingetragenen Genossenschaften oder Sparkassen an Endkreditnehmer leiten, die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des Zentralkreditinstituts, wenn die Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten werden. (5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der Veräußerer der Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 13 bis 18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer.
(6) Haftet ein inländisches Kreditinstitut oder ein Einlagenkreditinstitut
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
selbstschuldnerisch für einen Kredit mit einer Restlaufzeit von nicht
über einem Jahr an einen Dritten, der nicht selbst ein solches Institut
ist, wird für die Zwecke der §§ 13 bis 14 statt des Dritten
das inländische Kreditinstitut oder Einlagenkreditinstitut mit Sitz
in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Kreditnehmer
angesehen. § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14 (1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten nicht 1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden; 2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden; 3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4, § 10a Abs. 9 Satz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem haftenden Eigenkapital abgezogen werden; 4. abgeschriebene Kredite. (2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen 1. Kredite an a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, b) die Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem anderen Staat der Zone A, c) die Europäischen Gemeinschaften, d) eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die nach Artikel 7 der Solvabilitätsrichtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist, sowie e) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite durch eine in den Buchstaben a bis d genannte Stelle ausdrücklich gewährleistet werden, und 2. Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von a) Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1 genannten Emittenten ausgegeben worden sind, b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind. Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind, die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, nicht mehr erreichen würde, entfällt die Anzeigepflicht. (3) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind außerdem 1. Kredite an eine Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem Staat der Zone B, sofern die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser finanziert sind; 2. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr an Kreditinstitute mit Sitz im Inland oder Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem anderen Staat der Zone A; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienen, können eine längere Laufzeit haben; 3. Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie erfüllen; 4. Kredite, die gesichert sind durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das von dem Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird oder über das er als Leasinggeber Leasingverträge mit einer Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen hat und das solange sein Eigentum bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat, soweit die Kredite 50 vom Hundert des Grundstückswertes nicht übersteigen und wenn der Wert des Grundstücks jährlich nach von dem Bundesaufsichtsamt festgelegten Bewertungsvorschriften ermittelt wird; 5. vor dem 1. Januar 2002 gewährte Kredite, die den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen, soweit sie 50 vom Hundert des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes und der Länder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftssteuergesetzes können abweichend von Satz 2 Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung von anderen Kreditinstituten mit Sitz im Inland verschuldet werden, unabhängig von deren Laufzeit bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit einem Gewicht von 20 vom Hundert berücksichtigen. Das Förderinstitut hat die Inanspruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Eingang der Anzeige beim Bundesaufsichtsamt beizubehalten. (4) Bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs. 5 Satz 3 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 sowie die Kredite nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 nicht zu berücksichtigen. (5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr. 2 und 3. (6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht 1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4; 2. Kredite an a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, b) die Europäischen Gemeinschaften, c) die Europäische Investitionsbank oder d) eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die vom Bund, einem Land oder einer in Buchstabe a genannten juristischen Person getragen wird und keine Erwerbszwecke verfolgt, oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz des Bundes, eines Landes oder einer der in Buchstabe a genannten juristischen Personen; 3. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis;
4. die Wertpapiere des Handelsbestandes. § 21 Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18 (1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind 1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen; 2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks; 3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Kreditinstituts, ausgenommen die Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus gestundet werden; 4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Instituts sowie die Haftung eines Instituts aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten; 5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben; 6. der Besitz eines Instituts an Aktien oder Geschäftsanteilen eines anderen Unternehmens, der mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Beteiligungsunternehmens erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt; 7. Gegenstände, über die ein Institut als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich bis zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus diesen Leasingverträgen gebildet werden. Zugunsten des Instituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Institut bleiben außer Betracht. (2) Als Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 gelten nicht 1. Kredite an den Bund, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband; 2. ungesicherte Forderungen an andere Institute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein; 3. von anderen Instituten angekaufte Wechsel, die von einem Institut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden; 4. abgeschriebene Kredite. (3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 18 gelten nicht für 1. Realkredite; 2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens 15 Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, soweit sie den Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen; 3. Kredite an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1 genannt ist, die Europäischen Gemeinschaften oder die Europäische Investitionsbank; 4. Kredite, soweit sie von einem der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Kreditnehmer gewährleistet sind. (4) Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften gelten nicht als Kredite im Sinne des § 18, wenn 1. Forderungen gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden, 2. der Veräußerer der Forderung nicht für ihre Erfüllung einzustehen hat und
3. die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an gerechnet,
fällig ist. § 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite und Millionenkredite innerhalb der Vorgaben der Großkreditrichtlinie, der Solvabilitätsrichtlinie und der Richtlinie 93/6/EWG vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten - ABl. EG Nr. L 141 S. 1 -(Kapitaladäquanzrichtlinie) 1. die Ermittlung der Kreditbeträge, 2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie von Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen sowie 3. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition. Die Rechtsverordnung kann innerhalb der Vorgaben dieser Richtlinien und über § 19 Abs. 3 bis 5 sowie § 20 Abs. 2 bis 5 hinaus Regelungen vorsehen über 1. die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern, 2. die Anrechnung von Krediten auf die Großkreditgrenzen und im Rahmen der Millionenkreditanzeigen sowie 3. die Beschlußfassungspflichten für Großkredite.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe
übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die
Spitzenverbände der Institute anzuhören. 3.
(weggefallen)
4. Werbung und Hinweispflichten der Institute § 23 Werbung (1) Um Mißständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann das Bundesaufsichtsamt bestimmte Arten der Werbung untersagen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel nach § 36b des Wertpapierhandelsgesetzes gegeben ist.
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände
der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören. § 23a Sicherungseinrichtung (1) Ein Institut, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 oder 10 betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 - 4 erbringt, hat Kunden, die nicht Institute sind, im Preisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu informieren. Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren. Sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Institut auf diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder anderen Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie erfüllen, verbrieft. Die Informationen in den Vertragsunterlagen gemäß Satz 3 dürfen keine anderen Erklärungen enthalten und sind gesondert von den Kunden zu unterschreiben. Außerdem müssen auf Anfrage Informationen über die Bedingungen der Sicherung einschließlich der für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche erforderlichen Formalitäten erhältlich sein.
(2) Scheidet ein Institut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es die
Kunden, die nicht Institute sind, sowie das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche
Bundesbank hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Das
Bundesaufsichtsamt leitet eine Ausfertigung dieser Anzeige an das
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel weiter.
5. Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter, der
Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Unternehmen § 24 Anzeigen (1) Ein Institut hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen 1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht; 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich; 3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; als unmittelbare Beteiligung gilt das Halten von mindestens 10 vom Hundert der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens; 4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma; 5. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals; 6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes; 7. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat; 8. die Einstellung des Geschäftsbetriebs; 9. die Aufnahme und die Einstellung des Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind, oder von Geschäften, für welche die Erlaubnis nach § 64e Abs. 1 als erteilt gilt; 10. das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie den Wegfall einer geeigneten Versicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 2; 11. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert und 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, daß das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, wenn das Institut von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt; 12. jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäftes ihren Erfüllungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist; 13. das Bestehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen. (1a) Ein Institut hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen 1. seine mittelbaren Beteiligungen an anderen Unternehmen, 2. den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Institut und an den ihm nach § 10a nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland und die Höhe dieser Beteiligungen und 3. die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer inländischen Zweigstelle. Das Bestehen einer mittelbaren Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist im Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu bestimmen. (2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem anderen Institut zu vereinigen, hat es dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. (3) Ein Geschäftsleiter eines Instituts hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen 1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und 2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung. Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gilt das Halten von mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital des Unternehmens. (3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einmal jährlich eine Sammelanzeige der Institute, Finanzunternehmen und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 3 bis 5 sind, einzureichen. Das Bundesaufsichtsamt übermittelt hierüber eine Aufstellung den zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art,
Umfang und Zeitpunkt der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen
von Unterlagen erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die
Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von
Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche
Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten
Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu erhalten. Es kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der
Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen des
Bundesaufsichtsamtes im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute
anzuhören. § 24a Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (1) Ein Einlagenkreditinstitut und ein Wertpapierhandelsunternehmen haben die Absicht, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung zu errichten, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten 1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll, 2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung hervorgehen, 3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Instituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und 4. den Namen des Leiters der Zweigniederlassung. (2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Instituts anzuzweifeln, übermittelt das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats und teilt dies dem anzeigenden Institut mit. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats außerdem über die Höhe der Eigenmittel und die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung sowie gegebenenfalls über die Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung, der das Institut angehört, oder den gleichwertigen Schutz im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1. Leitet das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weiter, teilt das Bundesaufsichtsamt dem Institut innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit und unterrichtet das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel. (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäfts zu betreiben, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 zu erbringen oder Handelsauskünfte oder Schließfachvermietungen anzubieten. Die Anzeige hat die Angabe des Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, und einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten zu enthalten. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige. (4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurden, hat das Institut dem Bundesaufsichtsamt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Änderungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrichtung oder der Anlegerentschädigungseinrichtung oder des gleichwertigen Schutzes im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1 hat das Institut, das eine Zweigniederlassung gemäß Absatz 1 errichtet hat, dem Bundesaufsichtsamt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats die Änderungen nach Satz 2 mit. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Absätze 2 und 4 für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend gelten, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich ist.
(6) Das Bundesaufsichtsamt leitet Kopien der Anzeigen nach Absatz 1 Satz
1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 an das Bundesaufsichtsamt für
den Wertpapierhandel weiter. 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (1) Ein Institut hat die Absicht, ein System nach Artikel 2 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlament s und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45) zu veranstalten, unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und die Teilnehmer zu benennen. Dies gilt auch für eine spätere Änderung des Teilnehmerkreises. Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemeldeten Systeme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit, nachdem sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat. (2) Das Institut hat demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, Auskunft über die Systeme im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für deren Funktionieren, zu erteilen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anzeigepflicht und der Unterrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Absatz 1 sowie des Auskunftsanspruchs nach Absatz 2 zu bestimmen.
(4) Auf Systemveranstalter, die nicht Institut sind, sind die Absätze
1 bis 3 entsprechend anzuwenden." § 25 Monatsausweise und weitere Angaben (1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen Monatsausweis einzureichen. Die Deutsche Bundesbank leitet die Monatsausweise mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung bestimmter Monatsausweise verzichten. Werden nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken durchgeführt, gelten die hierzu einzureichenden Meldungen auch als Monatsausweis nach Satz 1. (2) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 hat außerdem unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen zusammengefaßten Monatsausweis einzureichen. Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 6 und 7 über das Verfahren der Zusammenfassung, Abs. 9 über die Informationspflicht und Abs. 10 über die Ausnahmen von der Zusammenfassung gelten entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art
und Umfang der Monatsausweise, soweit monatliche Bilanzstatistiken nach §
18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank nicht durchgeführt
werden, insbesondere um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und
Ertragslage der Institute zu erhalten, sowie über weitere Angaben erlassen,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich
ist. Die Angaben können sich auch auf nachgeordnete Unternehmen im Sinne
des § 13b Abs. 2 sowie auf Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder
Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis
einbezogen sind, sowie auf gemischte Unternehmen mit nachgeordneten Instituten
beziehen; die gemischten Unternehmen haben den Instituten die erforderlichen
Angaben zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung
auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß
die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
§ 25a Besondere organisatorische Pflichten von Instituten (1) Ein Institut muß 1. über geeignete Regelungen zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken sowie über angemessene Regelungen verfügen, anhand deren sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen läßt; 2. über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, über ein angemessenes internes Kontrollverfahren sowie über angemessene Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung verfügen; 3. dafür Sorge tragen, daß die Aufzeichnungen über die ausgeführten Geschäfte eine lückenlose Überwachung durch das Bundesaufsichtsamt für seinen Zuständigkeitsbereich gewährleisten; die erforderlichen Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Die Auslagerung von Bereichen auf ein anderes Unternehmen, die für
die Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
wesentlich sind, darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser
Geschäfte oder Dienstleistungen noch die Steuerungs- oder
Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung, noch die
Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten des Bundesaufsichtsamtes
beeinträchtigen. Das Institut hat sich insbesondere die erforderlichen
Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die ausgelagerten Bereiche
in seine internen Kontrollverfahren einzubeziehen. Das Institut hat die Absicht
der Auslagerung sowie ihren Vollzug dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt leitet eine
Kopie der Anzeige an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
weiter.
5a. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen § 26 Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten (1) Die Institute haben den Jahresabschluß in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 jeweils unverzüglich einzureichen. Der Jahresabschluß muß mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, hat der Abschlußprüfer den Prüfungsbericht nur auf Anforderung des Bundesaufsichtsamtes einzureichen. (2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrichtung eine zusätzliche Prüfung stattgefunden, hat der Prüfer oder der Prüfungsverband den Bericht über diese Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen.
(3) Ein Institut, das einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht
aufstellt, hat diese Unterlagen dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich einzureichen. Wird ein Prüfungsbericht
von einem Konzernabschlußprüfer erstellt, hat dieser den
Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Bei
Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband
angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
Giroverbandes geprüft werden, hat der Prüfer den Prüfungsbericht
nur auf Anforderung des Bundesaufsichtsamtes einzureichen.
6. Prüfung und Prüferbestellung § 27
(aufgehoben) § 28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen (1) Die Institute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Das Registergericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes einen Prüfer zu bestellen, wenn 1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird; 2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt; 3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat. Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Registergericht kann auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem
genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die
Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.
§ 29 Besondere Pflichten des Prüfers (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach den §§ 10, 12a, 13 bis 13b und 14 Abs. 1, nach den §§ 15, 24 und 24a, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5, sowie die Anforderungen nach den §§ 10, 10a, 12, 13 bis 13b, 18 und 25a, nach den §§ 13 bis 13b und 14 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22, erfüllt hat. Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4a bis 4c beachtet worden ist. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. (2) Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Bei Instituten, die das Depotgeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken. Über die Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 ist jeweils gesondert zu berichten; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Der Prüfer hat unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks rechtfertigen, den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Instituts sprechen. Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Gegenstand
der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt der
Prüfungsberichte erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um Mißstände,
welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte
gefährden oder die ordnungsmäßige Durchführung der
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können,
zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten
durchgeführten Geschäfte zu erhalten. Es kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. § 30
(aufgehoben)
7. Befreiungen § 31 Befreiungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung 1. alle Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 10 Abs. 8 Satz 3, § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 9 und Abs. 1a, Arten oder Gruppen von Instituten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 oder von der Pflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 2, den Jahresabschluß in einer Anlage zu erläutern, sowie Geschäftsleiter eines Instituts von der Pflicht zur Anzeige von Beteiligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind; 2. Arten oder Gruppen von Instituten von der Einhaltung der Vorschriften der § 13 Abs. 3 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Institute von Verpflichtungen nach
§ 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den
§§ 25, 26 und 29 Abs. 2 Satz 2 freistellen, wenn dies aus besonderen
Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen
Geschäfte, angezeigt ist. Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne
übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 und des
§ 13b Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 8, §
12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 hinsichtlich einzelner
nachgeordneter Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 und des §
13b Abs. 2 freistellen, wenn und solange die Bilanzsumme des einzelnen
nachgeordneten Unternehmens weniger als zehn Millionen ECU und weniger als
1 vom Hundert der Bilanzsumme des einer Institutsgruppe übergeordneten
Unternehmens oder der die Beteiligung haltenden Finanzholding-Gesellschaft
beträgt, die Einbeziehung dieser Unternehmen für die Aufsicht auf
zusammengefaßter Basis ohne Bedeutung ist und es dem Bundesaufsichtsamt
ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu
überprüfen. Das Bundesaufsichtsamt hat von einer Freistellung nach
Satz 2 abzusehen, wenn mehrere gruppenangehörige Unternehmen die
Voraussetzung für eine Freistellung zwar erfüllen, die Gesamtheit
dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis
aber nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Für einzelne
gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auch zulässig,
wenn nach Auffassung des Bundesaufsichtsamtes ihre Einbeziehung in die Aufsicht
auf zusammengefaßter Basis ungeeignet oder irreführend wäre.
Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb § 32 Erlaubnis (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes. Der Erlaubnisantrag muß enthalten 1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel; 2. die Angabe der Geschäftsleiter; 3. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; 4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; 5. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts hervorgehen; 6. sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden: a) die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen; b) die Höhe dieser Beteiligungen; c) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben; d) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und e) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind; 7. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen. Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Es kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken. (3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat das Bundesaufsichtsamt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören. (3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach § 8 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist.
(4) Das Bundesaufsichtsamt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger
bekanntzumachen und das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
darüber zu unterrichten. § 33 Versagung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7 im Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muß zur Verfügung stehen a) bei Anlagevermittlern, Abschlußvermittlern und Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 50 000 ECU, b) bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 125 000 ECU, c) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie bei Wertpapierhandelsbanken ein Betrag im Gegenwert von mindestens 730 000 ECU und d) bei Einlagenkreditinstituten ein Betrag im Gegenwert von mindestens fünf Millionen ECU; 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß ein Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist; 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Institut oder ein Gesellschafter oder gesetzlicher Vertreter des beteiligten Unternehmens nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt; 4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhaber oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht die zur Leitung des Instituts erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 1 Abs. 2 Satz 2 oder 3 als Geschäftsleiter bezeichnet wird; 5. ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut, das befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Institut tätig sind; 6. das Institut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat; 7. das Institut nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen. Einem Anlagevermittler oder Abschlußvermittler, der nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und der nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, ist die Erlaubnis nach Satz 1 Buchstabe a nicht zu versagen, wenn er anstelle des Anfangskapitals den Abschluß einer geeigneten Versicherung zum Schutz der Kunden nachweist. (2) Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen für die Leitung eines Instituts setzt voraus, daß sie in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Die fachliche Eignung für die Leitung eines Instituts ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. (3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist, der eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt; 2. (aufgehoben) 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Institut Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz im Ausland ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit dem Bundesaufsichtsamt nicht bereit ist; 4. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.
(4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 3 genannten Gründen
darf die Erlaubnis nicht versagt werden. § 33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaften
Das Bundesaufsichtsamt hat die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis
von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaften
oder von Tochterunternehmen dieser Unternehmen auszusetzen oder die Erlaubnis
zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission
oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel
22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie zustande gekommen
ist. Die Aussetzung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt
des Beschlusses an nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte Anträge
auf Erlaubnis. Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften
die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das Bundesaufsichtsamt
diese Fristverlängerung zu beachten und die Aussetzung oder
Beschränkung entsprechend zu verlängern. § 33b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10 oder für das Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 einem Unternehmen erteilt werden, das 1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder 2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums kontrollieren,
hat das Bundesaufsichtsamt vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen
Stellen des Herkunftsstaats anzuhören. § 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall (1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung.
(2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei
Stellvertreter ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres
fortgeführt werden. Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem
Todesfall zu bestimmen; sie gelten als Geschäftsleiter. Ist ein
Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforderliche
fachliche Eignung, kann das Bundesaufsichtsamt die Fortführung der
Geschäfte untersagen. Das Bundesaufsichtsamt kann die Frist nach Satz
1 aus besonderen Gründen verlängern. Für
Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung
von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren
von Kunden zu verschaffen, genügt ein Stellvertreter. § 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das Institut nach § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn 1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist; 2. ein Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird; 3. ihm Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigen würden; 4. Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte, besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte besteht auch a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach § 10 maßgebenden haftenden Eigenkapitals oder b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als 10 vom Hundert des nach § 10 maßgebenden haftenden Eigenkapitals in mindestens drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren; 5. die Eigenmittel eines Wertpapierhandelsunternehmens nicht mindestens einem Viertel seiner Kosten im Sinne des § 10 Abs. 9 entsprechen; 6. das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.
(3) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.
§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern (1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann das Bundesaufsichtsamt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters
auch verlangen und diesem Geschäftsleiter auch die Ausübung seiner
Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person
untersagen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen
dieses Gesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur
Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen
des Bundesaufsichtsamtes oder des Bundesaufsichtsamtes für den
Wertpapierhandel verstoßen hat und trotz Verwarnung durch das
Bundesaufsichtsamt oder das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
dieses Verhalten fortsetzt. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet das
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel über die Abberufung.
§ 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte
betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht oder werden nach § 3
verbotene Geschäfte betrieben, kann das Bundesaufsichtsamt die sofortige
Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung
dieser Geschäfte anordnen. Es kann für die Abwicklung Weisungen
erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Es kann seine
Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen. § 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung (1) Hebt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann es bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Institut abzuwickeln ist. Seine Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann für die Abwicklung eines Instituts allgemeine Weisungen erlassen. Das Registergericht hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. Gegen die Verfügung des Registergerichts findet die sofortige Beschwerde statt. Besteht eine Zuständigkeit des Registergerichts nicht, bestellt das Bundesaufsichtsamt den Abwickler. (3) Das Bundesaufsichtsamt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekanntzumachen und das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel darüber zu unterrichten. Es hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des
öffentlichen Rechts.
2. Bezeichnungsschutz § 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier" (1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bank" oder "Bankier" enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen 1. Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen, oder Zweigniederlassungen von Unternehmen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7; 2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben. (2) Die Bezeichnung "Volksbank" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Volksbank" enthalten ist, dürfen nur Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem Prüfungsverband angehören.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann bei Erteilung der Erlaubnis bestimmen, daß
die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen,
wenn Art oder Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach der
Verkehrsanschauung die Führung einer solchen Bezeichnung nicht
rechtfertigen. § 40 Bezeichnung "Sparkasse" (1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen 1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen; 2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben; 3. Unternehmen, die durch Umwandlung der in Nummer 2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet werden, solange sie auf Grund ihrer Satzung besondere Merkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und eine Beschränkung der wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen.
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen
dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften,
die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar- und
Darlehenskasse" führen. § 41 Ausnahmen
Die §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die die Worte
"Bank", "Bankier" oder "Sparkasse" in einem Zusammenhang führen, der
den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben.
Kreditinstitute mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit
im Inland die in § 39 Abs. 2 und in § 40 genannten Bezeichnungen
in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks
oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung
in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren
Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen. § 42 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes
Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen
zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen
befugt ist. Es hat seine Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.
§ 43 Registervorschriften (1) Soweit nach § 32 das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist. (2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39 bis 41 unzulässig ist, so hat das Registergericht die Firma oder den Zusatz zur Firma von Amts wegen zu löschen; § 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(3) Das Bundesaufsichtsamt ist berechtigt, in Verfahren des Registergerichts,
die sich auf die Eintragung oder Änderung der Rechtsverhältnisse
oder der Firma von Kreditinstituten oder Unternehmen beziehen, die nach
§§ 39 bis 41 unzulässige Bezeichnungen verwenden, Anträge
zu stellen und die nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.
3. Auskünfte und Prüfungen § 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, Finanzholding-Gesellschaften und in die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis einbezogenen Unternehmen (1) Ein Institut und die Mitglieder seiner Organe haben dem Bundesaufsichtsamt, den Personen und Einrichtungen, deren sich das Bundesaufsichtsamt bei der Durchführung seiner Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Das Bundesaufsichtsamt kann, auch ohne besonderen Anlaß, bei den Instituten Prüfungen vornehmen. Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes sowie die Personen, deren sich das Bundesaufsichtsamt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. (2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5, eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben dem Bundesaufsichtsamt, den Personen und Einrichtungen, deren sich das Bundesaufsichtsamt bei der Durchführung seiner Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zu übermitteln sind. Das Bundesaufsichtsamt kann, auch ohne besonderen Anlaß, bei diesen Unternehmen Prüfungen vornehmen. Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes sowie die Personen, deren sich das Bundesaufsichtsamt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes Tochterunternehmen und ein gemischtes Unternehmen und dessen Tochterunternehmen. (3) Die in die Zusammmenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben dem Bundesaufsichtsamt auf Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen zu gestatten, insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 und 3 übermittelten Daten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist. Dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland. (4) Das Bundesaufsichtsamt kann zu den Hauptversammmlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter entsenden. Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. (5) Die Institute in der Rechtsform einer juristischen Person haben auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung vorzunehmen. Das Bundesaufsichtsamt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen (1) Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Institut, einem Finanzunternehmen, einer Finanzholding-Gesellschaft, einem Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten oder einem nicht in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile oder Stimmrechte an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluß ausüben kann, oder zwischen einem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Das Bundesaufsichtsamt kann einem Institut die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat untersagen. (2) Auf Ersuchen einer für die Aufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zuständigen Stelle hat das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Aufsichtsstelle nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. Die Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. Unberührt bleibt die Einräumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann von Einlagenkreditinstituten,
Wertpapierhandelsunternehmen oder Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Auskünfte
verlangen, welche die Aufsicht über Institute erleichtern, die
Tochterunternehmen dieser Unternehmen sind und von den zuständigen Stellen
des anderen Staates aus § 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4 entsprechenden
Gründen nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis
einbezogen werden. § 44b Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen (1) Die Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 gegenüber dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen gelten auch für 1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 2b anzeigen oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrages nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 oder einer Ergänzungsanzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden, 2. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen, 3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt und 4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.
(2) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank können
Maßnahmen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 gegenüber den in
Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte
für einen Untersagungsgrund nach § 2b Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis
3 vorliegen. Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden. § 44c Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen (1) Ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es ein Institut ist oder nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt, ein Mitglied eines seiner Organe sowie ein Beschäftigter dieses Unternehmens haben dem Bundesaufsichtsamt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen. (2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann das Bundesaufsichtsamt Prüfungen in Räumen des Unternehmens vornehmen. Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (3) Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen Bundesbank dürfen diese Räume des Unternehmens durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von Geschäftsräumen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die auch als Wohnung dienen, sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten. (4) Die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.
(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 2, Absatz 3 Satz 1
und Absatz 4 zu dulden. § 44 Abs. 6 ist anzuwenden.
4. Maßnahmen in besonderen Fällen § 45 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität (1) Entsprechen bei einem Institut 1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder 2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Satz 1, kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) untersagen oder beschränken. Satz 1 ist auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden, wenn die konsolidierten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entsprechen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen
erst treffen, wenn das Institut den Mangel nicht innerhalb einer vom
Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse über
die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung
nach Absatz 1 widersprechen. § 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften (1) Übermittelt eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 13b Abs. 2 dem übergeordneten Unternehmen nicht die für die Zusammenfassung nach § 10a oder § 13b erforderlichen Angaben gemäß § 10a Abs. 9 Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung mit § 10a Abs. 9 Satz 2, kann das Bundesaufsichtsamt der Finanzholding-Gesellschaft die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem Institut und den anderen nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Inland untersagen, sofern nicht den Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammenfassung in anderer Weise Rechnung getragen werden kann. (2) Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes das Gericht des Sitzes des übergeordneten Unternehmens einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und bankaufsichtskonformen Führung der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. Das Bundesaufsichtsamt kann aus wichtigem Grund die Bestellung eines anderen Treuhänders beantragen. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften die Finanzholding-Gesellschaft und die betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch.
(3) Solange die Untersagungsverfügung nach Absatz 1 vollziehbar ist,
gelten die betroffenen Unternehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen der
Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der §§ 10a und 13b. § 46 Maßnahmen bei Gefahr (1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, daß eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 3), kann das Bundesaufsichtsamt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. Es kann insbesondere 1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen, 2. die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) verbieten, 3. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken und 4. Aufsichtspersonen bestellen. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 widersprechen. Bei Instituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäftsführung und Vertretung des Instituts ausgeschlossen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. Rechte, die einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Institut ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden.
(2) Ist Geschäftsleitern nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 die Ausübung
ihrer Tätigkeit untersagt worden, hat das Gericht des Sitzes des Instituts
auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes die erforderlichen
geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Personen zu bestellen,
wenn zur Geschäftsführung und Vertretung des Instituts befugte
Personen infolge der Untersagung nicht mehr in der erforderlichen Anzahl
vorhanden sind. § 46a Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
bis 7 gilt entsprechend. § 46a Maßnahmen bei Insolvenzgefahr, Bestellung vertretungsberechtigter Personen (1) Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 vor, kann das Bundesaufsichtsamt zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens vorübergehend 1. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen, 2. die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und 3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die zuständige Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung stellt die Befriedigung der Berechtigten in vollem Umfang sicher. Die Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung kann ihre Verpflichtungserklärung davon abhängig machen, daß eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber dem Institut bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Satz 1 Nr. 1 vorhandenen Vermögen des Instituts zugunsten der Einrichtung getrennt gehalten und verwaltet werden. Das Institut darf nach Erlaß des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Satz 1 Nr. 1 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit die zuständige Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung die zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich verpflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt entstehende Vermögensminderungen des Instituts, soweit dies zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger erforderlich ist, diesem zu erstatten. Das Bundesaufsichtsamt kann darüber hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach Satz 1 Nr. 1 zulassen, soweit dies für die Durchführung der Verwaltung des Instituts notwendig ist. Solange Maßnahmen nach Satz 1 andauern, sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das Vermögen des Instituts nicht zulässig. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken finden entsprechend Anwendung. (2) Sind bei Instituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeordnet und ist Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden, so hat das Gericht des Sitzes des Instituts auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes die erforderlichen geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Personen zu bestellen, wenn zur Geschäftsführung und Vertretung des Instituts befugte Personen infolge der Untersagung nicht mehr in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind. Die Bestellung oder Abberufung von vertretungsbefugten Personen durch das Gericht, deren Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen ihres Amtes werden bei Instituten, die in ein öffentliches Register eingetragen sind, von Amts wegen eingetragen. Die vertretungsbefugten Personen haben ihre Namensunterschriften zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen. Solange die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht, geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Personen zu bestellen, nicht ausüben. (3) Die Vertretungsbefugnis einer durch das Gericht bestellten Person bestimmt sich nach der Vertretungsbefugnis des Geschäftsleiters, an dessen Stelle die Person bestellt worden ist. Ihre Geschäftsführungsbefugnis ist, wenn sie nicht durch die dafür zuständigen Organe des Instituts erweitert wird, auf die Durchführung von Maßnahmen beschränkt, die zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens und zum Schutz der Gläubiger erforderlich sind. (4) Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Das Gericht des Sitzes des Instituts setzt auf Antrag der durch das Gericht bestellten geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person die Auslagen und die Vergütung fest. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt. (5) Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeordnet sind, kann eine geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, nur durch das Gericht auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes oder des Organs des Instituts, das für den Ausschluß von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Personen zuständig ist, und nur dann abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (6) Das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, erlischt in jedem Fall, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und die Verfügung aufgehoben werden, mit der dem Geschäftsleiter, an dessen Stelle die Person bestellt worden ist, die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt worden war. Sind nur die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 aufgehoben worden, erlischt das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, sobald die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe eine geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Person bestellt haben und dieser Person, soweit erforderlich, eine Erlaubnis nach § 32 erteilt worden ist.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für juristische Personen des
öffentlichen Rechts. § 46b Insolvenzantrag (1) Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung statt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts kann nur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt werden. Dem Bundesaufsichtsamt ist der Eröffnungsbeschluss besonders zuzustellen.
(2) Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines Systems im Sinne des
§ 24b Abs. 1 ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet, so hat das
Bundesaufsichtsamt unverzüglich die Stellen zu informieren, die von
den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften benannt wurden. Auf Systemveranstalter
im Sinne des § 24b Abs. 4 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. § 46c Berechnung von Fristen
Die nach den §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung und nach §
32b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung vom Tage des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an
zu berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses einer Maßnahme nach
§ 46a Abs. 1 an zu berechnen. § 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs (1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinstituten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung 1. einem Kreditinstitut einen Aufschub für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gewähren und anordnen, daß während der Dauer des Aufschubs Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen gegen das Kreditinstitut sowie das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditinstituts nicht zulässig sind; 2. anordnen, daß die Kreditinstitute für den Verkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen bleiben und im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen; sie kann diese Anordnung auf Arten oder Gruppen von Kreditinstituten sowie auf bestimmte Bankgeschäfte beschränken; 3. anordnen, daß die Börsen im Sinne des Börsengesetzes vorübergehend geschlossen bleiben. (2) Vor den Maßnahmen nach Absatz 1 hat die Bundesregierung die Deutsche Bundesbank zu hören.
(3) Trifft die Bundesregierung Maßnahmen nach Absatz 1, so hat sie
durch Rechtsverordnung die Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch
für Fristen und Termine auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts,
des Handels-, Gesellschafts-, Wechsel-, Scheck- und Verfahrensrechts ergeben.
§ 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs (1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank für die Zeit nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute und Börsen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Wiederaufnahme des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs sowie des Börsenverkehrs erlassen. Sie kann hierbei insbesondere bestimmen, daß die Auszahlung von Guthaben zeitweiligen Beschränkungen unterliegt. Für Geldbeträge, die nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute angenommen werden, dürfen solche Beschränkungen nicht angeordnet werden.
(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach § 47 Abs. 1 erlassenen
Rechtsverordnungen treten, wenn sie nicht vorher aufgehoben worden sind,
drei Monate nach ihrer Verkündung außer Kraft. § 49 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes
auf der Grundlage des § 2b Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, des §
12a Abs. 2, des § 13 Abs. 3, des § 13a Abs. 3 bis 5, jeweils auch
in Verbindung mit § 13b Abs. 4 Satz 2, des § 28 Abs. 1, des §
35 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, der §§ 36, 37 und § 44 Abs. 1, auch
in Verbindung mit § 44b, und Abs. 2 des § 44a Abs. 2 Satz 1, der
§§ 44c, 45 und 45a Abs. 1, der §§ 46 und 46a Abs. 1 und
des § 46b haben keine aufschiebende Wirkung. § 50 Zwangsmittel (1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung der Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Es kann Zwangsmittel auch gegen Institute anwenden, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen nach
den § 2b Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 37 und 44c bis
zu 500 000 Deutsche Mark, bei Maßnahmen nach den §§ 46 und
46a bis zu 250 000 Deutsche Mark und bei anderen Maßnahmen bis zu 100
000 Deutsche Mark. § 51 Umlage und Kosten (1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Das Nähere über die Erhebung der Umlage und über die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; es kann in der Rechtsverordnung Mindestbeträge festsetzen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidungen auf Grund des § 2 Abs. 4 oder 5, des § 10 Abs. 3b Satz 1, des § 31 Abs. 2, der §§ 32 und 34 Abs. 2 und der §§ 35 bis 37 Gebühren in Höhe von 500 Deutsche Mark bis 100 000 Deutsche Mark festsetzen. Die Höhe der Gebühr soll sich im Einzelfall nach dem für die Entscheidung erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsumfang des betroffenen Unternehmens richten.
(3) Die Kosten, die dem Bund durch die Bestellung eines Abwicklers nach §
37 Satz 2 und § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4, einer Aufsichtsperson nach §
46 Abs. 1 Satz 2, durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, §
37 Satz 3 oder § 38 Abs. 3 oder eine auf Grund des § 44 Abs. 1
oder 2, § 44b Satz 2 oder § 44c Abs. 2 vorgenommene Prüfung
entstehen, sind von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und
auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. Die Kosten, die
dem Bund durch eine auf Grund des § 44 Abs. 3 vorgenommene Prüfung
der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und
7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten entstehen,
sind von dem zur Zusammenfassung verpflichteten übergeordneten Institut
gesondert zu erstatten und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes
vorzuschießen. Vierter Abschnitt
Sondervorschriften § 52 Sonderaufsicht
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese
neben der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes bestehen. § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Sinne des Satzes 1, gelten sie als ein Institut. (2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2. Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen. 3. die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen. 4. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in dem Monatsausweis nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem sind dem Institut Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten oder auf Grund der Eingehung längerfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten oder kurzfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, und Nettogewinne (§ 10 Abs. 2c Satz 1 Nr. 1) als haftendes Eigenkapital oder Drittrangmittel zuzurechnen, wenn die gemäß § 10 Abs. 5, 5a oder 7 geltenden Bedingungen sich jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen; § 10 Abs. 1, 2b Satz 2 und 3, Abs. 2c Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6 und 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Eigenmittel nach Satz 1 als Kernkapital gelten. Maßgebend für die Bemessung der Eigenmittel ist der jeweils letzte Monatsausweis. 5. die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer jeden Zweigstelle des Unternehmens bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist. 6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person. (2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland. (3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.
(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche
Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften
in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben. § 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland errichten
oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat
Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen
und dort seine Hauptverwaltung hat. Das Institut hat die Absicht, eine
Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht dem
Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
Das Bundesaufsichtsamt bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige.
Die Repräsentanz darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut
die Bestätigung des Bundesaufsichtsamtes vorliegt. Das Institut hat
dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank die Verlegung oder
Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen. § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (1) Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Bankgeschäfte mit Ausnahme des Investmentgeschäftes betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats zugelassen worden ist, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beaufsichtigt wird. § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt. (2) Das Bundesaufsichtsamt hat ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes und der Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel nach § 36a Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. (2a) Das Bundesaufsichtsamt hat einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 2 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. (3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die §§ 3 und 6 Abs. 2, die §§ 11, 14, 22, 23, 23a und 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, die §§ 24b, 25 und 25a Abs. 1 Nr. 3, die §§ 37, 39 bis 42 und 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 44c und 46 bis 50 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten. Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 3, 23a und 37, § 44 Abs. 1 sowie die §§ 44c, 49 und 50 entsprechend. (4) Stellt das Bundesaufsichtsamt fest, daß ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, insbesondere daß es eine unzureichende Liquidität aufweist, fordert es das Unternehmen auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats. Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend oder wurde das Bundesaufsichtsamt gemäß § 36a Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes unterrichtet, kann das Bundesaufsichtsamt nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen; erforderlichenfalls kann das Bundesaufsichtsamt die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen. (5) In dringenden Fällen kann das Bundesaufsichtsamt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Es hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats hiervon unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesaufsichtsamt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und des Bundesaufsichtsamtes beschließt. (6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats können nach vorheriger Unterrichtung des Bundesaufsichtsamtes selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen. (7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 erbringt oder sich als Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes ausüben, wenn 1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Einlagenkreditinstitute ist, 2. seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet, 3. das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als Einlagenkreditinstitut zugelassen sind, 4. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsstaat betrieben werden, 5. das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte des Tochterunternehmens halten, 6. das oder die Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats des Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung des Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser zuständigen Stellen des Herkunftsstaats gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt haben und 7. das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen ist.
Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten
Unternehmen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Die Absätze
2 bis 6 gelten entsprechend. § 53c Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs oder für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis auf Grund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich ist; 2. die vollständige oder teilweise Anwendung der Vorschriften des § 53b unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen Bereichen nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden, b) den Zweigniederlassungen der entsprechenden Unternehmen mit Sitz im Inland in diesem Staat gleichwertige Erleichterungen eingeräumt werden und
c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer befriedigenden
Zusammenarbeit mit dem Bundesaufsichtsamt bereit sind und dies auf der Grundlage
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist. § 53d Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Das Bundesaufsichtsamt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 1. die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen; 2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben; 3. den Erwerb einer Beteiligung an einem Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, durch den das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat wird; 4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weitergeleitet hat; 5. die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden; 6. allgemeine Schwierigkeiten, die Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat haben; 7. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; 8. die nach § 2b gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung im Sinne der Nummer 3.
Die Meldungen nach Satz 1 Nr. 7 und 8 sind nur auf Verlangen der Kommission
abzugeben. Fünfter Abschnitt
Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften § 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis (1) Wer 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder 2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung (1) Wer es als Geschäftsleiter eines Instituts oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Instituts entgegen § 46b Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, unterläßt, dem Bundesaufsichtsamt die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 5 eine Angabe verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. § 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 5 eine Angabe offenbart. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. § 56 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Abs. 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 2b Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 2b Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, 3. einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach a) § 2b Abs. 1a Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder b) § 12a Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 2b Abs. 1 Satz 10, Abs. 4 Satz 1 oder 4, § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 3, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 2 Satz 4 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2, § 13 Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 13a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 5, § 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1a Satz 1, § 24 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3a Satz 1, § 24a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 5, § 25a Abs. 2 Satz 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53a Satz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 oder 6, § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, oder entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 einen Zwischenabschluß, einen Zwischenprüfungsbericht, einen Monatsausweis, einen Jahresabschluß, einen Lagebericht, einen Prüfungsbericht, einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, 6. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 oder § 13a Abs. 3 Satz 1 einen Kredit gewährt oder nicht sicherstellt, daß Kredite die dort genannte Obergrenze nicht überschreiten, 7. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 5 oder § 13a Abs. 3 Satz 5 nicht sicherstellt, daß Großkredite die dort genannte Obergrenze nicht überschreiten, oder 8. entgegen § 53a Satz 4 die Tätigkeit aufnimmt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Abs. 5 Satz 7 oder Abs. 5a Satz 7, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine bedeutende Beteiligung hält, 3. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, daß die Gruppe keine bedeutende Beteiligung hält, 4. entgegen § 18 Satz 1 einen Kredit gewährt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 23a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt, 7. entgegen § 23a Abs. 2, auch in Verbindung § 53b Abs. 3, einen Kunden, das Bundesaufsichtsamt oder die Deutsche Bundesbank nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 8. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 9. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44b Abs. 1 oder § 53b Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 2 Satz 1 oder § 44c Abs. 1 auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 10. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 44b Abs. 2 oder § 53b Abs. 3, Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 4 oder § 44c Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3, eine Maßnahme nicht duldet, 11. entgegen § 44 Abs. 5 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 46a Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, zuwiderhandelt oder 13. einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 48 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes
2 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 6 und 7 sowie des Absatzes 3 Nr. 12 mit einer
Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark, in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe b sowie des Absatzes 3 Nr. 4 bis 10 mit
einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Deutsche Mark, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
Mark geahndet werden. §§ 57 und 58
(weggefallen) § 59 Geldbußen gegen Unternehmen
§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt für Institute
in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft
oder für Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz
1, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind,
auch dann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Unternehmens berufen ist, eine
Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. § 60 Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen. § 60a Mitteilungen in Strafsachen (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage dem Bundesaufsichtsamt 1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, 2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und 3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes geboten sind.
(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf
Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines Instituts hindeuten,
und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für
Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes nach diesem Gesetz erforderlich,
soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde
diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die
übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen
des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert
die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften § 61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschäfte
in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die
Erlaubnis nach § 32 als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 genannte Frist
beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. § 62 Überleitungsbestimmungen (1) Die auf dem Gebiet des Kreditwesens bestehenden Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben aufrechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen. Rechtsvorschriften, die für die geschäftliche Betätigung bestimmter Arten von Kreditinstituten weitergehende Anforderungen stellen als dieses Gesetz, bleiben unberührt. (2) Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschriften des Bundes der Bankaufsichtsbehörde zugewiesen sind, gehen auf das Bundesaufsichtsamt über. (3) Die Zuständigkeiten der Länder für die Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, für die Bestätigung der Umstellungsrechnung und der Altbankenrechnung sowie für die Aufgaben und Befugnisse nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen und dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds bleiben unberührt. (4) aufgehoben
(5) aufgehoben § 63
(nicht mehr abgedruckt) § 63a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (1) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am 1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne
Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet von Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies
aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung
des Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an
das Bundesrecht, angezeigt ist. § 64 Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
Ab 1. Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 für das
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTBANK als erteilt. Bei der
Zusammenfassung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 31.
Dezember 2002 Anteile an den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
nicht berücksichtigt, die von der Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost gehalten werden. § 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten
Hält ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe am 1. Januar
1993 die nach § 12 Abs. 1 vorgesehenen Grenzen nicht ein, so hat das
Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe innerhalb von zehn Jahren von
diesem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen.
§ 64b Kapital von bestehenden Kreditinstituten (1) Einlagenkreditinstituten, die am 1. Januar 1993 nach § 32 zugelassen sind, darf abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d an Anfangskapital ein niedrigerer Betrag als der Gegenwert von 5 Millionen ECU zur Verfügung stehen. In diesem Falle darf das Anfangskapital nicht unter den am 31. Dezember 1990 vorhandenen Betrag absinken. Bei nach dem 31. Dezember 1990 zugelassenen Einlagenkreditinstituten darf das Anfangskapital nicht unter den Betrag zum Zeitpunkt der Zulassung absinken. (2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, ist § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d über die Aufhebung der Erlaubnis nicht anzuwenden. (3) Wechselt die Kontrolle über ein Kreditinstitut, das die Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen hat, so ist § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d über die Höhe des Kapitals auf das Kreditinstitut anzuwenden. (4) Bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche die Vergünstigung des Absatzes 1 für sich in Anspruch genommen haben, darf das Anfangskapital des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Kreditinstituts mit Einwilligung des Bundesaufsichtsamtes unter dem Gegenwert von fünf Millionen ECU liegen, wenn eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern nicht besteht. Das Anfangskapital des zusammengeschlossenen Kreditinstituts muß in diesem Falle jedoch mindestens den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Gesamtbetrag des Anfangskapitals der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen.
(5) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Kreditinstitut eine Frist einräumen,
innerhalb der es die Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder
Absatz 4 Satz 2 zu erfüllen oder seine Tätigkeit einzustellen hat.
Erfüllt ein Kreditinstitut diese Kapitalanforderungen dauerhaft nicht,
so gilt § 35 Abs. 2 Nr. 3 über die Aufhebung der Erlaubnis
entsprechend. § 64c Übergangsregelung für aktivische Unterschiedsbeträge
Ist der Buchwert einer Beteiligung, die bis zum 31. Dezember 1993 erworben
worden ist, höher als der nach § 10a Abs. 6 zusammenzufassende
Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens,
so braucht das Institut abweichend von § 10a den Unterschiedsbetrag,
wie er sich bei erstmaliger Einbeziehung in die Zusammenfassung ergibt, für
die Dauer von längstens zehn Jahren mit einem jährlich um mindestens
ein Zehntel abnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach § 10a Abs. 6
Satz 3 einzubeziehen, sondern kann ihn wie eine Beteiligung an einem
gruppenfremden Unternehmen behandeln. § 64d Übergangsregelung für Großkredite
Bis zum 31. Dezember 1998 gelten für die Großkreditdefinitionsgrenze
nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und für die Gesamtbuch-Großkreditgrenze
nach § 13a Abs. 1 Satz 3 ein Vomhundertsatz von 15 statt 10, für
die Großkrediteinzelobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 1 oder 3,
die Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz
1 oder 3 und die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze nach §
13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 und 4 ein Vomhundertsatz von 40 statt 25 oder ein
Vomhundertsatz von 30 statt 20. Die Kredite sind bis zum 31. Dezember 2001
auf die Großkrediteinzelobergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 oder
3 und § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 zurückzuführen. Satz 2 gilt
nicht für Kredite, die vor dem 1. Januar 1996 gewährt wurden und
auf Grund vertraglicher Bedingungen erst nach dem 31. Dezember 2001 fällig
werden. Für Institute, deren haftendes Eigenkapital am 5. Februar 1993
sieben Millionen ECU nicht überstiegen hat, verlängern sich die
in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen jeweils um fünf Jahre;
Satz 3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht, falls ein solches Institut nach
dem 5. Februar 1993 mit einem anderen Institut verschmolzen worden ist oder
wird und das haftende Eigenkapital der verschmolzenen Kreditinstitute sieben
Millionen ECU übersteigt. § 64e Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen (1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des Finanzkommissionsgeschäftes, des Emissionsgeschäftes, des Geldkartengeschäftes, des Netzgeldgeschäftes sowie für das Erbringen von Finanzdienstleistungen für diesen Zeitpunkt als erteilt. (2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Januar 1998 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes zu verfügen, haben bis zum 1. April 1998 ihre nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und die Absicht, diese fortzuführen, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Ist die Anzeige fristgerecht erstattet worden, gilt die Erlaubnis nach § 32 in diesem Umfang als erteilt. Das Bundesaufsichtsamt bestätigt die bezeichneten Erlaubnisgegenstände innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige. Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Bestätigung des Bundesaufsichtsamtes hat das Institut dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank eine Ergänzungsanzeige einzureichen, die den inhaltlichen Anforderungen des § 32 entspricht. Wird die Ergänzungsanzeige nicht fristgerecht eingereicht, kann das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis nach Satz 2 aufheben; § 35 bleibt unberührt. Das Bundesaufsichtsamt übermittelt dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel je eine Kopie der Anzeige gemäß Satz 1, der Bestätigung gemäß Satz 3, der Ergänzungsanzeige gemäß Satz 4 und des Aufhebungsbescheids gemäß Satz 5. (3) Auf Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, sind § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie § 24 Abs. 1 Nr. 10 über das Anfangskapital erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden. Solange das Anfangskapital der in Satz 1 genannten Institute geringer ist als der bei Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche Betrag, darf es den Durchschnittswert der jeweils sechs vorangehenden Monate nicht unterschreiten; der Durchschnittswert ist alle sechs Monate zu berechnen und dem Bundesaufsichtsamt mitzuteilen. Bei einem Unterschreiten des in Satz 2 genannten Durchschnittswertes kann das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis aufheben. Auf die in Satz 1 genannten Institute sind § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b erst ab 1. Januar 1999 anzuwenden, es sei denn, sie errichten eine Zweigniederlassung oder erbringen grenzüberschreitende Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 24a. Wertpapierhandelsunternehmen, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt und die § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b nicht anwenden, haben die Kunden darüber zu unterrichten, daß sie nicht gemäß § 24a in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können. Institute, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, ob sie § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b anwenden. (4) Kreditinstitute, die am 1. Januar 1998 über eine Erlaubnis nach § 32 verfügen, brauchen die §§ 10, 10a und 13 bis 13b erst ab 1. Oktober 1998 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt haben Kreditinstitute, welche die §§ 10, 10a und 13 bis 13b nicht anwenden, die Vorschriften der §§ 10, 10a, 13 und 13a in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 64) anzuwenden. Soweit die in Satz 1 genannten Kreditinstitute die §§ 10, 10a und 13 bis 13b anwenden, haben sie dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(5) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich
haftenden Gesellschafter eines Kreditinstituts, das am 1. Januar 1998 über
eine Erlaubnis nach § 32 verfügt, kann auf Antrag in einem vom
Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Umfang als haftendes Eigenkapital
berücksichtigt werden.
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.
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