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Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)

 

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Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)

vom 12. Mai 2000
 

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist der befristete Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz.
 

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Abnahme und Vergütung von Strom aus Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der in Anlagen erzeugt wird, die von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen und als Energieversorger bereits am 31. Dezember 1999 tätig waren. Erfasst werden nur Anlagen, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen oder deren wesentliche Anlagenteile vor dem 1. Januar 2000 bestellt worden sind. Strom aus KWK-Anlagen gemäß Satz 1 gleichgestellt ist:

1. Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall von Unternehmen, an denen das Energieversorgungsunternehmen am 31. Dezember 1999 mit mindestens 25 vom Hundert beteiligt oder im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbunden war.

2. Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der auf der Grundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen wurden, von einem Energieversorgungsunternehmen bezogen wird.

(2) Nicht erfasst wird Strom von Energieversorgungsunternehmen gemäß Absatz 1 Satz 1, sofern deren installierte elektrische Kraftwerksleistung in Kraft-Wärme-Kopplung bezogen auf ihre installierte Kraftwerksleistung insgesamt weniger als 25 vom Hundert und deren in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge bezogen auf ihre gesamte Stromerzeugung im Jahr weniger als 10 vom Hundert beträgt.

(3) Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne dieses Gesetzes ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in mechanische und elektrische Energie und Nutzwärme in einer technischen Anlage. KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind: Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel, mit Abhitzekessel und Dampfturbinenanlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen und Brennstoffzellen-Anlagen.
 

§ 3 Abnahme- und Vergütungspflicht

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen nach § 2 Abs. 1 an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus Anlagen nach § 2 abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 4 zu vergüten; bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3 bleiben unberührt. Die Verpflichtung trifft das Unternehmen, zu dessen Netz mit einer für die Einspeiseleistung geeigneten Spannungsebene die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Netze im Sinne von Satz 1 sind auch solche, an die Letztverbraucher nicht unmittelbar angeschlossen sind. Nicht vermeidbare Mehraufwendungen auf Grund der Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 können bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden.

(2) Absatz 1 gilt für Netzbetreiber, die den Strom aus Anlagen nach § 2 in ihr eigenes Netz einspeisen, entsprechend. Sie müssen für diese Stromlieferungen getrennte Konten nach § 9 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes führen.

(3) Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, die Einspeisung aufzunehmen, treffen die Verpflichtungen aus Absatz 1 den Betreiber des nächstgelegenen Netzes einer höheren Spannungsebene. Ein Netz gilt als technisch in der Lage, die Einspeisung aufzunehmen, wenn die Abnahme des Stroms durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird. Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offen zu legen.

(4) Netzbetreiber können den aufgenommenen Strom verkaufen oder im Rahmen ihres eigenen Strombedarfs für den Netzbetrieb verwenden.
 

§ 4 Vergütung

(1) Für Strom nach § 2 beträgt die Vergütung mindestens 9 Pfennig pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütung wird jeweils zum 1. Januar eines neuen Jahres um 0,5 Pfennig pro Kilowattstunde gesenkt.

(2) Für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Vergütung auf Grundlage von Lieferverträgen geregelt.
 

§ 5 Belastungsausgleich

(1) Soweit ein Netzbetreiber im Kalenderjahr Zahlungen nach § 3 und den Absätzen 1 bis 3 zu leisten hat, kann er von dem vorgelagerten Netzbetreiber einen Ausgleich für seine Zahlungen verlangen. Der Ausgleich beträgt 3 Pfennig pro Kilowattstunde für die zu vergütende Strommenge. Der Ausgleichsbetrag pro Kilowattstunde wird jeweils zum 1. Januar eines neuen Jahres um 0,5 Pfennig pro Kilowattstunde gesenkt.

(2) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen nach § 3 und Absatz 1 nach Maßgabe des Absatzes 3 untereinander auszugleichen.

(3) Alle Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. März eines jeden Jahres die Strommenge, für die sie im Vorjahr nach diesem Gesetz Zahlungen zu leisten hatten, und den Anteil dieser Mengen an der gesamten unmittelbaren oder mittelbaren Stromabgabe über die Übertragungsnetze an Letztverbraucher in Deutschland. Übertragungsnetzbetreiber, die Zahlungen für mehr Kilowattstunden zu leisten hatten, als es diesem Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis auch diese Netzbetreiber Belastungen für eine Strommenge tragen, die dem Durchschnittswert entspricht. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.

(4) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge sind monatliche Abschläge zu zahlen.

(5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern, die für die Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigem Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testieren lassen.
 

§ 6 Übergangsvorschrift

Ausgleichsansprüche, die bis zum 31. Dezember 2004 entstanden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2005 nach den Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht werden.
 

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Nachfolgelösung

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem ein Gesetz zur langfristigen Sicherung und zum Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Ausbaugesetz) in Kraft tritt, spätestens aber zum 31. Dezember 2004. § 6 dieses Gesetzes ist weiter anzuwenden.

 


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