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Münzgesetz (MünzG)
vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402)
§ 1 Ausprägung von deutschen Euro-Münzen
Der Bund prägt Münzen (deutsche Euro-Münzen) gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die
Stückelungen und die technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten
Euro-Münzen (Abl. EG Nr. L 139 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung
aus. § 2 Ausprägung von Sammlermünzen (1) Der Bund kann als Sammlermünzen 1 auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und 2. deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung ausprägen. (2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen
über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen. § 3 Annahme- und Umtauschpflicht (1) Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 100 Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag 100 Euro unterschreitet. (2) Die Bundeskassen und die Deutsche Bundesbank, letztere unbeschadet. des Artikels 101 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, haben Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in jeder Zahl und in jedem Betrag für Rechnung des Bundes in Zählung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.
(3) Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen und deutsche
Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder umzutauschen, die durchlöchert,
anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert oder
verfälscht sind. § 4 Gestaltung der deutschen Euro-Münzen (1) Die Bundesregierung bestimmt die Gestaltung der nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen einschließlich des Wortlauts der Randschrift der auf 2 Euro lautenden deutschen Euro-Münze sowie im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die verschiedenen Nennwerte.
(2) Die Gestaltung der nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen
ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. § 5 Gestalt der deutschen Euro-Gedenkmünzen
Die Bundesregierung bestimmt die Nennwerte und die Gestaltung sowie im Benehmen
mit der Deutschen Bundesbank die technischen Merkmale der deutschen
Euro-Gedenkmünzen; sie müssen sich hinreichend von den
Euro-Münzen unterscheiden. § 4 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 6 Münzprägung (1) Die deutschen Euro-Münzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen werden von denjenigen Münzstätten der Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären und die der Bund beauftragt. Das Verfahren bei der Ausprägung unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die einzelnen Münzstätten und die ihnen für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung zu gewährende gleichmäßige und angemessene Vergütung.
(3) Die zur Ausprägung erforderlichen Münzmetalle werden den
Münzstätten vom Bundesministerium der Finanzen zugewiesen. § 7 Inverkehrbringen von Münzen (1) Die Deutsche Bundesbank bringt die deutschen Euro-Münzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Bedürfnisse in den Verkehr. Zu diesem Zweck ist sie verpflichtet, die nach den §§ 1 und 2 ausgeprägten Münzen mit Ausnahme der Münzen gemäß § 2 Abs. 3 vom Bund gegen Gutschrift des Nennbetrages zu übernehmen, soweit Artikel 101 Abs. 1 des Vertrages nicht entgegen steht.
(2) Der Bund bringt unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Sammlermünzen
gemäß § 2 Abs. 3 in den Verkehr. Er kann eine andere Stelle
damit beauftragen. § 8 Einziehung von Münzen
Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren
Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich
eingebüßt haben, werden von den Bundeskassen und der Deutschen
Bundesbank angenommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen.
§ 9 Außerkurssetzung (1) Die Bundesregierung kann deutsche Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen außer Kurs setzen. Die Einlösungsfrist muss mindestens sechs Monate betragen.
(2) Die Außerkurssetzung der in Absatz 1 genannten Münzen ist
im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger sowie in überregionalen
Tageszeitungen bekannt zu machen und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften mitzuteilen. § 10 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen,
dass Medaillen und Marken, bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit
Münzen besteht, hergestellt, angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten,
feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden. § 11 Münzschutz (1) Es ist verboten, 1. außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen a) nachzumachen oder zu verfälschen oder b) solche nachgemachten oder verfälschten Münzen zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzufahren; 2. Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, wenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher gültige Münzen gewesen. Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für ausländische
Münzen. § 12 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine dort genannte Münze nachmacht, verfälscht, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält, in den Verkehr bringt oder einführt oder 2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen dort genannten Gegenstand herstellt, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält oder in den Verkehr bringt. (3) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann geahndet werden. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesschuldenverwaltung. (6) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 13 Übergangsvorschrift
Auf außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig
gewordene Münzen, die auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lauten,
ist § 12 Abs. 2 erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden.
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.
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