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NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG)
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2632), geändert durch das WohraumModSiG
vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823)
§ 1 Grundsätze der Entschädigung (1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Beschädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden, wenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks nur ohne oder mit schwer beschädigten Gebäude möglich ist.
(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ferner
wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste,
für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem
Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen
Vorschriften erhalten hat. § 2 Höhe der Entschädigung
Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen
§ 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei
Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt
wird, bemißt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen
des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. §
3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des
Entschädigungsgesetzes gelten entsprechend; § 3 Abs. 4 des
Entschädigungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß
die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstandenen
Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben und die übrigen
Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nachweises eines höheren
verfolgungsbedingten Anteils mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der
Schädigung valutierenden Nennwertes abgezogen werden. Sind Verbindlichkeiten
im Zusammenhang mit Schäden, die in diesem Zeitraum eingetreten sind,
bereits im Rahmen anderer Wiedergutmachungsregelungen entschädigt worden,
sind diese Leistungen nach § 3 in Abzug zu bringen. Bei Synagogen und
jüdischen Friedhöfen sowie sonstigen unbeweglichen
Vermögenswerten, die im Eigentum einer jüdischen Gemeinde oder
einer sonstigen jüdischen Vereinigung standen, bemißt sich die
Entschädigung für das Grundstück mindestens nach dem Zweifachen
des Wertes am 1. April 1956 in dem damaligen Geltungsbereich des
Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei den übrigen Vermögenswerten
bemißt sich die Entschädigung nach dem Zweifachen des
Schadensersatzbetrages nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des
Bundesrückerstattungsgesetzes, wobei für die Berechnung der
Wiederbeschaffungswertes nach § 16 Abs. 1
Bundesrückerstattungsgesetzes auf den Wert abzustellen ist, den der
Vermögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungsbereich des
Bundesrückerstattungsgesetzes hatte. § 3 Anrechnung einer erhaltenen Entschädigung
Die § 6 und § 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a Abs.
2 des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. Ebenfalls anzurechnen sind
Entschädigungsleistungen nach den §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz
1 des Bundesrückerstattungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz
zu entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammenhang stehen,
mit der Maßgabe, daß sich der Anrechnungsbetrag ohne darin enthaltene
Zinsen oder Zinszuschläge um zwei vom Hundert jährlich ab Zahlung
der Entschädigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöht.
§ 4 Zuständige Behörde, Verfahren
Über den Anspruch entscheidet die Oberfinanzdirektion
(Bundesvermögensverwaltung) Berlin. Für das Verfahren gelten die
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit das Vermögensgesetz
nichts anderes bestimmt.
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.
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