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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
vom 24.5.1968 (BGBl. I 1968 S. 481), zuletzt geändert durch Art. 3 des
Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I 1998 S. 2432)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt
Geltungsbereich § 1 Begriffsbestimmung (1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung,
die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch
wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist. § 2 Sachliche Geltung
Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach
Landesrecht. § 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die
Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung
begangen wurde. § 4 Zeitliche Geltung (1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt. (2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt. (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden. (4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze
1 bis 4 entsprechend. § 5 Räumliche Geltung
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten
geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder
außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem
Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das
Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
§ 6 Zeit der Handlung
Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig
geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden
müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend. § 7 Ort der Handlung (1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an dem der
Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße
zuläßt, verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des
Beteiligten verwirklicht werden sollte. Zweiter Abschnitt
Grundlagen der Ahndung § 8 Begehen durch Unterlassen
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand
einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift
nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß
der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des
gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. § 9 Handeln für einen anderen (1) Handelt jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder 3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung,
welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen
sollte, unwirksam ist. § 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden,
außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit
Geldbuße bedroht. § 11 Irrtum (1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas
Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit
einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn
er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. § 12 Verantwortlichkeit (1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.
(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer
krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren
anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. § 13 Versuch (1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. (2) Der Versuch kann nur geahndet werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (3) Der Versuch wird nicht geahndet, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Handlung aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Handlung ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern.
(4) Sind an der Handlung mehrere beteiligt, so wird der Versuch desjenigen
nicht geahndet, der freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt
sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Handlung
zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig
von seiner früheren Beteiligung begangen wird. § 14 Beteiligung (1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn besondere persönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1), welche die Möglichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem Beteiligten vorliegen. (2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet werden, wenn der Tatbestand eines Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, rechtswidrig verwirklicht wird oder in Fällen, in denen auch der Versuch geahndet werden kann, dies wenigstens versucht wird. (3) Handelt einer der Beteiligten nicht vorwerfbar, so wird dadurch die Möglichkeit der Ahndung bei den anderen nicht ausgeschlossen. Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung ausschließen, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
(4) Bestimmt das Gesetz, daß eine Handlung, die sonst eine
Ordnungswidrigkeit wäre, bei besonderen persönlichen Merkmalen
des Täters eine Straftat ist, so gilt dies nur für den Beteiligten,
bei dem sie vorliegen. § 15 Notwehr (1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung,
Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet. § 16 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für
Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung
begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht
rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich
der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren,
das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich
überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes
Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Dritter Abschnitt
Geldbuße § 17 Höhe der Geldbuße (1) Die Geldbuße beträgt mindestens zehn Deutsche Mark und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens zweitausend Deutsche Mark. (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden. (3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter
aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche
Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
§ 18 Zahlungserleichterungen
Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht
zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist
bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen
zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung,
die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt,
wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Vierter Abschnitt
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen § 19 Tateinheit (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz
bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen
Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden. § 20 Tatmehrheit
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.
§ 21 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit (1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit
geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird. Fünfter Abschnitt
Einziehung § 22 Voraussetzungen der Einziehung (1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zuläßt. (2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn 1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder 2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der
Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter nicht vorwerfbar
gehandelt hat. § 23 Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder
das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen
ist,
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung
zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat. § 24 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Die Einziehung darf in den Fällen des § 22 Abs. 2 Nr. 1 und des § 23 nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Handlung und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder in den Fällen des § 23 den Dritten trifft, außer Verhältnis steht. (2) In den Fällen der §§ 22 und 23 wird angeordnet, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maßnahme getroffen, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, 1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen, 2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder 3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen. Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls wird die Einziehung nachträglich angeordnet.
(3) Die Einziehung kann auf einen Teil der Gegenstände beschränkt
werden. § 25 Einziehung des Wertersatzes (1) Hat der Täter den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Handlung gehörte oder zustand und dessen Einziehung hätte angeordnet werden können, vor der Anordnung der Einziehung verwertet, namentlich veräußert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann die Einziehung eines Geldbetrages gegen den Täter bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Gegenstandes entspricht. (2) Eine solche Anordnung kann auch neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle getroffen werden, wenn ihn der Täter vor der Anordnung der Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 26 Abs. 2, § 28); wird die Anordnung neben der Einziehung getroffen, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes. (3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden. (4) Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann die Einziehung des Wertersatzes nachträglich angeordnet werden.
(5) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 18.
§ 26 Wirkung der Einziehung (1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat oder, soweit das Gesetz dies bestimmt, auf die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts über, deren Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat. (2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Erlöschen dieser Rechte wird jedoch angeordnet, wenn die Einziehung darauf gestützt wird, daß die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Das Erlöschen des Rechts eines Dritten kann auch dann angeordnet werden, wenn diesem eine Entschädigung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist.
(3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der Einziehung als
Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen
Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als
Veräußerungen. Die gleiche Wirkung hat die Anordnung des Vorbehalts
der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist. § 27 Selbständige Anordnung (1) Kann wegen der Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder eine Geldbuße gegen eine bestimmte Person nicht festgesetzt werden, so kann die Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes selbständig angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme zugelassen ist, im übrigen vorliegen. (2) Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn 1. die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt ist oder 2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag oder Ermächtigung fehlen.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn nach § 47 die
Verfolgungsbehörde von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit absieht
oder das Gericht das Verfahren einstellt. § 28 Entschädigung (1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt. Die Entschädigungspflicht trifft den Staat oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, auf die das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht übergegangen ist. (2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn 1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, 2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder 3. es nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Ordnungswidrigkeitenrechts zulässig wäre, den Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung dauernd zu entziehen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädigung gewährt
werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen. § 29 Sondervorschrift für Organe und Vertreter (1) Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 22 bis 25 und 28 die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.
(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. Sechster Abschnitt
Verfall, Geldbuße gegen juristische Personen und
Personenvereinigungen § 29a Verfall (1) Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht. (2) Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten Höhe angeordnet werden. (3) Der Umfang des Erlangten und dessen Wert können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.
(4) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet
oder wird es eingestellt, so kann der Verfall selbständig angeordnet
werden. § 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (1) Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden. (2) Die Geldbuße beträgt 1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million Deutsche Mark, 2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt. (3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend. (4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder
Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat
den Verfall nach den §§ 73 oder 73a des Strafgesetzbuches oder
nach § 29a anzuordnen. Siebenter Abschnitt
Verjährung § 31 Verfolgungsverjährung (1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, 1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als dreißigtausend Deutsche Mark bedroht sind, 2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünftausend bis zu dreißigtausend Deutsche Mark bedroht sind, 3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausend bis zu fünftausend Deutsche Mark bedroht sind, 4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein
zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die
Verjährung mit diesem Zeitpunkt. § 32 Ruhen der Verfolgungsverjährung (1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung fehlen.
(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges
oder ein Beschluß nach § 72 ergangen, so läuft die
Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren
rechtskräftig abgeschlossen ist. § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, 2. jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung, 3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, 4. jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, 5. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, 6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen, 7. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen, 8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43, 9. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung, 10. den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1, 11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, 12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2), 13. die Erhebung der öffentlichen Klage, 14. die Eröffnung des Hauptverfahrens, 15. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung. Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen. (2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist. (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die
Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes
1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf
die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist. § 34 Vollstreckungsverjährung (1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. (2) Die Verjährungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als zweitausend Deutsche Mark, 2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark. (3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. (4) Die Verjährung ruht, solange 1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, 2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder 3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die
zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer
Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen
Rechtsfolge nicht früher als die der anderen. Zweiter Teil Bußgeldverfahren Erster Abschnitt
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde (1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.
(2) Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz
das Gericht berufen ist. § 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde (1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird, 2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder b) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird. (2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.
(3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium
kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle
übertragen. § 37 Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde (1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk 1. die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder 2. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat. (2) Ändert sich der Wohnsitz des Betroffenen nach Einleitung des Bußgeldverfahrens, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt. (3) Hat der Betroffene im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
(4) Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff, das berechtigt ist, die
Bundesflagge zu führen, außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes begangen worden, so ist auch die Verwaltungsbehörde
örtlich zuständig, in deren Bezirk der Heimathafen oder der Hafen
im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff
nach der Tat zuerst erreicht. Satz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge,
die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik
Deutschland zu führen. § 38 Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten
Bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten, die einzeln nach §
37 zur Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden gehören
würden, ist jede dieser Verwaltungsbehörden zuständig. Zwischen
mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zusammenhang, wenn jemand mehrerer
Ordnungswidrigkeiten beschuldigt wird oder wenn hinsichtlich derselben Tat
mehrere Personen einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden. § 39 Mehrfache Zuständigkeit (1) Sind nach den §§ 36 bis 38 mehrere Verwaltungsbehörden zuständig, so gebührt der Vorzug der Verwaltungsbehörde, die wegen der Tat den Betroffenen zuerst vernommen hat, ihn durch die Polizei zuerst hat vernehmen lassen oder der die Akten von der Polizei nach der Vernehmung des Betroffenen zuerst übersandt worden sind. Diese Verwaltungsbehörde kann in den Fällen des § 38 das Verfahren wegen der zusammenhängenden Tat wieder abtrennen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 kann die Verfolgung und Ahndung jedoch einer anderen der zuständigen Verwaltungsbehörden durch eine Vereinbarung dieser Verwaltungsbehörden übertragen werden, wenn dies zur Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens oder aus anderen Gründen sachdienlich erscheint. Sind mehrere Verwaltungsbehörden sachlich zuständig, so soll die Verwaltungsbehörde, der nach Absatz 1 Satz 1 der Vorzug gebührt, die anderen sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen hören. (3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Verwaltungsbehörden 1. die gemeinsame nächsthöhere Verwaltungsbehörde, 2. wenn eine gemeinsame höhere Verwaltungsbehörde fehlt, das nach § 68 zuständige gemeinsame Gericht und, 3. wenn nach § 68 verschiedene Gerichte zuständig wären, das für diese Gerichte gemeinsame obere Gericht.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die Übertragung
in gleicher Weise wieder aufgehoben werden. § 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der
Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit
zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt. § 41 Abgabe an die Staatsanwaltschaft (1) Die Verwaltungsbehörde gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Tat eine Straftat ist.
(2) Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein Strafverfahren einzuleiten,
so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde zurück. § 42 Übernahme durch die Staatsanwaltschaft (1) Die Staatsanwaltschaft kann bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernehmen, wenn sie eine Straftat verfolgt, die mit der Ordnungswidrigkeit zusammenhängt. Zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit besteht ein Zusammenhang, wenn jemand sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft soll die Verfolgung nur übernehmen, wenn
dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder wegen des Sachzusammenhangs oder
aus anderen Gründen für die Ermittlungen oder die Entscheidung
sachdienlich erscheint. § 43 Abgabe an die Verwaltungsbehörde (1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt sie in den Fällen des § 42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde ab.
(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen, so kann sie
die Sache an die Verwaltungsbehörde abgeben, solange das Verfahren noch
nicht bei Gericht anhängig ist; sie hat die Sache abzugeben, wenn sie
das Verfahren nur wegen der zusammenhängenden Straftat einstellt. § 44 Bindung der Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft
gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht. § 45 Zuständigkeit des Gerichts
Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer
zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der
Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache
zuständig ist. Zweiter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren (1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes. (2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. (3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung. (4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig. (5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung
der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen
werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße
Durchführung des Verfahrens entbehrlich
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für
Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen
und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für
Bußgeldsachen. § 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. (2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu zweihundert Deutsche Mark verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages
an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig
gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden. § 48 Zeugen (1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält. Der Grund dafür, daß der Zeuge vereidigt oder nicht vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden.
(2) Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der
Strafprozeßordnung) darf sechs Wochen nicht übersteigen. § 49 Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde (1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
(2) Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst
zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht
vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen
sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen.
Die Akten werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme
übersandt. § 49a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (1) In Bußgeldsachen ist die Übermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen, durch Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für Entscheidungen in Bußgeldsachen einschließlich der Entscheidungen bei der Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder in Gnadensachen. In anderen Fällen ist die Übermittlung nur zulässig, wenn besondere Umstände des Einzelfalles die Übermittlung für die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz genannten Zwecke in sinngemäßer Anwendung erfordern. Absatz 2 Satz 2 und 4 dieser Vorschrift gilt sinngemäß. Eine Übermittlung unterbleibt, soweit für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. (2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Bußgeldverfahren durch Verwaltungsbehörden sind sinngemäß anzuwenden 1. die §§ 12, 13 und 16 bis 21 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und 2. § 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Verfahrens nach den §§ 23 bis 30 dieses Gesetzes das Verfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und an die Stelle des in § 25 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bezeichneten Gerichts das in § 68 bezeichnete Gericht tritt.
Die für das Bußgeldverfahren zuständige Behörde darf
darüber hinaus die dieses Verfahren abschließende Entscheidung
derjenigen Verwaltungsbehörde übermitteln, die das
Bußgeldverfahren veranlaßt oder sonst an dem Verfahren mitgewirkt
hat, wenn dies aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung
einer in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgabe, die
im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens steht, erforderlich ist;
ist mit der Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden, so darf auch
die angefochtene Entscheidung übermittelt werden. Das Bundesministerium,
das für bundesrechtliche Bußgeldvorschriften in seinem
Geschäftsbereich zuständig ist, kann insoweit mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 12 Abs.
5 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz erlassen. § 50 Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde (1) Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde werden der Person, an die sich die Maßnahme richtet, formlos bekanntgemacht. Ist gegen die Maßnahme ein befristeter Rechtsbehelf zulässig, so wird sie in einem Bescheid durch Zustellung bekanntgemacht.
(2) Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde,
der durch einen befristeten Rechtsbehelf angefochten werden kann, ist die
Person, an die sich die Maßnahme richtet, über die Möglichkeit
der Anfechtung und die dafür vorgeschriebene Frist und Form zu belehren.
§ 51 Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde (1) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) in der jeweils geltenden Fassung, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein Schriftstück mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so wird das so hergestellte Schriftstück zugestellt. (2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt. (3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. (4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(5) § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hat der Betroffene
einen Verteidiger, so sind auch § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des
Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften nicht anzuwenden. Beginnt mit der Zustellung eine
Rechtsbehelfsfrist, so sind ferner § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes
und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden. § 52 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet die Verwaltungsbehörde.
Ist das Gericht, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der
Sache selbst zuständig gewesen wäre, mit dem Rechtsbehelf befaßt,
so entscheidet es auch über die Gewährung der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung. Verwirft die
Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. Dritter Abschnitt Vorverfahren
I. Allgemeine Vorschriften § 53 Aufgaben der Polizei (1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.
(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach
den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung
Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen
anordnen. § 54
(aufgehoben) § 55 Anhörung des Betroffenen (1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß
er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger
befragen kann. § 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist
nicht anzuwenden.
II. Verwarnungsverfahren § 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde (1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von zehn bis fünfundsiebzig Deutsche Mark erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen. (2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist als zwanzig Deutsche Mark. (3) Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht
mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt
werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist. § 57 Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes (1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.
(2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten
des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten
Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise
ausweisen. § 58 Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung (1) Die Ermächtigung nach § 57 Abs. 2 erteilt die oberste Dienstbehörde des Beamten oder die von ihr bestimmte Stelle. Die oberste Dienstbehörde soll sich wegen der Frage, bei welchen Ordnungswidrigkeiten Ermächtigungen erteilt werden sollen, mit der zuständigen Behörde ins Benehmen setzen. Zuständig ist bei Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung und Ahndung eine Verwaltungsbehörde des Bundes zuständig ist, das fachlich zuständige Bundesministerium, sonst die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre
Häufigkeit und Gleichartigkeit eine möglichst gleichmäßige
Behandlung angezeigt ist, sollen allgemeine Ermächtigungen an
Verwaltungsangehörige und Beamte des Polizeidienstes zur Erteilung einer
Verwarnung nähere Bestimmungen darüber enthalten, in welchen
Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt und
in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben werden soll.
III. Verfahren der Verwaltungsbehörde § 59 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
Für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gelten
die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen entsprechend. § 60 Verteidigung
Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde
geboten (§ 140 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung), so ist für
dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. Sie entscheidet
auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die
Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146a Abs.
1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung). § 61 Abschluß der Ermittlungen
Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt
sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit
erwägt. § 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde (1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.
(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.
Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der
Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung
über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten
sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft § 63 Beteiligung der Verwaltungsbehörde (1) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernommen (§ 42), so haben die mit der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten betrauten Angehörigen der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes im Bußgeldverfahren. Die sonst zuständige Verwaltungsbehörde kann Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den für Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung anordnen. (2) Der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls mitzuteilen, soweit sie sich auf eine Ordnungswidrigkeit beziehen.
(3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, in den Fällen des § 40
oder § 42 das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit einzustellen, so
hat sie die sonst zuständige Verwaltungsbehörde zu hören.
Sie kann davon absehen, wenn für die Entschließung die besondere
Sachkunde der Verwaltungsbehörde entbehrt werden kann. § 64 Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit
Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der
Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die
Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden
Anlaß bieten. Vierter Abschnitt
Bußgeldbescheid § 65 Allgemeines
Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
durch Bußgeldbescheid geahndet. § 66 Inhalt des Bußgeldbescheides (1) Der Bußgeldbescheid enthält 1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter, 2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers, 3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften, 4. die Beweismittel, 5. die Geldbuße und die Nebenfolgen. (2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner 1. den Hinweis, daß a) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird, b) bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann, 2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18) a) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder b) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und 3. die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der
Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden. Fünfter Abschnitt Einspruch und gerichtliches Verfahren
I. Einspruch § 67 Form und Frist (1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
§ 68 Zuständiges Gericht (1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein. (2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig. (3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk 1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
2. der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort), soweit es mit Rücksicht
auf die große Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung zwischen
Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen
Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte
aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bezirk, von dem die
Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke
mehrerer Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltung übertragen. § 69 Zwischenverfahren (1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. (2) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie 1. weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen, 2. von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen. Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. (3) Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. Vor Übersendung der Akten ist einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) zu entsprechen. (4) Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.
(5) Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts
kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe
mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde
zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für
die Verfolgung und Ahndung zuständig. Verneint der Richter beim Amtsgericht
bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer
Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß endgültig
an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der Beschluß ist
unanfechtbar. § 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs (1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.
(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.
II. Hauptverfahren § 71 Hauptverhandlung (1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten. (2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht 1. einzelne Beweiserhebungen anordnen, 2. von Behörden und sonstigen Stellen die Abgaben von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen
Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu
äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner
Entlastung vorbringen will; § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden.
§ 72 Entscheidung durch Beschluß (1) Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, so kann es durch Beschluß entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Hinweises zu äußern; § 145a Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. Das Gericht kann von einem Hinweis an den Betroffenen absehen und auch gegen seinen Widerspruch durch Beschluß entscheiden, wenn es den Betroffenen freispricht. (2) Geht der Widerspruch erst nach Ablauf der Frist ein, so ist er unbeachtlich. In diesem Falle kann jedoch gegen den Beschluß innerhalb einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist beantragt werden; hierüber ist der Betroffene bei der Zustellung des Beschlusses zu belehren. (3) Das Gericht entscheidet darüber, ob der Betroffene freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt wird. Das Gericht darf von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen. (4) Wird eine Geldbuße festgesetzt, so gibt der Beschluß die Ordnungswidrigkeit an; hat der Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit verwendet werden. § 260 Abs. 5 Satz 1 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. Die Begründung des Beschlusses enthält die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit sieht. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Ferner sind die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Geldbuße und die Anordnung einer Nebenfolge bestimmend sind. (5) Wird der Betroffene freigesprochen, so muß die Begründung ergeben, ob der Betroffene für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die als erwiesen angenommene Tat nicht als Ordnungswidrigkeit angesehen worden ist. Kann der Beschluß nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist.
(6) Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn die am Verfahren
Beteiligten hierauf verzichten. In diesem Fall reicht der Hinweis auf den
Inhalt des Bußgeldbescheides; das Gericht kann unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen zusätzliche
Ausführungen machen. Die vollständigen Gründe sind innerhalb
von fünf Wochen zu den Akten zu bringen, wenn gegen den Beschluß
Rechtsbeschwerde eingelegt wird. § 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung (1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. (2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen
Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen schriftlich
bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. § 74 Verfahren bei Abwesenheit (1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden. (2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen. (3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.
(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen
stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen
wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er
bei der Zustellung des Urteils zu belehren. § 75 Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung (1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Gericht macht der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung für angemessen hält.
(2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, so bedarf
es ihrer Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2) und
zur Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht. § 76 Beteiligung der Verwaltungsbehörde (1) Das Gericht gibt der Verwaltungsbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung wird der Verwaltungsbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. (2) Das Gericht kann davon absehen, die Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 zu beteiligen, wenn ihre besondere Sachkunde für die Entscheidung entbehrt werden kann. (3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die Klage zurückzunehmen, so gilt § 63 Abs. 3 entsprechend.
(4) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen
sind der Verwaltungsbehörde mitzuteilen. § 77 Umfang der Beweisaufnahme (1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache. (2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn 1. nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder 2. nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach
Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der
Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß
die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. § 77a Vereinfachte Art der Beweisaufnahme (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung enthalten, ersetzt werden. (2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen. (3) Das Gericht kann eine behördliche Erklärung (Absatz 2) auch fernmündlich einholen und deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben. Der Inhalt der bekanntgegebenen Erklärung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.
(4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des
Betroffenen, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der
Hauptverhandlung anwesend sind. § 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz
2, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 252 und 253 der Strafprozeßordnung
bleiben unberührt. § 77b Absehen von Urteilsgründen (1) Von einer schriftlichen Begründung des Urteils kann abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder wenn innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wird. Hat die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen, so ist ihre Verzichterklärung entbehrlich; eine schriftliche Begründung des Urteils ist jedoch erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft dies vor der Hauptverhandlung beantragt hat. Die Verzichterklärung des Betroffenen ist entbehrlich, wenn er von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, im Verlaufe der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten worden ist und im Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist.
(2) Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2
der Strafprozeßordnung vorgesehenen Frist zu den Akten zu bringen,
wenn gegen die Versäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz von der Staatsanwaltschaft oder in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 3 von dem Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt
wird. § 78 Weitere Verfahrensvereinfachungen (1) Statt der Verlesung eines Schriftstücks kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut des Schriftstücks ankommt. Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut des Schriftstücks Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so genügt es, die Feststellung hierüber in das Protokoll aufzunehmen. Soweit die Verlesung von Schriftstücken von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten abhängig ist, gilt dies auch für das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2. (2) § 273 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden. (3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. (4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen.
(5) Der Richter beim Amtsgericht kann von der Zuziehung eines Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle in der Hauptverhandlung absehen. Der Beschluß
ist unanfechtbar.
III. Rechtsmittel § 79 Rechtsbeschwerde
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde
zulässig, 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist, 2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist, 3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als eintausendzweihundert Deutsche Mark festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, 4. der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder 5. durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte. Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80). (2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig. (3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1. (4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet ist. (5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann
es abweichend von § 354 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung in
der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung
aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes
zurückverweisen. § 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde (1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist, 1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder 2. das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. (2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als zweihundert Deutsche Mark festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als zweihundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist, oder 2. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als dreihundert Deutsche Mark festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung
der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte
Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der
Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der
Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der
Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen
Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. (4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus,
daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht
das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß
des Urteils eingetreten ist. § 80a Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte (1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt 1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als zehntausend Deutsche Mark festgesetzt oder beantragt worden ist, 2. in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Wert einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art steht dem Wert einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gleich und ist ihm gegebenenfalls hinzuzurechnen.
(3) In den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen
überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung
mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.
Sechster Abschnitt
Bußgeld- und Strafverfahren § 81 Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren (1) Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. Jedoch darf es auf Grund eines Strafgesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. (2) Der Betroffene wird auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen hingewiesen. Mit diesem Hinweis erhält er die Rechtsstellung des Angeklagten. Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn das Gericht es für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt. Über sein Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte belehrt.
(3) In dem weiteren Verfahren sind die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes
nicht mehr anzuwenden. Jedoch kann die bisherige Beweisaufnahme, die in
Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat, auch dann verwertet werden,
wenn sie nach diesen Vorschriften durchgeführt worden ist; dies gilt
aber nicht für eine Beweisaufnahme nach den §§ 77a und 78
Abs. 1. § 82 Bußgelderkenntnis im Strafverfahren (1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.
(2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter
dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem
weiteren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
§ 83 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (1) Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zum Gegenstand und werden einzelne Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so gelten für das Verfahren wegen dieser Taten auch § 46 Abs. 3, 4 und 7, die §§ 47 bis 49, 55, 76 bis 78, 79 Abs. 1 bis 3 sowie § 80. (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 gegen das Urteil, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, Rechtsbeschwerde und im übrigen Berufung eingelegt, so wird eine rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Rechtsbeschwerde, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, als Berufung behandelt. Die Beschwerdeanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347 der Strafprozeßordnung); einer Zulassung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 bedarf es jedoch nicht. Gegen das Berufungsurteil ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 und 2 sowie § 80 zulässig.
(3) Hebt das Beschwerdegericht das Urteil auf, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten
betrifft, so kann es in der Sache selbst entscheiden. Siebenter Abschnitt
Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens § 84 Wirkung der Rechtskraft (1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
(2) Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit
steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Dem rechtskräftigen
Urteil stehen der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des
Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich. § 85 Wiederaufnahme des Verfahrens (1) Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die §§ 359 bis 373a der Strafprozeßordnung entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen. (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt wird (§ 359 Nr. 5 der Strafprozeßordnung), ist nicht zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche Mark festgesetzt ist oder 2. seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet ist, deren Wert fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. (3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Betroffenen ist unter den Voraussetzungen des § 362 der Strafprozeßordnung nur zu dem Zweck zulässig, die Verurteilung nach einem Strafgesetz herbeizuführen. Zu diesem Zweck ist sie auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begründen.
(4) Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid entscheidet
das nach § 68 zuständige Gericht. Wird ein solches
Wiederaufnahmeverfahren von dem Betroffenen beantragt oder werden der
Verwaltungsbehörde Umstände bekannt, die eine Wiederaufnahme des
Verfahrens zulassen, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft.
§ 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. § 86 Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren (1) Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid ergangen und wird er später wegen derselben Handlung in einem Strafverfahren verurteilt, so wird der Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt, wenn es im Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung kommt, jedoch die Feststellungen, die das Gericht in der abschließenden Entscheidung trifft, dem Bußgeldbescheid entgegenstehen. (2) Geldbeträge, die auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheides gezahlt oder beigetrieben worden sind, werden zunächst auf eine erkannte Geldstrafe, dann auf angeordnete Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Strafverfahrens angerechnet.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in dem Urteil
oder in der sonstigen abschließenden Entscheidung getroffen. Achter Abschnitt
Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen § 87 Anordnung von Einziehung und Verfall (1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung, die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, und die Entscheidung über die Entschädigung zuständig (§§ 431, 434 Abs. 2, § 436 Abs. 3 der Strafprozeßordnung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Vom Erlaß des Bußgeldbescheides an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Betroffenen zustehen. Ihm wird der Bußgeldbescheid, in dem die Einziehung angeordnet wird, zugestellt. Zugleich wird er darauf hingewiesen, daß über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden ist. (3) Im selbständigen Verfahren wird die Einziehung in einem selbständigen Einziehungsbescheid angeordnet; § 66 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs 3 gilt entsprechend. Der Einziehungsbescheid steht einem Bußgeldbescheid gleich. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist. (4) Das Nachverfahren (§ 439 der Strafprozeßordnung) gegen einen Bußgeldbescheid ist bei der Verwaltungsbehörde zu beantragen, welche die Einziehung angeordnet hat. Die Entscheidung trifft das nach § 68 zuständige Gericht. Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten der Staatsanwaltschaft, die sie dem Gericht vorlegt; § 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. (5) Die Entscheidung des Gerichts über die Einziehung eines Gegenstandes, dessen Wert fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt, ist nicht anfechtbar.
(6) Die Absätze 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1
und Absatz 5 gelten im Verfahren bei Anordnung des Verfalls entsprechend.
§ 88 Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30), so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, zuständig (§ 444 Abs. 1, § 434 Abs. 2 der Strafprozeßordnung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Im selbständigen Verfahren setzt die Verwaltungsbehörde die Geldbuße in einem selbständigen Bußgeldbescheid fest. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die juristische Person oder Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
(3) § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 gilt entsprechend. Neunter Abschnitt
Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen § 89 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig
geworden sind. § 90 Vollstreckung des Bußgeldbescheides (1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. (2) Die Geldbußen fließen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst in die Landeskasse. Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend. (3) Ist die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Betroffenen oder dem Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. Wird die Sache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so haben sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Sache abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4, sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung eines von der
Verwaltungsbehörde festgesetzten Ordnungsgeldes entsprechend. § 91 Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung
Für die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung gelten
§ 451 Abs. 1 und 2, die §§ 459 und 459g Abs. 1 sowie Abs.
2 in Verbindung mit § 459 der Strafprozeßordnung, im Verfahren
gegen Jugendliche und Heranwachsende auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs.
2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes
sinngemäß. § 92 Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses
Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde,
die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach §
91 die Vollstreckung obliegt. § 93 Zahlungserleichterungen (1) Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde. (2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 18 nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen. (3) Für Entscheidungen über Zahlungserleichterungen gilt § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sinngemäß. Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens; sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
(4) Entfällt die Vergünstigung nach § 18 Satz 2, die
Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in
den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann dem Betroffenen erneut
eine Zahlungserleichterung bewilligen. § 94 Verrechnung von Teilbeträgen
Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung
trifft, zunächst auf die Geldbuße, dann auf die etwa angeordneten
Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten
des Verfahrens angerechnet. § 95 Beitreibung der Geldbuße (1) Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geldbuße wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.
(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist,
so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Vollstreckung
unterbleibt. § 96 Anordnung von Erzwingungshaft (1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn 1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist, 2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b), 3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und 4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben. (2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde. Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben.
(3) Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen,
wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen
drei Monate nicht übersteigen. Sie wird, auch unter Berücksichtigung
des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann
nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden. Wegen
desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden. § 97 Vollstreckung der Erzwingungshaft (1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt § 451 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß. (2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, daß er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet.
(3) Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwingungshaft geltend, daß
ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist,
den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so wird
dadurch die Vollziehung der Anordnung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch
die Vollziehung aussetzen. § 98 Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende (1) Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuße 1. Arbeitsleistungen zu erbringen, 2. nach Kräften den durch die Handlung verursachten Schaden wiedergutzumachen, 3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen, 4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen, wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht möglich oder angebracht erscheint. Der Jugendrichter kann die Anordnungen nach Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich ändern. (2) Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 Jugendgerichtsgesetz) gegen ihn verhängt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist. Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Bußgeldentscheidung eine Woche nicht übersteigen. Vor der Verhängung von Jugendarrest ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. (3) Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest nicht wiederholt angeordnet werden. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung der Weisung nachkommt oder die Geldbuße zahlt. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vollstreckung der gegen
einen Heranwachsenden festgesetzten Geldbuße. § 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten (1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97.
(2) Ist der Verfall eines Geldbetrages (§ 29a) rechtskräftig angeordnet
worden und legt der Betroffene oder der Verfallsbeteiligte eine
rechtskräftige Entscheidung vor, in der gegen ihn wegen der mit
Geldbuße bedrohten Handlung ein dem Verletzten erwachsener Anspruch
festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß
die Anordnung des Verfalls insoweit nicht mehr vollstreckt wird. Ist der
für verfallen erklärte Geldbetrag bereits gezahlt oder beigetrieben
worden und wird die Zahlung auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung
an den Verletzten nachgewiesen, so ordnet die Vollstreckungsbehörde
insoweit die Rückerstattung an den Betroffenen oder den Verfallsbeteiligten
an. § 100 Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung (1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet 1. die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, 2. bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht.
(2) Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. Gegen
die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark
übersteigt. § 101 Vollstreckung in den Nachlaß
In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt
werden. § 102 Nachträgliches Strafverfahren (1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.
(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren
unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen. § 103 Gerichtliche Entscheidung (1) Über Einwendungen gegen 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung, 2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen, 3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen entscheidet das Gericht.
(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt.
Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen. § 104 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung (1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen 1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist, 2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist, 3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist, 4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist. (2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen. (3) Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die 1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes, 2. nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2), 3. gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2;
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark übersteigt.
In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar. Zehnter Abschnitt Kosten
I. Verfahren der Verwaltungsbehörde § 105 Kostenentscheidung (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1 und 2, die §§ 464a, 464d, 465, 466, 467a Abs. 1 und 2, § 469 Abs. 1 und 2, sowie die §§ 470, 472b und 473 Abs. 7 der Strafprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit §
465 Abs. 2, § 467a Abs. 1 und 2 sowie den §§ 470 und 472b
der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine
Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der
Landeskasse. § 106 Kostenfestsetzung (1) Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen zu erstatten hat, wird auf Antrag durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrages an mit vier vom Hundert zu verzinsen sind. Dem Festsetzungsantrag sind eine Berechnung der dem Antragsteller entstandenen Kosten, eine zur Mitteilung an den anderen Beteiligten bestimmte Abschrift und die Belege zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze beizufügen. Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt es, daß er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, daß die Auslagen entstanden sind.
(2) Für die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbescheid gelten
die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sinngemäß. Die
Zwangsvollstreckung ist erst zulässig, wenn der Kostenfestsetzungsbescheid
unanfechtbar geworden ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des nach § 68 zuständigen
Gerichts erteilt. § 107 Gebühren und Auslagen (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Deutsche Mark und höchstens 12.500 Deutsche Mark. (2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 25 Deutsche Mark. (3) Als Auslagen werden erhoben 1. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst; 2. Entgelte für Zustellungen durch die Post; 3. für jede Zustellung durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag in Höhe der in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühr; 4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte; 5. nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt; 6. bei Geschäften außerhalb der Dienststelle a) die den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekosten, Auslagenersatz), b) die Kosten für die Bereitstellung von Räumen, c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ein Betrag von 0,52 Deutsche Mark; sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt; 7. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge; 8. Kosten für die Beförderung von Personen; 9. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen an Zeugen zu zahlenden Beträge; 10. an Dritte zu zahlende Beträge für a) die Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren; b) die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen; c) die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen; 11. Kosten einer Erzwingungshaft; 12. Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt; 13. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind.
(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid
erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger
Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung
und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19
bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. § 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den 1. selbständigen Kostenbescheid, 2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und 3. Ansatz der Gebühren und Auslagen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten
die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
II. Verfahren der Staatsanwaltschaft § 108a (1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 467a Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung. (2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden; § 50 Abs. 2 sowie die §§ 52 und 62 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 464b Satz 1
der Strafprozeßordnung) trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
der Staatsanwaltschaft. über die Erinnerung gegen den
Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.
III. Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs § 109 (1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung 1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder 2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach § 464 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung.
(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen
(§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen
Verfahrens.
IV. Auslagen des Betroffenen § 109a (1) War gegen den Betroffenen in einem Bußgeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zwanzig Deutsche Mark festgesetzt worden, so gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung), wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war.
(2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein
rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden
können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.
Elfter Abschnitt
Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen § 110 (1) Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht für einen Vermögensschaden, der durch eine Verfolgungsmaßnahme im Bußgeldverfahren verursacht worden ist (§ 8 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen), trifft die Verwaltungsbehörde, wenn sie das Bußgeldverfahren abgeschlossen hat, in einem selbständigen Bescheid. (2) Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig. (3) Über den Anspruch auf Entschädigung (§ 10 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 die Verwaltungsbehörde.
(4) Ersatzpflichtig ist (§ 15 des Gesetzes über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen) in den Fällen des Absatzes
1, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bund, wenn eine
Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst das
Land. Dritter Teil Einzelne Ordnungswidrigkeiten Erster Abschnitt
Verstöße gegen staatliche Anordnungen § 111 Falsche Namensangabe (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert. (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen
Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit
einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark, in den Fällen
des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet
werden. § 112 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans
des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des
Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung
sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines
Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der
Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der
Landesregierung und deren Beauftragte. § 113 Unerlaubte Ansammlung (1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen. (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Aufforderung rechtmäßig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes
2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 114 Betreten militärischer Anlagen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 115 Verkehr mit Gefangenen (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt oder 2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt. (2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können
mit einer Geldbuße geahndet werden. Zweiter Abschnitt
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung § 116 Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem
Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der
aufgefordert wird. § 117 Unzulässiger Lärm (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften
geahndet werden kann. § 118 Belästigung der Allgemeinheit (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden,
wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann. § 119 Grob anstößige und belästigende Handlungen (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder 2. in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öffentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit
einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden. § 120 Verbotene Ausübung der Prostitution, Werbung für Prostitution (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder 2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 121 Halten gefährlicher Tiere (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt oder 2. als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 122 Vollrausch
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische
Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, handelt
ordnungswidrig, wenn er in diesem Zustand eine mit Geldbuße bedrohte
Handlung begeht und ihretwegen gegen ihn keine Geldbuße festgesetzt
werden kann, weil er infolge des Rausches nicht vorwerfbar gehandelt hat
oder weil dies nicht auszuschließen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Geldbuße darf nicht höher sein als die Geldbuße, die
für die im Rausch begangene Handlung angedroht ist. § 123 Einziehung, Unbrauchbarmachung (1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 oder § 120 Abs. 1 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden. (2) Bei der Einziehung von Schriften, Ton- und Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen und Darstellungen kann in den Fällen des § 119 Abs. 1 und 2 und des § 120 Abs. 1 Nr. 2 angeordnet werden, daß 1. sich die Einziehung auf alle Stücke erstreckt und 2. die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden, soweit die Stücke und die in Nummer 2 bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des Täters oder eines anderen befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind. Eine solche Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach § 119 Abs. 1 oder 2 oder § 120 Abs. 1 Nr. 2 mit Geldbuße bedroht sind, zu verhindern. Für die Einziehung gilt § 27 Abs. 2, für die Unbrauchbarmachung gelten die §§ 27 und 28 entsprechend.
(3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die Absätze 1 und
2 nur für das Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten
oder bestimmten Vorrichtungen. Dritter Abschnitt
Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
§ 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder 2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes benutzt. (2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 125 Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" benutzt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt. (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche Wahrzeichen oder Bezeichnungen entsprechend, die nach Völkerrecht dem Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Bezeichnung "Rotes Kreuz" gleichstehen.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 126 Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder 2. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. (2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 127 Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung von a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen oder Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches oder Vordrucken für Euroschecks oder b) öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen, 2. Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen oder 3. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Papiere bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt. (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt. (3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen und Zahlungskarten im Sinne des § 152a Abs. 4 des Strafgesetzbuches und Vordrucke für Euroschecks eines fremden Währungsgebietes.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden. § 128 Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind, a) im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt zu werden oder b) dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfähigen Papiere herzustellen, oder 2. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung der in der Nummer 1 bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt. (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist. (3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden. § 129 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§
126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden. Vierter Abschnitt
Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen § 130 (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. (2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht
ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark geahndet
werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt
sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der
Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten
Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer
Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht
ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß
der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften § 131 (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist 1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen a) des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag, b) des Bundesrates oder seines Präsidenten handelt, der Direktor des Bundesrates, 2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 die Wehrbereichsverwaltung, 3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, das Bundesministerium des Innern, 4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128, soweit es sich um a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermögen handelt, die Bundesschuldenverwaltung, b) Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die Deutsche Bundesbank, c) amtliche Wertzeichen handelt, das Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen gehört. Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes beziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entsprechend. (2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte.
(3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§
116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die
bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch
begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle
des § 130 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte
Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre. Vierter Teil
Schlußvorschriften § 132 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz
1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 133 Übergangsvorschriften (1) Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung und das Verfahren bei seiner Abwesenheit richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die erste Ladung des Betroffenen zur Hauptverhandlung abgesandt wird. (2) Die Zulässigkeit und die Zulassung von Rechtsmitteln richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Urteil verkündet wird oder ein Beschluß bei der Geschäftsstelle eingeht. (3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Antrag bei Gericht eingeht.
(4) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde werden Gebühren und Auslagen
nach dem Recht erhoben, das zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der
Bußgeldbescheid erlassen ist. § 134 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach §
14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 135
(Inkrafttreten)
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.
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