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Schwerbehindertengesetz (SchwbG)

 

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Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft
(Schwerbehindertengesetz - SchwbG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl I S. 3158).
 

Erster Abschnitt

Geschützter Personenkreis
 

§ 1 Schwerbehinderte

Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs.1 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
 

§ 2 Gleichgestellte

(1) Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im übrigen die Voraussetzungen des § 1 vorliegen, sollen auf Grund einer Feststellung nach § 4 auf ihren Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrages wirksam. Sie kann befristet werden.

(2) Auf Gleichgestellte ist dieses Gesetz mit Ausnahme des § 47 und des Elften Abschnitts anzuwenden.
 

§ 3 Behinderung

(1) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung maßgeblich.

(2) Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als Grad der Behinderung (GdB), nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen.

(3) Für den Grad der Behinderung gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäbe entsprechend.
 

§ 4 Feststellung der Behinderung, Ausweise

(1) Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Sozialgesetzbuch Anwendung findet.

(2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, daß der Behinderte ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

(3) Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, daß in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.

(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.

(5) Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung nach den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 einen Ausweis über die Eigenschaft als Schwerbehinderter, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Schwerbehinderten nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist zu befristen. Er ist einzuziehen, sobald der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter erloschen ist; im übrigen ist er zu berichtigen, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeitsdauer und das Verwaltungsverfahren zu erlassen.

(6) Für die Streitigkeiten über Feststellungen nach den Absätzen 1 und 4 und die Ausstellung, Berichtigung und Einziehung der Ausweise nach Absatz 5 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.
 

Zweiter Abschnitt

Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
 

§ 5 Umfang der Beschäftigungspflicht

(1) Private Arbeitgeber und Arbeitgeber der öffentlichen Hand (Arbeitgeber), die über mindestens 16 Arbeitsplätze im Sinne des § 7 Abs. 1 verfügen, haben auf wenigstens 6 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Pflichtsatz nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach dem jeweiligen Bedarf an Pflichtplätzen für Schwerbehinderte zu ändern, jedoch auf höchstens 10 vom Hundert zu erhöhen oder bis auf 4 vom Hundert herabzusetzen; dabei kann der Pflichtsatz für Arbeitgeber der öffentlichen Hand höher festgesetzt werden als für private Arbeitgeber.

(3) Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand im Sinne des Absatzes 1 gelten

1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch zusammengefaßt mit dem Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen,

2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefaßt jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,

3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften,

4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
 

§ 6 Beschäftigung besonderer Gruppen Schwerbehinderter

(1) Arbeitgeber haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht in angemessenem Umfang zu beschäftigen

1. Schwerbehinderte, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche,

a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder

b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist oder

c) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder

d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder

e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,

2. Schwerbehinderte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Arbeitgeber, die über Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für Auszubildende, verfügen, haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Anteil dieser Stellen mit Schwerbehinderten zu besetzen.
 

§ 7 Begriff des Arbeitsplatzes

(1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.

(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen beschäftigt werden

1. Behinderte, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen, einschließlich Behinderter im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich von Werkstätten (§ 54),

2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften,

3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden,

4. Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,

5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden,

6. Personen, die nach § 19 des Bundessozialhilfegesetzes in Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden.

(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens 8 Wochen besetzt sind, Stellen, auf denen Arbeitnehmer weniger als 18 Stunden wöchentlich, sowie Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben.
 

§ 8 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtplatzzahl

Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtplätze nach § 5 zählen bis zum 31. Dezember 2000 Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,50 und mehr sind aufzurunden.
 

§ 9 Anrechnung auf Pflichtplätze

(1) Ein Schwerbehinderter, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtplatz angerechnet. Das gleiche gilt für einen Schwerbehinderten auf einer Stelle im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 4 oder 6.

(2) Ein teilzeitbeschäftigter Schwerbehinderter, der kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtplatz angerechnet. Wird ein Schwerbehinderter weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt, hat das Arbeitsamt die Anrechnung auf einen Pflichtplatz zuzulassen, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.

(3) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen Pflichtplatz angerechnet.

(4) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins wird, auch wenn er nicht Schwerbehinderter im Sinne des § 1 ist, auf einen Pflichtplatz angerechnet.
 

§ 10 Mehrfachanrechnung

(1) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines Schwerbehinderten, besonders eines Schwerbehinderten im Sinne des § 6 Abs. 1, auf mehr als einen Pflichtplatz, höchstens 3 Pflichtplätze, zulassen, wenn dessen Eingliederung in das Arbeits- oder Berufsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für teilzeit- beschäftigte Schwerbehinderte im Sinne des § 9 Abs. 2.

(2) Ein Schwerbehinderter, der zur Ausbildung beschäftigt wird, wird bis zum 31. Dezember 2000 auf 2 Pflichtplätze angerechnet. Das Arbeitsamt kann die bis zum 31. Dezember 2000 befristete Anrechnung auf 3 Pflichtplätze zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt.

(3) Bescheide über die Anrechnung eines Schwerbehinderten auf mehr als 3 Pflichtplätze, die vor dem 1. August 1986 erlassen worden sind, gelten fort.
 

§ 11 Ausgleichsabgabe

(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigen, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter nicht auf.

(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetzten Pflichtplatz 200 Deutsche Mark. Sie ist vom Arbeitgeber jährlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 13 Abs. 2 an die für seinen Sitz zuständige Hauptfürsorgestelle abzuführen. Ist ein Arbeitgeber mehr als 3 Monate im Rückstand, erläßt die Hauptfürsorgestelle einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge und betreibt die Einziehung. Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt die Hauptfürsorgestelle nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; für ihre Verwendung gilt Absatz 3 entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Gegenüber privaten Arbeitgebern ist die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren durchzuführen. Bei Arbeitgebern der öffentlichen Hand hat sich die Hauptfürsorgestelle an die Aufsichtsbehörde zu wenden, gegen deren Entscheidung sie die Entscheidung der obersten Bundes- oder Landesbehörde anrufen kann. Nachforderungen und Erstattungen von Ausgleichsabgabe sind nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt folgt, ausgeschlossen.

(3) Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter sowie für Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben (§ 31 Abs. 1 Nr. 3) verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu gewähren sind oder gewährt werden. Aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe dürfen persönliche und sächliche Kosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens nicht bestritten werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsabgabe zu erlassen; § 12 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Hauptfürsorgestelle hat dem Beratenden Ausschuß für Behinderte bei der Hauptfürsorgestelle (§ 32) auf dessen Verlangen eine Übersicht über die Verwendung der Ausgleichsabgabe zu geben.

(4) Die Hauptfürsorgestellen haben 45 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds (§ 12) weiterzuleiten, der der Bundesanstalt für Arbeit hiervon 50 vom Hundert zur besonderen Förderung Schwerbehinderter nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 zuweist, soweit nicht ein anderer Anteil erforderlich ist. Zwischen den Hauptfürsorgestellen wird ein Ausgleich herbeigeführt. Der auf die einzelne Hauptfürsorgestelle entfallende Anteil am Aufkommen an Ausgleichsabgabe bemißt sich nach dem Mittelwert aus dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zuständigkeitsbereich der Hauptfürsorgestelle zur Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und dem Verhältnis der Zahl der im Zuständigkeitsbereich der Hauptfürsorgestelle in den Betrieben und Dienststellen beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 7 Abs. 1 beschäftigten und der bei den Arbeitsämtern arbeitslos gemeldeten Schwerbehinderten und Gleichgestellten zur entsprechenden Zahl der Schwerbehinderten und Gleichgestellten im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Die bei den Hauptfürsorgestellen verbleibenden Mittel der Ausgleichsabgabe sind von diesen gesondert zu verwalten. Die Rechnungslegung und die formelle Einrichtung der Rechnungen und Belege regeln sich nach den Bestimmungen, die für diese Stellen allgemein maßgebend sind.

(6) Bei Arbeitgebern, die über weniger als 30 Arbeitsplätze verfügen, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgleichsabgabe für einen bestimmten Zeitraum allgemein oder für einzelne Landesarbeitsamtsbezirke herabsetzen oder erlassen, wenn die Zahl der unbesetzten Pflichtplätze die Zahl der unterzubringenden Schwerbehinderten so erheblich übersteigt, daß die Pflichtplätze dieser Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen zu werden brauchen.

(7) Für die Verpflichtung, eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Absatz 1 ), gelten hinsichtlich der in § 5 Abs. 3 Nr. 1 genannten Stellen der Bund und hinsichtlich der in § 5 Abs. 3 Nr. 2 genannten Stellen das Land als ein Arbeitgeber.
 

§ 12 Ausgleichsfonds

(1) Zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 7 Abs. 1 und zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf dem Gebiet der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter dienen, wird mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung als zweckgebundene Vermögensmasse ein ,,Ausgleichsfonds für überregionale Maßnahmen zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft" gebildet. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verwaltet den Ausgleichsfonds.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Gestaltung des Ausgleichsfonds, die Verwendung der Mittel und das Vergabe- und Verwaltungsverfahren zu erlassen.
 

Dritter Abschnitt

Sonstige Pflichten der Arbeitgeber
 

§ 13 Pflichten der Arbeitgeber gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und den Hauptfürsorgestellen

(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten, Gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und den Vertretern des Arbeitsamtes und der Hauptfürsorgestelle, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Die Arbeitgeber haben dem für ihren Sitz zuständigen Arbeitsamt unter Beifügung einer Durchschrift für die Hauptfürsorgestelle einmal jährlich bis spätestens 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, anzuzeigen

1. die Zahl der Arbeitsplätze nach § 7 Abs. 1, darunter die nach § 8 Satz 1, sowie der Stellen nach § 7 Abs. 2 und 3, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle,

2. die Zahl der in den einzelnen Betrieben und Dienststellen beschäftigten Schwerbehinderten, Gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, darunter die Zahlen der zur Ausbildung und der zur sonstigen beruflichen Bildung eingestellten Schwerbehinderten und Gleichgestellten, gesondert nach ihrer Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen,

3. Mehrfachanrechnungen und

4. den Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe.

Hat ein Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige bis zum 30. Juni nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, erläßt das Arbeitsamt einen FeststelIungsbescheid über die nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 anzuzeigenden Verhältnisse. Die Arbeitgeber haben den Anzeigen 2 Abschriften des nach Absatz 1 zu führenden Verzeichnisses beizufügen, sofern die Bundesanstalt für Arbeit nicht zuläßt, daß sie nur die im Berichtszeitraum eingetretenen Veränderungen anzeigen. Die Arbeitgeber haben dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung (§ 24) und dem Beauftragten des Arbeitgebers (§ 28) je eine Abschrift der Anzeige und des Verzeichnisses auszuhändigen. Die Arbeitgeber, die zur Beschäftigung Schwerbehinderter nicht verpflichtet sind, haben die Anzeige nach Satz 1 nur nach Aufforderung durch die Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen einer repräsentativen Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel der Erfassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Personengruppen, aufgegliedert nach Landesarbeitsamtsbezirken, alle 5 Jahre durchgeführt wird.

(3) Die Arbeitgeber haben der Bundesanstalt für Arbeit und der Hauptfürsorgestelle die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes notwendig sind.

(4) Die Arbeitgeber haben den Vertretern der Bundesanstalt für Arbeit und der Hauptfürsorgestelle Einblick in ihren Betrieb oder ihre Dienststelle zu gewähren, soweit es im Interesse der Schwerbehinderten erforderlich ist und Betriebs- oder Dienstgeheimnisse nicht gefährdet werden.

(5) Die Arbeitgeber haben den Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten (§§ 24 und 27) unverzüglich nach der Wahl und ihren Beauftragten für die Angelegenheiten der Schwerbehinderten (§ 28) unverzüglich nach seiner Bestellung dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Arbeitsamt und der Hauptfürsorgestelle zu benennen.
 

§ 14 Pflichten des Arbeitgebers gegenüber Schwerbehinderten

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten, besetzt werden können; bei dieser Prüfung sollen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 25 Abs. 2 beteiligen und die in § 23 genannten Vertretungen hören. Bewerbungen von Schwerbehinderten sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und mit ihrer Stellungnahme dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen; Bewerbungen von schwerbehinderten Richtern sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und mit ihrer Stellungnahme dem Präsidialrat mitzuteilen, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schwerbehinderte die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.

(2) Die Arbeitgeber haben die Schwerbehinderten so zu beschäftigen, daß diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Sie haben die Schwerbehinderten zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen ist in zumutbarem Umfang zu erleichtern.

(3) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß wenigstens die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter in ihren Betrieben dauernde Beschäftigung finden kann; die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen ist zu fördern. Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit ihre Durchführung für den Arbeitgeber nicht zumutbar mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften ihnen entgegenstehen. Bei Durchführung dieser Maßnahmen haben die Landesarbeitsämter und Hauptfürsorgestellen die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der Schwerbehinderten zu unterstützen.
 

Vierter Abschnitt

Kündigungsschutz
 

§ 15 Erfordernis der Zustimmung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.
 

§ 16 Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen.
 

§ 17 Antragsverfahren

(1) Die Zustimmung zur Kündigung hat der Arbeitgeber bei der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Hauptfürsorgestelle schriftlich, und zwar in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Der Begriff des Betriebes und der

Begriff der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.

(2) Die Hauptfürsorgestelle holt eine Stellungnahme des zuständigen Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein. Sie hat ferner den Schwerbehinderten zu hören.

(3) Die Hauptfürsorgestelle hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
 

§ 18 Entscheidung der Hauptfürsorgestelle

(1) Die Hauptfürsorgestelle soll die Entscheidung, falls erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an treffen.

(2) Die Entscheidung ist dem Arbeitgeber und dem Schwerbehinderten zuzustellen. Dem Arbeitsamt ist eine Abschrift der Entscheidung zu übersenden.

(3) Erteilt die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung.
 

§ 19 Einschränkungen der Ermessensentscheidung

(1) Die Hauptfürsorgestelle hat die Zustimmung zu erteilen bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens 3 Monate liegen. Unter der gleichen Voraussetzung soll sie die Zustimmung auch bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden, wenn die Gesamtzahl der verbleibenden Schwerbehinderten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 5 ausreicht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebes oder

1) Mit Wirkung zum 1.1.1999 wird an § 19 folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, soll die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung erteilen, wenn

1. der Schwerbehinderte in einem Interessenausgleich namentlich als einer der zu entlassenden Arbeitnehmer bezeichnet ist (§ 125 der Insolvenzordnung),

2. die Schwerbehindertenvertretung beim Zustandekommen des Interessenausgleichs gemäß

§ 25 Abs. 2 beteiligt worden ist,
3. der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu entlassenden Schwerbehinderten an der Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten nicht größer ist als der Anteil der zu entlassenden übrigen Arbeitnehmer an der Zahl der beschäftigten übrigen Arbeitnehmer und

4. die Gesamtzahl der Schwerbehinderten, die nach dem Interessenausgleich bei dem Arbeitgeber verbleiben sollen, zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 5 ausreicht. derselben Dienststelle oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des Schwerbehinderten möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist.

(2) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung erteilen, wenn dem Schwerbehinderten ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist.

(3) 1)
 

§ 20 Ausnahmen

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Schwerbehinderte,

1. deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als 6 Monate besteht oder

2. die auf Stellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 beschäftigt werden oder

3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie

a) das 58. Lebensjahr voIlendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben

oder

b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben,

wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden ferner bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung der Schwerbehinderten bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.

(3) Der Arbeitgeber hat Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen Schwerbehinderter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen der Hauptfürsorgestelle innerhalb von 4 Tagen anzuzeigen.
 

§ 21 Außerordentliche Kündigung

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme von § 16 auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

(2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrages bei der Hauptfürsorgestelle.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) Die Hauptfürsorgestelle hat die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages an zu treffen. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.

(5) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird.

(6) Schwerbehinderte, denen lediglich aus Anlaß eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, sind nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder einzustellen.
 

§ 22 1)  Erweiterter Beendigungsschutz

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, wenn sie im Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschriften dieses Abschnitts über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten entsprechend.
 

Fünfter Abschnitt

Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers
 

§ 23 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates

Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalt- und Präsidialrat haben die Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern. Sie haben insbesondere darauf zu achten, daß die dem Arbeitgeber nach den §§ 5, 6 und 14 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.

1) § 22 Satz 1 hat ab 1.1.2000 folgenden Wortlaut:

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, wenn sie im Falle des Eintritts der teilweisen Erwerbsminderung, der vollen Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt.
 

§ 24 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden ein Vertrauensmann oder eine Vertrauensfrau und wenigstens ein Stellvertreter gewählt, der den Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau im Falle der Verhinderung vertritt. Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens 5 schwerbehinderte Richter angehören, diese einen Richter zu ihrer Schwerbehindertenvertretung. Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte, soweit für sie eine besondere Personalvertretung gebildet wird. Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich naheliegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefaßt werden; soweit erforderlich, können Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammengefaßt werden. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit der für den Sitz der Betriebe oder Dienststellen einschließlich Gerichten zuständigen Hauptfürsorgestelle.

(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten Schwerbehinderten.

(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit 6 Monaten angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter- oder Staatsanwaltsrat nicht angehören kann.

(4) Bei Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine Vertretung der Soldaten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu wählen ist, sind auch schwerbehinderte Soldaten wahlberechtigt und auch Soldaten wählbar.

(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn

1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und kein Stellvertreter nachrückt,

2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder

3. eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.

Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, so ist die Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist die Schwerbehindertenvertretung in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Die erstmaligen regelmäßigen

Wahlen finden im Jahre 1986 statt; Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen, die am 1. August 1986 im Amt sind, verbleiben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl im Amt; hat ihre Amtszeit noch nicht ein Jahr betragen, findet die erstmalige regelmäßige Wahl im Jahre 1990 statt; sie verbleiben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Amt.

(6) Der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und der Stellvertreter werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebs-, Personal-, Richter- oder Staatsanwaltsrates sinngemäß anzuwenden. In Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten Schwerbehinderten sind der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und der Stellvertreter im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht. Ist in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt, so kann die für den Betrieb oder die Dienststelle zuständige Hauptfürsorgestelle zu einer Versammlung der Schwerbehinderten zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung zu erlassen.

(8) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Scheidet der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau vorzeitig aus dem Amt aus, rückt der mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Stellvertreter für den Rest der Amtszeit nach; dies gilt für Stellvertreter entsprechend. Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Schwerbehinderten kann der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 41) das Erlöschen des Amtes eines Vertrauensmannes oder einer Vertrauensfrau wegen gröblicher Verletzung ihrer Pflichten beschließen.

(9) Wird die Schwerbehindertenvertretung von einer Frau wahrgenommen, führt sie die Bezeichnung Vertrauensfrau; wird die Schwerbehindertenvertretung von einem Mann wahrgenommen, führt er die Bezeichnung Vertrauensmann.
 

§ 25 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

(1) Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern, die Interessen der Schwerbehinderten in dem Betrieb oder der Dienststelle zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Sie hat vor allem

1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Schwerbehinderten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 5, 6 und 14 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,

2. Maßnahmen, die den Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen,

3. Anregungen und Beschwerden von Schwerbehinderten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; sie hat die Schwerbehinderten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten.
In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel wenigstens 300 Schwerbehinderten kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers den mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heranziehen.

(2) Die Schwerbehindertenvertretung ist vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung gemäß Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen; die Beteiligung ist innerhalb von 7 Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.

(3) Der Schwerbehinderte hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit sie vom Schwerbehinderten nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluß des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, so ist auf ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlußfassung an auszusetzen; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Die Aussetzung hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge. In den Fällen des § 21e Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag eines betroffenen schwerbehinderten Richters vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören.

(5) Die Schwerbehindertenvertretung ist zu Besprechungen nach § 74 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzuzuziehen.

(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der Schwerbehinderten im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der Richter als auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.
 

§ 26 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten

(1) Die Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(3) Sie besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche RechtsstelIung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Stellvertreter besitzen während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau, im übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.

(4) Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Satz 2 gilt auch für den mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter, wenn wegen seiner ständigen Heranziehung nach § 25 die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen erforderlich ist.

(5) Freigestellte Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen dürfen von inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihnen im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder der Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in dem Betrieb oder der Dienststelle nachzuholen. Für Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen, die 3 volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der genannte Zeitraum auf 2 Jahre.

(6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge.

(7) Sie sind verpflichtet,

1. über ihnen wegen ihres Amtes bekanntgewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des § 7, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren und

2. ihnen wegen ihres Amtes bekanntgewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.

Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und den Hauptfürsorgestellen, soweit deren Aufgaben den Schwerbehinderten gegenüber es erfordern, gegenüber den Vertrauensmännern und Vertrauensfrauen in den Stufenvertretungen (§ 27) sowie gegenüber den in § 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechtes genannten Vertretungen, Personen und Stellen.

(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Das gleiche gilt für die durch die Teilnahme des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreters an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß Absatz 4 Satz 2 entstehenden Kosten.

(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.
 

§ 27 Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung

(1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, so wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.

(2) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet ist, gilt Absatz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß

bei den Mittelbehörden von deren Schwerbehindertenvertretung und den Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen eine Bezirksschwerbehindertenvertretung zu wählen ist. Bei den obersten Dienstbehörden ist von deren Schwerbehindertenvertretung und den Bezirksschwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereichs eine Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen; ist die Zahl der Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger als 10, sind auch die Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt.

(3) Für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit, für die ein Bezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist, gilt Absatz 2 entsprechend. Sind in einem Zweig der Gerichtsbarkeit bei den Gerichten der Länder mehrere Schwerbehindertenvertretungen nach § 24 zu wählen und ist in diesem Zweig kein Hauptrichterrat gebildet, so ist in entsprechender Anwendung von Absatz 2 eine Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen. Die Hauptschwerbehindertenvertretung nimmt die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat wahr.

(4) Für jeden Vertrauensmann und jede Vertrauensfrau, die nach den Absätzen 1 bis 3 neu zu wählen sind, wird wenigstens ein Stellvertreter gewählt.

(5) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der Schwerbehinderten in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können, sowie die Interessen der Schwerbehinderten, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt werden kann oder worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung sowie für die Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt werden. Die nach Satz 2 zuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in persönlichen Angelegenheiten Schwerbehinderter, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig; sie hat der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die den Schwerbehinderten beschäftigt, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Personalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen ist.

(6) § 24 Abs. 3 bis 8, § 25 Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 26 mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 3 gelten entsprechend, § 24 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß die Wahl der Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der Hauptschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März stattfindet.

(7) § 25 Abs. 6 gilt für die Durchführung von Versammlungen der Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen und der Bezirksvertrauensmänner und Bezirksvertrauensfrauen durch die Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung entsprechend.
 

§ 28 Beauftragter des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten der Schwerbehinderten vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden. Der Beauftragte hat vor allem darauf zu achten, daß die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen aus diesem Gesetz erfüllt werden.
 

§ 29 Zusammenarbeit

(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb oder die Dienststelle eng zusammen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Vertrauensmann oder Vertrauensfrau und Beauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungsleute zur Bundesanstalt für Arbeit und zur Hauptfürsorgestelle.
 

Sechster Abschnitt

Durchführung des Gesetzes
 

§ 30 Zusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen und der Bundesanstalt für Arbeit

(1) Soweit die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden wird dieses Gesetz von den Hauptfürsorgestellen und der Bundesanstalt für Arbeit in enger Zusammenarbeit durchgeführt.

(2) Die den Trägern der Rehabilitation nach den geltenden Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.
 

§ 31 Aufgaben der Hauptfürsorgestelle

(1) Der Hauptfürsorgestelle obliegt

1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,

2. der Kündigungsschutz,

3. die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben,

4. die zeitweilige Entziehung des Schwerbehindertenschutzes (§ 39).

(2) Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben ist in enger Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeit und den übrigen Trägern der Rehabilitation durchzuführen. Sie soll dahin wirken, daß die Schwerbehinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten. Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben umfaßt auch die nach den Umständen des Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung Schwerbehinderter; die Hauptfürsorgestelle kann bei der Durchführung dieser Aufgabe psychosoziale Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen. Die Hauptfürsorgestelle soll außerdem darauf Einfluß nehmen, daß Schwierigkeiten bei der Beschäftigung verhindert oder beseitigt werden; sie hat hierzu auch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen, Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte durchzuführen.

(3) Die Hauptfürsorgestelle kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen gewähren, insbesondere

1. an Schwerbehinderte

a) für technische Hilfen,

b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,

c) zur wirtschaftlichen Selbständigkeit,

d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des Schwerbehinderten entspricht,

e) zur Erhaltung der Arbeitskraft,

f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten und

g) in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen,

2. an Arbeitgeber

a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte und

b) für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung Schwerbehinderter im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d oder des § 9 Abs. 2 verbunden sind, vor allem wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde,

3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3.

Sie kann ferner Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen gewähren.

(4) Verpflichtungen anderer werden durch Absatz 3 nicht berührt. Leistungen der Rehabilitationsträger dürfen, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungen der Hauptfürsorgestelle findet nicht statt.

(5) Ist ungeklärt, welcher Träger Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben zu gewähren hat, oder ist die unverzügliche Einleitung der erforderlichen Maßnahmen aus anderen Gründen gefährdet, so soll die Hauptfürsorgestelle vorläufig Leistungen gewähren. Hat die Hauptfürsorgestelle Leistungen erbracht, für die ein anderer Träger zuständig ist, so hat dieser die Leistungen zu erstatten. Der Erstattungsanspruch verjährt in 2 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem zuletzt vorläufig Leistungen erbracht worden sind.
 

§ 32 Beratender Ausschuß für Behinderte bei der Hauptfürsorgestelle

(1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle wird ein Beratender Ausschuß für Behinderte gebildet, der die Eingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben zu fördern, die Hauptfürsorgestelle bei der Durchführung dieses Gesetzes zu unterstützen und bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitzuwirken hat. Soweit die Mittel der Ausgleichsabgabe zur institutionellen Förderung verwendet werden, hat der Beratende Ausschuß Vorschläge für die Entscheidungen der Haupt fürsorgestelle zu unterbreiten.

(2) Der Ausschuß besteht aus 10 Mitgliedern, und zwar aus

2 Vertretern der Arbeitnehmer,

2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertreter der öffentlichen Hand,

4 Vertretern der Organisationen der Behinderten,

1 Vertreter des Landes,

1 Vertreter des Landesarbeitsamtes.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Mitglieder und Stellvertreter sollen im Bezirk der Hauptfürsorgestelle ihren Wohnsitz haben.

(3) Die Hauptfürsorgestelle beruft

die Arbeitnehmervertreter auf Vorschlag der Gewerkschaften des jeweiligen Landes,

einen Vertreter der privaten Arbeitgeber auf Vorschlag der Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes,

einen Vertreter der Arbeitgeber der öffentlichen Hand auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde,

die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf Vorschlag der Behindertenverbände des jeweiligen Landes, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die Behinderten in ihrer Gesamtheit zu vertreten.

Die zuständige oberste Landesbehörde beruft den Vertreter des Landes.

Der Präsident des Landesarbeitsamtes beruft den Vertreter des Landesarbeitsamtes.
 

§ 33 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit

(1) Der Bundesanstalt für Arbeit obliegen

1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung Schwerbehinderter,

2. die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit Schwerbehinderten,

3. die besondere Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter auf Arbeitsplätzen (§ 7 Abs. 1),

4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen die besondere Förderung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte.

5. die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme,

6. die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 13 Abs. 2),

7. die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht,

8. die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2),

9. die Erfassung der Werkstätten für Behinderte, ihre Anerkennung und die Aufhebung der Anerkennung nach dem Zehnten Abschnitt.

(2) Die Bundesanstalt für Arbeit kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur besonderen Förderung nach Absatz 1 Nr. 3 Arbeitgebern aus den ihr aus dem Ausgleichsfonds zugewiesenen Mitteln (§ 11 Abs. 4) Geldleistungen gewähren, wenn diese insbesondere ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die gesetzliche Verpflichtung nach § 5 hinaus

1. in § 6 Abs. 1 genannte Schwerbehinderte oder

2. Schwerbehinderte, die unmittelbar vor der Einstellung länger als 12 Monate arbeitslos gemeldet waren, oder

3. Schwerbehinderte im Anschluß an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte oder

4. Schwerbehinderte als Teilzeitbeschäftigte, insbesondere in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2, oder

5. Schwerbehinderte zur Ausbildung oder sonstigen beruflichen Bildung, insbesondere in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2,

einstellen. Die Geldleistungen werden zusätzlich, jedoch unter Anrechnung vergleichbarer Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit und der Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 Abs. 2 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), gewährt. Sie sind auf längstens drei Jahre, bei Arbeitsverhältnissen von Schwerbehinderten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf längstens 5 (8)1) Jahre, bei Ausbildungsverhältnissen auf deren Dauer zu befristen. Im übrigen gilt § 31 Abs. 4 entsprechend. Verwaltungskosten werden der Bundesanstalt für Arbeit nicht erstattet. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über Voraussetzungen, Personenkreis, Art, Höhe und Dauer der Leistungen sowie über das Verfahren.

(3) Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Gewährung von Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe, die der Bundesanstalt für Arbeit zur Durchführung ihr durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land übertragener befristeter regionaler Sonderprogramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter und zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für Schwerbehinderte von den Hauptfürsorgestellen zugewiesen werden.

(4) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet zur Durchführung der ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und zur Arbeits- und Berufsförderung Behinderter besondere Stellen ein; die Beratung und Vermittlung können auch außerhalb dieser Stellen erfolgen, soweit dies im Interesse der Behinderten liegt.

1) Bis zu 8 Jahren ab 1.1.2000 aufgrund Artikel 28 des Rentenreformgesetzes 1999.
 

§ 34 Beratender Ausschuß für Behinderte bei der Bundesanstalt für Arbeit

(1) Bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit wird ein Beratender Ausschuß für Behinderte gebildet, der die Eingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben durch Vorschläge zu fördern und die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes und der beruflichen Eingliederung Behinderter nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu unterstützen hat.

(2) Der Ausschuß besteht aus 11 Mitgliedern, und zwar aus

2 Vertretern der Arbeitnehmer,

2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertreter der öffentlichen Hand,

5 Vertretern der Organisationen der Behinderten,

1 Vertreter der Hauptfürsorgestellen,

1 Vertreter des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.

(3) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit beruft

die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit,

die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf Vorschlag der Behindertenverbände, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die Behinderten in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten,

den Vertreter der Hauptfürsorgestellen auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen,

den Vertreter des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung auf dessen Vorschlag.
 

§ 35 Beirat für die Rehabilitation der Behinderten

(1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ein Beirat für die Rehabilitation der Behinderten gebildet, der ihn in Fragen der Arbeits- und Berufsförderung der Behinderten berät, ihn bei den Aufgaben der Koordinierung nach § 8a des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation unterstützt, insbesondere auch bei der Förderung von Rehabilitationseinrichtungen, und bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds mitwirkt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung trifft Entscheidungen über die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Beirates.

(2) Der Beirat besteht aus 38 Mitgliedern, und zwar aus

2 Vertretern der Arbeitnehmer,

2 Vertretern der Arbeitgeber,

6 Vertretern der Organisationen der Behinderten,

16 Vertretern der Länder,

1 Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften,

1 Vertreter der Hauptfürsorgestellen,

1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit,

3 Vertretern der gesetzlichen Rentenversicherungen,

1 Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung,

1 Vertreter der Sozialhilfe,

1 Vertreter der freien Wohlfahrtspflege,

3 Vertretern der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beruft

die Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit,

die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf Vorschlag der Behindertenverbände, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die

Behinderten in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten,

die Vertreter der Länder auf deren Vorschlag,

den Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,

den Vertreter der Hauptfürsorgestellen auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen,

den Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit auf Vorschlag ihres Präsidenten,

die Vertreter der gesetzlichen Rentenversicherungen auf Vorschlag des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger,

den Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

den Vertreter der Sozialhilfe auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,

den Vertreter der freien Wohlfahrtspflege auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,

die Vertreter der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften der Berufsförderungswerke, der Berufsbildungswerke und der Werkstätten für Behinderte.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirates zu erlassen.
 

§ 36 Gemeinsame Vorschriften

(1) Die Beratenden Ausschüsse für Behinderte (§§ 32, 34) und der Beirat für die Rehabilitation der Behinderten (§ 35) wählen aus den ihnen angehörenden Gruppen der Vertreter der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen der Behinderten jeweils für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter dürfen nicht derselben Gruppe angehören. Die Gruppen stellen in regelmäßig jährlich wechselnder Reihenfolge den Vorsitzenden und den Stellvertreter. Die Reihenfolge wird durch die Beendigung der Amtszeit der Mitglieder nicht unterbrochen. Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter aus, so wird der Ausscheidende für den Rest seiner Amtszeit durch Neuwahl ersetzt.

(2) Die Beratenden Ausschüsse und der Beirat sind beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse und Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.

(3) Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse und des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre.
 

§ 37 Übertragung von Aufgaben

(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise nach § 4 Abs. 5, für die eine Feststellung nach § 4 Abs. 1 nicht zu treffen ist, auf andere Behörden übertragen. Im übrigen kann sie andere Behörden zur Aushändigung der Ausweise heranziehen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann Aufgaben und Befugnisse der Hauptfürsorgestelle nach diesem Gesetz auf örtliche Fürsorgestellen übertragen oder die Heranziehung örtlicher Fürsorgestellen zur Durchführung der der Hauptfürsorgestelle obliegenden Aufgaben bestimmen.

(3) Die Bundesanstalt für Arbeit kann Aufgaben, die nach diesem Gesetz den Landesarbeitsämtern obliegen, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 68, ganz oder teilweise den Arbeitsämtern übertragen.
 

Siebenter Abschnitt

Fortfall des Schwerbehindertenschutzes
 

§ 38 Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes

(1) Der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter erlischt mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 1; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides.

(2) Der gesetzliche Schutz Gleichgestellter erlischt mit dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung. Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 2 weggefallen sind. Er wird erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam.

(3) Bis zum Erlöschen des gesetzlichen Schutzes werden die Behinderten dem Arbeitgeber auf die Pflichtplatzzahl angerechnet.
 

§ 39 Entziehung des Schwerbehindertenschutzes

(1) Einem Schwerbehinderten, der einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund weigert, an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation teilzunehmen, oder sonst durch sein Verhalten seine Eingliederung in Arbeit und Beruf schuldhaft vereitelt, kann die Hauptfürsorgestelle im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt die Vorteile dieses Gesetzes zeitweilig entziehen. Dies gilt auch für Gleichgestellte.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 muß der Schwerbehinderte gehört werden. In der Entscheidung muß die Frist bestimmt werden, für die sie gilt. Die Frist läuft vom Tage der Entscheidung an und darf nicht mehr als 6 Monate betragen. Die Entscheidung ist dem Schwerbehinderten bekanntzugeben.
 

Achter Abschnitt

Widerspruchsverfahren
 

§ 40 Widerspruch

(1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erläßt bei Verwaltungsakten der Hauptfürsorgestellen und bei Verwaltungsakten der örtlichen Fürsorgestellen (§ 37 Abs. 2) der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 41). Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt eine Hauptfürsorgestelle erlassen hat, die bei einer obersten Landesbehörde besteht.

(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes erläßt bei Verwaltungsakten, welche die Arbeitsämter und Landesarbeitsämter auf Grund dieses Gesetzes erlassen, der Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt.
 

§ 41 Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle

(1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle ist ein Widerspruchsausschuß zu bilden, der aus 7 Mitgliedern besteht, und zwar aus

2 schwerbehinderten Arbeitnehmern,

2 Arbeitgebern,

1 Vertreter der Hauptfürsorgestelle,

1 Vertreter des Landesarbeitsamtes,

1 Vertrauensmann oder Vertrauensfrau der Schwerbehinderten.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.

(2) Die Hauptfürsorgestelle beruft

die Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag der Behindertenverbände des jeweiligen Landes,

die Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag der jeweils für das

Land zuständigen Arbeitgeberverbände,

den Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und den Stellvertreter.

Die zuständige oberste Landesbehörde beruft den Vertreter der Hauptfürsorgestelle und dessen Stellvertreter.

Der Präsident des Landesarbeitsamtes beruft den Vertreter des Landesarbeitsamtes und dessen Stellvertreter.

(3) In Kündigungsangelegenheiten Schwerbehinderter, die bei einer Dienststelle oder in einem Betrieb beschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung gehört, treten an die Stelle der Arbeitgeber nach Absatz 1 Angehörige des öffentlichen Dienstes. Der Hauptfürsorgestelle werden ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes und sein Stellvertreter von den von der Landesregierung bestimmten Landesbehörden und ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes und sein Stellvertreter von den von der Bundesregierung bestimmten Bundesbehörden benannt. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmervertreter muß dem öffentlichen Dienst angehören.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsausschüsse beträgt 4 Jahre. Die Mitglieder der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.
 

§ 42 Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt

(1) Bei jedem Landesarbeitsamt ist ein Widerspruchsausschuß zu bilden, der aus 7 Mitgliedern besteht, und zwar aus

2 schwerbehinderten Arbeitnehmern,

2 Arbeitgebern,

1 Vertreter der Hauptfürsorgestelle,

1 Vertreter des Landesarbeitsamtes,

1 Vertrauensmann oder Vertrauensfrau der Schwerbehinderten.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.

(2) Der Präsident des Landesarbeitsamtes beruft

die Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag der Behindertenverbände des jeweiligen Landesarbeitsamtsbezirkes, der im Benehmen mit den für den Landesarbeitsamtsbezirk jeweils zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben, zu machen ist,

die Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag der jeweils für den Landesarbeitsamtsbezirk zuständigen Arbeitgeberverbände, soweit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben,

den Vertreter des Landesarbeitsamtes und dessen Stellvertreter,

den Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und den Stellvertreter.

Die zuständige oberste Landesbehörde beruft den Vertreter der Hauptfürsorgestelle und dessen Stellvertreter.

(3) § 41 Abs. 4 gilt entsprechend.
 

§ 43 Verfahrensvorschriften

(1) Für den Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 41) und den Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt (§ 42) gilt § 36 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(2) Im Widerspruchsverfahren sind der Arbeitgeber und der Schwerbehinderte vor der Entscheidung zu hören.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über die Ablehnung entscheidet der Ausschuß, dem das Mitglied angehört.
 

Neunter Abschnitt

Sonstige Vorschriften
 

§ 44 Vorrang der Schwerbehinderten

Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung Schwerbehinderter nach diesem Gesetz.
 

§ 45 Arbeitsentgelt und Dienstbezüge

(1) Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis dürfen Renten und vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen werden, nicht berücksichtigt werden. Vor allem ist es unzulässig, sie ganz oder teilweise auf das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge anzurechnen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die Vorschriften über die Gewährung der Rente oder der vergleichbaren Leistung eine Anrechnung oder ein Ruhen vorsehen, wenn Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge gezahlt werden.
 

§ 46 Mehrarbeit

Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.
 

§ 47 Zusatzurlaub

Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für Schwerbehinderte einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
 

§ 48 Nachteilsausgleich

(1) Die Vorschriften über Hilfen für Behinderte zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) sind so zu gestalten, daß sie der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen, und zwar unabhängig von der Ursache der Behinderung.

(2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften gewährt werden, bleiben unberührt.
 

§ 49 Beschäftigung Schwerbehinderter in Heimarbeit

(1) Schwerbehinderte, die in Heimarbeit beschäftigt oder diesen gleichgestellt sind (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) und in der Hauptsache für den gleichen Auftraggeber arbeiten, werden auf die Pflichtplätze dieses Auftraggebers angerechnet.

(2) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleichgestellte Schwerbehinderte wird die in § 29 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes festgelegte Kündigungsfrist von 2 Wochen auf 4 Wochen erhöht; die Vorschrift des § 29 Abs. 7 des Heimarbeitsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Der besondere Kündigungsschutz der Schwerbehinderten im Sinne des Vierten Abschnitts gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen.

(3) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in Heimarbeit beschäftigten oder diesen gleichgestellten Schwerbehinderten erfolgt nach den für die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Berechnungsgrundsätzen. Sofern eine besondere Regelung nicht besteht, erhalten die Schwerbehinderten als zusätzliches Urlaubsgeld 2 vom Hundert des in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres verdienten Arbeitsentgelts ausschließlich der Unkostenzuschläge.

(4) Schwerbehinderte, die als fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden oder eines Gleichgestellten beschäftigt werden (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes) können auf Antrag eines Auftraggebers auch auf dessen Pflichtplätze angerechnet werden, wenn der Arbeitgeber in der Hauptsache für diesen Auftraggeber arbeitet. Wird einem Schwerbehinderten im Sinne des Satzes 1, dessen Anrechnung das Arbeitsamt zugelassen hat, durch seinen Arbeitgeber gekündigt, weil der Auftraggeber die Zuteilung von Arbeit eingestellt oder die regelmäßige Arbeitsmenge erheblich herabgesetzt hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die Zahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes an den Schwerbehinderten bis zur rechtmäßigen Lösung seines Arbeitsverhältnisses zu erstatten.

(5) Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden oder eines Gleichgestellten (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes) einem Auftraggeber gemäß Absatz 4 auf seine Pflichtplätze angerechnet, so hat der Auftraggeber die dem Arbeitgeber nach Absatz 3 entstehenden Aufwendungen zu erstatten.

(6) Die den Arbeitgeber nach § 13 Abs. 1 und 3 treffenden Verpflichtungen gelten auch für Personen, die Heimarbeit ausgeben.
 

§ 50 Schwerbehinderte Beamte, Richter und Soldaten

(1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet der Geltung dieses Gesetzes auch für schwerbehinderte Beamten so zu gestalten, daß die Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter gefördert und ein angemessener Anteil Schwerbehinderter unter den Beamten erreicht wird.

(2) Sollen schwerbehinderte Beamte vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, so ist vorher die Hauptfürsorgestelle zu hören, die für die Dienststelle zuständig ist, die den Beamten beschäftigt, es sei denn, der schwerbehinderte Beamte hat die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung selbst beantragt. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 25 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf Richter entsprechende Anwendung.

(4) Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinderter Soldaten gelten die §§ 1, 3, 4, 23 bis 29 und 38 Abs. 1 sowie die §§ 45, 47, 48 und 59 bis 61. Im übrigen gelten für Soldaten die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der Schwerbehinderten, soweit sie mit den Besonderheiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind.
 

§ 51 Unabhängige Tätigkeit

Soweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist soll Schwerbehinderten, die eine Zulassung beantragen, bei fachlicher Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden.
 

§ 52 Geheimhaltungspflicht

Die Vertreter der Hauptfürsorgestellen und der Bundesanstalt für Arbeit, die Mitglieder der Ausschüsse (§§ 32, 34, 41 und 42) und des Beirates für die Rehabilitation der Behinderten (§ 35) und ihre Stellvertreter sowie zur Durchführung ihrer Aufgaben hinzugezogene Sachverständige sind verpflichtet,

1. über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekanntgewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des § 7, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren, und

2. ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekanntgewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.

Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder nach Beendigung des Auftrages. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und den Hauptfürsorgestellen, soweit deren Aufgaben gegenüber den Schwerbehinderten es erfordern, gegenüber der Schwerbehindertenvertretung sowie gegenüber den in § 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechts genannten Vertretungen, Personen und Stellen.
 

§ 53 Statistik

(1) Über die Schwerbehinderten wird alle 2 Jahre, erstmals zum 31. Dezember 1985, eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt folgende Tatbestände:

1. die Zahl der Schwerbehinderten mit gültigem Ausweis,

2. persönliche Merkmale der Schwerbehinderten, wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort,

3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.

(2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach § 4 Abs. 1 und 5 zuständigen Behörden.
 

Zehnter Abschnitt

Förderung von Werkstätten für Behinderte
 

§ 54 Begriff der Werkstatt für Behinderte

(1) Die Werkstatt für Behinderte ist eine Einrichtung zur Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen Behinderten, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,

1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und

2. zu ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.

Sie muß über ein möglichst breites Angebot an Arbeitstrainings- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst verfügen.

(2) Die Werkstatt steht allen Behinderten im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, daß sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei Behinderten, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.

(3) Behinderte, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind.
 

§ 54a Aufnahme in die Werkstatt für Behinderte

(1) Anerkannte Werkstätten haben diejenigen Behinderten aus ihrem Einzugsgebiet, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 54 Abs. 2 erfüllen, aufzunehmen, wenn Leistungen durch die Sozialleistungsträger gewährleistet sind oder die Behinderten die Kosten selbst übernehmen; die Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des § 3 des Bundessozialhilfegesetzes oder entsprechenden Regelungen bleibt unberührt. Die Verpflichtung zur Aufnahme gilt unabhängig von

1. der Ursache der Behinderung,

2. der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet keine besondere Werkstatt für Behinderte für diese Behinderungsart vorhanden ist, und

3. der Schwere der Behinderung, der Minderung der Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf an Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege.

(2) Die Verpflichtung, die Behinderten in der Werkstatt zu beschäftigen, besteht, solange die Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
 

§ 54b Rechtsstellung und Arbeitsentgelt Behinderter

(1) Behinderte im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrundeliegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt.

(2) Die Werkstätten sind verpflichtet, aus ihrem Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten Behinderten ein Arbeitsentgelt zu zahlen. Das Arbeitsentgelt soll sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesanstalt für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften Behinderten im Arbeitstrainingsbereich zuletzt leistet, und, soweit das Arbeitsergebnis die Zahlung zuläßt, einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzen. Der Steigerungsbetrag ist nach der individuellen Arbeitsleistung der Behinderten zu bemessen, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte.

(3) Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses ist unter Berücksichtigung des zwischen den Behinderten und dem Sozialleistungsträger bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch Werkstattverträge zwischen den Behinderten und dem Träger der Werkstatt näher zu regeln.
 

§ 54c Mitwirkung

(1) Die in § 54b Abs. 1 genannten Behinderten wirken unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit durch Werkstatträte in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt mit.

(2) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten sowie in Zweigwerkstätten mit mehr als 20 wahlberechtigten Behinderten gewählt; er setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. In Zweigwerkstätten mit bis zu 20 wahlberechtigten Behinderten tritt an die Stelle des Werkstattrates ein Sprecher oder eine Sprecherin.

(3) Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in § 54b Abs. 1 genannten Behinderten; von ihnen sind die Behinderten wählbar, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im einzelnen die Fragen, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, die Zusammensetzung und die Amtszeit des Werkstattrates, die Durchführung der Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, sowie Art und Umfang der Mitwirkung.

(5) Die Werkstätten für Behinderte unterrichten die gesetzlichen Vertreter und Betreuer von Behinderten im Arbeitsbereich einmal im Kalenderjahr in einer Eltern- und Betreuerversammlung in angemessener Weise über die Angelegenheiten der Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, und hören sie dazu an.
 

§ 55 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe

(1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für Behinderte zur Beschäftigung Behinderter beitragen, können 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer anerkannter Werkstätten für Behinderte ist die von diesen erbrachte Arbeitsleistung zu berücksichtigen. Die Werkstätten haben das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung zu bestätigen.

(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, daß

1. der Auftrag innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt für Behinderte ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Folgejahres vergütet werden und

2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer Gesamteinrichtung an Werkstätten für Behinderte vergeben, die rechtlich unselbständige Teile dieser Einrichtung sind.

(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für Behinderte gilt Absatz 2 entsprechend.
 

§ 56 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

(1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von den Werkstätten für Behinderte ausgeführt werden können, sind bevorzugt diesen Werkstätten anzubieten.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt hierzu im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung allgemeine Richtlinien.
 

§ 57 Anerkennungsverfahren

(1) Werkstätten für Behinderte, die eine Vergünstigung im Sinne dieses Abschnitts in Anspruch nehmen wollen, bedürfen der Anerkennung. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesanstalt für Arbeit im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Bundesanstalt für Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für Behinderte. In dieses Verzeichnis sind auch Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für Behinderte aufzunehmen.

(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der Werkstatt für Behinderte, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzungen, den Begriff und die Verwendung des Arbeitsergebnisses und das Verfahren zur Anerkennung als Werkstatt für Behinderte.
 

§ 58 Blindenwerkstätten

Die §§ 55 und 56 sind auch zugunsten von Blindenwerkstätten im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008), anzuwenden.
 

Elfter Abschnitt

Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
 

§ 59 Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle

(1) Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit

im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, sind von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 4 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 61 Abs. 1 unentgeltlich zu befördern; das Recht zur unentgeltlichen Beförderung entbindet nicht von der Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. Voraussetzung ist, daß der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 120 Deutsche Mark für ein Jahr oder 60 Deutsche Mark für ein halbes Jahr ausgegeben. Wird sie vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, ist auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat ihrer Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 10 Deutsche Mark zu erstatten, sofern der zu erstattende Betrag 30 Deutsche Mark nicht unterschreitet. Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne daß der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, an Schwerbehinderte ausgegeben,

1. die blind im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 3a des Bundessozialhilfegesetzes oder entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33 b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder

2. die Arbeitslosenhilfe oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder den

§§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder

3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), erfüllten, solange der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 70 vom Hundert festgestellt ist oder auf wenigstens 50 vom Hundert festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind; das gleiche gilt für Schwerbehinderte, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.

Sie wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis einen gültigen Vermerk über die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt. Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 4 Abs. 5 zuständigen Behörden. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Aufgaben nach den Sätzen 3 bis 5 ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung auf Grund des § 4 Abs. 5 Satz 5 nähere Vorschriften über die Gestaltung der Wertmarken, ihre Verbindung mit dem Ausweis und Vermerke über ihre Gültigkeitsdauer zu erlassen. Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgabe der Wertmarke gilt § 4 Abs. 6 entsprechend.

(2) Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 61, ohne daß die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muß, für die Beförderung

1. einer Begleitperson eines Schwerbehinderten im Sinne des Absatzes 1, sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist, und

2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zuläßt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes.

(3) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den Absätzen 1 und 2 entstehenden Fahrgeldausfälle werden nach Maßgabe der §§ 62 bis 64 erstattet.
 

§ 60 Persönliche Voraussetzungen

(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenen Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzeichen G geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist.

(2) Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
 

§ 61 Nah- und Fernverkehr

(1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit

1. Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes,

2. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes auf Linien, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht übersteigt, es sei denn, daß bei den Verkehrsformen nach § 43 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsbehörde auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte gemäß

§ 45 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes ganz oder teilweise verzichtet hat,
3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,

4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und auf Strecken und Streckenabschnitten, die in ein von mehreren Unternehmern gebildetes, mit den unter den Nummern 1, 2 oder 7 genannten Verkehrsmitteln zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten einbezogen sind,

5. Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen (Züge des Nahverkehrs), im Umkreis von 50 km um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schwerbehinderten,

6. sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der 2. Wagenklasse auf Strecken, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht überschreiten,

7. Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen; Nachbarschaftsbereich ist der Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinandergrenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind.

(2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit

1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,

2. Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugverkehr,

3. Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr, sofern keine Häfen außer halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes angelaufen werden,

soweit der Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist.

(3) Die Unternehmer, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, haben im öffentlichen Personenverkehr nach Absatz 1 Nr. 2, 5, 6 und 7 im Fahrplan besonders darauf hinzuweisen, inwieweit eine Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 59 Abs. 1 nicht besteht.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und der Bundesminister für Verkehr werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisenbahnen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 und zu den zuschlagpflichtigen Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zählen.
 

§ 62 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr

(1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach einem Vomhundertsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.

(2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt; sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.

(3) Werden in einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefaßt und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2.

(4) Der Vomhundertsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde für jeweils ein Jahr bekanntgemacht. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes ist von folgenden Zahlen auszugehen:

1. der Zahl der in dem Land in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken zuzüglich 20 vom Hundert und der Zahl der in dem Land am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des § 59 Abs.1 Satz 1 von Schwerbehinderten, die das 6. Lebensjahr vollendet

haben und bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung im Ausweis eingetragen ist; Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr werden zur Hälfte, zurückgegebene Wertmarken für jeden vollen Kalendermonat vor Rückgabe zu einem Zwölftel gezählt,
2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum

Ende des Vorjahres nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land abzüglich der Zahl der Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der Zahlen nach Nummer 1.

Der Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:

Nach Nummer 1 errechnete Zahl

Nach Nummer 2 errechnete Zahl

Bei der Festsetzung des Vomhundertsatzes sich ergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im übrigen abgerundet.

(5) Weist ein Unternehmer durch Verkehrszählung nach, daß das Verhältnis zwischen den nach diesem Gesetz unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten Vomhundertsatz um mindestens 331/3 vom Hundert übersteigt, ist der Berechnung des Erstattungsbetrages auf Antrag der nachgewiesene Vomhundertsatz zugrunde zu legen.
 

§ 63 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr

(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Vomhundertsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.

(2) Der maßgebende Vomhundertsatz wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr für jeweils 2 Jahre bekanntgemacht. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes ist von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen:

1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach § 59 Abs. 1, auf denen die Notwendigkeit

ständiger Begleitung eingetragen ist, abzüglich 25 vom Hundert,

2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl.

Der Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:

Nach Nummer 1 ermittelte Zahl

x 100

Nach Nummer 2 ermittelte Zahl

§ 62 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.
 

§ 64 Erstattungsverfahren

(1) Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des Unternehmers erstattet. Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten können die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmer für ihre Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember für das vorangegangene Kalenderjahr zu stellen, und zwar für den Nahverkehr nach § 65

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und für den Fernverkehr an das Bundesverwaltungsamt, für den übrigen Nahverkehr bei den in Absatz 4 bestimmten Behörden.
(2) Die Unternehmer erhalten auf Antrag Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr in Höhe von insgesamt 80 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages. Die Vorauszahlungen werden je zur Hälfte am 15. Juli und am 15. November gezahlt. Der Antrag auf Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag im Sinne des Absatzes 1. Die Vorauszahlungen sind zurückzuzahlen, wenn Unterlagen, die für die Berechnung der Erstattung erforderlich sind, nicht bis zum 31. Dezember des auf die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres vorgelegt sind.

(3) Unternehmer, soweit sie Nahverkehr im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 betreiben, erhalten auf Antrag im Kalenderjahr 1986 am 15. Februar, 15. Juli und 15. November Vorauszahlungen in Höhe von je 20 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr nach dem bis zum 31. März 1984 geltenden Recht für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr festgesetzten Erstattungsbetrages.

(4) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle legt die Behörden fest, die über die Anträge auf Erstattung und Vorauszahlung entscheiden und die auf den Bund und das Land entfallenden Beträge auszahlen. § 11 Abs. 2 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder, entscheiden die nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden dieser Länder darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen jeweils auf den Bereich ihres Landes entfällt.

(6) Die Unternehmen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben ihren Anträgen an das Bundesverwaltungsamt den Anteil der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr zugrunde zu legen, der auf den Bereich des jeweiligen Landes entfällt; für den Nahverkehr von Eisenbahnen des Bundes im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestimmt sich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer, die von einer Eisenbahn des Bundes mit Zügen des Nahverkehrs im jeweiligen Land erbracht werden.

(7) Hinsichtlich der Erstattungen gemäß § 62 für den Nahverkehr nach § 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und gemäß § 63 sowie der entsprechenden Vorauszahlungen nach Absatz 2 wird dieses Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Die Verwaltungsaufgaben des Bundes erledigt das Bundesverwaltungsamt nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in eigener Zuständigkeit.

(8) In Streitigkeiten über die Erstattungen und die Vorauszahlungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts. Für die Zulassung und die Beschwerde gilt § 131 der Verwaltungsgerichtsordnung.
 

§ 65 Kostentragung

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung

1. im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind,

2. im übrigen Nahverkehr für

a) Schwerbehinderte im Sinne des § 59 Abs. 1, die wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes haben oder Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten und

b) ihre Begleitperson im Sinne des § 59 Abs. 2 Nr. 1,

c) die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 59 Abs. 2 Nr. 2 sowie

3. im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 59 Abs. 2.

Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung der übrigen Personengruppen und der mitgeführten Gegenstände im Nahverkehr.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund und nach Absatz 1 Satz 2 auf die einzelnen Länder entfallenden Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr errechnen sich aus dem Anteil der in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken und der am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 von Schwerbehinderten, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung im Ausweis eingetragen ist, der jeweils auf die in Absatz 1 genannten Personengruppen entfällt. Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr werden zur Hälfte, zurückgegebene Wertmarken für jeden vollen Kalendermonat vor Rückgabe zu einem Zwölftel gezählt.

(3) Die auf den Bund entfallenden Ausgaben für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(4) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen ist § 4 Abs. 2 des Ersten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1977 (BGBl. I S. 801) nicht anzuwenden.
 

§ 66 Einnahmen aus Wertmarken

Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten jährlichen Einnahmen sind an den Bund abzuführen:

1. die Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken an Schwerbehinderte im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

2. ein bundeseinheitlicher Anteil der übrigen Einnahmen, der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr für jeweils ein Jahr bekanntgemacht wird. Er errechnet sich aus dem Anteil der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vom Bund zu tragenden Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen von Bund und Ländern für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr, abzüglich der Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung der in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personengruppen.

Die durch Ausgabe von Wertmarken an Schwerbehinderte im Sinne des § 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 erzielten Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November an den Bund abzuführen. Von den eingegangenen übrigen Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. November Abschlagszahlungen in Höhe des Vomhundertsatzes, der für das jeweilige Vorjahr nach Satz 1 Nr. 2 bekanntgemacht wird, an den Bund abzuführen. Die auf den Bund entfallenden Einnahmen sind für jedes Haushaltsjahr abzurechnen.
 

§ 67 Erfassung der Ausweise

Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 4 Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen

1. die am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach

a) Art,

b) besonderen Eintragungen und

c) Zugehörigkeit zu einer der in § 65 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen,

2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer, und die daraus erzielten Einnahmen, getrennt nach Zugehörigkeit zu einer der in § 65 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen

als Grundlage für die nach § 62 Abs. 4 Nr. 1 und § 63 Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wertmarken, für die nach § 65 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe der Aufwendungen sowie für die nach § 66 vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken. Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Vomhundertsätze festzusetzen sind.
 

Zwölfter Abschnitt

Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Schlußvorschriften
 

§ 68 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2, Schwerbehinderte nicht nach dem festgesetzten Pflichtsatz beschäftigt,

2. entgegen § 13 Abs. 1 das Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form führt oder dort bezeichneten Personen auf Verlangen nicht vorzeigt,

3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet,

4. entgegen § 13 Abs. 3 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder entgegen § 13 Abs. 4 den Einblick in den Betrieb nicht gewährt,

5. entgegen § 13 Abs. 5 eine dort bezeichnete Person der zuständigen Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt,

6. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 die Bewerbung eines Schwerbehinderten nicht mit der Schwerbehindertenvertretung erörtert oder den in § 23 genannten Vertretungen ohne die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung mitteilt,

7. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 einen Schwerbehinderten bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung nicht bevorzugt berücksichtigt oder

8. entgegen § 25 Abs. 2 die Schwerbehindertenvertretung in einer dort bezeichneten Angelegenheit nicht, nicht richtig, nicht umfassend oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder vor einer Entscheidung nicht hört.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesarbeitsamt.

(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Die Geldbuße ist an die Hauptfürsorgestelle abzuführen. Für ihre Verwendung gilt § 11 Abs. 3.
 

§ 69 Strafvorschrift

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Vertrauensmann oder als Vertrauensfrau der Schwerbehinderten anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach Absatz 1 verpflichtet ist, verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.
 

§ 70 Stadtstaatenklausel

(1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Schwerbehindertenvertretung für Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen betreffen, in der Weise zu regeln. daß die Schwerbehindertenvertretungen aller Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung wählen. Für die Wahl gilt § 24 Abs. 2, 3, 6 und 7 entsprechend.

(2) § 27 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
 

§ 71 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst

Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

1. Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der Nummer 3 als einheitliche Dienststelle.

2. Für den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflichten zur Vorlage des nach §13 Abs. 1 zu führenden Verzeichnisses, zur Anzeige nach § 13 Abs. 2 und zur Gewährung von Einblick nach § 13 Abs. 4 nicht. Die Anzeigepflicht nach § 20 Abs. 3 gilt nur für die Beendigung von Probearbeitsverhältnissen.

3. Als Dienststelle im Sinne des Fünften Abschnitts gelten auch Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zu seiner Zentrale gehören. § 24 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 27 sind nicht anzuwenden. In den Fällen des § 27 Abs. 5 ist die Schwerbehindertenvertretung der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes zuständig. Im Falle des § 24 Abs. 6 Satz 4 lädt der Leiter der Dienststelle ein. Die Schwerbehindertenvertretung ist in den Fällen nicht zu beteiligen, in denen die Beteiligung der Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz ausgeschlossen ist. Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann anordnen, daß die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen ist, Unterlagen nicht vorgelegt oder Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, wenn und soweit dies aus besonderen nachrichtendienstlichen Gründen geboten ist. Die Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung ruhen, wenn die Rechte und Pflichten der Personalvertretung ruhen. § 26 Abs. 7 Satz 3 ist nach Maßgabe der Sicherheitsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes anzuwenden. § 29 Abs. 2 gilt nur für die in § 29 Abs. 1 genannten Personen und Vertretungen der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes.

4. Im Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 41) und im Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt (§ 42) treten in Angelegenheiten Schwerbehinderter, die bei dem Bundesnachrichtendienst beschäftigt sind, an die Stelle der Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach §41 Abs. 1 und § 42 Abs.1 Angehörige des Bundesnachrichtendienstes, an die Stelle der Schwerbehindertenvertretung die Schwerbehindertenvertretung der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. Sie werden der Hauptfürsorgestelle und dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes vom Leiter des Bundesnachrichtendienstes benannt.
Die Mitglieder der Ausschüsse müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

5. Über Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes entstehen, entscheidet im ersten und letzten Rechtszug der oberste Gerichtshof des zuständigen Gerichtszweiges.
 

§ 72 Übergangsregelung

§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 Satz 2 sind in ihrer am 1. Januar 1994 geltenden Fassung auch in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1993 anzuwenden.

 


Achtung: Diese Gesetzestexte können veraltet sein oder Fehler enthalten.
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.


 

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