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Strafprozeßordnung (StPO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur strafverfahrensrechtlichen
Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes
über Fernmeldeanlagen vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2491)
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte § 1
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über
die Gerichtsverfassung bestimmt. § 2 (1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß
dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
§ 3
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt
wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer
oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
§ 4 (1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer
Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt
ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
§ 5
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit
des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren
maßgebend. § 6
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens
von Amts wegen zu prüfen. § 6a
Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des
Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung
des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit
nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand
nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend
machen. Zweiter Abschnitt
Gerichtsstand § 7 (1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach
Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk
die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung,
sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht,
in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig,
wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 8 (1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen
Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten
Wohnsitz bestimmt. § 9
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk
der Beschuldigte ergriffen worden ist. § 10 (1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind,
das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu
führen. § 10a
Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht
begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht
ist das Amtsgericht Hamburg. § 11 (1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden. § 12 (1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der
zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht
übertragen werden. § 13 (1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. (2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden. § 13a
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen
Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof
das zuständige Gericht. § 14
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit,
so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der
Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat. § 15
Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der
Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert
oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere
Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines
anderen Bezirks zu übertragen. § 16
Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur
Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine
Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte
kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der
Hauptverhandlung geltend machen. § 17
(aufgehoben) § 18
(aufgehoben) § 19
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch
Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit
ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das
zuständige Gericht. § 20
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind
nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig. § 21
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks
vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im
Verzug ist. Dritter Abschnitt
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen § 22 Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, 1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist; 2. wenn er Ehegatte, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist; 3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; 4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
§ 23 (1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.
(2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung
bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen,
so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden
Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur
Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens. § 24 (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger
und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen
die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft
zu machen. § 25 (1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen. (2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn 1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und 2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr
zulässig. § 26 (1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. § 257a findet keine Anwendung. (2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich
zu äußern. § 26a (1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn 1. die Ablehnung verspätet ist, 2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder 3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne
daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr.
3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände,
welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter
Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt,
so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig
zu verwerfen ist. § 27 (1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. (3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten
Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere
Gericht. § 28 (1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig
verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige
Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter,
so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. § 29 (1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter während der Hauptverhandlung abgelehnt und würde
die Entscheidung über die Ablehnung (§§ 26a, 27) eine
Unterbrechung der Hauptverhandlung erfordern, so kann diese so lange fortgesetzt
werden, bis eine Entscheidung über die Ablehnung ohne Verzögerung
der Hauptverhandlung möglich ist; über die Ablehnung ist
spätestens bis zum Beginn des übernächsten Verhandlungstages
und stets vor Beginn der Schlußvorträge zu entscheiden. Wird die
Ablehnung für begründet erklärt und muß die Hauptverhandlung
nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des
Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen; dies gilt nicht für
solche Handlungen, die keinen Aufschub gestatteten. Nach Anbringung des
Ablehnungsgesuchs dürfen Entscheidungen, die auch außerhalb der
Hauptverhandlung ergehen können, unter Mitwirkung des Abgelehnten nur
getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten. § 30
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht
hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist,
ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung
rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel
darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
§ 31 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer
und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der
Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über
die Ablehnung oder Ausschließung. § 32
(aufgehoben) Vierter Abschnitt
Gerichtliche Entscheidungen und ihre Bekanntmachung § 33 (1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen. (2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen. (3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.
(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer
Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung
den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die
Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht
berührt. § 33a
Hat das Gericht in einem Beschluß zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen
oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er noch nicht gehört worden
ist, und steht ihm gegen den Beschluß keine Beschwerde und kein anderer
Rechtsbehelf zu, so hat es, sofern der Nachteil noch besteht, von Amts wegen
oder auf Antrag die Anhörung nachzuholen und auf einen Antrag zu
entscheiden. Das Gericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.
§ 34
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche
ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen. § 34a
Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels ein Beschluß
unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt
die Rechtskraft als mit Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten.
§ 35 (1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Personen ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen. (2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.
(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte
Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. § 35a
Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel
angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten
der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu
belehren. Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der Angeklagte
auch über die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 und der §§
329, 330 zu belehren. § 36 (1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.
(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der
Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt.
Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen
betreffen. § 37 (1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Als Notfristen im Sinne des § 187 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten die gesetzlichen Fristen. (2) Eine Zustellung im Ausland kann auch durch Einschreiben mit Rückschein bewirkt werden, soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen.
(3) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere
Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach
der zuletzt bewirkten Zustellung. § 38
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt
ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der
Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen. § 39
(aufgehoben) § 40 (1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden, und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als erfolgt, wenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks durch ein deutsches oder ausländisches Blatt bekanntgemacht worden ist und seit dem Erscheinen dieses Blattes zwei Wochen verflossen sind oder wenn das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechtszuges angeheftet gewesen ist. Die Auswahl des Blattes steht dem die Zustellung veranlassenden Beamten zu. (2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, so gilt eine weitere Zustellung an ihn, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann, als erfolgt, sobald das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechtszuges angeheftet gewesen ist. Von Urteilen und Beschlüssen wird nur der entscheidende Teil angeheftet.
(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom
Angeklagten eingelegte Berufung bereits zulässig, wenn eine Zustellung
nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt
wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat. § 41
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch Vorlegung der Urschrift
des zuzustellenden Schriftstücks. Wenn mit der Zustellung der Lauf einer
Frist beginnt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf
der Urschrift zu vermerken. Fünfter Abschnitt
Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 42
Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag
nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach
dem der Anfang der Frist sich richten soll. § 43 (1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen
Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten
Werktages. § 44
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm
auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die
Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen,
wenn die Belehrung nach den §§ 35a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach
§ 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist. § 45 (1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung
oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der
Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen,
so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. § 46 (1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.
(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde
zulässig. § 47 (1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen. Sechster Abschnitt
Zeugen § 48
Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen
des Ausbleibens. § 49
Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung
wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung
ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. § 50 (1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen. (2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es
(4) Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe der Gesetzgebung und
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung werden, wenn
sie außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu dieser
nicht geladen. Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in
der Hauptverhandlung zu verlesen. § 51 (1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden. (2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.
(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren
sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu. § 52 (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten; 2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. (2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den
Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die
Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor
jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht
auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen. § 53 (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer,
vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was
ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist,
Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer
3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst; 5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht
verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden
sind. § 53a (1) Den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53
Abs. 2) gilt auch für die Hilfspersonen. § 54 (1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. (2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften. (3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht
mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder
ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich
während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet
haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder
Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind. § 55 (1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
§ 56
Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den
Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen
glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.
§ 57
Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und darauf
hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im
Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie über
die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit
religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die
strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage
zu belehren. § 58 (1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten
im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren
geboten erscheint. § 58a (1) Die Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden. Sie soll aufgezeichnet werden 1. bei Personen unter sechzehn Jahren, die durch die Straftat verletzt worden sind, oder 2. wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
(2) Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der
Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung
der Wahrheit erforderlich ist. § 100b Abs. 6, §§ 147 und 406e
finden entsprechende Anwendung. § 59
Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer Vernehmung zu vereidigen. Die Vereidigung
erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der Hauptverhandlung. § 60 Von der Vereidigung ist abzusehen 1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
2. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet,
oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung, Strafvereitelung
oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind. § 61 Von der Vereidigung kann nach dem Ermessen des Gerichts abgesehen werden 1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben; 2. beim Verletzten sowie bei Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten sind; 3. wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist; 4. bei Personen, die wegen Meineids (§§ 154, 155 des Strafgesetzbuches) verurteilt worden sind;
5. wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte auf die
Vereidigung verzichten. § 62
Im Privatklageverfahren werden Zeugen nur vereidigt, wenn es das Gericht
wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung
einer wahren Aussage für notwendig hält. § 63
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben
das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind
sie zu belehren. § 64
Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist der Grund dafür im
Protokoll anzugeben. § 65 Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung nur zulässig, wenn 1. Gefahr im Verzug ist, 2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint oder
3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert
sein wird. § 66
(aufgehoben) § 66a
Wird ein Zeuge außerhalb der Hauptverhandlung vereidigt, so ist der
Grund der Vereidigung im Protokoll anzugeben. § 66b (1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, so entscheidet zunächst dieser über die Vereidigung. (2) Die Vereidigung muß, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird. Der vernehmende Richter kann die Vereidigung aussetzen und einer neuen Entschließung des beauftragenden oder ersuchenden Gerichts vorbehalten, wenn bei der Vernehmung Tatsachen hervortreten, die zu uneidlicher Vernehmung berechtigen würden. Diese Tatsachen sind in das Protokoll aufzunehmen.
(3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, wenn die uneidliche Vernehmung verlangt
wird. § 66c (1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." (2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es." (3) Gibt ein Zeuge an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
§ 66d (1) Gibt ein Zeuge an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen. (2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf spricht: "Ja".
(3) § 66c Abs. 3 gilt entsprechend. § 66e (1) Stumme leisten den Eid in der Weise, daß sie die Worte: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit bekundet und nichts verschwiegen habe" niederschreiben und unterschreiben. Stumme, die nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen.
(2) § 66c Abs. 2, 3 und § 66d gelten entsprechend. § 67
Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben
Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann
der Richter statt der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit
seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern
lassen. § 68 (1) Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Zeugen, die Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht haben, können statt des Wohnortes den Dienstort angeben. (2) Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die Angabe des Wohnortes der Zeuge oder eine andere Person gefährdet wird, so kann dem Zeugen gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben. Unter der in Satz 1 genannten Voraussetzung kann der Vorsitzende in der Hauptverhandlung dem Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben. (3) Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekanntgeworden sind. Die Unterlagen, die die Feststellung der Identität des Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Gefährdung entfällt.
(4) Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über solche Umstände,
die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere
über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten, vorzulegen.
§ 68a (1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist.
(2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung
notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des §
60 Nr. 2 oder des § 61 Nr. 4 zu entscheiden oder um seine
Glaubwürdigkeit zu beurteilen. § 68b Zeugen, die noch keinen anwaltlichen Beistand haben, kann für die Dauer der Vernehmung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ersichtlich ist, daß sie ihre Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen können und ihren schutzwürdigen Interessen auf andere Weise nicht Rechnung getragen werden kann. Hat die Vernehmung 1. ein Verbrechen, 2. ein Vergehen nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 3, §§ 180, 180b, 182, 225 Abs. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches oder 3. ein sonstiges Vergehen von erheblicher Bedeutung, das gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen worden ist,
zum Gegenstand, so ist die Beiordnung auf Antrag des Zeugen oder der
Staatsanwaltschaft anzuordnen, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
Für die Beiordnung gelten § 141 Abs. 4 und § 142 Abs. 1
entsprechend. Die Entscheidung ist unanfechtbar. § 69 (1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen. (2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.
(3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die Vernehmung des Zeugen
entsprechend. § 70 (1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. (2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus. (3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben
oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht
wiederholt werden. § 71
Der Zeuge wird nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen entschädigt. Siebenter Abschnitt
Sachverständige und Augenschein § 72
Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend
anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende
Vorschriften getroffen sind. § 73 (1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige
öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt
werden, wenn besondere Umstände es fordern. § 74 (1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der
Glaubhaftmachung ausgeschlossen. § 75 (1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich
hierzu vor Gericht bereit erklärt hat. § 76 (1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.
(2) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des
öffentlichen Dienstes als Sachverständige gelten die besonderen
beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder
einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen
Vorschriften. § 77 (1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter
Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist
abzusprechen, oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen
ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes
muß eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle
wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt
werden. § 78
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit
der Sachverständigen zu leiten. § 79 (1) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des Gerichts vereidigt werden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder des Verteidigers ist er zu vereidigen. (2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.
(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der
betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf
den geleisteten Eid. § 80 (1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.
(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der
Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar
Fragen zu stellen. § 80a
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem
psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der
Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren
einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der
Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden. § 81 (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird. (2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. (3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre. (4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1
darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten. § 81a (1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. (2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen
dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines
anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind
unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich
sind. § 81b
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder
für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder
und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen
und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
§ 81c (1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet. (2) Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist. Die Untersuchungen und die Entnahme von Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden. (3) Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben können aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden. Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung ihres Weigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so entscheidet der gesetzliche Vertreter; § 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Ist der gesetzliche Vertreter von der Entscheidung ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2 Satz 2) oder aus sonstigen Gründen an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert und erscheint die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung erforderlich, so sind diese Maßnahmen nur auf besondere Anordnung des Richters zulässig. Der die Maßnahmen anordnende Beschluß ist unanfechtbar. Die nach Satz 3 erhobenen Beweise dürfen im weiteren Verfahren nur mit Einwilligung des hierzu befugten gesetzlichen Vertreters verwertet werden. (4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind unzulässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden können. (5) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung, von den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 abgesehen, auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. § 81a Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vorschrift des § 70 entsprechend.
Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere Anordnung des Richters angewandt
werden. Die Anordnung setzt voraus, daß der Betroffene trotz Festsetzung
eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung beharrt oder daß Gefahr im Verzuge
ist. § 81d (1) Kann die körperliche Untersuchung einer Frau das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer Frau oder einem Arzt übertragen. Auf Verlangen der zu untersuchenden Frau soll eine andere Frau oder ein Angehöriger zugelassen werden.
(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu untersuchende Frau in die
Untersuchung einwilligt. § 81e (1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 erlangten Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind. Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material. Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(2) Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an
aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Spurenmaterial
durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 3 und § 81a Abs. 3 erster Halbsatz
gelten entsprechend. § 81f (1) Untersuchungen nach § 81e dürfen nur durch den Richter angeordnet werden. In der schriftlichen Anordnung ist der mit der Untersuchung zu beauftragende Sachverständige zu bestimmen.
(2) Mit der Durchführung der Untersuchung nach § 81e sind
Sachverständige zu beauftragen, die öffentlich bestellt oder nach
dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet oder Amtsträger sind, die der
ermittlungsführenden Behörde nicht angehören oder einer
Organisationseinheit dieser Behörde angehören, die von der
ermittlungsführenden Dienststelle organisatorisch und sachlich getrennt
ist. Diese haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu
gewährleisten, daß unzulässig molekulargenetische Untersuchungen
und unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen sind. Dem
Sachverständigen ist das Untersuchungsmaterial ohne Mitteilung des Namens,
der Anschrift und des Geburtstages und -monats des Betroffenen zu
übergeben. Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle,
gilt § 38 des Datenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die
Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den
Datenschutz auch überwacht, wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte
für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen und der
Sachverständige die personenbezogenen Daten nicht in Dateien verarbeitet.
§ 81g (1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dürfen dem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahls in besonders schwerem Fall oder einer Erpressung verdächtigt ist, Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind. (2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(3) § 81a Abs. 2 und § 81f gelten entsprechend. § 82
Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die
Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten
haben. § 83 (1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde
eingeholt werden. § 84
Der Sachverständige wird nach dem Gesetz über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. § 85
Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung
eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen
sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis. § 86
Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokoll
der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben,
welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen
Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben. § 87 (1) Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist. (2) Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein des Richters statt. (3) Zur Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.
(4) Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden
vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt,
wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde.
Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung eines
Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn der Angehörige ohne besondere
Schwierigkeiten ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die
Benachrichtigung nicht gefährdet wird. § 88
Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht besondere Hindernisse entgegenstehen,
die Persönlichkeit des Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von
Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, festzustellen. Ist ein
Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen.
§ 89
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies
gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle
erstrecken. § 90
Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung
insbesondere auch darauf zu richten, ob es nach oder während der Geburt
gelebt hat und ob es reif oder wenigstens fähig gewesen ist, das Leben
außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen. § 91 (1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen.
(2) Es kann angeordnet werden, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung
oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat. § 92 (1) Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen erforderlichenfalls der Behörde vorzulegen, von der echtes Geld oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt werden. Das Gutachten dieser Behörde ist über die Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher Art die Fälschung mutmaßlich begangen worden ist.
(2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines fremden
Währungsgebietes, so kann an Stelle des Gutachtens der Behörde
des fremden Währungsgebietes das einer deutschen erfordert werden. § 93
Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie
zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung
von Sachverständigen vorgenommen werden. Achter Abschnitt
Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung,
Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
§ 94 (1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die
der Einziehung unterliegen. § 95 (1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.
(2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten
Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen,
die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind. § 96
Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung
befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche
Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde
erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder
Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile
bereiten würde. Satz 1 gilt entsprechend für Akten und sonstige
Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages
oder eines Landtages beziehungsweise eines Angestellten einer Fraktion des
Bundestages oder eines Landtages befinden, wenn die für die Erteilung
einer Aussagegenehmigung zuständige Stelle eine solche Erklärung
abgegeben hat. § 97 (1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht 1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen; 2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt; 3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt. (2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind. Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt sind, sowie Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Nr. 3a und 3b genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der in dieser Vorschrift bezeichneten Beratungsstelle sind. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren. (3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer reicht (§ 53 Abs. 1 Nr. 4), ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürfen.
(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Nr. 5 genannten
Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild-
und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im
Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei
oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend. § 98 (1) Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch den Richter angeordnet werden. (2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen. Solange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Hat bereits eine Beschlagnahme, Postbeschlagnahme oder Durchsuchung in einem anderen Bezirk stattgefunden, so entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, die das Ermittlungsverfahren führt. Der Betroffene kann den Antrag auch in diesem Fall bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Ist dieses Amtsgericht nach Satz 4 unzuständig, so leitet der Richter den Antrag dem zuständigen Amtsgericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren. (3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen ihrer Hilfsbeamten erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht
allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich,
so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung
ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens
bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die
ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden. § 98a (1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung 1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, 2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes), 3. auf dem Gebiet der gemeingefährlichen Straftaten, 4. gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, 5. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder 6. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen worden ist, so dürfen, unbeschadet §§ 94, 110, 161, personenbezogene Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden, um Nichtverdächtigte auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. (2) Zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen Daten aus den Datenbeständen auszusondern und den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln. (3) Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu übermitteln. Ihre Nutzung ist nicht zulässig. (4) Auf Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die speichernde Stelle die Stelle, die den Abgleich durchführt, zu unterstützen.
(5) § 95 Abs. 2 gilt entsprechend. § 98b (1) Der Abgleich und die Übermittlung der Daten dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß den zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken, die für den Einzelfall benötigt werden. Die übermittlung von Daten, deren Verwendung besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen, darf nicht angeordnet werden. Die §§ 96, 97, 98 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. (2) Ordnungs- und Zwangsmittel (§ 95 Abs. 2) dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden; die Festsetzung von Haft bleibt dem Richter vorbehalten. (3) Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt worden, so sind diese nach Beendigung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. Personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden. Die durch den Abgleich erlangten personenbezogenen Daten dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 98a Abs. 1 bezeichneten Straftat benötigt werden.
(4) § 163d Abs. 5 gilt entsprechend. Nach Beendigung einer Maßnahme
gemäß § 98a ist die Stelle zu unterrichten, die für
die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei
öffentlichen Stellen zuständig ist. § 98c
Zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes
einer Person, nach der für Zwecke eines Strafverfahrens gefahndet wird,
dürfen personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren mit anderen zur
Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten
Daten maschinell abgeglichen werden. Entgegenstehende besondere bundesgesetzliche
oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen bleiben
unberührt. § 99
Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten
Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen
befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste
erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen
und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu
schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder
für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung
Bedeutung hat. § 100 (1) Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt. (2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. (3) Die Öffnung der ausgelieferten Gegenstände steht dem Richter zu. Er kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Gegenstände sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Richter vor.
(4) Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme
entscheidet der nach § 98 zuständige Richter. Über die
Öffnung eines ausgelieferten Gegenstandes entscheidet der Richter, der
die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat. § 100a Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand als Täter oder Teilnehmer 1. a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a des Strafgesetzbuches, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes), b) Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109d bis 109h des Strafgesetzbuches), c) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 129 bis 130 des Strafgesetzbuches, § 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes), d) ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht oder Anstiftung zum Ungehorsam (§§ 16, 19 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Wehrstrafgesetzes), e) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte (§§ 89, 94 bis 97, 98 bis 100, 109d bis 109g des Strafgesetzbuches, §§ 16, 19 des Wehrstrafgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes), 2. eine Geld- oder Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches), einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches, einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§ 211, 212, 220a des Strafgesetzbuches), eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§ 234, 234a, 239a, 239b des Strafgesetzbuches), einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches), einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255 des Strafgesetzbuches), eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches), eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei (§ 260 des Strafgesetzbuches) oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a des Strafgesetzbuches), eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches, eine gemeingefährliche Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c des Strafgesetzbuches, 3. eine Straftat nach § 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs. 1 bis 3 § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, 4. eine Straftat nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder 5. eine Straftat nach § 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländergesetzes oder nach § 84 Abs. 3 oder § 84a des Asylverfahrensgesetzes
begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen
versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat, und wenn die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten
auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung
darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für den
Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen
oder weitergeben oder daß der Beschuldigte ihren Anschluß benutzt.
§ 100b (1) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation (§ 100a) darf nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch von der Staatsanwaltschaft getroffen werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. (2) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, und die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen zu bestimmen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in § 100a bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen. (3) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der gewerbsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, ergibt sich aus § 88 des Telekommunikationsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen. § 95 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Liegen die Voraussetzungen des § 100a nicht mehr vor, so sind die sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Die Beendigung ist dem Richter und dem nach Absatz 3 Verpflichteten mitzuteilen. (5) Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer der in § 100a bezeichneten Straftaten benötigt werden.
(6) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen zur Strafverfolgung
nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich unter Aufsicht der
Staatsanwaltschaft zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine
Niederschrift anzufertigen. § 100c (1) Ohne Wissen des Betroffenen 1. dürfen a) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen hergestellt werden, b) sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters verwendet werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre, 2. darf das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand eine in § 100a bezeichnete Straftat begangen hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, 3. darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort des Beschuldigten mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand
a) eine Geldfälschung, eine Wertpapierfälschung (§§ 146,
151, 152 des Strafgesetzbuches) oder eine Fälschung von Zahlungskarten
und Vordrucken für Euroschecks (§ 152a des Strafgesetzbuches),
b) eine Straftat nach § 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, c) eine Straftat nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes, d) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 82, 85, 87, 88, 94 bis 96, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches), e) eine Straftat nach § 129 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1, § 129a des Strafgesetzbuches oder f) eine Straftat nach § 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländergesetzes oder nach § 84 Abs. 3 oder § 84a des Asylverfahrensgesetzes begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen sich nur gegen den Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 dürfen gegen andere Personen nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Beschuldigte sich in diesen aufhält, die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte
unvermeidbar betroffen werden. § 100d (1) Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. § 98b Abs. 1 Satz 2, § 100b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 4 und 6 gelten sinngemäß. (2) Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 dürfen nur durch die in § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Strafkammer des Landgerichts angeordnet werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen werden. Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Strafkammer bestätigt wird. § 100b Abs. 2 Satz 1 bis 3 gilt sinngemäß. (3) In den Fällen des § 53 Abs. 1 ist eine Maßnahme nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 unzulässig. Dies gilt auch, wenn zu erwarten ist, daß sämtliche aus der Maßnahme zu gewinnenden Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterliegen. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus einer Maßnahme nach § l00c Abs. 1 Nr. 3 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrundeliegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhaltes oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters steht. Sind die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig, so ist Satz 1 unanwendbar; außerdem muß dieser Umstand bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Über die Verwertbarkeit entscheidet im vorbereitenden Verfahren das in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Gericht. (4) Eine Anordnung nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 ist auf höchstens vier Wochen zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als vier Wochen ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. § l00b Abs. 4 und 6 gilt sinngemäß. (5) Personenbezogene Informationen, die durch die Verwendung technischer Mittel nach § 100c Abs. 1 Nr. 2 erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100a bezeichneten Straftat benötigt werden. Personenbezogene Informationen, die durch eine Maßnahme nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 erlangt worden sind, dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100c Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Straftat benötigt werden.
(6) Auch nach Erledigung einer Maßnahme nach § l00c Abs. 1 Nr.
3 kann der Beschuldigte, in den Fällen des § l00c Abs. 2 Satz 5
auch der Inhaber dieser Wohnung, die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs
beantragen. Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das in Absatz
2 Satz 1 genannte, danach das mit der Sache befaßte Gericht. Dieses
kann über die Rechtmäßigkeit in der Entscheidung befinden,
die das Verfahren abschließt. § 100e (1) Die Staatsanwaltschaft berichtet der jeweils zuständigen obersten Justizbehörde spätestens drei Monate nach Beendigung einer Maßnahme nach § 100 Abs. 1 Nr. 3 über Anlaß, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der Maßnahme sowie über die erfolgte Benachrichtigung der Beteiligten oder die Gründe, aus denen die Benachrichtigung bislang unterblieben ist und den Zeitpunkt, in dem die Benachrichtigung voraussichtlich erfolgen kann. Nach Abschluß des Verfahrens wird der Bericht entsprechend ergänzt. Ist die Benachrichtigung nicht innerhalb von vier Jahren nach Beendigung der Maßnahme erfolgt, ist die Staatsanwaltschaft jährlich zur erneuten Vorlage eines entsprechenden Berichtes verpflichtet.
(2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag auf der Grundlage von
Ländermitteilungen jährlich über die durchgeführten
Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 Nr. 3. § 100f (1) Personenbezogene Informationen, die durch eine Maßnahme nach § l00c Abs. 1 Nr. 3 ermittelt worden sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens (§ 100d Abs. 5 Satz 2) und zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder erhebliche Sach- oder Vermögenswerte verwendet werden.
(2) Sind personenbezogene Informationen durch eine polizeirechtliche
Maßnahme erlangt worden, die der Maßnahme nach § 100c Abs.
1 Nr. 3 entspricht, dürfen sie zu Beweiszwecken nur verwendet werden,
soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur
Aufklärung einer in § 100c Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Straftat
benötigt werden. § 101 (1) Von den getroffenen Maßnahmen (§§ 81e, 99, 100a, 100b, 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3, § 100d) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann. Erfolgt in den Fällen des § 100c Abs. 1 Nr. 3 die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. Vor Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das in § 100d Abs. 2 Satz 1 genannte, danach das mit der Sache befaßte Gericht. (2) Sendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind dem Beteiligten sofort auszuhändigen. Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist. (3) Der Teil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem Empfangsberechtigten abschriftlich mitzuteilen.
(4) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach
§ 100c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3 werden bei der
Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. § 102
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der
Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann
eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person
und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als
auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung
zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. § 103 (1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für
Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er
während der Verfolgung betreten hat. § 104 (1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt. (2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.
(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis
dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr
morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten
März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens. § 105
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug
auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach §
103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu
befugt, wenn (2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein
zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so
wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung
ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens
bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die
ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden. § 106 (1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in
den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren
Beginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber
der in § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume. § 107
Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen
eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung
(§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen
muß. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder
in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges
gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben. § 108 (1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.
(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden,
die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung
in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach §
218 des Strafgesetzbuches ausgeschlossen. § 109
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau
zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel
oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen. § 110 (1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft zu. (2) Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung
seines Siegels gestattet; auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung
und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn möglich, zur Teilnahme
aufzufordern. § 110a (1) Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung 1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, 2. auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes), 3. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder 4. von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen worden ist. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht. Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die Aufklärung auf andere Weise aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler außerdem eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären. (2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende
unerläßlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt,
verändert und gebraucht werden. § 110b (1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen; die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen zustimmt. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen. (2) Einsätze, 1. die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten oder 2. bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist, bedürfen der Zustimmung des Richters. Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht der Richter binnen drei Tagen zustimmt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Identität des Verdeckten Ermittlers kann auch nach Beendigung
des Einsatzes geheimgehalten werden. Der Staatsanwalt und der Richter, die
für die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Einsatz zuständig
sind, können verlangen, daß die Identität ihnen gegenüber
offenbart wird. Im übrigen ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung
der Identität nach Maßgabe des § 96 zulässig, insbesondere
dann, wenn Anlaß zu der Besorgnis besteht, daß die Offenbarung
Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten Ermittlers oder einer anderen Person
oder die Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers
gefährden würde. § 110c
Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung
mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis
darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes
Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im übrigen
richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz
und anderen Rechtsvorschriften. § 110d (1) Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat, sind vom Einsatz zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers geschehen kann.
(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über den Einsatz eines Verdeckten
Ermittlers werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind
sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
sind. § 110e
Die durch den Einsatz des Verdeckten Ermittlers erlangten personenbezogenen
Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur
verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse
ergeben, die zur Aufklärung einer in § 110a Abs. 1 bezeichneten
Straftat benötigt werden; § 100d Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 111 (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, so können auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen können. An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen. (2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzurichten, trifft der Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Für die Durchsuchung und die Feststellung der Identität nach
Absatz 1 gelten § 106 Abs. 2 Satz 1, § 107 Satz 2 erster Halbsatz,
die §§ 108, 109, 110 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 163b und
163c entsprechend. § 111a (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird. (2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. (3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. (4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. (5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen
Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein
beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98). § 111b (1) Gegenstände können durch Beschlagnahme nach § 111c sichergestellt werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen. § 94 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Sind Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz oder der Einziehung von Wertersatz vorliegen, kann zu deren Sicherung nach § 111d der dingliche Arrest angeordnet werden. (3) Liegen dringende Gründe nicht vor, so hebt der Richter die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Maßnahmen spätestens nach sechs Monaten auf. Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder wegen eines anderen wichtigen Grundes nicht aus, so kann der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Maßnahmen um längstens drei Monate verlängern, wenn die genannten Gründe ihre Fortdauer rechtfertigen. (4) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit der Verfall nur
deshalb nicht angeordnet werden kann, weil die Voraussetzungen des §
73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches vorliegen. § 111c (1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird in den Fällen des § 111b dadurch bewirkt, daß die Sache in Gewahrsam genommen oder die Beschlagnahme durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird. (2) Die Beschlagnahme eines Grundstückes oder eines Rechtes, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird dadurch bewirkt, daß ein Vermerk über die Beschlagnahme in das Grundbuch eingetragen wird. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend. (3) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung bewirkt. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Mit der Beschlagnahme ist die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Erklärungen zu verbinden. (4) Die Beschlagnahme von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen wird nach Absatz 1 bewirkt. Bei solchen Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, ist die Beschlagnahme im Register einzutragen. Nicht eingetragene, aber eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge können zu diesem Zweck zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend. (5) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach den Absätzen 1 bis 4 hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen. (6) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen 1. gegen sofortige Erlegung des Wertes zurückgegeben oder 2. unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluß des Verfahrens überlassen
werden. Der nach Satz 1 Nr. 1 erlegte Betrag tritt an die Stelle der Sache.
Die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 kann davon abhängig gemacht werden,
daß der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen
erfüllt. § 111d (1) Wegen des Verfalls oder der Einziehung von Wertersatz, wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens kann der dingliche Arrest angeordnet werden. Wegen einer Geldstrafe und der voraussichtlich entstehenden Kosten darf der Arrest erst angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein auf Strafe lautendes Urteil ergangen ist. Zur Sicherung der Vollstreckungskosten sowie geringfügiger Beträge ergeht kein Arrest. (2) Die §§ 917 und 920 Abs. 1 sowie die §§ 923, 928, 930 bis 932, 934 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.
(3) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden
Kosten angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag
des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand
zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des
Unterhalts seiner Familie benötigt. § 111e (1) Zu der Anordnung der Beschlagnahme (§ 111c) und des Arrestes (§ 111d) ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt. Zur Anordnung der Beschlagnahme einer beweglichen Sache (§ 111c Abs. 1) sind bei Gefahr im Verzuge auch die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt. (2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche die richterliche Bestätigung der Anordnung. Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. Der Betroffene kann in allen Fällen jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen. (3) Die Anordnung der Beschlagnahme und des Arrestes ist dem durch die Tat Verletzten, soweit er bekannt ist oder im Verlauf des Verfahrens bekannt wird, unverzüglich mitzuteilen.
(4) Ist zu vermuten, daß weiteren Verletzten aus der Tat Ansprüche
erwachsen sind, so soll die Beschlagnahme oder der Arrest durch einmaliges
Einrücken in den Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise
bekanntgemacht werden. § 111f (1) Die Durchführung der Beschlagnahme (§ 111c) obliegt der Staatsanwaltschaft, bei beweglichen Sachen (§ 111c Abs. 1) auch deren Hilfsbeamten. § 98 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch sowie in die in § 111c Abs. 4 genannten Register werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bewirkt, welches die Beschlagnahme angeordnet hat. Entsprechendes gilt für die in § 111c Abs. 4 erwähnten Anmeldungen.
(3) Soweit die Vollziehung des Arrestes nach den Vorschriften über die
Pfändung in bewegliche Sachen zu bewirken ist, ist die in § 2 der
Justizbeitreibungsordnung bezeichnete Behörde zuständig. Absatz
2 gilt entsprechend. Für die Anordnung der Pfändung eines eingetragenen
Schiffes oder Schiffsbauwerkes sowie für die Pfändung einer Forderung
ist der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft
zuständig. § 111g (1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111c wirkt nicht gegen eine Verfügung des Verletzten, die auf Grund eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt. (2) Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch den Richter, der für die Beschlagnahme (§ 111c) zuständig ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, der von der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verletzten mit sofortiger Beschwerde angefochten werden kann. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaubhaft macht, daß der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist. § 294 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden. (3) Das Veräußerungsverbot nach § 111c Abs. 5 gilt vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von Verletzten, die während der Dauer der Beschlagnahme in den beschlagnahmten Gegenstand die Zwangsvollstreckung betreiben oder den Arrest vollziehen. Die Eintragung des Veräußerungsverbotes im Grundbuch zugunsten des Staates gilt für die Anwendung des § 892 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch als Eintragung zugunsten solcher Verletzter, die während der Dauer der Beschlagnahme als Begünstigte aus dem Veräußerungsverbot in das Grundbuch eingetragen werden. Der Nachweis, daß der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist, kann gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage des Zulassungsbeschlusses geführt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für das Veräußerungsverbot bei den in § 111c Abs. 4 genannten Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen. Die Wirksamkeit des Veräußerungsverbotes zugunsten des Verletzten wird durch die Aufhebung der Beschlagnahme nicht berührt. (4) Unterliegt der beschlagnahmte Gegenstand aus anderen als den in § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Gründen nicht dem Verfall oder ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen dadurch entsteht, daß das Veräußerungsverbot nach Absatz 3 zu seinen Gunsten gilt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn der Verfall eines
Gegenstandes angeordnet, die Anordnung aber noch nicht rechtskräftig
ist. Sie gelten nicht, wenn der Gegenstand der Einziehung unterliegt. § 111h (1) Betreibt der Verletzte wegen eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches die Zwangsvollstreckung oder vollzieht er einen Arrest in ein Grundstück, in welches ein Arrest nach § 111d vollzogen ist, so kann er verlangen, daß die durch den Vollzug dieses Arrestes begründete Sicherungshypothek hinter seinem Recht im Rang zurücktritt. Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, daß der Arrest aufgehoben wird. Die Zustimmung des Eigentümers zur Rangänderung ist nicht erforderlich. Im übrigen ist § 880 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden. (2) Die Rangänderung bedarf der Zulassung durch den Richter, der für den Arrest (§ 111d) zuständig ist. § 111g Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen durch die Rangänderung entsteht.
§ 111i
Soweit im Urteil lediglich deshalb nicht auf Verfall oder Verfall des
Wertersatzes erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne
des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen oder weil
das Verfahren nach den §§ 430 und 442 auf die anderen Rechtsfolgen
beschränkt wird, kann die Beschlagnahme nach § 111c für die
Dauer von höchstens drei Monaten aufrechterhalten werden, sofern die
sofortige Aufhebung gegenüber dem Verletzten unbillig wäre. § 111k
Bewegliche Sachen, die nach § 94 beschlagnahmt oder sonst sichergestellt
oder nach § 111c Abs. 1 beschlagnahmt worden sind, sollen dem Verletzten,
dem sie durch die Straftat entzogen worden sind, herausgegeben werden, wenn
er bekannt ist, Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen und die Sachen
für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden. § 111l (1) Gegenstände, die nach § 111c beschlagnahmt worden sind, sowie Gegenstände, die auf Grund eines Arrestes (§ 111d) gepfändet worden sind, dürfen vor der Rechtskraft des Urteils veräußert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Der Erlös tritt an die Stelle der Gegenstände. (2) Im vorbereitenden Verfahren wird die Notveräußerung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Ihren Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann. (3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage trifft die Anordnung das mit der Hauptsache befaßte Gericht. Der Staatsanwaltschaft steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden kann; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Der Beschuldigte, der Eigentümer und andere, denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der Anordnung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar erscheint, mitzuteilen. (5) Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verwertung einer gepfändeten Sache durchgeführt. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts (§ 764 der Zivilprozeßordnung) tritt in den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 die Staatsanwaltschaft, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 das mit der Hauptsache befaßte Gericht. Die nach § 825 der Zivilprozeßordnung zulässige Verwertung kann von Amts wegen oder auf Antrag der in Absatz 4 genannten Personen, im Falle des Absatzes 3 Satz 1 auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gleichzeitig mit der Notveräußerung oder nachträglich angeordnet werden.
(6) Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Hilfsbeamten im
vorbereitenden Verfahren (Absätze 2 und 5) kann der Betroffene gerichtliche
Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 beantragen. Gegen
Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Hilfsbeamten nach Erhebung
der öffentlichen Klage (Absatz 3 Satz 2, Absatz 5) kann der Betroffene
die Entscheidung des mit der Hauptsache befaßten Gerichts (Absatz 3
Satz 1) beantragen. Das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende,
kann die Aussetzung der Veräußerung anordnen. § 111m (1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks, einer sonstigen Schrift oder eines Gegenstandes im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches darf nach § 111b Abs. 1 nicht angeordnet werden, wenn ihre nachteiligen Folgen, insbesondere die Gefährdung des öffentlichen Interesses an unverzögerter Verbreitung offenbar außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen. (2) Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen. Die Beschlagnahme kann in der Anordnung weiter beschränkt werden. (3) In der Anordnung der Beschlagnahme sind die Stellen der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlaß geben, zu bezeichnen.
(4) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daß der Betroffene
den Teil der Schrift, der zur Beschlagnahme Anlaß gibt, von der
Vervielfältigung oder der Verbreitung ausschließt. § 111n (1) Die Beschlagnahme eines periodischen Druckwerks oder eines ihm gleichstehenden Gegenstandes im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches darf nur durch den Richter angeordnet werden. Die Beschlagnahme eines anderen Druckwerks oder eines sonstigen Gegenstandes im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches kann bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. (2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Monaten die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung beantragt ist. Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen des besonderen Umfanges der Ermittlungen nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei Monate verlängern. Der Antrag kann einmal wiederholt werden.
(3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch die selbständige
Einziehung beantragt worden ist, ist die Beschlagnahme aufzuheben, wenn die
Staatsanwaltschaft es beantragt. § 111o (1) Sind Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Voraussetzungen für die Verhängung einer Vermögensstrafe vorliegen, so kann wegen dieser der dingliche Arrest angeordnet werden. (2) Die §§ 917, 928, 930 bis 932, 934 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird. Die Höhe des Betrages bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der voraussichtlichen Höhe der Vermögensstrafe. Diese kann geschätzt werden. Das Gesuch auf Erlaß des Arrestes soll die für die Feststellung des Geldbetrages erforderlichen Tatsachen enthalten. (3) Zu der Anordnung des Arrestes wegen einer Vermögensstrafe ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie innerhalb einer Woche die richterliche Bestätigung der Anordnung. Der Beschuldigte kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen. (4) Soweit wegen einer Vermögensstrafe die Vollziehung des Arrestes in bewegliche Sachen zu bewirken ist, gilt § 111f Abs. 1 entsprechend.
(5) Im übrigen finden § 111b Abs. 3, § 111e Abs. 3 und 4,
§ 111f Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 sowie die §§ 111g und 111h
Anwendung. § 111p (1) Unter den Voraussetzungen des § 111o Abs. 1 kann das Vermögen des Beschuldigten mit Beschlag belegt werden, wenn die Vollstreckung der zu erwartenden Vermögensstrafe im Hinblick auf Art oder Umfang des Vermögens oder aus sonstigen Gründen durch eine Arrestanordnung nach § 111o nicht gesichert erscheint. (2) Die Beschlagnahme ist auf einzelne Vermögensbestandteile zu beschränken, wenn dies nach den Umständen, namentlich nach der zu erwartenden Höhe der Vermögensstrafe, ausreicht, um deren Vollstreckung sicherzustellen. (3) Mit der Anordnung der Vermögensbeschlagnahme verliert der Beschuldigte das Recht, das in Beschlag genommene Vermögen zu verwalten und darüber unter Lebenden zu verfügen. In der Anordnung ist die Stunde der Beschlagnahme anzugeben. (4) § 111b Abs. 3, § 111o Abs. 3, §§ 291, 292 Abs. 2, § 293 gelten entsprechend.
(5) Der Vermögensverwalter hat der Staatsanwaltschaft und dem Gericht
über alle im Rahmen der Verwaltung des Vermögens erlangten
Erkenntnisse, die dem Zweck der Beschlagnahme dienen können, Mitteilung
zu machen. Neunter Abschnitt
Verhaftung und vorläufige Festnahme § 112 (1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. (2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen 1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, 2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder 3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder c) andere zu solchem Verhalten veranlassen, und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 129a Abs. 1 oder
nach den §§ 211, 212, 220a Abs. 1 Nr. 1, § 226, 306b oder
§ 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben
eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des
Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft
auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht. § 112a (1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, 1. eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 179 des Strafgesetzbuches oder 2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den
Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen
für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs.
1, 2 nicht gegeben sind. § 113 (1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden. (2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte 1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat, 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder
3. sich über seine Person nicht ausweisen kann. § 114 (1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet. (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen 1. der Beschuldigte, 2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, 3. der Haftgrund sowie 4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.
(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der
Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür
anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde. § 114a (1) Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, so ist ihm vorläufig mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Die Bekanntgabe des Haftbefehls ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.
(2) Der Beschuldigte erhält eine Abschrift des Haftbefehls. § 114b (1) Von der Verhaftung und jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft wird ein Angehöriger des Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich benachrichtigt. Für die Anordnung ist der Richter zuständig.
(2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit zu geben, einen
Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von der Verhaftung zu
benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet
wird. § 115 (1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen. (2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen. (3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.
(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das
Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2,
§ 118 Abs. 1, 2) zu belehren. § 115a (1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. (2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 angewandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Haftbefehl aufgehoben oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er sie dem zuständigen Richter unverzüglich und auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit.
(3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf sein Verlangen
dem zuständigen Richter zur Vernehmung nach § 115 vorzuführen.
Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß §
115 Abs. 4 zu belehren. § 116 (1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich 1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden, 2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen, 3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen, 4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen. (2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen. (3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird. (4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn 1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt, 2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.
§ 116a (1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. (2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest.
(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen
Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende
Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen. § 117 (1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung). (2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt. (3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen. (4) Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so wird ihm ein Verteidiger für die Dauer der Untersuchungshaft bestellt, wenn deren Vollzug mindestens drei Monate gedauert hat und die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter es beantragt. Über das Antragsrecht ist der Beschuldigte zu belehren. Die §§ 142, 143 und 145 gelten entsprechend.
(5) Hat die Untersuchungshaft drei Monate gedauert, ohne daß der
Beschuldigte die Haftprüfung beantragt oder Haftbeschwerde eingelegt
hat, so findet die Haftprüfung von Amts wegen statt, es sei denn, daß
der Beschuldigte einen Verteidiger hat. § 118 (1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden. (2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden. (3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat. (4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt.
(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen;
sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach
dem Eingang des Antrags anberaumt werden. § 118a (1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der Verteidiger zu benachrichtigen. (2) Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. In diesem Falle ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn er noch keinen Verteidiger hat. Die §§ 142, 143 und 145 gelten entsprechend. (3) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.
(4) Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung
zu verkünden. Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung
spätestens binnen einer Woche zu erlassen. § 118b
Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag
auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302
Abs. 2 entsprechend. § 119 (1) Der Verhaftete darf nicht mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden. Er ist auch sonst von Strafgefangenen, soweit möglich, getrennt zu halten. (2) Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf er in demselben Raum untergebracht werden, wenn er es ausdrücklich schriftlich beantragt. Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise zurückgenommen werden. Der Verhaftete darf auch dann mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand es erfordert. (3) Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. (4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf er sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Vollzugsanstalt stören. (5) Der Verhaftete darf gefesselt werden, wenn 1. die Gefahr besteht, daß er Gewalt gegen Personen oder Sachen anwendet, oder wenn er Widerstand leistet, 2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, namentlich der Verhältnisse des Beschuldigten und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, die Gefahr besteht, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird, 3. die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger einschneidende Maßnahme abgewendet werden kann. Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein.
(6) Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen ordnet der
Richter an. In dringenden Fällen kann der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter
oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der Verhaftete steht,
vorläufige Maßnahmen treffen. Sie bedürfen der Genehmigung
des Richters. § 120 (1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.
(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor
Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag
kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen. § 121 (1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet. (3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des
Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach §
120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In
den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach § 120 des
Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der
Bundesgerichtshof. § 122 (1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt. (2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend. (3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen. (4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden. (5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen. (6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.
(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser
an die Stelle des Oberlandesgerichts. § 122a
In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht
länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund
des § 112a gestützt ist. § 123 (1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn 1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder 2. die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. (2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht verfallene Sicherheit frei.
(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann deren Freigabe
dadurch erlangen, daß er entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden
Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den
Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so
rechtzeitig mitteilt, daß der Beschuldigte verhaftet werden kann. § 124 (1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung entzieht. (2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte sowie derjenige, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, zu einer Erklärung aufzufordern. Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die sofortige Beschwerde zu. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist ihnen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer Anträge sowie zur Erörterung über durchgeführte Ermittlungen zu geben.
(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat gegen denjenigen, welcher
für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, die Wirkungen eines
von dem Zivilrichter erlassenen, für vorläufig vollstreckbar
erklärten Endurteils und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen
eines rechtskräftigen Zivilendurteils. § 125 (1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.
(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl
das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt
ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden Fällen
kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen. § 126 (1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung des Haftvollzugs (§ 116) beziehen, der Richter zuständig, der den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist der Richter zuständig, der die vorangegangene Entscheidung erlassen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann der Richter, sofern die Staatsanwaltschaft es beantragt, die Zuständigkeit dem Richter bei dem Amtsgericht dieses Ortes übertragen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. (2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. Nach Einlegung der Revision ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. (3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.
(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt. § 126a (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. (2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119, 125 und 126 entsprechend. Hat der Unterzubringende einen gesetzlichen Vertreter, so ist der Beschluß auch diesem bekanntzugeben.
(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der
einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im
Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels
darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt
entsprechend. § 127 (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1. (2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige
Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist.
Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder
auf Strafverlangen verfolgbar ist. § 127a (1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn 1. nicht damit zu rechnen ist, daß wegen der Tat eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird und 2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet.
(2) § 116a Abs. 1 und 3 gilt entsprechend. § 127b (1) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn 1. eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und 2. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, daß der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird. (2) Ein Haftbefehl (§ 128 Abs. 2 Satz 2) darf aus den Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tage der Festnahme zu befristen.
(3) Über den Erlaß des Haftbefehls soll der für die
Durchführung des beschleunigten Verfahrens zuständige Richter
entscheiden. § 128 (1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.
(2) Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder
ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. Andernfalls
erläßt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein
Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen
Unterbringungsbefehl. § 115 Abs. 4 gilt entsprechend. § 129
Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben,
so ist er entweder sofort oder auf Verfügung des Richters, dem er
zunächst vorgeführt worden ist, dem zuständigen Gericht
vorzuführen; dieses hat spätestens am Tage nach der Festnahme
über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des
Festgenommenen zu entscheiden. § 130
Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein
Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der
Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlaß
des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, daß
der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer
vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten
soll, gestellt wird. Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt,
so ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat
nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. §
120 Abs. 3 ist anzuwenden. § 131 (1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können die Staatsanwaltschaft oder der Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. (2) Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein Festgenommener entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. In diesen Fällen kann auch die Polizeibehörde einen Steckbrief erlassen. (3) In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu bezeichnen und soweit möglich zu beschreiben. Die Tat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung sind anzugeben.
(4) Die §§ 115 und 115a gelten entsprechend. 9a. Abschnitt
Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und
Strafvollstreckung § 132 (1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, daß der Beschuldigte 1. eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und 2. eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt. § 116a Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen.
(3) Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so können
Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich
führt und die ihm gehören, beschlagnahmt werden. Die §§
94 und 98 gelten entsprechend. 9b. Abschnitt
Vorläufiges Berufsverbot § 132a (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen
ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet. Zehnter Abschnitt
Vernehmung des Beschuldigten § 133 (1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des
Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde. § 134 (1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden.
(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen
und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung
anzugeben. § 135
Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von
diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht
länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn
der Vorführung folgt. § 136 (1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf hingewiesen werden, daß er sich schriftlich äußern kann. (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung
seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. § 136a (1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten. (2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die
Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots
zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn
der Beschuldigte der Verwertung zustimmt. Elfter Abschnitt
Verteidigung § 137 (1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser
selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend. § 138 (1) Zu Verteidigern können die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden.
(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts und, wenn
der Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt und der Gewählte nicht
zu den Personen gehört, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen,
nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.
§ 138a (1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, daß er 1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist, 2. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten dazu mißbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden, oder 3. eine Handlung begangen hat, die für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre. (2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch auszuschließen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß er eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begangen hat oder begeht. (3) Die Ausschließung ist aufzuheben, 1. sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt worden ist, 2. wenn der Verteidiger in einem wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, eröffneten Hauptverfahren freigesprochen oder wenn in einem Urteil des Ehren- oder Berufsgerichts eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht festgestellt wird, 3. wenn nicht spätestens ein Jahr nach der Ausschließung wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, das Hauptverfahren im Strafverfahren oder im ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen worden ist. Eine Ausschließung, die nach Nummer 3 aufzuheben ist, kann befristet, längstens jedoch insgesamt für die Dauer eines weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht zuläßt. (4) Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen. In sonstigen Angelegenheiten darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aufsuchen.
(5) Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist,
in demselben Verfahren nicht verteidigen, in anderen Verfahren dann nicht,
wenn diese eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches zum Gegenstand
haben und die Ausschließung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls
eine solche Straftat zum Gegenstand hat. Absatz 4 gilt entsprechend. § 138b
Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in § 74a Abs. 1
Nr. 3 und § 120 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten
Straftaten oder die Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des
Strafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer
Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94
bis 96, 97a und 100 des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger
auch dann auszuschließen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme
begründet ist, daß seine Mitwirkung eine Gefahr für die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde. §
138a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend. § 138c (1) Die Entscheidungen nach den §§ 138a und 138b trifft das Oberlandesgericht. Werden im vorbereitenden Verfahren die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt oder ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so entscheidet der Bundesgerichtshof. Ist das Verfahren vor einem Senat eines Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes anhängig, so entscheidet ein anderer Senat. (2) Das nach Absatz 1 zuständige Gericht entscheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens auf Vorlage des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, sonst auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Vorlage erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft. Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, so ist eine Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Der Verteidiger kann sich im Verfahren äußern. (3) Das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, kann anordnen, daß die Rechte des Verteidigers aus den §§ 147 und 148 bis zur Entscheidung des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts über die Ausschließung ruhen; es kann das Ruhen dieser Rechte auch für die in § 138a Abs. 4 und 5 bezeichneten Fälle anordnen. Vor Erhebung der öffentlichen Klage und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens trifft die Anordnung nach Satz 1 das Gericht, das über die Ausschließung des Verteidigers zu entscheiden hat. Die Anordnung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß. Für die Dauer der Anordnung hat das Gericht zur Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 147 und 148 einen anderen Verteidiger zu bestellen. § 142 gilt entsprechend. (4) Legt das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, gemäß Absatz 2 während der Hauptverhandlung vor, so hat es zugleich mit der Vorlage die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung durch das nach Absatz 1 zuständige Gericht zu unterbrechen oder auszusetzen. Die Hauptverhandlung kann bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden. (5) Scheidet der Verteidiger aus eigenem Entschluß oder auf Veranlassung des Beschuldigten von der Mitwirkung in einem Verfahren aus, nachdem gemäß Absatz 2 der Antrag auf Ausschließung gegen ihn gestellt oder die Sache dem zur Entscheidung zuständigen Gericht vorgelegt worden ist, so kann dieses Gericht das Ausschließungsverfahren weiterführen mit dem Ziel der Feststellung, ob die Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in dem Verfahren zulässig ist. Die Feststellung der Unzulässigkeit steht im Sinne der §§ 138a, 138b, 138d der Ausschließung gleich.
(6) Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen
worden, so können ihm die durch die Aussetzung verursachten Kosten auferlegt
werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Gericht, bei dem das Verfahren
anhängig ist. § 138d (1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden. (2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen des § 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen. (3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. (4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. (5) Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.
(6) Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a
genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des §
138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zulässig. Dem Vorstand der
Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. Eine die
Ausschließung des Verteidigers nach § 138a ablehnende Entscheidung
ist nicht anfechtbar. § 139
Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen,
der ihn gewählt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die
erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und darin seit
mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen.
§ 140 (1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn 1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet; 2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; 3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; 4. (aufgehoben) 5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird; 6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt; 7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; 8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist. (2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann - namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines tauben oder stummen Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben
werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der
Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers
nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten
Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer
Verteidiger bestellt wird. § 141 (1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist. (2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger notwendig ist, so wird er sofort bestellt. (3) Der Verteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169a) ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen.
(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das
für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren
anhängig ist. § 142 (1) Der zu bestellende Verteidiger wird durch den Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt. Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt den vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 sowie des §
140 Abs. 2 können auch Rechtskundige, welche die vorgeschriebene erste
Prüfung für den Justizdienst bestanden haben und darin seit mindestens
einem Jahr und drei Monaten beschäftigt sind, für den ersten Rechtszug
als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Richter
sie zur Ausbildung überwiesen sind. § 143
Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer
Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt. § 144
(aufgehoben) § 145 (1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen. (2) Wird der notwendige Verteidiger gemäß § 141 Abs. 2 erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen. (3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.
(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich,
so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen. § 145a (1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. (2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird
der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine
Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt,
so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine
schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er
formlos eine Abschrift der Entscheidung. § 146
Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte
verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere
verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen. § 146a (1) Ist jemand als Verteidiger gewählt worden, obwohl die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorliegen, so ist er als Verteidiger zurückzuweisen, sobald dies erkennbar wird; gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des § 146 nach der Wahl eintreten. Zeigen in den Fällen des § 137 Abs. 1 Satz 2 mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an und wird dadurch die Höchstzahl der wählbaren Verteidiger überschritten, so sind sie alle zurückzuweisen. Über die Zurückweisung entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder das für das Hauptverfahren zuständig wäre.
(2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zurückweisung vorgenommen
hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 137
Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorlagen. § 147 (1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. (2) Ist der Abschluß der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, so kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke sowie die Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke versagt werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden kann. (3) Die Einsicht in die Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden. (4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet während des vorbereitenden Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts.
(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher
entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit
dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu
machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.
§ 148 (1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.
(2) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß und ist Gegenstand
der Untersuchung eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, so
sind Schriftstücke und andere Gegenstände zurückzuweisen,
sofern sich der Absender nicht damit einverstanden erklärt, daß
sie zunächst einem Richter vorgelegt werden. Das gleiche gilt unter
den Voraussetzungen des Satzes 1 für den schriftlichen Verkehr zwischen
dem Beschuldigten und einem Verteidiger in einem anderen gesetzlich geordneten
Verfahren. Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 oder 2 zu überwachen,
so sind für das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger
Vorrichtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schriftstücken und
anderen Gegenständen ausschließen. § 148a (1) Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach § 138 des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände, aus denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorläufig in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über die Beschlagnahme bleiben unberührt.
(2) Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf
mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befaßt sein noch befaßt
werden. Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei der Überwachung
erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 des Strafgesetzbuches bleibt
unberührt. § 149 (1) Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden. (2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem
richterlichen Ermessen. § 150
(aufgehoben) Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug Erster Abschnitt
Öffentliche Klage § 151
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung
einer Klage bedingt. § 152 (1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet,
wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. § 152a
Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen
gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet
oder fortgesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder
der Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam. § 153 (1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des
Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der
Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung
aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt
werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§
232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung
ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. § 153a (1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der Strafe absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht, 1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, 2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, 3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, 4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, 5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, oder 6. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen. Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5 entsprechend. (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen
und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung. § 153b (1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der
Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten
das Verfahren einstellen. § 153c (1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen, 1. die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat, 2. die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat, 3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist. (2) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. (3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des Absatzes 2 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(4) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und
§ 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten
Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.
§ 153d (1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung von Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art absehen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der Generalbundesanwalt unter
den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Klage in jeder Lage des
Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen. § 153e (1) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgerichts von der Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm deren Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden. Dasselbe gilt, wenn der Täter einen solchen Beitrag dadurch geleistet hat, daß er nach der Tat sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über Bestrebungen des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit einer Dienststelle offenbart hat.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das nach § 120 des
Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht mit Zustimmung
des Generalbundesanwalts das Verfahren unter den in Absatz 1 bezeichneten
Voraussetzungen einstellen. § 154 (1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder 2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint. (2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen. (3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt. (4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es
zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses. § 154a (1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder 2. neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. (2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer
Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden
ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs.
4 entsprechend anzuwenden. § 154b (1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird. (2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird und die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die inländische Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt. (3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öffentliche
Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft
das Verfahren vorläufig ein. § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der
Maßgabe entsprechend, daß die Frist in Absatz 4 ein Jahr
beträgt. § 154c
Ist eine Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des
Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu
offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren
Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der
Tat eine Sühne unerläßlich ist. § 154d
Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens
von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder
nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur
Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im
Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. Hiervon ist der Anzeigende
zu benachrichtigen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft
das Verfahren einstellen. § 154e (1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164, 185 bis 188 des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist. (2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein.
(3) Bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der
angezeigten oder behaupteten Handlung ruht die Verjährung der Verfolgung
der falschen Verdächtigung oder Beleidigung. § 155 (1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen
Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung
des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden. § 155a
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens
die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem
und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf
hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung
nicht angenommen werden. § 155b (1) Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen personenbezogenen Informationen übermitteln. Die Akten können der beauftragten Stelle zur Einsichtnahme auch übersandt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Informationen nur für die Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung verwenden darf. (2) Die beauftragte Stelle darf die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Informationen nur verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. Sie darf personenbezogene Daten nur erheben sowie die erhobenen Informationen verarbeiten und nutzen, soweit der Betroffene eingewilligt hat und dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit berichtet sie in dem erforderlichen Umfang der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. (3) Ist die beauftragte Stelle eine nicht-öffentliche Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Informationen nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.
(4) Die Unterlagen mit den in Absatz 2 Satz 1 und 2 bezeichneten
personenbezogenen Informationen sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf
eines Jahres seit Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten. Die
Staatsanwaltschaft oder das Gericht teilt der beauftragten Stelle
unverzüglich von Amts wegen den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses
mit. § 156
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht
zurückgenommen werden. § 157 Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung
des Hauptverfahrens beschlossen ist. Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der öffentlichen Klage § 158 (1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.
(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der
Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu
Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.
§ 159 (1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.
(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft
erforderlich. § 160 (1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. (2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die
Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der
Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen. § 161
Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Zweck kann die Staatsanwaltschaft
von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen
jeder Art entweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und Beamten
des Polizeidienstes vornehmen lassen. Die Behörden und Beamten des
Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der
Staatsanwaltschaft zu genügen. § 161a (1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten. (2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem Richter vorbehalten; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, welche die Festsetzung beantragt. (3) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet, soweit nicht in § 120 Abs. 3 Satz 1 und § 135 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes etwas anderes bestimmt ist, das Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a sowie die Vorschriften über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die
Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse
nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu. § 162 (1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Handlung vorzunehmen ist. Hält sie richterliche Anordnungen für die Vornahme von Untersuchungshandlungen in mehr als einem Bezirk für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Satz 2 gilt nicht für richterliche Vernehmungen sowie dann, wenn die Staatsanwaltschaft den Untersuchungserfolg durch eine Verzögerung für gefährdet erachtet, die durch einen Antrag bei dem nach Satz 2 zuständigen Amtsgericht eintreten würde. (2) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts wird durch eine nach der Antragstellung eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.
(3) Der Richter hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den
Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist. § 163 (1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre
Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige
Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die
Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen. § 163a (1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. (2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind. (3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das Gericht; § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. (4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden.
(5) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen durch Beamte
des Polizeidienstes sind § 52 Abs. 3, § 55 Abs. 2 und § 81c
Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und § 136a entsprechend
anzuwenden. § 163b (1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist,
kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer
Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht
getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis
stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen
nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden. § 163c (1) Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerläßlich festgehalten werden. Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, daß die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der Identität notwendig wäre. (2) Die festgehaltene Person hat ein Recht darauf, daß ein Angehöriger oder eine Person ihres Vertrauens unverzüglich benachrichtigt wird. Ihr ist Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, es sei denn, daß sie einer Straftat verdächtig ist und der Zweck der Untersuchung durch die Benachrichtigung gefährdet würde. (3) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
(4) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des §
163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen
zu vernichten. § 163d (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß 1. eine der in § 111 bezeichneten Straftaten oder 2. eine der in § 100a Satz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Straftaten begangen worden ist, so dürfen die anläßlich einer grenzpolizeilichen Kontrolle, im Falle der Nummer 1 auch die bei einer Personenkontrolle nach § 111 anfallenden Daten über die Identität von Personen sowie Umstände, die für die Aufklärung der Straftat oder für die Ergreifung des Täters von Bedeutung sein können, in einer Datei gespeichert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Auswertung der Daten zur Ergreifung des Täters oder zur Aufklärung der Straftat führen kann und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Dies gilt auch, wenn im Falle des Satzes 1 Pässe und Personalausweise automatisch gelesen werden. Die Übermittlung der Daten ist nur an Strafverfolgungsbehörden zulässig. (2) Maßnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Hat die Staatsanwaltschaft oder einer ihrer Hilfsbeamten die Anordnung getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. (3) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß die Personen, deren Daten gespeichert werden sollen, nach bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften so genau bezeichnen, wie dies nach der zur Zeit der Anordnung vorhandenen Kenntnis von dem oder den Tatverdächtigen möglich ist. Art und Dauer der Maßnahmen sind festzulegen. Die Anordnung ist räumlich zu begrenzen und auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine einmalige Verlängerung um nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen. (4) Liegen die Voraussetzungen für den Erlaß der Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen erreicht, so sind diese unverzüglich zu beenden. Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht oder nicht mehr benötigt werden; eine Speicherung, die die Laufzeit der Maßnahmen (Absatz 3) um mehr als drei Monate überschreitet, ist unzulässig. Über die Löschung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur für das Strafverfahren genutzt werden. Ihre Verwendung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung durch die speichernde Stelle Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer anderen Straftat oder zur Ermittlung einer Person benötigt werden, die zur Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ausgeschrieben ist.
(5) Von den in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen sind die Personen, gegen
die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt worden sind,
zu benachrichtigen, es sei denn, daß eine Gefährdung des
Untersuchungszwecks oder der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist.
§ 163e (1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anläßlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde. Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur dann getroffen werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. (2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug für eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder von ihr oder einer bisher namentlich nicht bekannten Person benutzt wird, die einer Straftat mit erheblicher Bedeutung verdächtig ist. (3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Informationen eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder des Führers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden.
(4) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch den Richter
angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die
Staatsanwaltschaft getroffen werden. Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung
getroffen, so beantragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung
der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen
drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. Die Anordnung ist auf
höchstens ein Jahr zu befristen. § 100b Abs. 2 Satz 5 gilt
entsprechend. § 164
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt,
Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören
oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen
widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen,
jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu
lassen. § 165
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen
auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist. § 166 (1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter diese, soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen ist oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann.
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirk
vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um ihre Vornahme ersuchen. § 167
In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der
Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung. § 168
Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er
die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält.
In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person
als Protokollführer zuziehen. § 168a (1) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beobachtet sind. § 68 Abs. 2, 3 bleibt unberührt. (2) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine, mit einem Tonaufnahmegerät oder durch verständliche Abkürzungen vorläufig aufgezeichnet werden. Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach Beendigung der Verhandlung herzustellen. Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Akten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. Tonaufzeichnungen können gelöscht werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist. (3) Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Die Genehmigung ist zu vermerken. Das Protokoll ist von den Beteiligten zu unterschreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb die Unterschrift unterblieben ist. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. Das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht oder das Abspielen kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, daß der Verzicht ausgesprochen worden ist.
(4) Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Protokollführer zu
unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ohne Zuziehung eines
Protokollführers ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät
vorläufig aufgezeichnet worden, so unterschreiben der Richter und derjenige,
der das Protokoll hergestellt hat. Letzterer versieht seine Unterschrift
mit dem Zusatz, daß er die Richtigkeit der Übertragung
bestätigt. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist
zulässig. § 168b (1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen ist aktenkundig zu machen.
(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und
Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§ 168 und 168a
aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen
geschehen kann. § 168c (1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. (2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. (3) Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. Dies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde. (4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.
(5) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu
benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den
Untersuchungserfolg gefährden würde. Auf die Verlegung eines Termins
wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.
§ 168d (1) Bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet. § 168c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Werden bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins
Sachverständige zugezogen, so kann der Beschuldigte beantragen, daß
die von ihm für die Hauptverhandlung vorzuschlagenden Sachverständigen
zu dem Termin geladen werden, und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie
selbst laden lassen. Den vom Beschuldigten benannten Sachverständigen
ist die Teilnahme am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen
insoweit gestattet, als dadurch die Tätigkeit der vom Richter bestellten
Sachverständigen nicht behindert wird. § 168e
Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das
Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen
wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der
Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt
durchführen. Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton
übertragen. Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben
im übrigen unberührt. Die §§ 58a und 24la finden
entsprechende Anwendung. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar. § 169 (1) In Sachen, die nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.
(2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des
Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn
sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind. § 169a
Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben,
so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten. § 170 (1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon
setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden
ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um
einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe
ersichtlich ist. § 171
Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen
Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen
die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe
der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der
zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung
und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. § 172 (1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist. (2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c. (3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht
zuständig. § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist
sinngemäß anzuwenden. § 173 (1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen. (2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen
und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
§ 174 (1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf
Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden. § 175
Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für
begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen
Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft
ob. § 176 (1) Durch Beschluß des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen. Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist.
(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das
Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären. § 177
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind
in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller
aufzuerlegen. Dritter Abschnitt
(aufgehoben) §§ 178 bis 197
(aufgehoben) Vierter Abschnitt
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § 198
(aufgehoben) § 199 (1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu
eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt. § 200 (1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen genügt in den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 die Angabe der ladungsfähigen Anschrift. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.
(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen
dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter
erhoben wird. § 201 (1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle.
(2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht.
Die Entscheidung ist unanfechtbar. § 202
Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet,
kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen
anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. § 203
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn
nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer
Straftat hinreichend verdächtig erscheint. § 204 (1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen. § 205
Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des
Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen,
so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen.
Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise. § 206
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der
Staatsanwaltschaft nicht gebunden. § 206a (1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. § 206b
Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung
geändert und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine
Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem
neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb
der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß ein. Der Beschluß
ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. § 207 (1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll. (2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt, wenn 1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, 2. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen werden, 3. die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird oder 4. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende neue Anklageschrift ein. Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.
(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die Anordnung
oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.
§ 208
(aufgehoben) § 209 (1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.
(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die
Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk
es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung
der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor. § 209a Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen 1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und 2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
b) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber
den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher
OrdnungGerichten höherer Ordnung gleich. § 210 (1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden. (2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.
(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich
bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts,
das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben
Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden
hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden
hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung
vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat. § 211
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren
Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen
oder Beweismittel wieder aufgenommen werden. § 212
(aufgehoben) Fünfter Abschnitt
Vorbereitung der Hauptverhandlung § 213
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.
§ 214 (1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Ladungen bewirkt werden. (2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so kann der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen. (3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.
(4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel
dienenden Gegenstände. Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden. § 215
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem
Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt
in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte
Anklageschrift. § 216 (1) Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Die Warnung kann in den Fällen des § 232 unterbleiben.
(2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch
Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35
geladen. Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge
er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.
§ 217 (1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. (2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. § 218
Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte
Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist.
§ 217 gilt entsprechend. § 219 (1) Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.
(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist,
der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. § 220 (1) Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt. (2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle nachgewiesen wird.
(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die Vernehmung einer
unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war,
so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß ihr die gesetzliche
Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren ist. § 221
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung
weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen. § 222 (1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. § 200 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur
Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig
dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn-
oder Aufenthaltsort anzugeben. § 222a (1) Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mitzuteilen. Die Besetzung kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden; für den Angeklagten ist die Mitteilung an seinen Verteidiger zu richten. Ändert sich die mitgeteilte Besetzung, so ist dies spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen. (2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer Besetzungsänderung später als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugegangen, so kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache verlangt wird.
(3) In die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen kann für
den Angeklagten nur sein Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, für den
Nebenkläger nur ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen. § 222b (1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen
außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Hält
es den Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht
vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt ein Einwand zu einer
Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht
anzuwenden. § 223 (1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen. (2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Vernehmung von Zeugen hat eidlich zu erfolgen, soweit nicht Ausnahmen
vorgeschrieben oder zugelassen sind. § 224 (1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.
(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger,
so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die
an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist. § 225
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein
einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden. § 225a (1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache übernimmt. (2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist. (3) In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210.
(4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht
vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach §
6a für begründet hält und eine besondere Strafkammer
zuständig wäre, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes
der Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer
anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach §
74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache
an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses
bestimmt sich nach § 210. Sechster Abschnitt
Hauptverhandlung § 226
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung
berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle. § 227
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger
in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.
§ 228 (1) Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an. (2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.
(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll
der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung
zu verlangen, bekanntmachen. § 229 (1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu zehn Tagen unterbrochen werden. (2) Hat die Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so darf sie unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 einmal auch bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden. Ist die Hauptverhandlung sodann an mindestens zehn Tagen fortgesetzt worden, so darf sie ein zweites Mal nach Satz 1 unterbrochen werden. Zusätzlich zu den Unterbrechungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 kann eine Hauptverhandlung nach Ablauf von zwölf Monaten seit ihrem Beginn jeweils einmal innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden, wenn sie davor an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. (3) Kann ein Angeklagter zu einer Hauptverhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen während der Dauer der Verhinderung, längstens jedoch für sechs Wochen, gehemmt; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.
(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der
in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist
mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag,
ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung
am nächsten Werktag fortgesetzt werden. § 230 (1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt,
so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen. § 231 (1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung
einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit
zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen
war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich
erachtet. § 231a (1) Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und verhindert er dadurch wissentlich die ordnungsmäßige Durchführung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung, wenn er noch nicht über die Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit durchgeführt oder fortgesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht für unerläßlich hält. Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur Anklage zu äußern. (2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsfähig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. (3) Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach Absatz 1 beschließt das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Der Beschluß kann bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gefaßt werden. Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung. Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu unterbrechen; die Unterbrechung darf, auch wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 nicht vorliegen, bis zu dreißig Tagen dauern.
(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ist ein Verteidiger zu
bestellen, sobald eine Verhandlung ohne den Angeklagten nach Absatz 1 in
Betracht kommt. § 231b (1) Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgeführt (§ 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für unerläßlich hält und solange zu befürchten ist, daß die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde. Dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich zur Anklage zu äußern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist, ist nach § 231a Abs.
2 zu verfahren. § 231c
Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch
Gerichtsbeschluß einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen
Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich
während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen
Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. In dem Beschluß sind die
Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. Die Erlaubnis
kann jederzeit widerrufen werden. § 232 (1) Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. (2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht statt. (3) Die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen.
(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil muß ihm mit
den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt werden, wenn es nicht
nach § 145a Abs. 1 dem Verteidiger zugestellt wird. § 233 (1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig. (2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen werden. Dabei wird er über die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen Rechtsfolgen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrechterhalte.
(3) Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die
Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit
bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll über die Vernehmung
ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. § 234
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden
kann, ist er befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Verteidiger vertreten zu lassen. § 234a
Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so
genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise
dem Verteidiger gegeben werden; der Verzicht des Angeklagten nach §
61 Nr. 5 sowie sein Einverständnis nach § 245 Abs. 1 Satz 2 und
nach § 251 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 sind nicht erforderlich, wenn ein
Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt. § 235
Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den Angeklagten
stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner
Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen
Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen; hat
er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er
stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. Hierüber
ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren. § 236
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten
anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.
§ 237
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm
anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung
anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete
ist. § 238 (1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden
von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet,
so entscheidet das Gericht. § 239 (1) Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.
(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren
Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und
Sachverständigen zu richten. § 240 (1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.
(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten
und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare
Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.
§ 241 (1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.
(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann
der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen
zurückweisen. § 241a (1) Die Vernehmung von Zeugen unter sechzehn Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt. (2) Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.
(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend. § 242
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen
Fällen das Gericht. § 243 (1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind. (2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse. (3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
(4) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe,
sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe
des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Vorstrafen des Angeklagten sollen
nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung
sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende. § 244 (1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. (3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. (4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen. (5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses.
§ 245 (1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.
(2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder
der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und
Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel
ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der
Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im
übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen
werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem
Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht, wenn das Beweismittel
völlig ungeeignet ist oder wenn der Antrag zum Zwecke der
Prozeßverschleppung gestellt ist. § 246 (1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei. (2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum Schluß der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen. (3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte bei den auf Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder Sachverständigen.
(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.
§ 246a
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Angeklagten in einem
psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der
Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so ist in der Hauptverhandlung
ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die
Behandlungsaussichten zu vernehmen. Hat der Sachverständige den Angeklagten
nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung
Gelegenheit gegeben werden. § 247
Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer
Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist,
ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart
des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der
Vernehmung einer Person unter sechzehn Jahren als Zeuge in Gegenwart des
Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu
befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als
Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden
Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten
kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des
Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher
Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende
hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen
Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt
oder sonst verhandelt worden ist. § 247a
Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das
Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden
vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise, namentlich durch eine
Entfernung des Angeklagten sowie den Ausschluß der Öffentlichkeit,
abgewendet werden, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich
während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche
Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2,
3 oder 4 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich
ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussage wird zeitgleich in Bild
und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Sie soll aufgezeichnet werden,
wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung
nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit
erforderlich ist. § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. § 248
Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit
Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen.
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören. § 249 (1) Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. Dies gilt insbesondere von früher ergangenen Strafurteilen, von Straflisten und von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des richterlichen Augenscheins.
(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§
253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut
der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die
übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der
Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung
des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die
Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme
und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
§ 250
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist
diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch
Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls
oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden. § 251 (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn 1. der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen ist oder wenn sein Aufenthalt nicht zu ermitteln ist; 2. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen; 3. dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann; 4. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind. (2) Hat der Angeklagte einen Verteidiger, so kann die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten durch die Verlesung einer Niederschrift über eine andere Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt werden, wenn der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind. Im übrigen ist die Verlesung nur zulässig, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann. (3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Vernehmungsniederschriften, Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke auch sonst verlesen werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht,
ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben.
Wird die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung verlesen, so
wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung
wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch
ausführbar ist. § 252
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in
der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch
macht, darf nicht verlesen werden. § 253 (1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender
Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne
Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
§ 254 (1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender
Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne
Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
§ 255
In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr
Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll
zu erwähnen. § 255a (1) Für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten die Vorschriften zur Verlesung einer Niederschrift über eine Vernehmung gemäß §§ 251, 252, 253 und 255 entsprechend.
(2) In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
(§§ 174 bis 184c des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben
(§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches) oder wegen Mißhandlung
von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) kann die Vernehmung
eines Zeugen unter sechzehn Jahren durch die Vorführung der
Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt
werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser
mitzuwirken. Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen ist zulässig.
§ 256 (1) Die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden sowie der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluß von Leumundszeugnissen sowie ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören, können verlesen werden. Dasselbe gilt für Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung sowie für ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben.
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden,
so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit
der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und
dem Gericht zu bezeichnen. § 257 (1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe. (2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.
§ 257a
Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen
zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. Dies gilt nicht für die
in § 258 bezeichneten Anträge. § 249 findet entsprechende
Anwendung. § 258 (1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. (2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen
hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen
habe. § 259 (1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden.
(2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten, sofern nicht eine schriftliche
Verständigung erfolgt. § 260 (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen. (3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. (4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph,
Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt.
Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder
Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat
oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund
einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist
außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes
anzuführen. § 261
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner
freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
§ 262 (1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.
(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem
der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder
das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten. § 263 (1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. (2) Die Schuldfrage umfaßt auch solche vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.
(3) Die Schuldfrage umfaßt nicht die Voraussetzungen der Verjährung.
§ 264 (1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über
die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden. § 265 (1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. (2) Ebenso ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung rechtfertigen. (3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den im zweiten Absatz bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die
Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage
zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen
erscheint. § 265a
Kommen Auflagen oder Weisungen (§§ 56b, 56c, 59a Abs. 2 des
Strafgesetzbuches) in Betracht, so ist der Angeklagte in geeigneten Fällen
zu befragen, ob er sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für
das begangene Unrecht dienen, oder Zusagen für seine künftige
Lebensführung macht. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer
Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder in einem geeigneten
Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er zu befragen,
ob er hierzu seine Einwilligung gibt. § 266 (1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt. (2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.
(3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für
erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag
nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt
ist. Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte
hingewiesen. § 267 (1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden. (2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden. (3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. (4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. (5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 3 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel
der Besserung und Sicherung angeordnet oder einem in der Verhandlung gestellten
Antrag entgegen nicht angeordnet worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht
entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches
nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht
kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die
Maßregel nicht angeordnet worden ist. § 268 (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen. (3) Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. Es muß spätestens am elften Tage danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. § 229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die
Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen. § 268a (1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c des Strafgesetzbuches trifft.
(3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der
Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung
mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der
Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen
und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung
oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs. 1,
§§ 59b, 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt das Gericht
dem Angeklagten Weisungen nach § 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so
belehrt der Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung
nach § 145a des Strafgesetzbuches. Die Belehrung ist in der Regel im
Anschluß an die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen
1 oder 2 zu erteilen. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung
über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen. § 268b
Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer
der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der
Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden. § 268c
Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende
den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz
1 des Strafgesetzbuches). Die Belehrung wird im Anschluß an die
Urteilsverkündung erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten,
so ist er schriftlich zu belehren. § 269
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil
die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre. § 270 (1) Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält. (2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1. (3) Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210.
(4) Ist der Verweisungsbeschluß von einem Strafrichter oder einem
Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei
der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner
Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. Über den Antrag
entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden
ist. § 271 (1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der
älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche
Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. § 272 Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 2. die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers; 3. die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage; 4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit
ausgeschlossen ist. § 273 (1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. (2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. (3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt
werden. § 274
Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen
Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den
diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der
Nachweis der Fälschung zulässig. § 275 (1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt des Eingangs und einer Änderung der Gründe ist von der Geschäftsstelle zu vermerken. (2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht. (3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.
(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu
versehen. Siebenter Abschnitt
Verfahren gegen Abwesende § 276
Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder
wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das
zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.
§§ 277 bis 284
(aufgehoben) § 285 (1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.
(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286
bis 294. § 286 (1) Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind,
eidlich zu vernehmen. § 287 (1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht zu.
(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt
ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen. § 288
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren
öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige
seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden. § 289
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit
des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen
durch einen beauftragten oder ersuchten Richter. § 290 (1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Vermögen durch Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden.
(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht sind, findet
keine Vermögensbeschlagnahme statt. § 291
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist durch den
Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch
durch andere Blätter veröffentlicht werden. § 292 (1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.
(2) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde
mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende
zuständig ist. Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.
§ 293 (1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind.
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben Blätter
bekanntzumachen, durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht
worden war. § 294 (1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren gelten im übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend.
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschluß (§
199) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme
zu entscheiden. § 295 (1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen. (2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, für die es erteilt ist.
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht oder
wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er die Bedingungen
nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.
Drittes Buch Rechtsmittel Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften § 296 (1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten
Gebrauch machen. § 297
Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen
ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen. § 298 (1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für
die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden. § 299 (1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das
Protokoll aufgenommen wird. § 300
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist
unschädlich. § 301
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung,
daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten
abgeändert oder aufgehoben werden kann. § 302 (1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen
Ermächtigung. § 303
Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher
Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der
Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. Die Zurücknahme
eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des
Nebenklägers. Zweiter Abschnitt
Beschwerde § 304 (1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. (2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben. (3) Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark übersteigt. Gegen andere Entscheidungen über Kosten und notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt. (4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche 1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen, 2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, 3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, 4. die Akteneinsicht betreffen oder 5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder den Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 440, 441 Abs. 2 und § 442 betreffen; § 138d Abs. 6 bleibt unberührt.
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes
und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur
zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme
oder Durchsuchung betreffen. § 305
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen,
unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über
Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot
oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen,
durch die dritte Personen betroffen werden. § 305a (1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine
zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur
Entscheidung über die Beschwerde zuständig. § 306 (1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. (2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters
im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters. § 307 (1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen
Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen,
daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
§ 308 (1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
§ 309 (1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt
das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.
§ 310 (1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können, sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden.
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde
ergangenen Entscheidungen nicht statt. § 311 (1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde
angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab,
wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse
verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es
auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für
begründet erachtet. § 311a (1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und §
309 Abs. 2 entsprechend. Dritter Abschnitt
Berufung § 312
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung
zulässig. § 313 (1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig Tagessätzen beantragt hatte. (2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.
(3) Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung
wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn
die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten zulässig oder nach § 80 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten zuzulassen wäre. Im übrigen findet
Absatz 2 Anwendung. § 314 (1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung. § 315 (1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. (2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt wird. Die weitere Verfügung in bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.
(3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit dem Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.
§ 316 (1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.
(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht
zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen. § 317
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung
des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt
war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll
der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.
§ 318
Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt,
so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten. § 319 (1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des
Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem
Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung
des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des §
35a gilt entsprechend. § 320
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur
Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne Rücksicht darauf, ob eine
Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft
vorzulegen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem
Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung
der Berufung zu. § 321
Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft
bei dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche
dem Vorsitzenden des Gerichts. § 322 (1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.
(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
§ 322a
Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das
Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner
Begründung. § 323 (1) Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225. In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. (2) Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint. (3) Neue Beweismittel sind zulässig.
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist
auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen
Rücksicht zu nehmen. § 324 (1) Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten.
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.
§ 325
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke
verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung
des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen,
abgesehen von den Fällen der §§ 251 und 253, ohne die Zustimmung
der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die
wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder
von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung beantragt worden
war. § 326
Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie
der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und
Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem
Angeklagten gebührt das letzte Wort. § 327
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten
ist. § 328 (1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.
(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit
angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache
an das zuständige Gericht zu verweisen. § 329 (1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist. Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne den Angeklagten verhandelt werden. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen. (3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist die Vorführung
oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. Hiervon ist abzusehen, wenn zu
erwarten ist, daß er in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne
Zwangsmaßnahmen erscheinen wird. § 330 (1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben zwangsweise vorführen lassen.
(2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus,
so ist ohne ihn zu verhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der
Angeklagte bei Beginn einer Hauptverhandlung erschienen, so gilt § 329
Abs. 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt
§ 329 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. § 331 (1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.
(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
§ 332
Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über
die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften. Vierter Abschnitt
Revision § 333
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die
im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision
zulässig. § 334
(aufgehoben) § 335 (1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden. (2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.
(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung
ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als
unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen
Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge
und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und
Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347).
Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften
zulässig. § 336
Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen,
die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. Dies gilt
nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar
erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. § 337 (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig
angewendet worden ist. § 338 Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, soweit a) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, b) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist, c) die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2 zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist oder d) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit es nach § 222b Abs. 2 Satz 2 festgestellt hat; 2. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; 3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; 4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; 5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; 6. wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die ffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; 7. wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8. wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen
Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt
worden ist. § 339
Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten
gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend
gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten
herbeizuführen. § 340
(aufgehoben) § 341 (1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung. § 342 (1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. (2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt und begründet wird. Die weitere Verfügung in bezug auf die Revision bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.
(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit dem Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.
§ 343 (1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.
(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht
zugestellt war, ist es nach Einlegung der Revision zuzustellen. § 344 (1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung
einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen
Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel
enthaltenden Tatsachen angegeben werden. § 345 (1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder
einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle geschehen. § 346 (1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des
Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem
Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung
des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des §
35a gilt entsprechend. § 347 (1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben.
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet
die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht. § 348 (1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt sind, daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen. (2) Dieser Beschluß, in dem das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft. § 349 (1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet. (3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen. (4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet
es über das Rechtsmittel durch Urteil. § 350 (1) Dem Angeklagten und dem Verteidiger sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Ist die Mitteilung an den Angeklagten nicht ausführbar, so genügt die Benachrichtigung des Verteidigers. (2) Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist, hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.
(3) Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist, keinen Verteidiger
gewählt, so wird ihm, falls er zu der Hauptverhandlung nicht
vorgeführt wird, auf seinen Antrag vom Vorsitzenden ein Verteidiger
für die Hauptverhandlung bestellt. Der Antrag ist binnen einer Woche
zu stellen, nachdem dem Angeklagten der Termin für die Hauptverhandlung
unter Hinweis auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen,
mitgeteilt worden ist. § 351 (1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.
(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein
Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der
Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das
letzte Wort. § 352 (1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind.
(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die in §
344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig
ist, unschädlich. § 353 (1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen
aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen
deren das Urteil aufgehoben wird. § 354 (1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet. (2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen,
wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit
gehört. § 354a
Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es
das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts
ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.
§ 355
Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges
sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das
Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht. § 356
Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268.
§ 357
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen
Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das
Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht
Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision
eingelegt hätten. § 358 (1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der
Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich
der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher
Vertreter Revision eingelegt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
nicht entgegen. Viertes Buch
Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen
Verfahrens § 359 Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; 2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; 3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist; 4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist; 5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung
der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf
dieser Verletzung beruht. § 360 (1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der
Vollstreckung anordnen. § 361 (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen.
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die Verwandten auf- und absteigender
Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt. § 362 Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig, 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; 2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; 3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich
ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird. § 363 (1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig.
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe
wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuches)
herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen. § 364
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer
Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen
dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die
Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen
als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dies gilt nicht im Falle
des § 359 Nr. 5. § 364a
Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige
Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag
einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der
Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers
geboten erscheint. § 364b (1) Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn 1. hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen können, 2. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und 3. der Verurteilte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen. Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschluß fest, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.
(2) Für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes
1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis 4 und § 118 Abs. 2 Satz
1, 2 und 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 365
Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für
den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. § 366 (1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.
(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen
kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt
unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht
werden. § 367 (1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Der Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364a und 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.
(2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364a
und 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen
ohne mündliche Verhandlung. § 368 (1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer
Frist zur Erklärung zuzustellen. § 369 (1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter. (2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen. (3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.
(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und
der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung
aufzufordern. § 370 (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.
(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und
die Erneuerung der Hauptverhandlung an. § 371 (1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen. (2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen. (3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.
(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers durch den Bundesanzeiger
bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere
Blätter veröffentlicht werden. § 372
Alle Entscheidungen, die aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme
des Verfahrens von dem Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden, können
mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Der Beschluß, durch den
das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der
Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten
werden. § 373 (1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu erkennen.
(2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der
Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich
der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher
Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Diese Vorschrift
steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen. § 373a (1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen.
(2) Im übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines durch
rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens die §§
359 bis 373 entsprechend. Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren Erster Abschnitt
Privatklage § 374 (1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, 1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches), 2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist, 3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches), 4. eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), 5. eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches), 5a. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches), 6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches), 7. eine Straftat nach den §§ 4, 6c, 15, 17, 18 und 20 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, 8. eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1 und 1a und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 14 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. (2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis
zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften,
Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben
Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
vertreten werden. § 375 (1) Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen zur Privatklage berechtigt, so ist bei Ausübung dieses Rechts ein jeder von dem anderen unabhängig. (2) Hat jedoch einer der Berechtigten die Privatklage erhoben, so steht den übrigen nur der Beitritt zu dem eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in der es sich zur Zeit der Beitrittserklärung befindet.
(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung äußert zugunsten
des Beschuldigten ihre Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten,
welche die Privatklage nicht erhoben haben. § 376
Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten
von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen
Interesse liegt. § 377 (1) Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält.
(2) Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt
der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung
die Verfolgung übernehmen. In der Einlegung eines Rechtsmittels ist
die Übernahme der Verfolgung enthalten. § 378
Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder
sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten
lassen. Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger
mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen. § 379 (1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat. (2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken.
(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung
sowie für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften
wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. § 379a (1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 67 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkläger die Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden. (2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Privatkläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestellten Frist wird die
Privatklage zurückgewiesen. Der Beschluß kann mit sofortiger
Beschwerde angefochten werden. Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat,
von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die Zahlung
innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist. § 380 (1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen. (2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.
(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach
näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch
abgesehen werden. § 381
Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder
durch Einreichung einer Anklageschrift. Die Klage muß den in §
200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift
sind zwei Abschriften einzureichen. § 382
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das Gericht sie
dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit. § 383 (1) Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.
(2) Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren
einstellen. Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig.
Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. § 384 (1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. Jedoch dürfen Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden. (2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vorsitzende den Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens verliest. (3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme. (4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden.
(5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit
einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt
werden. § 385 (1) Soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. Alle Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem Privatkläger bekanntzugeben. (2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. (3) Das Recht der Akteneinsicht kann der Privatkläger nur durch einen Anwalt ausüben.
(4) In den Fällen der §§ 154a und 430 ist deren Absatz 3 Satz
2 nicht
(5) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach §
349 Abs. 2 nicht erforderlich. § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. § 386 (1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren
Ladung zu. § 387 (1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen. (2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für den des Angeklagten.
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers
sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu
lassen. § 388 (1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte bis zur Beendigung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 Halbsatz 2) im ersten Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen, wenn er von diesem gleichfalls durch eine Straftat verletzt worden ist, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit der den Gegenstand der Klage bildenden Straftat in Zusammenhang steht. (2) Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374 Abs. 2), so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten erheben. In diesem Falle bedarf es der Zustellung der Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung zur Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird. (3) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.
(4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren über die Widerklage
ohne Einfluß. § 389 (1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine Straftat darstellen, auf die das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren nicht anzuwenden ist, so hat es durch Urteil, das diese Tatsachen hervorheben muß, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
§ 390 (1) Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. Dasselbe gilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des § 362. Die Vorschrift des § 301 ist auf das Rechtsmittel des Privatklägers anzuwenden. (2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen. (3) Die in den §§ 320, 321 und 347 angeordnete Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und durch die Staatsanwaltschaft. Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch die Geschäftsstelle bewirkt. (4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend.
(5) Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2 über die Einstellung
wegen Geringfügigkeit gilt auch im Berufungsverfahren. Der Beschluß
ist nicht anfechtbar. § 391 (1) Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden. Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bedarf die Zurücknahme der Zustimmung des Angeklagten. (2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren des ersten Rechtszuges und, soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren des zweiten Rechtszuges, wenn der Privatkläger in der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termin ausbleibt, obwohl das Gericht sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht einhält, die ihm unter Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt war. (3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt hat, ist sie im Falle der vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen.
(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44
und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. § 392
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.
§ 393 (1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge. (2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des Klägers von den nach § 374 Abs. 2 zur Erhebung der Privatklage Berechtigten fortgesetzt werden.
(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei Verlust des Rechts binnen
zwei Monaten, vom Tode des Privatklägers an gerechnet, bei Gericht zu
erklären. § 394
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie
die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen. Zweiter Abschnitt
Nebenklage § 395 (1) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger anschließen, wer 1. durch eine rechtswidrige Tat a) nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 180b, 181 und 182 des Strafgesetzbuches, b) nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches, c) nach den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches, d) nach den §§ 234 bis 235 und 239 Abs. 3 und 4 und den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches, 2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt ist oder 3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat. (2) Die gleiche Befugnis steht zu 1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten, 2. im Falle des § 90 des Strafgesetzbuches dem Bundespräsidenten und im Falle des § 90b des Strafgesetzbuches der betroffenen Person sowie 3. demjenigen, der nach Maßgabe des § 374 in den in § 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, und dem durch eine rechtswidrige Tat nach § 142 Abs. 2 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 2 des Markengesetzes, § 14 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes und § 108a des Urheberrechtsgesetzes Verletzten. (3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach § 229 des Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschluß ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er
kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
§ 396 (1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist. (2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2, §
153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 einzustellen, so
entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.
§ 397 (1) Der Nebenkläger ist nach erfolgtem Anschluß, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Im Übrigen gelten die §§ 378 und 385 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Abs. 2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§ 238 Abs. 2) und von Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244 Abs. 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258) steht auch dem Nebenkläger zu.
(2) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt
dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als
Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren
zugelassen, so entfällt eine Beschränkung nach § 154a Abs.
1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft. § 397a (1) Auf Antrag des Nebenklägers ist diesem ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger auf § 395 Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a oder Nr. 2 beruht und die zum Anschluß berechtigende Tat ein Verbrechen ist. Hat der Nebenkläger bei Antragstellung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist ihm ein Rechtsanwalt als Beistand auch dann zu bestellen, wenn die Tat im Sinne des Satzes 1 ein Vergehen ist oder er durch eine rechtswidrige Tat nach § 225 des Strafgesetzbuches verletzt ist. Der Antrag kann schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Für die Bestellung des Rechtsanwalts gilt § 142 Abs.1 entsprechend. (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 114 zweiter Halbsatz und § 121 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.
(3) Über die Bestellung des Rechtsanwalts und die Bewilligung der
Prozeßkostenhilfe entscheidet das mit der Sache befaßte Gericht.
In den Fällen des Absatzes 2 ist die Entscheidung unanfechtbar. § 398 (1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluß nicht aufgehalten.
(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an
den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze
der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte. § 399 (1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger.
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger
nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung
abgelaufen ist. § 400 (1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.
(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß
zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren
nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft,
aufgrund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im
übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt
wird, für den Nebenkläger unanfechtbar. § 401 (1) Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. Geschieht der Anschluß nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf der für die Staatsanwaltschaft laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn das Urteil dem Nebenkläger noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch dann, wenn eine Entscheidung über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluß noch nicht ergangen ist. (2) War der Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt für ihn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann mit der Verkündung des Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder vertreten war; er kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung überhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn. (3) Hat allein der Nebenkläger Berufung eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Nebenkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist, unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. Der Nebenkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.
(4) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger eingelegtes Rechtsmittel die
angefochtene Entscheidung aufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache wiederum
der Staatsanwaltschaft ob. § 402
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den
Tod des Nebenklägers ihre Wirkung. Dritter Abschnitt
Entschädigung des Verletzten § 403 (1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.
(2) Der Verletzte oder sein Erbe soll von dem Strafverfahren möglichst
frühzeitig Kenntnis erhalten; dabei soll er auf die Möglichkeit,
seinen Anspruch auch im Strafverfahren geltend zu machen, hingewiesen werden.
§ 404 (1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt. (2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. (3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen. (4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.
(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag
Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. §
121 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe,
daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet
werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes
eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zuständig
für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die
Entscheidung ist nicht anfechtbar. § 405
Das Gericht sieht von einer Entscheidung über den Antrag im Urteil ab,
wenn der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig gesprochen und auch nicht
eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird
oder soweit der Antrag unbegründet erscheint. Es sieht von der Entscheidung
auch dann ab, wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht
eignet, insbesondere wenn seine Prüfung das Verfahren verzögern
würde oder wenn der Antrag § 406 (1) Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. (2) Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären. Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben werden. (3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen
oder einen Auszug daraus. § 406a (1) Dem Antragsteller steht, auch soweit das Gericht von einer Entscheidung absieht, ein Rechtsmittel nicht zu. (2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
(3) Wird auf ein Rechtsmittel unter Aufhebung der Verurteilung der Angeklagte
einer Straftat nicht schuldig gesprochen und auch nicht eine Maßregel
der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet, so ist zugleich die dem
Antrag stattgebende Entscheidung aufzuheben, auch wenn das Urteil insoweit
nicht angefochten ist. § 406b
Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die für die
Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.
Für das Verfahren nach den §§ 731, 767, 768, 887 bis 890 der
Zivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege
zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges
seinen Sitz hat. Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur
insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach
Schluß der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und, wenn das
Berufungsgericht entschieden hat, nach Schluß der Hauptverhandlung
im Berufungsrechtszug entstanden sind. § 406c (1) Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluß.
(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen den
strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt § 406a Abs. 3 entsprechend.
Vierter Abschnitt
Sonstige Befugnisse des Verletzten § 406d (1) Dem Verletzten ist auf Antrag der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft.
(2) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift
möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. Hat der Verletzte einen
Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden
oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend.
§ 406e (1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht. (2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint oder durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde. (3) Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden. (4) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, so kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden; die Entscheidung des Vorsitzenden ist unanfechtbar.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können dem Verletzten
Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden; die Absätze
2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend. § 406f (1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. (2) Bei der Vernehmung des Verletzten durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsanwalt die Anwesenheit gestattet. Er kann für den Verletzten dessen Recht zur Beanstandung von Fragen (§ 238 Abs. 2, § 242) ausüben und den Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn der Verletzte widerspricht.
(3) Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so kann, wenn er dies beantragt,
einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit gestattet werden. Die Entscheidung
trifft derjenige, der die Vernehmung leitet; sie ist nicht anfechtbar. § 406g (1) Wer nach § 395 zum Anschluß als Nebenkläger befugt ist, kann sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, auch wenn ein Anschluß als Nebenkläger nicht erklärt wird. (2) Der Rechtsanwalt ist über die in § 406f Abs. 2 bezeichneten Befugnisse hinaus zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch soweit diese nicht öffentlich ist. Ihm ist bei richterlichen Vernehmungen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins die Anwesenheit zu gestatten, wenn dadurch nicht der Untersuchungszweck gefährdet wird; die Entscheidung ist unanfechtbar. Für die Benachrichtigung gelten § 168c Abs. 5 und § 224 Abs. 1 entsprechend. (3) § 397a gilt entsprechend für 1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und 2. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre. (4) Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt ist, kann in den Fällen des § 397a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn 1. dies aus besonderen Gründen geboten ist, 2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und 3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber aber nicht zu erwarten ist.
Für die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und § 162 entsprechend.
Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden
Frist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt oder
wenn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird. § 406h
Der Verletzte soll auf seine Befugnisse nach den §§ 406d, 406e,
406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen
Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 395) und die Bestellung
oder Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Beistand zu beantragen (§
397a), hingewiesen werden. Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens Erster Abschnitt
Verfahren bei Strafbefehlen § 407 (1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben. (2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden: 1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, 2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt, sowie 3. Absehen von Strafe. Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§
33 Abs. 3) bedarf es nicht. § 408 (1) Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluß ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. Hält der Strafrichter die Zuständigkeit des Schöffengerichts für begründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vor. (2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (§§ 204, 210 Abs. 2, § 211).
(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn
dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt
Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden,
oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen
oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die
Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Angeklagten
eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge
mitzuteilen. § 408a (1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. § 407 Abs. 1 Satz 4, § 408 finden keine Anwendung.
(2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des
§ 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch
unanfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfahren fort. § 408b
Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß
eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge
zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger
hat, einen Verteidiger. § 141 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 409 (1) Der Strafbefehl enthält 1. die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter, 2. den Namen des Verteidigers, 3. die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat, 4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes, 5. die Beweismittel, 6. die Festsetzung der Rechtsfolgen, 7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird. Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. § 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des Angeklagten
mitgeteilt. § 410 (1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend. (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden
ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. § 411 (1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. (2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden. (3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.
(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen
Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist. § 412
Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung der Angeklagte weder erschienen noch
durch einen Verteidiger vertreten und ist das Ausbleiben nicht genügend
entschuldigt, so ist § 329 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330
entsprechend anzuwenden. Zweiter Abschnitt
Sicherungsverfahren § 413
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen
Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters
nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung
und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig
ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist
(Sicherungsverfahren). § 414 (1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.
(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung
des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden. § 415 (1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, ohne daß der Beschuldigte zugegen ist. (2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung eines Sachverständigen zu vernehmen. Von dem Vernehmungstermin sind die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger und der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. Der Anwesenheit des Staatsanwalts, des Verteidigers und des gesetzlichen Vertreters bei der Vernehmung bedarf es nicht. (3) Fordert es die Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten oder ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung sonst nicht möglich, so kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung durchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur zeitweise zugegen ist. (4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten stattfindet, können seine früheren Erklärungen, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen werden. Das Protokoll über die Vorvernehmung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu verlesen.
(5) In der Hauptverhandlung ist ein Sachverständiger über den Zustand
des Beschuldigten zu vernehmen. Hat der Sachverständige den Beschuldigten
nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung
Gelegenheit gegeben werden. § 416 (1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht für das Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. § 270 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch für das Strafverfahren zuständig, so ist der Beschuldigte auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Behauptet er, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. Ist auf Grund des § 415 in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht zugegen war.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich im
Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt, daß
der Beschuldigte verhandlungsfähig ist und das Sicherungsverfahren wegen
seiner Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt wird. 2a. Abschnitt
Beschleunigtes Verfahren § 417
Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die
Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung
im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts
oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist. § 418 (1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. (2) Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden. (3) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.
(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, so
wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, für das
beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger bestellt. § 419 (1) Der Strafrichter oder das Schöffengericht hat dem Antrag zu entsprechen, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren eignet. Eine höhere Freiheitsstrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig. (2) Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Wird die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so
beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn
der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§
203); wird nicht eröffnet und die Entscheidung im beschleunigten Verfahren
abgelehnt, so kann von der Einreichung einer neuen Anklageschrift abgesehen
werden. § 420 (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung enthalten, ersetzt werden. (2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 nicht vorliegen. (3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind.
(4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser unbeschadet des §
244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme. §§ 421 bis 429
(aufgehoben) Dritter Abschnitt
Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen § 430 (1) Fällt die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht oder würde das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. (2) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
(3) Das Gericht kann die Beschränkung in jeder Lage des Verfahrens wieder
aufheben. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft ist zu
entsprechen. Wird die Beschränkung wieder aufgehoben, so gilt §
265 entsprechend. § 431 (1) Ist im Strafverfahren über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden und erscheint glaubhaft, daß 1. der Gegenstand einem anderen als dem Angeschuldigten gehört oder zusteht oder 2. ein anderer an dem Gegenstand ein sonstiges Recht hat, dessen Erlöschen im Falle der Einziehung angeordnet werden könnte (§ 74e Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches), so ordnet das Gericht an, daß der andere an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft (Einziehungsbeteiligter). Das Gericht kann von der Anordnung absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Beteiligung nicht ausführbar ist. Das Gericht kann von der Anordnung auch dann absehen, wenn eine Partei, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu beteiligen wäre, die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß diese Partei, Vereinigung oder Einrichtung oder einer ihrer Mittelsmänner den Gegenstand zur Förderung ihrer Bestrebungen zur Verfügung gestellt hat; in diesem Falle genügt es, vor der Entscheidung über die Einziehung des Gegenstandes den Besitzer der Sache oder den zur Verfügung über das Recht Befugten zu hören, wenn dies ausführbar ist. (2) Das Gericht kann anordnen, daß sich die Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des Angeschuldigten erstreckt, wenn 1. die Einziehung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt, daß der Gegenstand dem Angeschuldigten gehört oder zusteht, oder 2. der Gegenstand nach den Umständen, welche die Einziehung begründen können, dem Einziehungsbeteiligten auch auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts ohne Entschädigung dauernd entzogen werden könnte. (3) Ist über die Einziehung des Wertersatzes gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 75 in Verbindung mit § 74c des Strafgesetzbuches), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an. (4) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlußvorträge im Berufungsverfahren angeordnet werden. (5) Der Beschluß, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt oder eine Anordnung nach Absatz 2 getroffen, so ist sofortige Beschwerde zulässig. (6) Erklärt jemand bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen Behörde schriftlich, daß er gegen die Einziehung des Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle, so wird seine Verfahrensbeteiligung nicht angeordnet oder die Anordnung wieder aufgehoben.
(7) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang des Verfahrens nicht
aufgehalten. § 432 (1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafür, daß jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, so ist er zu hören, wenn dies ausführbar erscheint. § 431 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt,
daß er gegen die Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, und erscheint
glaubhaft, daß er ein Recht an dem Gegenstand hat, so gelten, falls
er vernommen wird, die Vorschriften über die Vernehmung des Beschuldigten
insoweit entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt.
§ 433 (1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren vom Erlaß des Strafbefehls an.
(2) Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche
Erscheinen des Einziehungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Einziehungsbeteiligte,
dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genügende
Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen, wenn
er unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustellung geladen worden
ist. § 434 (1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die als Verteidiger gewählt werden kann, vertreten lassen. Die für die Verteidigung geltenden Vorschriften der §§ 137 bis 139, 145a bis 149 und 218 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht kann dem Einziehungsbeteiligten einen Rechtsanwalt oder eine
andere Person, die als Verteidiger bestellt werden darf, beiordnen, wenn
die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder wenn der Einziehungsbeteiligte
seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. § 435 (1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend. (2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der Eröffnungsbeschluß mitgeteilt. (3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, daß 1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und
2. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird. § 436 (1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, so kann ohne ihn verhandelt werden. § 235 ist nicht anzuwenden. (2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten zur Frage der Schuld des Angeklagten ist § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden. (3) Ordnet das Gericht die Einziehung auf Grund von Umständen an, die einer Entschädigung des Einziehungsbeteiligten entgegenstehen, so spricht es zugleich aus, daß dem Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädigung des Einziehungsbeteiligten für geboten hält, weil es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen; in diesem Falle entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschädigung (§ 74f Abs. 3 des Strafgesetzbuches). Das Gericht weist den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.
(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung des Urteils nicht
zugegen und auch nicht vertreten, so ist ihm das Urteil zuzustellen. Das
Gericht kann anordnen, daß Teile des Urteils, welche die Einziehung
nicht betreffen, ausgeschieden werden. § 437 (1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte insoweit Einwendungen vorbringt und im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört worden ist. Erstreckt sich hiernach die Prüfung auch auf den Schuldspruch, so legt das Gericht die zur Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute Prüfung erfordert. (2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten über den Schuldspruch zu entscheiden ist. (3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen gegen den Schuldspruch innerhalb der Begründungsfrist vorzubringen.
(4) Wird nur die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung
angefochten, so kann über das Rechtsmittel durch Beschluß entschieden
werden, wenn die Beteiligten nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor
auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin
und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern. § 438 (1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden,
so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 439 (1) Ist die Einziehung eines Gegenstandes rechtskräftig angeordnet worden und macht jemand glaubhaft, daß er 1. zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ein Recht an dem Gegenstand gehabt hat, das infolge der Entscheidung beeinträchtigt ist oder nicht mehr besteht, und 2. ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren die Rechte des Einziehungsbeteiligten hat wahrnehmen können, so kann er in einem Nachverfahren geltend machen, daß die Einziehung ihm gegenüber nicht gerechtfertigt sei. § 360 gilt entsprechend. (2) Das Nachverfahren ist binnen eines Monats nach Ablauf des Tages zu beantragen, an dem der Antragsteller von der rechtskräftigen Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Der Antrag ist unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft zwei Jahre verstrichen sind und die Vollstreckung beendet ist. (3) Das Gericht prüft den Schuldspruch nicht nach, wenn nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, im Strafverfahren eine Anordnung nach § 431 Abs. 2 zulässig gewesen wäre. Im übrigen gilt § 437 Abs. 1 entsprechend. (4) Wird das vom Antragsteller behauptete Recht nicht erwiesen, so ist der Antrag unbegründet. (5) Vor der Entscheidung kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Einziehung aufheben, wenn das Nachverfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.
(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 5 zu dem Zweck,
die Einwendungen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist ausgeschlossen. § 440 (1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. (2) In dem Antrag ist der Gegenstand zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im übrigen gilt § 200 entsprechend.
(3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten entsprechend. § 441 (1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren (§ 439) trifft das Gericht des ersten Rechtszuges, die Entscheidung über die selbständige Einziehung (§ 440) das Gericht, das im Falle der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist. (2) Das Gericht entscheidet durch Beschluß, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist. (3) Über einen zulässigen Antrag wird jedoch auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.
(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 437 Abs. 4 entsprechend.
§ 442 (1) Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 430 bis 441 der Einziehung gleich.
(2) Richtet sich der Verfall nach § 73 Abs. 3 oder § 73a des
Strafgesetzbuches gegen einen anderen als den Angeschuldigten, so ordnet
das Gericht an, daß der andere an dem Verfahren beteiligt wird. Er
kann seine Einwendungen gegen die Anordnung des Verfalls im Nachverfahren
geltend machen, wenn er ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten
Rechtszuges noch im Berufungsverfahren imstande war, die Rechte des
Verfahrensbeteiligten wahrzunehmen. Wird unter diesen Voraussetzungen ein
Nachverfahren beantragt, so sollen bis zu dessen Abschluß
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller unterbleiben. § 443 (1) Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände eines Beschuldigten, gegen den wegen einer Straftat nach 1. den §§ 81 bis 83 Abs. 1, den §§ 94 oder 96 Abs. 1, den §§ 97a oder 100 des Strafgesetzbuches, 2. einer in § 330 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Bezug genommenen Vorschrift unter der Voraussetzung, daß der Beschuldigte verdächtig ist, vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, oder unter einer der in § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder nach § 330 Abs. 2, § 330a Abs. 1, 2 des Strafgesetzbuches, 3. § 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder 4. einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, können mit Beschlag belegt werden. Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt. Die Beschlagnahme ist spätestens nach Beendigung der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges aufzuheben. (2) Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter bestätigt wird.
(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend. Vierter Abschnitt
Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen
und Personenvereinigungen § 444 (1) Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. § 431 Abs. 4, 5 gilt entsprechend. (2) Die juristische Person oder die Personenvereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne sie verhandelt werden. Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten im übrigen die §§ 432 bis 434, 435 Abs. 2 und 3 Nr. 1, § 436 Abs. 2 und 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1 und, soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden ist, § 441 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(3) Für das selbständige Verfahren gelten die §§ 440
und 441 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Örtlich zuständig ist
auch das Gericht, in dessen Bezirk die juristische Person oder die
Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. §§ 445 bis 448
(aufgehoben) Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens Erster Abschnitt
Strafvollstreckung § 449
Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden
sind. § 450 (1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat.
(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme
des Führerscheins auf Grund des § 111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert,
so ist diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 44 des
Strafgesetzbuches) anzurechnen. § 450a (1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist auch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert worden ist. (2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung mehrerer Strafen ist die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die höchste Strafe, bei Strafen gleicher Höhe auf die Strafe anzurechnen, die nach der Einlieferung des Verurteilten zuerst vollstreckt wird.
(3) Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen, daß
die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das
Verhalten des Verurteilten nach dem Erlaß des Urteils, in dem die dem
Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig
geprüft werden konnten, nicht gerechtfertigt ist. Trifft das Gericht
eine solche Anordnung, so wird die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung,
soweit ihre Dauer die Strafe nicht überschreitet, auch in einem anderen
Verfahren auf die Strafe nicht angerechnet. § 451 (1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel. (2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat.
(3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch
gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht
die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. Sie kann ihre Aufgaben der für
dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn
dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft
am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt. § 452
In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit
des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu.
In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu. § 453 (1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig.
Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung
gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich
verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß
der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen
Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden
hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit
sofortiger Beschwerde angefochten werden. § 453a (1) Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen. (2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.
(3) Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen
belehrt werden. Absatz 1 gilt entsprechend. § 453b (1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.
(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach §
453 zuständigen Gericht. § 453c (1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.
(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf
die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz
1 sowie die §§ 114 bis 115a und § 119 gelten entsprechend.
§ 454 (1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn 1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt, 2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate, b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder 3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 6, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches). (2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes 1. der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder 2. einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören. Der Verurteilte, sein Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt sind von dem Termin zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben sie keinen Anspruch. Ihnen ist im Termin Gelegenheit zu geben, Fragen an den Sachverständigen zu stellen und Erklärungen abzugeben. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten. (3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs.
1 und 3 sowie der §§ 453b, 453c und 268a Abs. 3 entsprechend. Die
Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt;
die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung
soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden. § 454a (1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer
Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn
die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen
unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht
mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs.
3 Satz 1 gilt entsprechend. § 57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit §
56f des Strafgesetzbuches bleibt unberührt. § 454b (1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden. (2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn 1. unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, 2. im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder 3. bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind. Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden.
(3) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2
unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§
57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der
Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.
§ 455 (1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt. (2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist. (3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist. (4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn 1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt, 2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder 3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann
und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für eine
erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen
werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen
Sicherheit, entgegenstehen. § 455a (1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.
(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht rechtzeitig
eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die Vollstreckung unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorläufig
unterbrechen. § 456 (1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen. (2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.
(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen
geknüpft werden. § 456a (1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(2) Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die
Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel
der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches
entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen
von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, daß
der Ausgelieferte oder Ausgewiesene zurückkehrt, und hierzu einen
Haftbefehl, einen Unterbringungsbefehl oder einen § 456b
(aufgehoben) § 456c (1) Das Gericht kann bei Erlaß des Urteils auf Antrag oder mit Einwilligung des Verurteilten das Wirksamwerden des Berufsverbots durch Beschluß aufschieben, wenn das sofortige Wirksamwerden des Verbots für den Verurteilten oder seine Angehörigen eine erhebliche, außerhalb seines Zweckes liegende, durch späteres Wirksamwerden vermeidbare Härte bedeuten würde. Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich. § 462 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter denselben Voraussetzungen das Berufsverbot aussetzen. (3) Der Aufschub und die Aussetzung können an die Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen geknüpft werden. Aufschub und Aussetzung dürfen den Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen.
(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird auf die für das
Berufsverbot festgesetzte Frist nicht angerechnet. § 457 (1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke. (2) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.
(3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die
Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die
Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet
sind, den Verurteilten festzunehmen. Bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden
Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden
gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges. § 458 (1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. (2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Abs. 1 und 2 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten oder Ausgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht
kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.
In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige
Anordnung treffen. § 459
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften der
Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 459a (1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde. Sie kann Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden. (2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen. (3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.
(4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch
auf die Kosten des Verfahrens. Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten
getroffen werden. § 459b
Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der Zahlung keine Bestimmung
trifft, zunächst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa angeordneten
Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten
des Verfahrens angerechnet. § 459c (1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will. (2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, daß sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird.
(3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt
werden. § 459d (1) Das Gericht kann anordnen, daß die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn 1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder 2. in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist und die Voraussetzungen des § 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen
und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten
(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der
Kosten des Verfahrens treffen. § 459e (1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt. (2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt. (3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tag Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.
(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe
entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § 459d
unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend. § 459f
Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige
Härte wäre. § 459g (1) Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung.
(2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung
verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, 459c Abs. 1 und 2 und §
459d entsprechend. § 459h
Über Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde
nach den §§ 459a, 459c, 459e und 459g entscheidet das Gericht.
§ 459i (1) Für die Vollstreckung der Vermögensstrafe (§ 43a des Strafgesetzbuches) gelten die §§ 459, 459a, 459b, 459c, 459e, 459f und 459h sinngemäß.
(2) In den Fällen der §§ 111o, 111p ist die Maßnahme
erst nach Beendigung der Vollstreckung aufzuheben. § 460
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt
worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer
Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben,
so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche
Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Werden mehrere
Vermögensstrafen auf eine Gesamtvermögensstrafe
zurückgeführt, so darf diese die Höhe der verwirkten
höchsten Strafe auch dann nicht unterschreiten, wenn deren Höhe
den Wert des Vermögens des Verurteilten zum Zeitpunkt der
nachträglichen gerichtlichen Entscheidung übersteigt. § 461 (1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der Verurteilte mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt hat.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Entscheidung des Gerichts
herbeizuführen. § 462 (1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74b Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches). (2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige
Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung
der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung. § 462a (1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend. (2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. (3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts. (4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. (5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.
(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354
Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen
worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine
Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung
getroffen hat. § 463 (1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. (3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet unabhängig von den dort genannten Straftaten in den Fällen des § 67d Abs. 2 und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechende Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten aufgrund seines Hanges weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für das Verfahren nach Satz 4 einen Verteidiger. (4) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist. (5) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5, den §§ 67g und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(6) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die
Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des §
67d Abs. 2, 4 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines
Strafrestes gleich. § 463a (1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) können zur Überwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen lassen. (2) Die Aufsichtsstelle kann für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anordnen, daß der Verurteilte zur Beobachtung anläßlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, ausgeschrieben wird. § 163e Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung trifft der Leiter der Führungsaufsichtsstelle. Die Erforderlichkeit der Fortdauer der Maßnahme ist mindestens jährlich zu überprüfen.
(3) Örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in deren Bezirk
der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle örtlich
zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
hat und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. § 463b (1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. (2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.
(3) Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden
wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine
eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. § 883
Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4 sowie die §§
901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
§ 463c (1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet worden, so wird die Entscheidung dem Berechtigten zugestellt. (2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung verlangt. (3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine solche Bekanntmachung in das Druckwerk aufzunehmen, so hält ihn das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder von Zwangshaft bis zu sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. § 462 gilt entsprechend.
(4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3 entsprechend, wenn
der für die Programmgestaltung Verantwortliche seiner Verpflichtung
nicht nachkommt. § 463d
Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden
Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde
der Gerichtshilfe bedienen; dies kommt insbesondere vor einer Entscheidung
über den Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des Strafrestes
in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist. Zweiter Abschnitt
Kosten des Verfahrens § 464 (1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen
ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine
Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den
Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die
tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden.
Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und
die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen
Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht,
solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für
die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig. § 464a (1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind. (2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch 1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach §
91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind. § 464b
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen
Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das
Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen,
daß die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des
Festsetzungsantrags an mit vier vom Hundert zu verzinsen sind. Auf das Verfahren
und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. § 464c
Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht
mächtig, taub oder stumm ist, ein Dolmetscher oder Übersetzer
herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem
Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte Säumnis
oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat; dies ist
außer im Falle des § 467 Abs. 2 ausdrücklich auszusprechen.
§ 464d
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten
können nach Bruchteilen verteilt werden. § 465 (1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht. (2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so
haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten. § 466
Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder
eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, haften für
die Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht für die durch die
Tätigkeit eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und
die durch die Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder die
Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie für Auslagen, die durch
Untersuchungshandlungen, die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten
gerichtet waren, entstanden sind. § 467 (1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last. (2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt. (3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er 1. die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder 2. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. (4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht
auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung
(§ 153a) endgültig eingestellt wird. § 467a (1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß. (2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar. § 468
Bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen wird die
Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen,
daß einer oder beide für straffrei erklärt werden. § 469 (1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht dem Anzeigenden auferlegen. (2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar. § 470
Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt
war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten
und einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444
Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sie können
dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich
zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig
wäre, die Beteiligten damit zu belasten. § 471 (1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten. (2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last. (3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn 1. es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil entsprochen hat; 2. es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 (§ 390 Abs. 5) wegen Geringfügigkeit eingestellt hat; 3. Widerklage erhoben worden ist.
(4) Mehrere Privatkläger haften als Gesamtschuldner. Das gleiche gilt
hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter für die dem
Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen. § 472 (1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. (2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406g erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.
(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 472a (1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen.
(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Antrag ab, wird
ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte
den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach
pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen
Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen
trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt
werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
§ 472b (1) Wird der Verfall, die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes angeordnet, so können dem Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden. Die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen können, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im selbständigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden. (2) Wird eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so hat diese die Kosten des Verfahrens entsprechend den §§ 465, 466 zu tragen.
(3) Wird von der Anordnung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen
oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder
eine Personenvereinigung abgesehen, so können die dem Nebenbeteiligten
erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten
auferlegt werden. § 473 (1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406g erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. (2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat. (3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen. (4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten. (5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen. (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag 1. auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder 2. auf ein Nachverfahren (§ 439) verursacht worden sind.
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller
zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des
Gegners entstanden sind. Achtes Buch
Länderübergreifendes staatsanwaltliches Verfahrensregister
§ 474 (1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister geführt. (2) In das Register sind 1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, 2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen, 3. die Tatzeiten, 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten, 5. Die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften einzutragen. Die Daten dürfen nur für Strafverfahren gespeichert und verändert werden. (3) Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der Registerbehörde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. Auskünfte aus dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens erteilt werden. (4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten dürfen nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst, auf Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Amt für den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden. § 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend. (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger. Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, wenn besonderer Anlaß hierzu besteht.
(6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 4 nur in Strafverfahren
verwendet werden. § 475 (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist für Übermittlungen nach § 474 Abs. 3 Satz 2 an Staatsanwaltschaften zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, daß die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. (2) Für die Festlegungen zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens findet § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die Registerbehörde übersendet die Festlegungen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt der Empfänger. Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. Sie hat bei jedem zehnten Abruf zumindest den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.
(4) § 474 Abs. 6 findet Anwendung. § 476 (1) Die Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die zuständige Stelle teilt der Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich mit; sie trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und die Aktualität der Daten. (2) Die Daten sind zu löschen, 1. wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder 2. sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, daß in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit. (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit 1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden, 2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden oder 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gesperrt worden sind oder soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich ist. (4) Stellt die Registerbehörde fest, daß unrichtige, zu löschende oder zu sperrende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. (5) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates in einer Errichtungsanordnung die näheren Einzelheiten, insbesondere 1. die Art der zu verarbeitenden Daten, 2. die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten, 3. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, 4. die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens,
5. die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen
und organisatorischen Maßnahmen. § 477
Über die Erteilung einer Auskunft aus dem Verfahrensregister nach §
19 des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbehörde im
Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten
zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat.
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.
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