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Urlaubsgeldgesetz (UrlGG)

 

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Achtung: Diese Gesetzestexte können veraltet sein oder Fehler enthalten.
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.


Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz - UrlGG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3648)
 

§ 1 Berechtigter Personenkreis

(1) Ein jährliches Urlaubsgeld erhalten nach diesem Gesetz

1. Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, sowie entpflichtete Hochschullehrer,

2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter,

3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 Soldatengesetz).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
 

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für den Anspruch ist, daß der Berechtigte

1. am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli in einem der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse steht und nicht für den gesamten Monat Juli ohne Bezüge beurlaubt ist und

2. seit dem ersten allgemeinen Arbeitstag des laufenden Jahres ununterbrochen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder gestanden hat.

Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer 1 nur deshalb nicht erfüllt, weil wegen eines Erziehungsurlaubs kein Anspruch auf Bezüge besteht, so ist dies in dem Kalenderjahr unschädlich, in dem Dienst- oder Anwärterbezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres zugestanden haben oder Dienst- oder Anwärterbezüge unmittelbar nach Beendigung des Erziehungsurlaubs wieder zustehen. Auf die Wartezeit nach Nummer 2 wird der während dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst angerechnet.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch als erfüllt für die Zeit zwischen der Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung infolge Bestehens einer Laufbahnprüfung (Abschlußprüfung) und der Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, längstens bis zum ersten allgemeinen Arbeitstag des auf die Laufbahnprüfung folgenden Monats.
 

§ 3 Ausschlußtatbestände

(1) Personen, deren Bezüge für den Monat Juli auf Grund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden, erhalten das Urlaubsgeld nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachgezahlt werden.

(2) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge auf Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten das Urlaubsgeld nicht, solange ihnen Bezüge für den Monat Juli nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.
 

§ 4 Höhe des Urlaubsgeldes

(1) Das Urlaubsgeld beträgt 500 Deutsche Mark, für Beamte und Soldaten mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 650 Deutsche Mark.

(2) Ein Berechtigter, dessen regelmäßige Arbeitszeit oder dessen Dienst und dessen Bezüge ermäßigt worden sind, erhält ein im gleichen Verhältnis verringertes Urlaubsgeld.
 

§ 5 Stichtag

Für die Bemessung des, Urlaubsgeldes sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend.
 

§ 6 Zahlungsweise

Das Urlaubsgeld ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli zu zahlen.
 

§ 7 Kaufkraftausgleich

Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berechtigten zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deutschen Mark, so finden die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechende Anwendung.
 

§ 8

(weggefallen)
 

§ 9

(weggefallen)
 

 


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