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Wahlstatistikgesetz (WStatG)
vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023)
1. ABSCHNITT
Allgemeine Wahlstatistik § 1 Durchführung der allgemeinen Wahlstatistik
Das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag und der Wahl der Abgeordneten
des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ist unter
Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist
zu veröffentlichen. 2. ABSCHNITT
Repräsentative Wahlstatistik § 2 Art der Statistik Aus dem Ergebnis der Wahlen gemäß § 1 sind unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über a) die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,
b) die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen
Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die
Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen § 3 Stichprobenauswahl
Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke trifft der Bundeswahlleiter im
Einvernehmen mit den Landeswahlleitern und den statistischen Ämtern
der Länder. Es dürfen nicht mehr als fünf vom Hundert der
Wahlbezirke des Bundesgebietes und nicht mehr als zehn vom Hundert der
Wahlbezirke eines Landes an den Statistiken nach § 2 teilnehmen. Ein
für die Statistiken nach § 2 ausgewählter Wahlbezirk muß
mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen. Der Wahlberechtigte ist in geeigneter
Weise darauf hinzuweisen, daß der Wahlbezirk in eine repräsentative
Wahlstatistik einbezogen ist. § 4 Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie Bildung der Geburtsjahresgruppen
Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 2 Buchstabe a sind
Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe
und Geschlecht. Hierfür dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen
gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge
zusammengefaßt sind. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach
§ 2 Buchstabe b sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme,
Ungültigkeitsgrund, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Hierfür
dürfen höchstens fünf Geburtsjahresgruppen gebildet werden,
in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefaßt
sind. Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlbezirk und statistische
Gemeindekennziffer, bei der Wahl zum Deutschen Bundestag auch Wahlkreis.
§ 5 Durchführende Stellen (1) Die Statistik nach § 2 Buchstabe a wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen, unter Auszählung der Wählverzeichnisse durchgeführt. Die Gemeinden teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem zuständigen statistischen Amt des Landes mit.
(2) Die Statistik nach § 2 Buchstabe b wird unter Verwendung von amtlichen
Stimmzetteln, welche zudem Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und
Geburtsjahresgruppen enthalten, oder unter Verwendung hierfür zugelassener
Wahlgeräte durchgeführt. Die Gemeindebehörden leiten die ihnen
von den Wahlvorstehern übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel
oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten der für die Statistik
ausgewählten Wahlbezirke ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken
zur Auswertung an das zuständige statistische Amt des Landes weiter.
Gemeinden mit einer Statistikstelle, welche die Voraussetzungen des §
16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I
S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.
Januar 1996 (BGBl. I S. 34), erfüllt, können die Auswertung der
Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle
vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem
zuständigen statistischen Amt des Landes mit. Wählerverzeichnisse
und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten
dürfen nicht zusammengeführt werden. § 6 Wahlstatistische Auszählungen der Gemeinden
Gemeinden dürfen bei den in § 1 genannten Wahlen mit Zustimmung
des Landeswahlleiters außer in den für die Statistiken nach §
2 ausgewählten in weiteren Wahlbezirken für eigene statistische
Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gemäß
§ 5 Abs. 2 Satz 1 gekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür
zugelassener Wahlgeräte durchführen. Der Auswahlsatz in einer Gemeinde
darf hierfür insgesamt fünfzehn vom Hundert der in ihr gelegenen
Wahlbezirke nicht überschreiten. § 3 Satz 3 und 4 sowie §
4 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen
nur in Gemeinden mit einer Statistikstelle, welche die Voraussetzungen des
§ 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllt, vorgenommen
werden. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder
Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht
zusammengeführt werden. § 7 Ergebnisfeststellung (1) Durch die Statistiken nach § 2 und die wahlstatistischen Auszählungen nach § 6 darf die Feststellung von Wahlergebnissen nicht verzögert werden. (2) Die statistischen Ämter der Länder teilen die Ergebnisse der Statistiken nach § 2 dem Statistischen Bundesamt mit.
(3) Nach Abschluß der Aufbereitung durch die statistischen Ämter
der Länder sind die Wahlunterlagen unverzüglich den
Gemeindebehörden zurückzugeben und von diesen entsprechend den
wahlrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. § 8 Veröffentlichung der Ergebnisse
Die Ergebnisse der Statistiken nach § 2 dürfen nur für die
Bundes- und Landesebene und die der wahlstatistischen Auszählungen nach
§ 6 nur für die Ebene der Gemeinde veröffentlicht werden.
Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben
werden. Die Veröffentlichung von Ergebnissen oberhalb der Gemeindeebene
ist dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der
Länder vorbehalten.
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.
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