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Wehrpflichtgesetz (WehrpfG)

 

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Wehrpflichtgesetz

in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726)
 

Abschnitt I. Wehrpflicht

1. Umfang der Wehrpflicht
 

§ 1 Allgemeine Wehrpflicht

(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und

1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder

2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder

a) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder

b) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.

(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das gilt insbesondere für Deutsche, die zugleich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen.

(3) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt

1. während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,

2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder

3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne sie zu verlassen.
 

§ 2 Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen

(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche gesetzlich zum Wehrdienst verpflichtet, können unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Deutsche dort wehrpflichtig sind, durch Rechtsverordnung der Wehrpflicht unterworfen werden.

(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung der Wehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hat ein staatenloser Wehrpflichtiger seinen Grundwehrdienst abgeleistet, so hat er einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat.
 

§ 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht

(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit und auf die Eignung für die Verwendungen in den Streitkräften untersuchen zu lassen sowie zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt mitzubringen.

(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 bereits vorliegen. Das gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den Wehrpflichtigen eine besondere – im Bereitschafts- und Verteidigungsfall eine unzumutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.

(3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet. § 49 bleibt unberührt.

(4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden. § 51 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das sechzigste Lebensjahr vollendet.
 

2. Wehrdienst
 

§ 4 Arten des Wehrdienstes

(1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehrdienst umfaßt

1. den Grundwehrdienst (§ 5),

2. den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft (§ 5a),

3. Wehrübungen (§ 6),

4. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst; § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatzreserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr gedient haben, gehören zur Reserve. Die übrigen gedienten Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald über ihre Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht entschieden ist.

(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das gilt auch für die Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a und den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluß an den Grundwehrdienst nach § 6b.

(4) (weggefallen)
 

§ 5 Grundwehrdienst

(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt

1. das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,

b) sich vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres mindestens zeitweise ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben,

c) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und Tage schuldhafter Abwesenheit nachzudienen haben (§ 5 Abs. 3) oder

d) nach Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, daß sie im Zeitpunkt des Verzichts das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und sich nicht im Zivildienstverhältnis befinden;

2. das zweiunddreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

a) wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich (§ 40) verwendet werden oder

b) wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres nicht zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind.

Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehengebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahres hinaus. Der Grundwehrdienst dauert zehn Monate; er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das neunzehnte Lebensjahr vollendet. Einem Antrag des Betroffenen, ihn schon vorher zum Grundwehrdienst heranzuziehen, kann nach Vollendung des siebzehnten und soll nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres entsprochen werden; der Antrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(2) Zum Grundwehrdienst können Wehrpflichtige in zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen werden, wenn sie sonst nach § 12 Abs. 4 über den in § 12 Abs. 6 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden müßten.

(3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes infolge

1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder Dienststelle,

2. schuldhafter Dienstverweigerung,

3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides,

4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder

5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist,

keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen. Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird.
 

§ 5a Verfügungsbereitschaft

(1) Wehrpflichtige gehören im Anschluß an den Grundwehrdienst, sofern sie nicht zur Leistung eines freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes einberufen worden sind, für zwei Monate der Verfügungsbereitschaft an. Während dieser Zeit leisten sie Wehrdienst, wenn und solange das Bundesministerium der Verteidigung es anordnet. Für das Verfahren zur Heranziehung und für die Anordnung gilt § 23.

(2) Wehrpflichtige in der Verfügungsbereitschaft sind verpflichtet,

1. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie jederzeit erreichen,

2. bevorstehende Änderungen ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihrer Wohnung oder ihrer Anschrift unverzüglich der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden.

§ 24 bleibt unberührt.

(3) Wehrdienst nach Absatz 1 Satz 2 wird auf die Dauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5 angerechnet.
 

§ 6 Wehrübungen

(1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Monate.

(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens achtzehn Monate.

(3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Wehrpflichtigen, die im Falle des § 5 Abs. 2 nicht alle Abschnitte des Grundwehrdienstes geleistet haben.

(4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu Wehrübungen einberufen werden, wenn sie auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums der Verteidigung nicht zum Grundwehrdienst herangezogen werden. In diesem Falle verlängert sich die Gesamtdauer der Wehrübungen um die Zeit des Grundwehrdienstes.

(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften nur noch zu Wehrübungen von insgesamt drei Monaten, Unteroffiziere nur noch zu Wehrübungen von insgesamt sechs Monaten herangezogen werden.

(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2 bis 5 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.
 

§ 6a Besondere Auslandsverwendung

(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluß der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden (besondere Auslandsverwendung), können gediente Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit sie sich dazu schriftlich bereiterklärt haben.

(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für jeweils höchstens sieben Monate möglich. Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das Kreiswehrersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, daß die besondere Auslandsverwendung auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5 anzurechnen ist.

(3) Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides kann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzefall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist dem Kreiswehrersatzamt gegenüber schriftlich zu erklären. Nach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist der Widerruf ausgeschlossen. Statt dessen kann der gediente Wehrpflichtige einen Antrag stellen, ihn von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn wichtige persönliche Gründe dies rechtfertigen.

(4) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden, kann er entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 29 Abs. 7 bleibt unberührt.

(5) § 29 Abs. 4 Nr. 1 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung der Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf.
 

§ 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluß an den Grundwehrdienst

(1) Wehrpflichtige können im Anschluß an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert mindestens zwei, längstens 13 Monate.

(2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst erfolgt mit der Einberufung zum Grundwehrdienst. Dabei ist die Gesamtdauer des Wehrdienstes einheitlich festzusetzen. Verpflichtet sich der Wehrpflichtige nach der Einberufung zum Grundwehrdienst zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder wird eine bereits eingegangene Verpflichtung verlängert, ist der Einberufungsbescheid entsprechend zu ändern.

(3) § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit Zustimmung des Soldaten kann die festgesetzte Dienstzeit bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
 

§ 7 Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst

(1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübungen angerechnet werden.

(2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichtet haben oder denen die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, rechtskräftig aberkannt worden ist, werden im Frieden nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer geleistet haben. Wird der Zivildienst vorzeitig beendet, ist die im Zivildienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit übersteigt, die der Zivildienst gegenüber dem Grundwehrdienst länger dauert, auf den Wehrdienst anzurechnen.
 

§ 8 Wehrdienst in fremden Streitkräften; Anrechnung von Wehrdienst und anderen Diensten in fremden Staaten

(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehrdienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaates zu leisten ist.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einzelfall in fremden Streitkräften geleisteten Wehrdienst oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienst auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der anstelle des Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll angerechnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das Bundesministeirum der Verteidigung dem Eintritt in fremde Streitkräfte zugestimmt hat.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine nachgeordnete Stelle übertragen.

(4) Die Anträge auf Zustimmung zum Eintritt in fremde Streitkräfte und auf Anrechnung des dort geleisteten Wehrdienstes oder des anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes sind beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Das Kreiswehrersatzamt kann zum Nachweis des Wehrdienstes in fremden Streitkräften oder des anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes eine Versicherung des Wehrpflichtigen an Eides Statt verlangen.
 

§ 8a Tauglichkeitsgrade

(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:

 – wehrdienstfähig,

 – vorübergehend nicht wehrdienstfähig,

 – nicht wehrdienstfähig.

Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen Tauglichkeitsgrade werden vom Bundesministerium der Verteidigung erlassen.

(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig, verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten, verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten sowie verwendungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des Grundwehrdienstes unter Freistellung von der Grundausbildung. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 

3. Wehrdienstausnahmen
 

§ 9 Wehrdienstunfähigkeit

Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist.
 

§ 10 Ausschluß vom Wehrdienst

(1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,

1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, daß die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,

2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.

(2) Verurteilungen vor dem 3. Oktober 1990 durch Gerichte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kommen nur in Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312–3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503), zulässig war.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.
 

§ 11 Befreiung vom Wehrdienst

(1) Vom Wehrdienst sind befreit

1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,

2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,

3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekennntisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,

4. Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes.

(2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien

1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche Schwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251–1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2460), verstorben sind,

2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder beide an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind, sofern der Wehrpflichtige der einzige lebende Sohn des verstorbenen Elternteils aus der Verbindung mit dem andern Elternteil ist. Der nichteheliche Sohn steht dem ehelichen gleich, wenn seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe infolge des Kriegstodes eines Elternteils oder aus rassischen oder politischen Gründen jedoch nicht geschlossen werden konnte,

3. Wehrpflichtige, deren zwei Brüder Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1 bestimmten Dauer, Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer oder deren zwei Geschwister Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldaten auf Zeit geleistet haben.

Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2), spätestens bis zum Abschluß der Musterung oder, wenn der Befreiungstatbestand später eintritt oder bekannt wird, innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der Befreiungsstatbestand dem Antragsteller bekanntgeworden ist, schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er ist zu begründen.
 

§ 12 Zurückstellung vom Wehrdienst

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,

2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen

a) die Versorgung seiner Familien, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder

b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,

2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes unentbehrlich ist,

3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen

a) einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt,

b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder Fachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungsabschluß oder zum Hauptschulabschluß oder

c) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife begonnene erste Berufsausbildung, die regelmäßig nicht länger als vier Jahre dauert oder deren regelmäßig über vier Jahre hinausführender Abschnitt noch nicht begonnen hat,

unterbrechen würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, daß er noch vor der für ihn nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.
 

§ 13 Unabkömmlichstellung

(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die Unabkömmlichstellung kann mit der Einschränkung ausgesprochen werden, daß der Wehrpflichtige in zeitlich begrenztem Umfang zum Wehrdienst herangezogen werden darf. Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften1 über die Grundsätze, die dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind.

(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden oder auf die Landesregierungen mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste Landesbehörde übertragen werden; die nach dieser Verordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundesbehörde oder die Landesregierung kann, soweit Landesrecht dies zuläßt, das Vorschlagsrecht auch durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln. Die Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Abwägung der verschiedenen Belange auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden kann und welche sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind.

(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehrpflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen.
 

§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz

(1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sieben Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Das Bundesministerium des Innern oder das nach § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zuständige Bundesministerium und das Bundesministerium der Verteidigung vereinbaren jeweils die Zahl, bis zu der eine solche Freistellung möglich ist, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes. Dabei kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen werden.

(2) Haben Wehrpflichtige sieben Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen.

(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.
 

§ 13b Entwicklungsdienst

(1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in angemessener Weise für die spätere Tätigkeit als Entwicklungshelfer fortbilden und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies bestätigt.

(2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn und solange sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.

(3) Haben Wehrpflichtige Entwicklungsdienst von der in Absatz 1 genannten Mindestdauer geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Wird der Entwicklungsdienst aus Gründen, die der Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Entwicklungsdienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit übersteigt, die der Entwicklungsdienst gegenüber dem Grundwehrdienst mindestens länger dauert, auf den Wehrdienst anzurechnen.

(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind verpflichtet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.

(5) (weggefallen)
 

Abschnitt II. Wehrersatzwesen

1. Wehrersatzbehörden
 

§ 14

(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen:

1. Bundesamt für Wehrverwaltung – Bundesoberbehörde –,

2. Wehrbereichsverwaltungen – Bundesmittelbehörden –,

3. Kreiswehrersatzämter – Bundesunterbehörden –.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der Länder anzupassen. Im Einvernehmen mit den davon betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden. Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die örtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 und für die Anhörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln.
 

2. Erfassung
 

§ 15

(1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Feststellung der Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung folgende über den Betroffenen im Melderegister gespeicherte Daten nutzen:

1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Doktorgrad,

5. Tag und Ort der Geburt,

6. Geschlecht,

7. Staatsangehörigkeiten,

8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,

9. Tag des Ein- und Auszugs,

10. Übermittlungssperren,

11. Sterbetag und -ort.

Die Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden sollen, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermittlung vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf, fehlerhafte Daten richtigzustellen. Betroffene, die eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erhalten haben, werden durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die zur Feststellung der Wehrpflicht erforderlichen Angaben gegenüber der Erfassungsbehörde zu machen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte nach den Sätzen 2 und 3 zu erteilen und sich nach Aufforderung persönlich bei der Erfassungsbehörde zu melden.

(2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach Absatz 1 erhobenen Daten Personennachweise über die Wehrpflichtigen.

(3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehrersatzbehörde als Erfassungsergebnis folgende Daten:

1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Doktorgrad,

5. Tag und Ort der Geburt,

6. gegenwärtige Anschrift.

(4) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird von den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in denen amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind, kann die Landesregierung bestimmen, daß sie von den Ämtern durchgeführt wird. Die Landesregierung kann ferner bestimmen, daß Seemannsämter bei der Erfassung mitwirken. Um die planmäßige und reibungslose Durchführung der Erfassung sicherzustellen, kann die Bundesregierung für besondere Fälle Einzelweisungen erteilen.

(5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden notwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie erstatten auch den durch die Erfassung entstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeitnehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen.

(6) Männliche Personen können bereits ein Jahr vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres erfaßt werden. Die Absätze 1 bis 5 und § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 gelten entsprechend.
 

3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen
 

§ 16 Zweck der Musterung

(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heranziehung zum Wehrdienst gemustert.

(2) Durch die Musterung entscheiden die Kreiswehrersatzämter, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen. Festgestellt wird ferner die Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten im Falle des § 5 Abs. 2. Weiterhin können Feststellungen über die Eignung der Wehrpflichtigen für Verwendungen in den Streitkräften getroffen werden; dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben.

(3) Ungediente Wehrpflichtige sollen in der Regel bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das einundzwanzigste Lebensjahr vollenden, gemustert werden. Männliche Personen können bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gemustert werden; von diesem Zeitpunkt an finden auf diese männlichen Personen die Absätze 1 und 2, §§ 17 und 19, § 20a, §§ 21 und 22, § 24 und §§ 24b bis 27 Anwendung.
 

§ 17 Durchführung der Musterung

(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatzämtern im Benehmen mit den kreisfreien Städten und den Landkreisen durchgeführt.

(2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind die für die Musterung erforderlichen Räume bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.

(3) Die Kreiswehrersatzämter bereiten nach Eingang des Erfassungsergebnisses die Musterung vor. Die Wehrpflichtigen haben auch schon vor der Musterung schriftlich oder mündlich die für die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu angeforderten Unterlagen unverzüglich vorzulegen; sie haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter zur Musterung vorzustellen. Auch ohne Aufforderung haben die Wehrpflichtigen bis zur Musterung dem zuständigen Kreiswehrersatzamt unverzüglich schriftlich oder mündlich jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder ihrer Wohnung sowie jede Änderung eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Schulausbildung zu melden.

(4) Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsentscheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser Untersuchung zu unterziehen. Dabei sind solche Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind. Die Kreiswehrersatzämter können eine nochmalige Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen.

(5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe des Tauglichkeitsgrades schriftlich niederzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine Abschrift auszuhändigen.

(6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes1 gleichkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vorgenommen werden.

(7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Operation im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes und nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung.

(8) Soweit erforderlich und notwendig, können die Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden. Bei einer wissenschaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung können mit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen festgestellt und für die Eignungsfeststellung ausgewertet werden. Die Wehrpflichtigen müssen sich nach Aufforderung durch die zuständigen Wehrersatzbehörden auch zur Eignungsuntersuchung vorstellen und sich dieser Untersuchung unterziehen. Sie sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen sowie angeforderte Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Eignungsfeststellung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 erforderlich ist.
 

§ 18

(weggefallen)
 

§ 19 Verfahrensgrundsätze

(1) Das Kreiswehrersatzamt erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise. Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch das Kreiswehrersatzamt findet nicht statt. Die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig.

(2) Alle Behörden und Gerichte haben dem Kreiswehrersatzamt Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Das Kreiswehrersatzamt kann insbesondere das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.

(3) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein gesetzlicher Vertreter binnen der für den Wehrpflichtigen laufenden Fristen selbständig Anträge stellen und von den zulässigen Rechtsbehelfen Gebrauch machen. Die Vorschriften für die Anträge und Rechtsbehelfe des Wehrpflichtigen gelten entsprechend.

(4) Über das Ergebnis der Musterung mit Ausnahme der Feststellungen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 erhalten die Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungsbescheid.

(5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind dem Wehrpflichtigen zu erstatten. Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet.
 

§ 20 Zurückstellungsanträge

Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4 sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2), spätestens bis zum Abschluß der Musterung oder, wenn der Zurückstellungsgrund später eintritt oder bekannt wird, innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der Zurückstellungsgrund dem Antragsteller bekanntgeworden ist, schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Sie sind zu begründen.
 

§ 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung

(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden, soweit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist. Das gilt auch, soweit die bei der Musterung getroffenen Feststellungen nicht ausreichen.

(2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

(3) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind die für die Eignungsuntersuchung erforderlichen Räume bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.
 

§ 20b Überprüfungsuntersuchung

Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung ärztlich untersucht werden. Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7 Anwendung.
 

§ 21 Einberufung

(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Kreiswehrersatzämtern auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bundesministers der Verteidigung in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekanntgegeben.

(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.

(3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor dem Einberufungstermin zugestellt sein. Als Ersatz für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich davon zu unterrichten, daß sie kurzfristig einberufen werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn

1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,

2. die Einberufung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist,

3. der Verteidigungsfall eingetreten ist oder

4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat.
 

§ 22 Verfahrensvorschrift

Das Nähere über das Verfahren bei der Musterung und der Einberufung von ungedienten Wehrpflichtigen sowie über die Erstattung der Auslagen gemäß § 19 Abs. 5 regelt eine Rechtsverordnung.
 

4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen
 

§ 23

(1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdient mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend. Das Nähere über ihre Anhörung und Untersuchung regelt eine Rechtsverordnung. § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(2) (weggefallen)

(3) Die Einberufung zum Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft erfolgt in der Regel mit der Einberufung zum Grundwehrdienst. Sie wird erst wirksam, wenn dem Wehrpflichtigen die Anordnung des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 5a Abs. 1 Satz 2 formlos durch das Kreiswehrersatzamt mitgeteilt wird. Im Einberufungsbescheid für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft ist zu bestimmen, daß der Wehrpflichtige sich nach der Mitteilung unverzüglich bei der angegebenen Einheit oder Dienststelle zu melden hat. Die Mitteilung gilt mit dem Zugang an den Wehrpflichtigen als bewirkt; dieser Zeitpunkt ist auch für den Diensteintritt festzusetzen.
 

5. Wehrüberwachung
 

§ 24

(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer Musterung an der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste, bei Unteroffizieren, in dem sie das fünfundvierzigste, und bei Mannschaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie das zweiundreißigste Lebensjahr vollenden, im Falle des § 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Auch nach diesem Zeitpunkt unterliegen der Wehrüberwachung abweichend von der Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige, die für den Verteidigungsfall einberufen sind.

(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören, unterliegen der Wehrüberwachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus diesem Vollzugsdienst an.

(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehrpflichtigen ausgenommen, die

1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),

2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10),

3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11) oder

4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.

(4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen für begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im Rahmen der Wehrüberwachung übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise befreit werden, wenn und solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht kommen.

(5) Wehrpflichtige, die gemäß § 13a nicht zum Wehrdienst herangezogen werden, unterliegen für die Dauer ihrer Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nicht der Wehrüberwachung.

(6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen

1. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder ihrer Wohnung binnen einer Woche der zuständigen Wehrersatzbehörde ihres Weg- und Zuzugsortes zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer Anmelde- oder Abmeldepflicht nach den Landesgesetzen über das Meldewesen nachgekommen,

2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,

3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde sich persönlich zu melden – dabei findet § 19 Abs. 8 Satz 2 und 31 entsprechend Anwendung –,

4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, eine mißbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen zur Behandlung der Sachen nachzukommen, die Sachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben und ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu melden,

5. den Wehrdienstausweis, das Personalstammblatt, den Einberufungsbescheid für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft und den Einberufungsbescheid für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, diese Urkunden nicht mißbräuchlich zu verwenden, sie auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden,

6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden,

7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde sich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867). Einer Zustimmung des Wehrpflichtigen bedarf es nicht.

Auf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in dem sie das zweiunddreißigste Lebensjahr vollenden, noch der Wehrüberwachung unterliegen, findet Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung. Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Wehrüberwachung. Die Wehrpflichtigen haben für schuldhaft verursachte Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.

(7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich oder mündlich zu melden

1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als acht Wochen fernzubleiben – § 3 Abs. 2 bleibt unberührt –,

2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstausnahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,

3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens sechs Monaten begründen; auf Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen und Verletzungen seit der Musterung, Prüfung der Verfügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung, von denen der Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, daß sie für die Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang sind,

4. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heranziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2) und den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung,

5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Wehrpflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen.

(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen, die als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514–1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), fahren, können durch Rechtsverordnung der See-Berufsgenossenschaft übertragen werden. Kosten, die der See-Berufsgenossenschaft durch die Übertragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund. In der Rechtsverordnung können Art und Höhe der Kostenerstattung bestimmt werden.

(9) (weggefallen)
 

6. Änderungsdienst und Aufenthaltsfeststellung
 

§ 24a Änderungsdienst

Für Zwecke der Musterungsvorbereitung und der Wehrüberwachung teilt die Meldebehörde dem zuständigen Kreiswehrersatzamt die Änderung folgender gespeicherter Daten aller männlichen Deutschen ab dem Alter von siebzehn Jahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das zweiundreißigste Lebensjahr vollendet haben, mit:

1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Doktorgrad,

5. Tag und Ort der Geburt,

6. Staatsangehörigkeiten,

7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,

8. Tag des Ein- und Auszugs,

9. Familienstand,

10. Sterbetag und -ort.
 

§ 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren

(1) Das Bundesverwaltungsamt hat für Zwecke der Aufenthaltsfeststellung im Erfassungsverfahren und der Aufenthaltsfeststellung von Wehrpflichtigen, deren Aufenthalt während der Musterungsvorbereitung oder der Wehrüberwachung nicht festgestellt werden kann, folgende Daten über den Betroffenen in Dateien zu speichern, zu verändern und zu nutzen:

1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,

2. Geburtstag und -ort,

3. letzter, der ausschreibenden Behörde bekannter Wohnort,

4. das Geschäftszeichen sowie

5. die ausschreibende Behörde.

Die Erfassungsbehörden, die Wehrersatzbehörden und das Bundesamt für den Zivildienst (ausschreibende Behörden) übermitteln dem Bundesverwaltungsamt die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Daten.

(2) Das Bundesverwaltungsamt darf zur Feststellung des Aufenthalts die in Absatz 1 genannten Dateien in regelmäßigen Abständen folgenden Behörden übermitteln:

1. den Meldebehörden oder den von ihnen beauftragten Stellen,

2. den Wehrersatzbehörden,

3. dem Bundesamt für den Zivildienst,

4. dem Auswärtigen Amt für die Auslandsvertretungen,

5. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.

Wird diesen Behörden der Aufenthalt eines Wehrpflichtigen bekannt, haben sie dies der ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit nicht besondere Verwendungsregelungen entgegenstehen. Die ausschreibende Behörde veranlaßt in diesen Fällen die Löschung beim Bundesverwaltungsamt; im übrigen veranlaßt sie die Löschung spätestens mit Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5).

(3) Die vom Bundesverwaltungsamt gemäß Absatz 2 übermittelte Datei ist vom Empfänger jeweils zu löschen, sobald eine aktualisierte Datei übermittelt worden ist.
 

Abschnitt III. Personalakten und automatisierte Dateien
 

§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger

(1) Über jeden Wehrpflichtigen ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die den Wehrpflichtigen betreffen, einschließlich der in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten, soweit sie mit der Wehrpflicht in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Wehrpflichtverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Sicherheitsakten. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Wehrpflichtigen nur für Zwecke des Wehrersatzwesens sowie der Personalführung und -bearbeitung verwendet werden; dies gilt auch für ihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in automatisierten Dateien.

(2) Personenbezogene Daten über Wehrpflichtige dürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Wehrpflichtverhältnisses erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Insoweit dürfen auch Auskünfte über Wehrpflichtige, deren Einberufung konkret vorgesehen ist, aus dem Bundeszentralregister nach § 31 des Bundeszentralregistergesetzes (Behördenführungszeugnisse) als Regelanfragen eingeholt werden. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1995 an der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1995 an der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen haben, die für die in Absatz 1 Satz 4 genannten Aufgaben zuständig sind, und nur soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Ohne Einwilligung des Wehrpflichtigen darf die Personalakte an andere Dienststellen und an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung weitergegeben werden, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Wehrpflichtverhältnisses erforderlich ist. Für Auskünfte aus der Personalakte gilt Entsprechendes. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von der Weitergabe der Personalakte abzusehen. Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen nur mit Einwilligung des Wehrpflichtigen erteilt werden, es sei denn, daß zwingende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern; die Einwilligung ist auch entbehrlich, wenn die Auskünfte für die Feststellung der Tauglichkeit erforderlich sind. Soweit eine Auskunft für die Feststellung der Tauglichkeit nicht ausreicht, darf die Personalakte an Ärzte außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, die für eine Wehrersatzbehörde ein medizinisches Gutachten erstellen, weitergegeben werden. Inhalt und Empfänger sind dem Wehrpflichtigen schriftlich mitzuteilen. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(4) Daten über medizinische und über psychologische Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen Dienst der Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden, soweit sie für die Beurteilung der Tauglichkeit und der Eignung für militärische Verwendungen erforderlich sind. Nur die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen an für Personalangelegenheiten zuständige Stellen der Bundeswehr weitergegeben und dort verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für Zwecke der Personalführung und -bearbeitung erforderlich ist. Daten über psychologische Untersuchungen und Tests dürfen, in der Regel in Form von Stichproben, durch den psychologischen Dienst auch in automatisierten Dateien verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Aussagefähigkeit des psychologischen Eignungsfeststellungsverfahrens zu verbessern; zu diesem Zwecke dürfen ihm auf sein Ersuchen die erforderlichen Daten zur Verarbeitung übermittelt werden, soweit sie sich auf die Ergebnisse der Untersuchungen und Tests beziehen. § 40 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes1 gilt entsprechend. Die die Tauglichkeit bestimmenden ärztlichen Informationen können einer zentralen Stelle zur Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht und zum Zwecke der Beweissicherung übermittelt und dort aufbewahrt werden.

(5) Die Personalakten von Wehrpflichtigen sind so lange aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5) erforderlich ist. Sie sind danach zu vernichten, sofern sie nicht vom Bundesarchiv übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten.

(6) Der Wehrpflichtige hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte. Einem Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
 

§ 26 Personalakten von Kriegsdienstverweigerern

(1) Die Personalakten anerkannter Kriegsdienstverweigerer sind nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der Anerkennungsentscheidung zusammen mit der Anerkennungsentscheidung dem Bundesamt für den Zivildienst zu übersenden. Die Akten über das Anerkennungsverfahren sind vom Kreiswehrersatzamt spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der Anerkennungsentscheidung zu vernichten.

(2) Die Akten, über das Anerkennungsverfahren von Wehrpflichtigen, deren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt, zurückgenommen oder infolge Verzichts gegenstandslos geworden ist, sind beim Kreiswehrersatzamt in einem verschlossenen Umschlag getrennt von den Personalakten aufzubewahren; § 25 Abs. 5 gilt entsprechend.
 

§ 27 Verfahrensvorschriften

Das Nähere über

1. die Anlage und Führung von Personalakten Wehrpflichtiger bei den Wehrersatzbehörden,

2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten und der Akten über das Anerkennungsverfahren einschließlich der Übermittlung und Löschung oder des Verbleibs der in automatisierten Dateien gespeicherten Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen,

3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Dateien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die gespeicherten Informationen,

4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtgewährung und Auskunftserteilung aus der Personalakte oder einer automatisierten Datei

regelt eine Rechtsverordnung.
 

Abschnitt IV. Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades
 

§ 28 Beendigungsgründe

Der Wehrdienst endet

1. durch Entlassung (§ 29 und § 29b ),

2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit; dies gilt nicht, wenn der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall eingetreten ist,

3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes,

4. durch Ausschluß (§ 30).
 

§ 29 Entlassung

(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, ist zu entlassen

1. mit Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit; dies gilt nicht, wenn bei einer Wehrübung der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, wenn die Wehrübung vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit beendet wird (Absatz 7), wenn sich der Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft anschließt oder wenn der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall eingetreten ist,

2. aus dem Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, wenn dessen Anordnung aufgehoben wird oder der Soldat nicht mehr zur Verfügungsbereitschaft gehört, es sei denn, daß der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet oder der Verteidigungsfall eingetreten ist,

2a. aus dem Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6, wenn dessen Anordnung aufgehoben wird, es sei denn, daß der Verteidigungsfall eingetreten ist,

3. während des Verteidigungsfalles bei Beendigung der Verwendung oder mit Ablauf des Jahres, in dem er das sechzigste Lebensjahr vollendet, im Falle des § 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres,

4. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt sind, oder wenn im Frieden die Wehrpflicht des Soldaten endet,

5. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird oder eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt – in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung durch die Wehrersatzbehörde –,

6. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,

7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soweit er nicht nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes in den Zivildienst überführt wird,

8. wenn er seine Aufstellung für die Wahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt hat,

9. wenn er unabkömmlich gestellt ist,

10. wenn er gemäß § 13a der zuständigen Behörde für den Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz im Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung stand und ohne die Einberufung hierfür weiterhin verfügbar sein würde.

(2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich oder geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen Antrag kann er auch dann entlassen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Das Recht des Soldaten, darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlassung entscheidende Dienststelle kann auch andere Beweise erheben.

(3) (weggefallen)

(4) Er kann entlassen werden

1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehrersatzbehörde, wenn das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde und dies nach der Entlassung seine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 rechtfertigt,

2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird.

(5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre oder der die Ausübung des Entlassungsrechts übertragen worden ist. Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 1 aus einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt nicht kalendermäßig bestimmt ist oder die vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit beendet wird (Absatz 7), sowie die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 7 und 9 verfügt der nächste Disziplinarvorgesetzte; das gleiche gilt, wenn bei der Einstellungsuntersuchung die vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit oder die Wehrdienstunfähigkeit des Soldaten festgestellt wird.

(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er statt dessen Dienst geleistet hätte. Seine Pflicht, Tage der schuldhaften Abwesenheit nachzudienen (§ 5 Abs. 3), bleibt unberührt.

(7) Vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit kann die Wehrübung nach Absatz 1 Nr. 1 beendet werden, wenn ein Vorgesetzter mit der Disziplinargewalt mindestens eines Bataillonskommandeurs festgestellt hat, daß der mit der Wehrübung verfolgte Zweck entfallen ist und eine andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende oder künftige Verwendung in einem Verteidigungsfall nicht erfolgen kann.
 

§ 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung

Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,

1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder

2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, daß er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung.
 

§ 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen

Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen. Das gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
 

§ 30 Ausschluß aus der Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades

(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 entlassen wird.

(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt wird

1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder

2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

(3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird. Leistet er in diesem Zeitpunkt auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienstgrades mit dem Ende des Wehrdienstes ein. Liegt der in den Sätzen 1 und 2 bestimmte Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1986, gilt der Dienstgrad als mit Ablauf des 30. Juni 1986 verloren.
 

§ 31 Wiederaufnahme des Verfahrens

Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes durch einen Ausschluß darf für die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend gemacht werden.
 

Abschnitt V. Rechtsbehelfe
 

§ 32 Rechtsweg

Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
 

§ 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren

(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19 Abs. 4) hat aufschiebende Wirkung.

(3) Über den Widerspruch gegen den Musterungsbescheid entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Die §§ 19 und 22 gelten entsprechend. Der Wehrpflichtige kann mit seinem Einverständnis von der Pflicht, sich vorzustellen, befreit werden.

(4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid (§ 21 und § 23 Abs. 1) entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß der Widerspruch unter Vorlage eines Bescheides über die Unabkömmlichstellung oder über die mit Zustimmung der zuständigen Behörde eingegangene Verpflichtung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz für die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer (§ 13a) eingelegt und dieser Bescheid von dem zuständigen Kreiswehrersatzamt geprüft ist.

(5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht wird.

(6) Der Wehrpflichtige ist über den zulässigen Rechtsbehelf gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt zu belehren.
 

§ 34 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
 

§ 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage

Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid und den Einberufungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören.
 

Abschnitt VI. Übergangs- und Schlußvorschriften
 

§ 36 Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve

Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden Wehrpflichtigen unterliegen auch dann der Wehrüberwachung, wenn sie vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr nicht erfaßt und gemustert worden sind.
 

§§ 37 und 38

(weggefallen)
 

§ 39 Verleihung eines höheren Dienstgrades

(1) Einem Wehrpflichtigen, der sich die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes).

(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.

(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23 Abs. 1.
 

§ 40 Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung

(1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen Eignung für eine militärfachliche Verwendung vorgesehen, so kann ihm der für die Dienststellung erforderliche Dienstgrad für die Dauer der Verwendung oder endgültig verliehen werden.

(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.

(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23 Abs. 1.
 

§ 41 Wehrpflicht bei Zuzug

(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes1 genannten Gebieten verlegt hat oder verlegt, wird vor Ablauf von zwei Jahren nicht wehrpflichtig.

(2) Personen, die nach Absatz 1 noch nicht wehrpflichtig sind, können bereits ein Jahr vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, nach Begründung ihres ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland erfaßt werden. § 15 Abs. 1 bis 5 sowie § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 gelten entsprechend.
 

§ 42 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte

(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen.

(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.

(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23 Abs. 1 entsprechend.
 

§ 42a Grenzschutzdienstpflicht

Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz2 vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist, zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet sind (Grenzschutzdienstpflichtige), können nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Der im Bundesgrenzschutz geleistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen.
 

§ 43 Wehrpflichtige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehrüberwachung der Wehrpflichtigen, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ohne daß ihre Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2 ruht, werden durch besonderes Gesetz geregelt. Wehrpflichtige, die ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung ihren ständigen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfaßt, gemustert und einberufen. Satz 2 gilt entsprechend für Wehrpflichtige, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, sich aber tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

(2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Aufforderung, sich zur Erfassung persönlich zu melden (§ 15 Abs. 1), zur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 3) oder sich gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bei der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden, jedoch ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind für die Dauer der Abwesenheit von der Melde- oder Vorstellungspflicht zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden ist oder wenn ihnen die Meldung oder Vorstellung zugemutet werden kann. Sie haben sich unverzüglich nach Rückkehr bei der zuständigen Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde zu melden.
 

§ 44 Zustellung, Vorführung und Zuführung

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide sind zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt das Verwaltungszustellungsgesetz. Einberufungsbescheide zu Wehrübungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet sind oder nicht länger als drei Tage dauern, können auch durch Eilbrief oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden; die Zustellung durch Eilbrief gilt mit dessen Zugang als bewirkt. Für das Zustellungsverfahren bei der Erfassung gelten die Zustellungsvorschriften der Länder. Bei minderjährigen Wehrpflichtigen ist an diese zuzustellen; § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gelten insoweit nicht.

(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Musterung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung oder auf eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorführung angeordnet werden; das gleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Abs. 6). Die Polizei ist um Durchführung zu ersuchen.

(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige, die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten, dem nächsten Feldjäger-Dienstkommando zuzuführen.

(4) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der Vorführung oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht.
 

§ 45 Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2

a) nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 15 Abs. 1 Satz 4, § 17 Abs. 3 Satz 2 oder § 17 Abs. 8 Satz 4 – auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6 , § 16 Abs. 3 Satz 2, § 20a Abs. 2 oder § 41 Abs. 2 ) bei der Erfassung, vor und bei der Musterung oder bei der Eignungsuntersuchung Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt,

b) zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt oder nicht entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt mitbringt oder

c) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die geistige oder körperliche Tauglichkeit (§ 17 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz – auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 –, § 20b Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 4) oder auf die Eignung für militärische Verwendungen (§17 Abs. 8 Satz 3 – auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 oder 20a Abs. 2 ) untersuchen läßt,

2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erforderliche Genehmigung einholt,

3. als Wehrpflichtiger, der einen Einberufungsbescheid für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft erhalten hat, einer Pflicht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

4. gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 4 – auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6 oder § 41 Abs. 2 – über die persönliche Meldung zur Erfassung verstößt,

5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 – auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 – §17 Abs. 8 Satz 3 – in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 oder § 20a Abs. 2 – sowie nach § 20b Satz 3 oder § 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt,

6. eine ihm nach § 17 Abs. 3 Satz 3 – auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6 oder § 41 Abs. 2 – vor der Musterung, eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 – jeweils auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 – sowie nach § 24 Abs. 6 Satz 2 während der Wehrüberwachung oder eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 3 nach der Beendigung der Wehrüberwachung obliegende Pflicht verletzt,

7. im Bereitschaftsfall eine durch Anordnung der Bundesregierung begründete Pflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 verletzt oder

8. im Verteidigungsfall die Meldepflicht nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 verletzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit es sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der Erfassung handelt, das Kreiswehrersatzamt.
 

§ 46 Stadtstaatklausel

Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg bestimmen, welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem Gesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnungen den Landesbehörden, den kreisfreien Städten und den Landkreisen oder den Gemeinden sowie deren Vertretungskörperschaften zugewiesen sind.
 

§ 47

(weggefallen)
 

§ 48 Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall

(1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten, wenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet sind:

1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können im Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt widerrufen werden, es sei denn, daß die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Nach § 13b bisher nicht zum Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige können gemustert und einberufen werden.

2. (weggefallen)

3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19 Abs. 4) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33 Abs. 2).

4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Als Untersuchung gilt die Einstellungsuntersuchung.

5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben männliche Personen nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres

a) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch wenn sie der Wehrüberwachung nicht unterliegen,

b) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland verlassen wollen,

c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, und sich beim zuständigen oder nächsten Kreiswehrersatzamt zu melden.

Dies gilt nicht für männliche Personen, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben oder bei deutschen Dienststellen oder öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Organisationen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder mit Genehmigung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder sie verlassen.

(2) Im Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 bis 5 und folgende Vorschriften:

1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ist innerhalb achtundvierzig Stunden zu erstatten; § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.

2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, festzustellen, können zum Zivildienst einberufen werden, bevor über ihren Feststellungsantrag entschieden ist.

3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen auch im Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2 vom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im Verteidigungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst einzuberufen.

5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall zum freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr melden, dürfen von einem Offizier in der Stellung eines Bataillonskommandeurs oder in entsprechender Dienststellung als Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit ihrem letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Einberufung durch das zuständige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.
 

§ 49 Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben

(1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall für Aufgaben verwendet werden sollen, die der Herstellung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte dienen, können nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, erfaßt und gemustert werden. Sie können nach Maßgabe dieses Gesetzes zu Wehrübungen einberufen werden, wenn die Bundesregierung feststellt, daß dies zu einer nach den Umständen gebotenen Herstellung der Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist. Auch ohne diese Feststellung können sie zu einer Wehrübung einberufen werden, die jedoch nur der Vorbereitung auf ihre vorgesehene Verwendung im Einzelfall dienen darf; Mannschaften dürfen nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das fünfundvierzigste Lebensjahr vollenden, einberufen werden. Die §§ 13 und 13a bleiben unberührt.

(2) Das Nähere über die Erfassung der unter Absatz 1 fallenden Personen, soweit sie nicht zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehören oder nicht bei Dienststellen der Stationierungs- oder NATO-Streitkräfte beschäftigt sind, wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß natürliche Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts die für die Erfassung des unter Absatz 1 fallenden Personenkreises erforderlichen Angaben machen.
 

§ 50 Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverordnungen

1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staatenlosen unter die Wehrpflicht (§ 2),

2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2),

3. über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüberwachung auf die See-Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstattenden Kosten (§ 24 Abs. 8),

4. über das Verfahren in den Fällen der §§ 22 und 23 Abs. 1 Satz 7,

5. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben (§ 49 Abs. 2),

6. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3),

7. über den Schutz personenbezogener Informationen Wehrpflichtiger in Personalakten und in automatisierten Dateien nach § 27.

(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
 

§ 51 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
 

§ 52 Übergangsvorschriften aus Anlaß des Änderungsgesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726)

(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 1995 zehn Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, sind zu entlassen.

(2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflichtige, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu einem länger als zehn Monate dauernden Grundwehrdienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Satz 4 in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung neu festzusetzen.

(3) Wehrpflichtige, die sich nach bisherigem Recht zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1; § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes) verpflichtet haben, sind auf Antrag aus der Verpflichtung zu entlassen, wenn sie am 31. Dezember 1995 oder später die ab 1. Januar 1996 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben.

 


Achtung: Diese Gesetzestexte können veraltet sein oder Fehler enthalten.
Wenn Sie es genau wissen wollen, informieren sie sich besser aus zuverlässiger Quelle.


 

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