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Wohngeldgesetz (WoGG)

 

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Wohngeldgesetz (WoGG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 1993 (BGBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671)

 

Erster Teil

Allgemeine Grundsätze
 

§ 1 Zweck des Wohngeldes

Zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens wird im Geltungsbereich und nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Wohngeld als Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt.
 

§ 2 Art und Umfang des Wohngeldanspruchs

(1) Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuß zu der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 8 gewährt. Satz 1 gilt nicht, wenn oder soweit § 18 anzuwenden ist oder wenn Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses Gesetzes für diesen oder anderen Wohnraum gewährt wird.

(2) Ergibt die Anwendung der Anlagen 1 bis 8 im Einzelfall, daß das Familieneinkommen (§ 9) den monatlichen Höchstbetrag nach der maßgebenden Anlage übersteigt, wird Wohngeld nicht gewährt.
 

§ 3 Antragberechtigte

(1) Für einen Mietzuschuß ist antragberechtigt

1. der Mieter von Wohnraum,

2. der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (mietähnlich Nutzungsberechtigter), insbesondere der Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,

3. (weggefallen)

4. der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, wenn er nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 antragberechtigt ist,

5. der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird.

(2) Für einen Lastenzuschuß ist antragberechtigt

1. der Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,

2. der Eigentümer einer Eigentumswohnung,

3. der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts für den eigengenutzten Wohnraum. Dem Eigentümer steht der Erbbauberechtigte, dem Wohnungseigentümer der Wohnungserbbauberechtigte gleich.

(3) Für einen Lastenzuschuß ist ferner antragberechtigt

1. derjenige, der Anspruch auf Übereignung des Gebäudes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle hat,

2. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohnungseigentums hat,

3. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat, für den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er dafür die Belastung aufbringt. Dem Anspruch auf Übereignung des Gebäudes steht der Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des Erbbaurechts, dem Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohnungseigentums der Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des Wohnungserbbaurechts gleich.

(4) Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere Familienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvorstand antragberechtigt. Haushaltsvorstand im Sinne dieses Gesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeitpunkt der Antragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt. Ein zum Haushalt des Antragberechtigten rechnendes Familienmitglied ist nicht selbst antragberechtigt.
 

§ 4 Familienmitglieder

(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind der Antragberechtigte und
seine folgenden Angehörigen:

1. der Ehegatte,

2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,

3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,

4. bis 6. (weggefallen)

7. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.

(2) Familienmitglieder rechnen zum Haushalt des Antragberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder führen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen.

(3) Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind. Vorübergehend abwesend sind Familienmitglieder, wenn der Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Eine vorübergehende Abwesenheit von Familienmitgliedern wird zum Beispiel vermutet, solange sie noch für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt werden.
 

§ 5 Miete

(1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.

(2) Außer Betracht bleiben

1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brennstoffversorgungsanlagen,

2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,

3. Untermietzuschläge,

4. Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken,

5. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und Waschmaschinen mit Ausnahme von Vergütungen für die Überlassung von Einbaumöbeln, soweit sie üblich sind.

(3) Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle der Miete der Mietwert des Wohnraums.
 

§ 6 Belastung

(1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung.

(2) Die Belastung wird in einer Wohngeld-Lastenberechnung ermittelt.
 

§ 7 Zu berücksichtigende Miete oder Belastung

(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6 ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 außer Betracht bleibt, höchstens jedoch der nach § 8 maßgebende Betrag.

(2) Die Miete oder Belastung bleibt insoweit außer Betracht,

1. als sie auf Wohnraum entfällt, der ausschließlich gewerblich oder beruflich benutzt wird;

2. als sie auf Wohnraum entfällt, der einem anderen unentgeltlich oder entgeltlich zum Gebrauch überlassen ist; übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf diesen Wohnraum entfallende anteilige Miete oder Belastung, so wird das Entgelt in voller Höhe abgesetzt;

3. als ihr Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung gegenüberstehen.

(3) Wird der Wohnraum von Personen mitbewohnt, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 und nicht antragberechtigt sind, ist bei der Gewährung des Wohngeldes nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil der Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohner entspricht. In diesen Fällen ist Absatz 2 Nr. 2 und hinsichtlich der Beiträge von Mitbewohnern auch Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden.
 

§ 8 Höchstbeträge für Miete und Belastung

(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt:
 
 
 bei einem Haushalt mit in Gemeinden mit Mieten der Stufe  für Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist
 bis zum 31. Dezember 1965  ab 1. Januar 1966 
bis zum 31. Dezember 1977
 ab 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1991  ab 1. Januar 1992
 ohne Sammelheizung und ohne Bad oder Duschraum  mit Sammelheizung oder mit Bad oder Duschraum  mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum  sonstiger Wohnraum  Wohnraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum    
 Deutsche Mark
 einem Alleinstehenden  I
II
III
IV
V
VI
220
235
250
270
290
310
255
270
290
315
335
360
310
335
355
380
410
440
275
295
315
340
365
390
355
380
405
435
470
500
380
405
430
465
500
535
 445 
475
505
545
585
625
 zwei Familienmitgliedern  I
II
III
IV
V
VI
285
305
325
350
375
400
330
350
375
405
435
465
400
430
455
495
530
565
360
380
405
440
470
505
460
490
525
565
605
650
490
525
555
600
645
690
575
615
655
705
760
810
 drei Familienmitgliedern  I
II
III
IV
V
VI
340
360
385
415
445
475
395
420
445
480
520
555
480
515
545
590
635
675
425
455
485
525
560
600
550
585
625
675
725
775
585
625
665
715
770
825
690
740
785
850
910
970
 vier Familienmitgliedern  I
II
III
IV
V
VI
395
420
445
485
520
555
455
485
520
560
600
645
560
595
635
685
735
785
495
530
565
610
655
700
640
680
725
785
840
900
680
725
770
835
895
955
800
855
910
985
1055
1130
 fünf Familienmitgliedern  I
II
III
IV
V
VI
450
480
510
550
590
630
520
555
590
640
685
735
635
680
725
780
840
895
565
605
640
695
745
795
730
775
825
895
960
1025
775
825
880
950
1020
1090
910
975
1035
1120
1200
1285
 Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  I
II
III
IV
V
VI
55
60
65
70
75
80
65
70
75
80
85
90
80
85
90
95
105
110
70
75
80
85
90
100
90
100
105
110
120
125
95
105
110
120
125
135
110
120
125
135
145
155

(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und der vergleichbar mietähnlich Nutzungsberechtigten, die Wohngeld nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 8 beziehen.

(3) Als Mietenniveau ist zugrunde zu legen die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden (Absatz 4 Satz 1) vom Durchschnitt der Quadratmetermieten vergleichbaren Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Absatzes 2. Maßgebend ist das Mietenniveau, das auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeld-Statistik (§ 35) zum 31. Dezember des dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgehenden vorletzten Kalenderjahres festgestellt wird. Kann das Mietenniveau nicht nach Satz 3 festgestellt werden, so sind der Feststellung die letzten verfügbaren Ergebnisse der jährlichen Wohngeld-Statistik zugrunde zu legen.

(4) Das Mietenniveau wird festgestellt für Gemeinden mit

1. 10.000 und mehr Einwohnern gesondert,

2. weniger als 10.000 Einwohnern und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefaßt.

Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische Landesamt auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zum 30. Juni des dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgehenden vorletzten Kalenderjahres festgestellt hat.

(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:
 
 

Mietenstufe Mietenniveau

I

II

III

IV

V

VI


niedriger als minus 15 vom Hundert 

minus 15 vom Hundert bis niedriger als minus 5 vom Hundert

minus 5 vom Hundert bis niedriger als 5 vom Hundert

5 vom Hundert bis niedriger als 15 vom Hundert

15 vom Hundert bis niedriger als 25 vom Hundert

25 vom Hundert und höher

(6) Hat sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder durch Tod verringert, so ist dies für die Dauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluß auf die nach Absatz 1 maßgebende Haushaltsgröße und die Anwendung der bisher maßgebenden Wohngeldtabellen. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes

1. die Wohnung aufgegeben wird oder

2. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder sich wieder auf den Stand vor dem Todesfall erhöht.

(7) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre bis zum 31. März über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum.
 

Zweiter Teil

Einkommensermittlung
 

§ 9 Familieneinkommen

(1) Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder. Bei Alleinstehenden tritt an die Stelle des Familieneinkommens das Jahreseinkommen.

(2) Monatliches Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist der zwölfte Teil des Familieneinkommens.
 

§ 10 Begriff des Jahreseinkommens

(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig sind oder nicht, abzüglich der nach den §§ 12 bis 17 nicht zu berücksichtigenden Beträge.

(2) Für Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Kost, Waren und andere Sachbezüge), sind die nach § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werte maßgebend.

(3) Als Einnahme gilt auch der Mietwert des von den in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen eigengenutzten Wohnraums.
 

§ 11 Ermittlung des Jahreseinkommens

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind unbeschadet des Absatzes 2 die im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einnahmen zugrunde zu legen. Eine nicht erhebliche Erhöhung der Einnahmen nach der Antragstellung ist bei der Ermittlung der zu erwartenden Einnahmen nicht zu berücksichtigen. Kann bei einer Erhöhung der Einnahmen nach der Antragstellung deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden, so sind die unabhängig davon zu erwartenden Einnahmen zugrunde zu legen.

(2) Kann die Höhe der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einnahmen nicht nach Absatz 1 ermittelt werden, so sind grundsätzlich die Einnahmen der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen. Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, können die Einkünfte berücksichtigt werden, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuererklärung ergeben.

(3) Einmalige Einnahmen, die in einem nach Absatz 1 oder Absatz 2 maßgebenden Zeitraum anfallen, aber einem anderen Zeitraum zuzurechnen sind, sind so zu behandeln, als ob sie während des anderen Zeitraums angefallen wären.
 

§ 12 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen notwendigen Aufwendungen abgesetzt.

(2) Zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 1 wird bei Einnahmen

1. aus nichtselbständiger Arbeit der nach § 9a Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,

2. aus Kapitalvermögen der nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes

vorgeschriebene Pauschbetrag abgesetzt, wenn nicht höhere Werbungskosten im Sinne des § 9 des Einkommensteuergesetzes nachgewiesen werden. Bei anderen Einnahmen werden als Aufwendungen die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben im Sinne des § 4 des Einkommensteuergesetzes abgesetzt, jedoch mit Ausnahme von erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie die nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Absetzungen für Abnutzung übersteigen, sowie von Rücklagen nach § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes.
 

§ 12a Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt:

1. für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied, das sich in Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist, bis zu einem Betrag von 2.400 Deutsche Mark,

2. für eine nicht zum Haushalt rechnende Person, für die Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz noch eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes oder des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erbracht wird,

a) bis zu einem Betrag von 2.400 Deutsche Mark,

b) bis zu einem Betrag von 4.200 Deutsche Mark, sofern die Person sich in Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist,

3. für eine nicht zum Haushalt rechnende Person, für die weder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz noch eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes oder des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erbracht wird,

a) bis zu einem Betrag von 3.600 Deutsche Mark,

b) bis zu einem Betrag von 9.000 Deutsche Mark, wenn die Aufwendungen für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bestimmt sind; Entsprechendes gilt bei Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe.
 

§ 13 Einnahmen zur Verringerung der Miete oder Belastung

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung sowie Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird, außer Betracht.
 

§ 14 Außer Betracht bleibende Einnahmen

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben folgende Einnahmen außer Betracht, soweit sie steuerfrei sind:

1. Geburtsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer, soweit sie den Betrag von 700 Deutsche Mark nicht übersteigen;

2. Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung sowie vergleichbare vertragliche Leistungen, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;

3. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, der freien Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehefrauen und unterhaltsberechtigter Kinder;

4. Leistungen zur Heilbehandlung nach den §§ 10ff. des Bundesversorgungsgesetzes, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;

5. Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;

6. Grundrenten an Witwen, Witwer und Waisen der Beschädigten nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären;

7. sonstige Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Kassen versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen Gleichgestellte gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gezahlt werden oder zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;

8. Heiratsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer, soweit sie den Betrag von 700 Deutsche Mark nicht übersteigen;

9. Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung (Ausbildung, Fortbildung, Umschulung), zur Berufsfürsorge, zur Förderung der Arbeitsaufnahme und zur Arbeits- und Berufsförderung, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;

10. Beihilfen, die aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung gezahlt werden, um Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern;

11. Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;

12. Aufwandsentschädigung auf Grund des § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes und entsprechender landesrechtlicher Besoldungsvorschriften sowie vergleichbare Leistungen an Arbeitnehmer;

13. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes

a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung,

b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke,

c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgegebenen Verpflegung;

14. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen, Beschäftigungsvergütungen und Trennungsentschädigungen;

15. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen für dienstlich veranlaßte Reisekosten und Umzugskosten sowie als Auslösungen gezahlt werden;

16. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten auf Grund des Wehrsoldgesetzes, Grenzschutzdienstleistenden auf Grund des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist und Zivildienstleistenden auf Grund des Zivildienstgesetzes gewährt werden;

17. Leistungen aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;

17a. einmalige Leistungen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zur Förderung von Familien mit Kindern;

18. Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge mit Ausnahme laufender Leistungen für den Lebensunterhalt, soweit diese die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum übersteigen;

19. Leistungen der freien Wohlfahrtspflege, soweit sie nicht die Lage des Empfängers so günstig beeinflussen, daß daneben Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ungerechtfertigt wäre;

20. Beihilfen und Unterstützungen, die auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in besonderen Notfällen gezahlt werden;

21. Jubiläumszuwendungen, die auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gegeben werden;

22. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis;

23. einmalige Leistungen auf Grund des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung, des Bundesvertriebenengesetzes, des Häftlingshilfegesetzes, des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes;

24. Beträge, die an einen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gezahlt werden, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz);

25. pauschale Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der im Kassen- oder Zähldienst beschäftigten Arbeitnehmer;

26. Kapitalabfindungen aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes und von Gesetzen, die dieses für entsprechend anwendbar erklären, einschließlich der entsprechenden Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung in der Kriegsopferversorgung sowie der Beamten(Pensions-)gesetze, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;

27. Kapitalentschädigung auf Grund von Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist;

28. Hauptentschädigung, Entschädigungsrente und besondere laufende Beihilfe auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes, besondere laufende Beihilfe auf Grund des Flüchtlingshilfegesetzes sowie Entschädigung und Entschädigungsrente auf Grund des Reparationsschädengesetzes;

29. der halbe Betrag der Unterhaltshilfe, der Unterhaltsbeihilfe oder der Beihilfe zum Lebensunterhalt auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes, des Reparationsschädengesetzes, des § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes;

30. Prämien auf Grund des Wohnungsbau-Prämiengesetzes;

31. Zulagen nach dem Berlinförderungsgesetz;

32. Sonderleistungen nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, und Leistungen nach § 14a Abs. 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes;

33. die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz.

(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben vermögenswirksame Leistungen im Rahmen der nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz begünstigten Höchstbeträge außer Betracht mit Ausnahme

1. der nach § 11 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vereinbarten Leistungen,

2. der nicht über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus erbrachten Leistungen.

(3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben gesetzlich vorgesehene Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung außer Betracht.
 

§ 15 Familienfreibeträge

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden bei Kindern im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes oder für die zum Haushalt rechnenden Kinder, für die Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz oder eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes oder des 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes gewährt wird, Beträge in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes abgesetzt.

(2) Wohnt ein Antragberechtigter allein mit Kindern zusammen, wird bei der Ermittlung des Jahreseinkommens für jedes Kind unter 12 Jahren, für das eine Leistung im Sinne des Absatzes 1 gewährt wird, ein Freibetrag in Höhe von 1.200 Deutsche Mark abgesetzt, wenn der Antragberechtigte wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist.

(3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines zum Haushalt rechnenden Kindes werden dessen Einnahmen bis zu einem Betrag von 1.200 Deutsche Mark abgesetzt, wenn das Kind das 16. und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von Familienmitgliedern, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Freibetrag von 2.400 Deutsche Mark abgesetzt, solange sie mit Verwandten oder Verschwägerten in gerader absteigender Linie, von denen einer das 25. Lebensjahr vollendet hat, einen Familienhaushalt führen. Als Verwandte in gerader Linie gelten auch Pflegeeltern und Pflegekinder (§ 4 Abs. 1 Nr. 7). Erreichen die nach Anwendung der §§ 10 bis 14 sowie der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigenden Einnahmen nicht die Höhe des Freibetrages, so ist dieser insoweit bei der Ermittlung des Jahreseinkommens des Familienmitgliedes abzusetzen, das nach Anwendung der §§ 10 bis 14, der Absätze 1 bis 3 sowie der Sätze 1 und 2 die höchsten zu berücksichtigenden Einnahmen erzielt.
 

§ 16 Freibeträge für besondere Personengruppen

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von

1. (weggefallen)

2. Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen Gleichgestellten im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes bleiben Einnahmen bis zu einem Betrag von 1.500 Deutsche Mark außer Betracht.

(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines Schwerbehinderten wird abgesetzt

1. ein Freibetrag von 3.000 Deutsche Mark bei einem Grad der Behinderung

a) von 100 oder

b) von wenigstens 80, wenn der Schwerbehinderte häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;

2. ein Freibetrag von 2.400 Deutsche Mark bei einem Grad der Behinderung

a) von 80 bis unter 100 oder

b) von 50 bis unter 80, wenn der Schwerbehinderte häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

Erreichen die nach Anwendung der §§ 10 bis 15 zu berücksichtigenden Einnahmen des Schwerbehinderten nicht den Freibetrag nach Satz 1, so ist dieser insoweit bei der Ermittlung des Jahreseinkommens des Familienmitgliedes abzusetzen, das nach Anwendung der §§ 10 bis 15, der Absätze 1 und 4 sowie des Satzes 1 die höchsten zu berücksichtigenden Einnahmen hat.

(3) Der Freibetrag nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 wird zugunsten eines zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedes nur einmal abgesetzt, auch wenn es mehreren der genannten Personengruppen angehört.

(4) (aufgehoben)
 

§ 17 Pauschaler Abzug

(1) Zur Feststellung des Jahreseinkommens wird von der Summe der nach den §§ 10 bis 16 ermittelten Einnahmen ein Betrag in Höhe von 6 vom Hundert abgezogen.

(2) Der Abzug erhöht sich auf 12,5 vom Hundert, wenn das Familienmitglied

1.

a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung oder

b) solche nicht nur geringfügige laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung einem dieser Pflichtbeiträge entsprechen, oder

2. Steuern vom Einkommen
entrichtet.

(3) Der Abzug erhöht sich auf 20 vom Hundert, wenn das Familienmitglied

1.

a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung oder

b) diesen beiden Pflichtbeiträgen entsprechende laufende Beiträge zu Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b oder

2. Steuern vom Einkommen und

a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung oder

b) einem dieser Pflichtbeiträge entsprechende laufende Beiträge zu den Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b entrichtet.

(4) Der Abzug erhöht sich auf 30 vom Hundert, wenn für das Familienmitglied die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen und es Steuern vom Einkommen entrichtet.
 

Dritter Teil

Allgemeine Ablehnungsgründe
 

§ 18

(1) Wohngeld wird nicht gewährt, wenn

1. für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere Leistungen aus öffentlichen Kassen erbracht werden, die mit dem Wohngeld vergleichbar sind; nicht mit dem Wohngeld vergleichbar sind insbesondere die Leistungen für die Unterkunft nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge;

2. für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld gewährt oder eine vergleichbare Leistung erbracht wird oder

3. ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im Jahr der Stellung des Antrages auf Wohngeld Vermögensteuer zu entrichten hat.

(2) Wohngeld wird nicht gewährt

1. für Wohnraum, der von Personen während der Zeit benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3), oder

2. soweit ein Antragberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe; das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der Antragberechtigte und die Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen.

(3) Wohngeld wird nicht gewährt, soweit die Inanspruchnahme mißbräuchlich wäre.
 

§§ 19 bis 22

(weggefallen)
 

Vierter Teil

Bewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes
 

§ 23 Antrag

(1) Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragberechtigten an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu richten. Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden. Wird der Wiederholungsantrag früher als zwei Monate vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt, so gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 11.

(2) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.
 

§ 24

(weggefallen)
 

§ 25 Auskunftspflicht

(1) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind

1. die zum Haushalt des Antragberechtigten rechnenden Familienmitglieder,

2. sonstige Personen, die mit dem Antragberechtigten Wohnraum gemeinsam bewohnen, und

3. bei einer Prüfung nach § 18 Abs. 3 zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs auch der nicht zum Haushalt rechnende Ehegatte, der frühere Ehegatte, die Kinder und die Eltern der Familienmitgliederverpflichtet, der zuständigen Stelle Auskunft über ihre Einnahmen und über andere für das Wohngeld maßgebende Umstände zu geben.

(2) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind die Arbeitgeber des Antragberechtigten und der in Absatz 1 bezeichneten Personen verpflichtet, der zuständigen Stelle über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.

(3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der zuständigen Stelle über Höhe und Zusammensetzung der Miete, über Bezugsfertigkeit des Wohnraums sowie über andere ihm bekannte, das Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.

(4) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichtigen sind § 60 sowie § 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
 

§ 26 Entscheidung über den Antrag

(1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag auf Wohngeld.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Bewilligungsbescheid muß die in § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträge ausweisen und eine Belehrung über die Mitteilungspflicht nach § 29 Abs. 4 Satz 1 und § 30 Abs. 1 Satz 2 enthalten. Er soll eine Belehrung darüber enthalten, daß der Antrag auf Wohngeld für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann.
 

§ 27 Bewilligungszeitraum

(1) Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum). Ist zu erwarten, daß die für die Gewährung des Wohngeldes maßgeblichen Verhältnisse sich vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich verändern, so ist der Bewilligungszeitraum entsprechend zu verkürzen.

(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.

(3) Wird das Wohngeld nach § 29 Abs. 2 rückwirkend bewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder Belastung berücksichtigt werden darf.

(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats,

1. in dem Leistungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beantragt oder die Prüfung eines Anspruchs auf solche Leistungen vom Amts wegen eingeleitet worden ist, sofern Leistungen nach dem Fünften Teil nicht gewährt werden,

2. der auf den Monat folgt, in dem Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses Gesetzes eingestellt worden ist,

3. für den nach dem Fünften Teil dieses Gesetzes zu Unrecht erbrachtes Wohngeld zu erstatten ist,

wenn der Antrag vor Ablauf des auf die Kenntnis der Entscheidung folgenden
Kalendermonats gestellt wird.
 

§ 28 Zahlung des Wohngeldes

(1) Das Wohngeld wird an den Antragberechtigten gezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuß kann mit schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten oder, wenn dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, auch ohne diese Einwilligung an eine zu seinem Familienhaushalt rechnende Person oder an den Empfänger der Miete gezahlt werden. Wird der Mietzuschuß an den Empfänger der Miete gezahlt, ist der Antragberechtigte hiervon zu unterrichten.

(2) Das Wohngeld wird in der Regel im voraus gezahlt. Es soll monatlich oder für jeweils zwei Monate (Zahlungsabschnitt) gezahlt werden.
 

§ 29 Änderung des Wohngeldes

(1) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum

1. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht oder

2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert erhöht oder

3. das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hundert verringert,

so wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt, wenn dies zu einer Erhöhung des Wohngeldes führt.

(2) Hat sich rückwirkend die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert erhöht und haben die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder die rückwirkende Erhöhung nicht zu vertreten, so wird Wohngeld auf Antrag auch für den Zeitraum bewilligt, für den rückwirkend die erhöhte Miete zu bezahlen oder die erhöhte Belastung aufzubringen ist. Das rückwirkend zu bewilligende Wohngeld darf den Betrag nicht übersteigen, um den sich die Miete oder Belastung erhöht hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor Ablauf des auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgenden Kalendermonats geltend gemacht wird.

(3) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum

1. die Miete oder Belastung so verringert, daß sich dadurch die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert verringert, oder haben sich

2. die Einnahmen so erhöht, daß sich dadurch das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hundert erhöht,

so ist über die Gewährung von Wohngeld von Amts wegen vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an, bei Änderungen im Laufe eines Monats vom auf die Änderung der Verhältnisse folgenden nächsten Ersten eines Monats neu zu entscheiden, wenn dies zu einem Wegfall oder zu einer Verringerung des Wohngeldes führt.

(4) Der Wohngeldempfänger hat der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum

1. die monatliche Miete (§ 5) oder die monatliche Belastung (§ 6) nicht nur vorübergehend um mehr als 15 vom Hundert gegenüber der im Wohngeldbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder

2. die monatlichen Einnahmen (§ 10) der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder nicht nur vorübergehend um mehr als 15 vom Hundert gegenüber den im Wohngeldbescheid genannten Einnahmen erhöhen.

Die zum Haushalt des Wohngeldempfängers rechnenden Familienangehörigen sind verpflichtet, ihm Änderungen ihrer Einnahmen mitzuteilen.
 

§ 30 Wegfall des Wohngeldanspruchs

(1) Wird der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von keinem zum Haushalt rechnenden Familienmitglied mehr benutzt, so entfällt der Anspruch von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. Der Antragberechtigte hat Änderungen im Sinne des Satzes 1 der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld unbeschadet der Sätze 2 und 3 von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. Wird der Mietzuschuß nicht zur Bezahlung der Miete verwendet, entfällt der Wohngeldanspruch nur bis zu dem Zahlungsabschnitt, von dem an das Wohngeld von der nach Landesrecht zuständigen Stelle an den Empfänger der Miete gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung ist oder auf einen Leistungsträger (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) übergegangen ist.

(3) Ist ein alleinstehender Antragberechtigter nach der Antragstellung verstorben, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld von dem auf den Sterbemonat folgenden Zahlungsabschnitt an. Rechnen zum Haushalt des verstorbenen Antragstellers mehrere Familienmitglieder, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld erst mit Ablauf des Bewilligungszeitraums.

(4) Wird nach dem Antrag auf Wohngeld eine Sozialleistung zur Deckung des Lebensunterhalts oder der Miete oder der Belastung bewilligt, bei deren Bemessung das Wohngeld als Einnahme nicht zu berücksichtigen ist, hat die Wohngeldstelle einen Erstattungsanspruch nach dem Zehnten Buch des Sozialgesetzbuchs, soweit bei Anrechnung der Sozialleistung als Einnahme der Wohngeldanspruch sich verringert oder entfällt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses Gesetzes gewährt worden ist.

(5) Wegen anderer als der in § 29 und den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 genannten Umstände ändert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht.
 

Fünfter Teil

Wohngeld für Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
 

§ 31 Anwendungsbereich

(1) Einem Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2) wird unbeschadet der Absätze 3 und 4 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Antrag Wohngeld nach § 32 als Zuschuß zu den Aufwendungen für Wohnraum gewährt,

1. wenn und solange

a) er als Alleinstehender oder

b) er und seine mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen im Sinne des § 4 Abs. 1 laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, außerhalb von Einrichtungen erhalten und

2. wenn bei Einsetzen der in Nummer 1 genannten Leistungen zu erwarten ist, daß sie für wenigstens einen Monat gewährt werden.

Bei mehreren Mietern oder mietähnlich Nutzungsberechtigten einer Haushaltsgemeinschaft wird Wohngeld nur einmal gewährt.

(2) Erhalten der mit dem Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten in Haushaltsgemeinschaft lebende Ehegatte oder minderjährige unverheiratete Angehörige im Sinne des § 4 Abs. 1 keine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Leistungen, gelten auch diese Personen als Empfänger der Hilfe. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte selbst keine Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält, jedoch sein Ehegatte.

(3) Werden die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Leistungen als Darlehen gewährt, ist Absatz 1 nur in den Fällen der §§ 15b und 89 des Bundessozialhilfegesetzes anzuwenden.

(4) Wohngeld nach § 32 wird nicht gewährt,

1. wenn es gleich hoch oder höher wäre als eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte monatliche, nicht um das Wohngeld gekürzte Leistung oder

2. wenn und solange dem Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten bereits Wohngeld nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 8, nach § 32 für anderen Wohnraum oder nach dem Wohngeldsondergesetz für diesen oder anderen Wohnraum gewährt wird.
 

§ 32 Bemessung, Bewilligung, Zahlung und Wegfall des Wohngeldes, Belehrungspflicht

(1) Das Wohngeld wird nach dem durch Rechtsverordnung auf Grund des § 36 Abs. 2 Nr. 1 für das Land oder für nach Mietenstufen zusammengefaßte Gemeinden des Landes festgelegten Vomhundertsatz der im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes anerkannten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft, soweit es sich um Wohnraum handelt, bemessen und auf volle Deutsche Mark gerundet. Eine Vergütung für die Überlassung von Möbeln ist von den Aufwendungen von Wohnraum abzusetzen. Ist hierfür ein besonderer Betrag nicht angegeben, sind von den in Satz 1 genannten Aufwendungen 80 vom Hundert zu berücksichtigen.

(2) Das Wohngeld wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Leistungen einsetzen. Beträge unter 10 Deutsche Mark werden nicht gewährt. Die Entscheidung über die Bewilligung, Nichtgewährung oder die Einstellung von Wohngeld ist dem Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

(3) Erhalten Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 122 des Bundessozialhilfegesetzes leben, sowie mit ihnen lebende Angehörige (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 7) auf Grund eines einheitlichen Bescheides laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, kann auch das Wohngeld auf Grund eines einheitlichen Bescheides gewährt werden. Erhält einer der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten keine der genannten Leistungen, gilt auch diese Person als Empfänger der Hilfe.

(4) Das Wohngeld ist in der Regel an den Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten zu zahlen. Bei mehreren Mietern oder mietähnlich Nutzungsberechtigten bestimmt die zuständige Stelle den Zahlungsempfänger nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Wohngeld kann an eine andere in der Haushaltsgemeinschaft (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) oder in der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (Absatz 3 Satz 1) lebende Person oder an den Empfänger der Miete gezahlt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Wird das Wohngeld an den Empfänger der Miete gezahlt, ist der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte hiervon schriftlich zu unterrichten.

(5) Ein Anspruch auf Wohngeld entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld nach § 31 entfallen sind.

(6) Wird Wohngeld nach dem Fünften Teil nicht gewährt oder eingestellt oder ist nach diesem Teil zu Unrecht erbrachtes Wohngeld zu erstatten, ist der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte über die Antragfrist des § 27 Abs.4 für das nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 8 zu gewährende Wohngeld schriftlich zu belehren. Satz 1 gilt entsprechend für die Antragfrist nach § 16 Abs. 4 des Wohngeldsondergesetzes.
 

§ 33 Anzuwendende Vorschriften

Von den anderen Teilen dieses Gesetzes sind § 8 Abs. 7, die §§ 25, 37b und § 41 sowie die auf Bestimmungen des Fünften Teils dieses Gesetzes Bezug nehmenden Vorschriften mit Ausnahme des § 27 Abs. 4 anzuwenden.
 

Sechster Teil

Erstattung des Wohngeldes
 

§ 34

Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist, wird ihm einschließlich des Wohngeldes nach dem Fünften Teil zur Hälfte vom Bund erstattet.
 

Siebenter Teil

Wohngeld-Statistik
 

§ 35

(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Wohngeldempfänger, die für die Berichterstattung (§ 8 Abs. 7), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik durchzuführen.

(2) Erhebungsmerkmale sind

1. bei Anträgen und Entscheidungen nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 8

a) Art des Antrags und der Entscheidung;

b) Zahl der unerledigten Bearbeitungsfälle am Ende des Berichtszeitraums; Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohngeldes;

c) Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; Art und Höhe des monatlichen Wohngeldes;

d) Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbsleben und dessen Stellung im Beruf sowie Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder;

e) die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 8 Abs. 1);

f) die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger nach Ausstattung, Größe und Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung, Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, öffentlicher Förderung der Wohnung, Grund der Antragberechtigung (§ 3) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5);

g) die Einnahmen des Wohngeldempfängers und der übrigen zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder nach Art und Höhe, die bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigenden Beträge und die dafür maßgebenden Umstände (§§ 12 bis 17) sowie das monatliche Familieneinkommen;

h) Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und die angewandte Gesetzesfassung;

2. bei der Wohngeldgewährung nach dem Fünften Teil

a) Beginn, Änderung und Ende der Wohngeldgewährung nach Monat und Jahr;

b) Höhe des monatlichen Wohngeldes sowie Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§ 32 Abs. 3) rechnenden Personen;

c) die tatsächlichen und die anerkannten laufenden monatlichen Aufwendungen für den Wohnraum (§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 2);

d) die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger nach Ausstattung und Größe der Wohnung sowie die Gemeinde;

e) Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohngeldes.

(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle.

(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen Wohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Wohngeldempfänger sowie der in § 25 bezeichneten Personen enthalten oder einen Rückschluß auf solche zulassen. Die Wohngeldnummern sind spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (Absatz 5), zu löschen.

(5) Die Erhebung der Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr durchgeführt. Im Falle einer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 angeordneten Berechnung des Wohngeldes ist eine Erhebung mit den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben c bis h zu dem in der Rechtsverordnung angegebenen Zeitpunkt durchzuführen. Die statistischen Landesämter stellen dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums oder zu dem in der Rechtsverordnung angegebenen Zeitpunkt folgende Angaben zur Verfügung:

1. vierteljährlich

a) für den Berichtszeitraum die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben a bis c und Nr. 2;

b) für den vergleichbaren Berichtszeitraum des vorausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben a und c unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus den folgenden zwölf Monaten;

2. jährlich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben c bis h und Nr. 2 für den Monat Dezember unter Berücksichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus dem folgenden Kalendervierteljahr;

3. die Angaben nach Satz 2 zu dem in der Rechtsverordnung angegebenen Zeitpunkt.

(6) Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Wohngeldempfänger nach Absatz 2 Nr. 1 sind dem Statistischen Bundesamt jährlich unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. Für diesen Zweck dürfen die Einzelangaben, bei denen Haushalte mit mehr als fünf Familienmitgliedern in einer Gruppe zusammenzufassen sind, ohne Wohngeldnummer auch der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde übermittelt werden. Bei der empfangenden Stelle wird eine Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des Absatzes 1 verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.

(7) Auf Anforderung stellen die statistischen Landesämter die von ihnen erfaßten Einzelangaben dem Statistischen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Bundes zur Verfügung.

(8) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Gewährung von Wohngeld zuständigen Stellen. Die Angaben des Antragstellers und der in § 25 bezeichneten Personen für die Wohngeldbewilligung dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale. Das gilt für die Angaben des Mieters oder mietähnlich Nutzungsberechtigten im Anwendungsbereich des Fünften Teils und für die Angaben im Falle einer Erhebung nach Absatz 5 Satz 2 entsprechend.

(9) Der Antragsteller sowie im Anwendungsbereich des Fünften Teils und im Falle einer Erhebung nach Absatz 5 Satz 2 der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte ist über die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und die Möglichkeit der Übermittlung nach Absatz 6 Satz 2 zu belehren.
 

Achter Teil

Schlußvorschriften
 

§ 36 Durchführungsvorschriften

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über die Ermittlung

a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 5 bis 8 Abs. 1) und

b) des Einkommens (§§ 9 bis 17).

Hierbei dürfen pauschalierende Regelungen getroffen werden, soweit die Ermittlung im einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist;

2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 8 Abs. 1 bis 5).

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. für jedes Land oder nach Maßgabe des Satzes 2 für nach Mietenstufen zusammengefaßte Gemeinden den Vomhundertsatz zur Bemessung des Wohngeldes nach § 32 Abs. 1 festzulegen, dessen Höhe dem durchschnittlichen Anteil des Wohngeldes an den Mieten der in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Empfänger von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge entspricht, der im Zeitraum bis zu einer neuen Festlegung des Vomhundertsatzes nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 8 zu erwarten wäre. Weicht der für nach Mietenstufen zusammengefaßte Gemeinden ermittelte Vomhundertsatz erheblich von dem des Landes ab, können unterschiedliche Vomhundertsätze festgelegt werden. Der jeweilige Vomhundertsatz ist nach einer wesentlichen Änderung des § 8 Abs. 1 bis 5, der Vorschriften über die Einkommensermittlung oder der Anlagen 1 bis 8 neu festzulegen. Grundlage ist dabei

a) eine Berechnung des Wohngeldes nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 8 für Empfänger von Wohngeld nach dem Fünften Teil, die durch eine Zufallsstichprobe ausgewählt worden sind, oder

b) das Verhältnis, in dem sich der Anteil des nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 8 bewilligten Wohngeldes an den Mieten im Vergleich zu diesem Anteil nach Inkrafttreten der vorangegangenen Änderung der Anlagen 1 bis 8 geändert hat.

Weicht der tatsächliche Anteil von dem bei der vorangegangenen Festlegung des Vomhundertsatzes erwarteten durchschnittlichen Anteil des Wohngeldes an den Mieten ab, ist der darauf beruhende Unterschiedsbetrag des Wohngeldes durch entsprechende Festlegung des Vomhundertsatzes auszugleichen. Die Neufestlegung des Vomhundertsatzes nach dem Buchstaben a ist auch dann zulässig, wenn keine der in Satz 3 genannten Änderungen dieses Gesetzes vorangegangen ist;

2. die für die Neufestlegung des Vomhundertsatzes nach Nummer 1 Satz 4 Buchstabe a erforderliche Zufallsstichprobe anzuordnen und nähere Vorschriften zur Durchführung zu erlassen, insbesondere den Stichtag, den Umfang der Stichprobe und die Auswahl durch die statistischen Landesämter zu bestimmen. Die §§ 60, 61 und 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften dieses Gesetzes über die Auskunftspflicht (§ 25) sind entsprechend anzuwenden.
 

§ 37 Zuständigkeit

Über das Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses Gesetzes entscheidet die in Angelegenheiten der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) zuständige oder zur Durchführung herangezogene Stelle. Über den Widerspruch gegen den Wohngeldbescheid entscheidet die Stelle, die in den in Satz 1 genannten Angelegenheiten für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist. Abweichend von Satz 2 entscheidet im Land Berlin über den Widerspruch gegen den Wohngeldbescheid die nach dem Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung zuständige Stelle.
 

§ 37a

(weggefallen)
 

§ 37b Übermittlung von Wohngelddaten

Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, auf Ersuchen der für die Erhebung der Ausgleichszahlungen nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierungen im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1058), und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinhaber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeitraum, der zwischen den Aufforderungen nach § 5 Abs. 1 AFWoG oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften und der Erteilung der Bescheide über die Ausgleichszahlung liegt. Zulässig ist auch ein automatisierter Datenabgleich zwischen der Wohngeldstelle und der für die Einziehung der Ausgleichszahlungen zuständigen Stelle. Für die Überprüfung nach Satz 1 dürfen nur Name, Vorname (Rufname), Anschrift und die Tatsache des Wohngeldbezuges übermittelt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach Satz 1 genutzt werden und sind anschließend unverzüglich zu löschen. Die Betroffenen sind von der Wohngeldstelle in geeigneter Weise auf die Datenübermittlungen hinzuweisen.
 

§ 38 Sonstige laufende Leistungen zur Senkung der Miete und Belastung

Die Vorschriften des § 10 Abs. 1, des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und des § 34 sind nicht auf sonstige laufende Leistungen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes anzuwenden, die einem Wohngeldempfänger zur Senkung der Miete oder Belastung bis auf den nach § 8 Abs. 1 bis 6 maßgebenden Höchstbetrag gewährt werden. Auf laufende Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung öffentlich geförderter Wohnungen sind die bezeichneten Vorschriften gleichfalls nicht anzuwenden.
 

§ 39

(weggefallen)
 

§ 40 Überleitungsvorschrift

(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Vorschriften dieses Gesetzes über einen Antrag auf Wohngeld noch nicht entschieden, so ist das Wohngeld für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderung jeweils nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach neuem Recht zu bewilligen.

(2) (aufgehoben)

(3) Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses Gesetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschieden, so verbleibt es für die Gewährung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.
 

§ 41 Gesetzeskonkurrenz

(1) Auf alleinstehende Wehrpflichtige im Sinne des § 7a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das Wohngeldgesetz für die Dauer ihres Grundwehrdienstes nicht anzuwenden. Ist dem Wehrpflichtigen Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn des Grundwehrdienstes fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weitergewährt; § 30 bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, auf die § 7a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechende Anwendung findet.

(3) Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen oder im Falle eines Antrages dem Grunde nach zustehen würden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Das gilt auch, wenn dem Grunde nach förderungsberechtigte Familienmitglieder der Höhe nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weitergewährt; § 30 bleibt unberührt.
 

§ 42 Überleitungsregelungen nach Auslaufen des Wohngeldsondergesetzes

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten die folgenden Maßgaben:

1. § 8 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a) Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 1998 in folgender Fassung anzuwenden:

"(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt:
 
 
 bei einem Haushalt  für Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist
 bis zum 31. Dezember 1991  ab
 ohne Sammelheizung  mit Sammelheizung  1. Januar 1992
 Deutsche Mark
einem Alleinstehenden

zwei Familienmitgliedern

drei Familienmitgliedern

vier Familienmitgliedern

fünf Familienmitgliedern

Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied

360

465

555

645

735

90

455

590

700

820

930

115

505

650

775

905

1030

125

b) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden.

2. § 17 Abs. 1 ist vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Betrag in Höhe von 10 vom Hundert abgezogen wird.

2a. Ist bis zum 31. Dezember 2000 über einen Antrag auf Wohngeld mit Ausnahme eines Mietzuschusses nach dem Fünften Teil zu entscheiden und reicht der Bewilligungszeitraum in das Jahr 2001 hinein, kann die Geltungsdauer des Bewilligungsbescheides abweichend von § 27 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2000 verkürzt werden. Wird der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 nicht bis zum 31. Dezember 2000 verkürzt, ist der Entscheidung über die Leistung von Wohngeld auf Grund dieses Antrages für den Teil des Bewilligungszeitraumes bis zum 31. Dezember 2000 das bis zu diesem Zeitpunkt, für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2001 das ab dem 1. Januar 2001 geltende Recht zu Grunde zu legen.

3. Von dem nach den §§ 9 bis 17 ermittelten Familieneinkommen ist vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 bei der Berechnung eines Mietzuschusses vor Anwendung der Anlagen 1 bis 8 bei Alleinstehenden ein Freibetrag von 1.200 Deutsche Mark im Jahr abzusetzen, wenn das Jahreseinkommen 12.000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Für das zweite und jedes weitere Familienmitglied erhöhen sich der Freibetrag um 300 Deutsche Mark im Jahr und die Einkommensgrenze um 4.800 Deutsche Mark im Jahr. Bei Überschreitung der in den Sätzen 1 und 2 bestimmten Einkommensgrenzen wird der Freibetrag für jeweils 1.200 Deutsche Mark der Überschreitung um 300 Deutsche Mark gekürzt.

4. § 29 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß über einen nach dem 31. Dezember 1996 gestellten Antrag nach den Vorschriften des für den betroffenen Zeitraum jeweils geltenden Rechts zu entscheiden ist.

5. § 32 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:

"Das Wohngeld wird auf 47 vom Hundert der im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes anerkannten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft, soweit es sich um Wohnraum handelt, bemessen und auf volle Deutsche Mark gerundet."

6. Erhebungsmerkmal nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g ist bis zum 31. Dezember 1998 auch die Höhe des abgesetzten Freibetrages nach Nummer 3.

7. § 36 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 3 Satz 1 und Nr. 6 bestimmte Geltungsdauer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 zu verlängern.

(3) Nach Ablauf der Geltungsdauer der Maßgabe nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anstelle des  § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes der § 2 der Überleitungsverordnung zum Wohngeldgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2830) in der am 1. Oktober 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
 

§ 43 Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 29 Abs. 4 Satz 1 oder § 30 Abs. 1 Satz 2 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Wohngeld erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder

2. entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden.

 


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